Die Erinnerung des Beistands gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird als unbegründet
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| Der Senat ordnete mit Beschluss vom 6. August 2009 gegen den Verfolgten Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung an die Republik F. zur dortigen Strafverfolgung an. Rechtsanwalt S. war ihm zuvor am 31. Juli 2009 als Beistand bestellt worden. Dieser nahm am 13. August 2009 an der gemäß § 28 IRG durchgeführten Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts R. teil. Er erhob namens des Verfolgten Einwendungen gegen die Auslieferung. |
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| Am 11.August 2009 beantragte der Beistand die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen. Dabei machte er insbesondere eine Verfahrensgebühr nach Nr.6100 VV RVG in Höhe von 264 EUR und eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG in Höhe von 356 EUR geltend. |
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| Am 21. August 2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die geltend gemachte Terminsgebühr von der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung abgesetzt. Dagegen wendet sich seine Erinnerung. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. |
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| Die Erinnerung ist zulässig (§§ 55, 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 u. 8 RVG), aber unbegründet. |
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| Entgegen der Ansicht des Beistands fand vor dem Amtsgericht am 13. August 2009 keine Verhandlung im Sinne von Nr. 6101 VV RVG statt. Der Termin diente der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls vom 6. August 2009 und der Entgegennahme eventueller Erklärungen des Verfolgten zu gerichtlichem Protokoll. Die Gebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG ist jedoch eine Terminsgebühr, die “je nach Verhandlungstag” entsteht. Darunter ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs.3 IRG zu verstehen. |
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| Der Senat schließt sich hierzu auch weiterhin der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Ansicht an (KG Berlin AGS 2008, 130-131; OLG Dresden StraFo 2007,176; OLG Hamburg AGS 2006, 290; OLG Hamm StraFo 2006, 259; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, VV 6100-6101 Rn. 17 f.; Riedel-Sußbauer, RVG, 9. Aufl. zu VV Teil 6 Rn. 11; und so bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. 03.2007 - 3 Ausl.167/06 und Beschluss vom 28.09.2007 - 3 Ausl. 55/07). Die in der Kommentarliteratur abweichend vertretene Ansicht, nach der auch Termine nach § 28 IRG unter den Gebührentatbestand der Nr. 6101 VV RVG fallen (Schneider in AnwK-RVG, Rn.21 zu VV 6100-6101; Hartmann, Rn. 7 zu VV 6100, 6101; Volpert in Burhoff, RVG, 2. Aufl., Rn. 7 zu Nr.6101 VV) lässt nicht nur den Wortlaut dieser Vorschrift außer Acht, sondern auch den Umstand, dass dem Richter beim Amtsgericht nur beschränkte Entscheidungskompetenzen zukommen. In erster Linie hat er den Verfolgten über seine Rechte und den Ablauf des Verfahrens zu belehren und dessen Erklärungen zu Protokoll zu nehmen. Er kann den ihm Vorgeführten freilassen, wenn er mit der gesuchten Person nicht identisch ist (vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 IRG); selbst bei begründeten Bedenken gegen einen Auslieferungshaftbefehl oder dessen Vollzug hat er aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeizuführen (§ 21 Abs. 5 IRG). Der Richter beim Amtsgericht entscheidet auch nicht über Fragen der Zulässigkeit der Auslieferung. Mit Einwendungen des Verfolgten kann er sich nicht, wie es dem Wesen einer Verhandlung entspricht, argumentativ auseinandersetzen, vielmehr darf er diese lediglich zu Protokoll nehmen. Gegenüber einer Verhandlung nach § 30 Abs. 3 IRG ist damit der Aufwand des Beistands bei der Wahrnehmung des Termins - auch wenn er Einwendungen für den Verfolgten vorträgt - deutlich geringer und die Versagung einer Terminsgebühr nicht unbillig. |
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