1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2009, Az. 1 T 146/09 Ma, wird
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
| |
|
| | Der Beteiligte Ziff. 1 hat als Insolvenzverwalter am 12.12.2007 seine Schlussrechnung im vorliegenden Insolvenzverfahren nebst Schlussbericht, Schlussverzeichnis, Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen, Text für die Veröffentlichung des Insolvenzverwalters gemäß § 188 InsO sowie Kassenbuch mit Belegen beim Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - eingereicht. Das Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 07.01.2008 die Prüfung der Schlussrechnung Herrn Rechtsanwalt ...., ...., als Sachverständigem "übertragen". Das Amtsgericht hat dabei im Einzelnen aufgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die Schlussrechnung insbesondere zu prüfen ist. Der Sachverständige ... hat unter dem 05.03.2008 ein schriftliches Gutachten erstattet und hierfür durch Kostennote vom 05.03.2008 einen Betrag in Höhe von Euro 1.941,89 in Rechnung gestellt, der an ihn ausbezahlt wurde. |
|
| | Durch Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Amtsgerichts Heilbronn vom 17.12.2008 wurden gegenüber der Masse als Kostenschuldnerin insgesamt Kosten in Höhe von Euro 12.153,97 in Ansatz gebracht. In diesem Betrag sind die Gutachterkosten in Höhe von Euro 1.941,89 als Kosten gemäß KV 9005 enthalten. |
|
| | Durch Schriftsatz an das Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - vom 22.12.2008 hat der Beteiligte Ziff. 1 Erinnerung insoweit eingelegt, als die genannten Gutachterkosten in Ansatz gebracht worden sind. Zur Begründung hat der Beteiligte Ziff. 1 vorgetragen, die Kosten der Prüfung der Schlussrechnung durch den Sachverständigen könnten nicht der Insolvenzmasse in Rechnung gestellt werden. Die Kosten seien ausschließlich durch die Staatskasse aus den Gebühren gemäß KV 5110 und 5112 GKG zu tragen. Entgegen der Aufgabenbeschreibung des Insolvenzgerichts gemäß Beschluss vom 07.01.2008 habe der Sachverständige auch den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters geprüft und zu Erhöhungs- und Minderungstatbeständen Ausführungen gemacht. Diese nicht vom Auftrag des Insolvenzgerichts abgedeckten Tätigkeiten des Sachverständigen könnten nicht der Insolvenzmasse angelastet werden. Daneben erweise sich die Übertragung der Prüfung der Schlussrechnung auf einen Sachverständigen als rechtswidrig, da sie gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoße. Die durch diese Übertragung entstandenen Kosten habe ausschließlich die Staatskasse zu tragen. Unbestritten übe der Rechtspfleger sowohl bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters als auch bei der Prüfung der Schlussrechnung eine hoheitliche Tätigkeit aus. Derartige hoheitliche Tätigkeiten dürften aber nur dann auf Nicht-Beamte übertragen werden, wenn es sich um rein technische Vorbereitungshandlungen für die hoheitliche Aufgabenerledigung handle. Das vorliegend eingeholte Gutachten gehe darüber weit hinaus. Dem Sachverständigen seien in weitem Umfang betriebswirtschaftliche und juristische Prüfungen übertragen worden. |
|
| | Die Beteiligte Ziff. 2 als Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Durch Beschluss vom 24.03.2009 hat die Richterin am Amtsgericht Heilbronn die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte Ziff. 1 durch Schriftsatz vom 30.03.2009 unter Bezugnahme auf seine Erinnerungsbegründung Beschwerde eingelegt. Dieser hat die Richterin am Amtsgericht Heilbronn nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt. Die dortige Einzelrichterin hat das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Durch Beschluss vom 23.04.2009 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. |
|
| | Durch Schriftsatz vom 29.04.2009 hat der Beteiligte Ziff. 1 weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2009 eingelegt und sich inhaltlich wiederum auf die Begründung seiner Erinnerung bezogen. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hat der weiteren Beschwerde nicht gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. |
|
| | Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. |
|
| | Bei der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde. Die weitere Beschwerde ist deshalb nur dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Rechts beruht (§§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO). Ein solcher Rechtsfehler ist hier nicht gegeben. |
|
| | Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Kosten des hinzugezogenen Sachverständigen nicht von der Staatskasse zu zahlen sind, sondern als Verfahrenskosten gemäß § 54 Nr. 1 InsO von der Insolvenzmasse zu tragen sind. |
|
| | a) Das Insolvenzgericht kann sich nach herrschender Meinung bei der Prüfung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung gemäß § 66 Abs. 2 InsO der Hilfe eines Sachverständigen bedienen (OLG Hamm ZIP 1986, 724 f. [zu § 86 KO]; vgl. auch OLG Köln ZIP 1990, 58 ff. [zu § 86 KO]; LG Heilbronn NZI 2009, 606 f.; Nowak in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 66 InsO, Rdnr. 19 ff; Uhlenbruck in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage 2003, § 66 InsO, Rdnr. 33; Blersch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, Band 1, Stand Mai 2000, § 66 InsO, Rdnr. 11; mit gegenständlichen Einschränkungen: Onusseit in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand Mai 2009, § 66 InsO, Rdnr. 66; Kind in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2006, § 66 InsO, Rdnr. 18/19). Dies entspricht dem allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarium (§§ 402 ff. ZPO in Verbindung mit § 4 InsO), welches im Übrigen in der Insolvenzordnung ausdrücklich im Rahmen der Verfahrensgrundsätze genannt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber selbst in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (BT-Drs. 12/2443, Seite 131) ausdrücklich auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Schlussrechnungsprüfung hingewiesen. Entscheidend ist, dass der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht von der in § 66 Abs. 2 InsO normierten eigenen Prüfungspflicht enthoben ist. Deshalb steht der Hinzuziehung eines Sachverständigen auch die Regelung des Art. 33 Abs. 4 GG nicht entgegen, worauf das Landgericht Heilbronn bereits in einem gleichgelagerten Fall zu Recht hingewiesen hatte (Landgericht Heilbronn NZI 2009, 606 f.). Der Senat teilt daher die vom Landgericht Heilbronn vertretene Rechtsauffassung und vermag sich den vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 33 Abs. 4 GG nicht anzuschließen. |
|
| | b) Die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Schlussrechnungsprüfung entstehenden Kosten sind Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 Nr. 1 InsO, die von der Insolvenzmasse zu tragen sind (vgl. Kind in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., § 66 InsO, Rdnr. 18; Onusseit/Kübler/Prütting, a.a.O., § 66 InsO, Rdnr. 23; Blersch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, a.a.O., § 66 InsO, Rdnr. 11). Sie sind gerichtliche Auslagen gemäß Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Verbindung mit § 8 ff. JVEG und demzufolge nicht mit den Gebühren gemäß Nr. 4110 und 4120 des Kostenverzeichnisses zum GKG alter Fassung - nunmehr Nr. 2310 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG - abgegolten. |
|
| | c) Die Beauftragung eines Sachverständigen begegnet auch im konkret vorliegenden Fall keinen Bedenken. Es handelt sich um ein Insolvenzverfahren mit erheblichem Umfang. |
|
| | d) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass nach der Entscheidung des Landgerichts die Sachverständigenkosten hier in voller Höhe zu berücksichtigen sind. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Beteiligten Ziff. 1 wurden dem Sachverständigen durch den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn - Insolvenzgericht - vom 07.01.2008 teilweise originär juristischen Prüfungen übertragen. Dass der vom Amtsgericht im einzelnen konkretisierte Prüfungsauftrag zum Teil ausdrücklich in Bezug zu rechtlichen Kategorien gesetzt wurde, wie sie sich aus der Insolvenzordnung ergeben, war im Interesse der Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen sachgerecht. |
|
| | Soweit der Beteiligte Ziff. 1 darauf verweist, entgegen der Aufgabenbeschreibung des Insolvenzgerichts habe der Sachverständige auch den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters geprüft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Berechnung der - gemäß § 1 InsVV für die Vergütung maßgeblichen - Teilungsmasse ausdrücklich vom Gutachterauftrag im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung umfasst war. Die vom Sachverständigen darüber hinaus gemachten Ausführungen zu Erhöhungs- und Minderungstatbeständen hinsichtlich der Verwaltervergütung erscheinen in Relation zum Gesamtumfang der angestellten Prüfungen und Berechnungen als marginal und bieten daher keine Veranlassung, die Sachverständigenvergütung und damit mittelbar den Kostenansatz zu korrigieren. |
|
| | Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 war nach alldem zurückzuweisen. |
|
| | Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. |
|