Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird das Urteil des Landgerichts - 31. kleine Strafkammer - Stuttgart vom 09. März 2009 mit den Feststellungen
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart
|
|
|
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten vom Vorwurf, er habe bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis unrichtige Angaben gemacht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), freigesprochen.
|
|
|
Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, im Oktober 2007 den Entschluss, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Da er im Umgang mit Behörden unerfahren gewesen sei und nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, habe er einen Gast seines Cafes um Hilfe bei der Ausfüllung des Antrags gebeten. Im Antragsformular habe er die Frage "Sind Sie vorbestraft ?", verneint. In der mit dem Antrag abzugebenden Erklärung habe er angegeben, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein. Tatsächlich war der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 05. Juli 2006 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro rechtskräftig verurteilt worden.
|
|
|
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben. Für die Angaben des Angeklagten im Antragsformular könne dies dahin stehen, da diese nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs seien. Der Angeklagte habe sich insoweit auch zutreffend als "nicht vorbestraft" bezeichnen dürfen, da eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sei. Auch durch seine Erklärung, er sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, habe er sich nicht strafbar gemacht. Dies sei nur bei (bewusst) unzutreffenden Angaben der Fall, die im allgemeinen, wenn auch nicht notwendig im konkreten Fall, zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels geeignet seien. Das Verschweigen einer Vorstrafe unter 90 Tagessätzen sei jedoch für die ausländerrechtliche Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nicht relevant, da nach der Aussage der Sachbearbeiterin des Ausländeramtes die wahrheitsgemäße Offenbarung der Vorstrafe von 30 Tagessätzen keinen Einfluss auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gehabt hätte und regelmäßig nur Vorstrafen über 90 Tagessätzen von Bedeutung seien. Der Annahme einer abstrakten Gefährdung des ausländerrechtlichen Verfahrens stehe weiter entgegen, dass sich eine Ausfertigung des Strafbefehls vom 05. Juli 2006 in der Ausländerakte befunden habe.
|
|
|
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
|
|
|
Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels schützt und der Schutzzweck der Norm bereits dann berührt ist, wenn das materielle Aufenthaltsrecht lediglich abstrakt gefährdet ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 344; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2009, § 95 AufenthG Rdnr. 94; HK-AuslR/Wingerter § 95 Rdnr. 27; Erbs/Kohlhaas - Senge, Strafrechtl. Nebengesetze, Stand März 2008, § 95 AufenthG Rdnr. 56). Die Tatbestandsverwirklichung setzt nicht voraus, dass die Angaben tatsächlich dazu geführt haben, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Erforderlich ist lediglich, dass es sich um ausländerrechtlich erhebliche Angaben handelt, die sich im Allgemeinen, d. h. abstrakt, zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels eignen (BGH NStZ 2004, 699; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376; Hailbronner, a.a.O.). Hiervon ausgenommen sind beispielsweise Angaben zum Beruf des Vaters, dem Alter der Geschwister, dem Vorliegen einer Schwangerschaft etc. (vgl. HK-AuslR/Wingerter, § 95 AufenthG Rdnr. 27).
|
|
|
Für eine Strafbarkeit ist daher nicht maßgebend, ob dem Ausländer gleichwohl oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, denn durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels geschützt. Eine Strafbarkeit besteht deshalb auch dann, wenn trotz der falschen oder unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung bestehen würde (HK-AuslR/Wingerter a.a.O., Rdnr. 29). Falsche Angaben auf Fragen der Ausländerbehörden gefährden jedenfalls abstrakt die richtige Anwendung des materiellen Ausländerrechts, weil unwahres Vorbringen im allgemeinen geeignet ist, Ausländern zu Unrecht einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. Hailbronner a.a.O. Rdnr. 94).
|
|
|
Entgegen den Annahmen im angefochtenen Urteil ist es deshalb unerheblich, dass dem Angeklagten auch bei wahrheitsgemäßer Angabe der Vorstrafe von 30 Tagessätzen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden wäre, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 AufenthG vorgelegen hätten. Durch die Ausgestaltung der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt soll gerade eine hypothetische Formalprüfung vermieden werden. Wollte man in Fällen, in denen bei unzutreffendem Tatsachenvorbringen hypothetisch ein Aufenthaltsrecht gewährt worden wäre, eine Tatbestandsverwirklichung verneinen, müsste der Strafrichter stets prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus irgend einem anderen als dem fälschlicherweise behaupteten oder verschwiegenen Sachverhalt erfüllt sind. Gerade dies wollte der Gesetzgeber jedoch vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376 zu § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AuslG).
|
|
|
Für die Tatbestandserfüllung ist auch unerheblich, ob die Behörde bereits Kenntnis von der Vorstrafe des Angeklagten hatte. Der Angeklagte war gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG nicht berechtigt, die Auskunft bzgl. seiner Vorstrafen zu verweigern. Auf eine Kausalität der unrichtigen Angaben bei der Erteilung des Aufenthaltstitels kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob Angaben zu Vorstrafen für das ausländerrechtliche Verfahren - wie vorliegend - von Bedeutung sind. Zutreffend hebt die Revision daher darauf ab, dass auch bei Vorstrafen bis zu 90 Tagessätzen zwar regelmäßig Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese generell unerheblich sind. Daher kann von Antragstellern hierzu eine umfassende Auskunft verlangt werden.
|
|
|
Da das Urteil in der Sache keinen Bestand haben konnte, war es aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
|
|