Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 46/10

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
I.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist unbegründet. Die mit der angekündigten Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Kläger hat weder Anspruch gem. §§ 1, 88 VVG n. F. (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) i.V.m. § 12 Abs. 6 lit. b der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) auf Vollkaskoleistung in Höhe von 8.088,30 EUR wegen Vandalismusschadens am 22.07.2008 an seinem Fahrzeug Mercedes Benz E 270 CDI noch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. §§ 1, 88 VVG n. F. i.V.m. § 12 Abs. 6 lit. b AKB zu.
Die Beklagte ist leistungsfrei, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. i.V.m. §§ 7, 7a AKB. Der Kläger hat mit den nicht zutreffenden und im Übrigen unschlüssigen Angaben nach Entstehung des Versicherungsfalles gegen seine Obliegenheitspflicht verstoßen.
Der Kläger hat den eingetretenen Vandalismusschaden, Kratzspuren nahezu am gesamten Fahrzeug, vom 22.07.2008 in Frankfurt a. M. an seinem Mercedes Benz E 270 CDI durch die Polizei aufnehmen lassen. Der Lackschaden wurde im von ihm beauftragte Gutachten vom 24.07.2008 (Anlage B 8) des Sachverständigenbüros H. F. mit 8.791,79 EUR brutto errechnet.
Das Landgericht geht indes zu Recht von einer die Leistungsfreiheit gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. auslösenden Obliegenheitsverletzung des Klägers wegen falscher Angaben aus. Der Kläger hat in seiner Schadensmeldung vom 01.08.2008 (Anlage B 10, Bl. 71 ff.) angegeben, dass sein Fahrzeug bereits repariert worden sei (Anlage B 10: „Auto wurde repariert“). Die im Rechtsstreit vorgelegte Rechnung vom 25.08.2008 (Anlage B 4, Bl. 38 ff.) über die angeblich vollständig ausgeführte Reparatur durch die wohl kurzzeitig existierende Fa. „D. P.“ (Bl. 85 ff.: „Mietwerkstatt, Reifendienst, Auto Aufbereitung, Auto An- und Verkauf“) in Höhe von 8.068,20 EUR brutto (Anlage B 4, Bl. 38 ff.) beziehungsweise 8.088,30 EUR brutto (Anlage B 5, Bl. 49 f.) vermochte die beim Landgericht entstandene und zutreffend begründete Überzeugung gem. § 286 ZPO von unzutreffenden Angaben durch den Kläger nicht zu beseitigen. Nicht nachvollziehbar erklären konnte der Kläger etwa, weshalb er in der Schadensmeldung vom 01.08.2008 angibt, sein Fahrzeug sei repariert, wenn es ausweislich der Rechnung der Fa. „P. D.“ erst über zwei Wochen später am „18.08.2008“ repariert worden sein soll (Anlage B 4, Bl. 38). Das von der Beklagten im Rahmen der Nachbesichtigung vom 05.09.2008 in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigenbüros G. (Anlage B 9, Bl. 59 ff.) widerlegt die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei vollständig repariert und insbesondere lackiert worden. Die Messungen des Sachverständigenbüros zur Lackdichte hat ergeben, dass die behauptete und in Rechnung gestellte Lackierung nicht durchgeführt worden ist, sondern die Kratzer im Lack anderweitig, etwa durch Auspolieren, beseitigt wurden. Unzweifelhaft ist im Gutachten auch ausgeführt, dass das Fahrzeug auf dem Dach mit Sicherheit nicht lackiert worden sei. Die abgerechneten Kosten für die nicht durchgeführte Beseitigung der Schweinwerferschäden, die der Kläger als Mitarbeiter der Fa. Porsche wie jeder Laie unschwer entdecken konnte, durfte das Landgericht ebenfalls in seine Überzeugung mit einstellen.
Der Kläger hat zudem zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2009 (Bl. 89 ff.) angegeben, er habe sein Fahrzeug an seinen Vater, J. S., verkauft. Am 15.09.2009 hat er demgegenüber behauptet, das Fahrzeug sei nicht an den Vater, sondern an den Bruder des Klägers verkauft worden (Schriftsatz vom 10.11.2009, Bl. 101 ff.). Das Fahrzeug sei nach mehreren Weiterverkäufen „nunmehr im Ausland“ (Schriftsatz vom 10.11.2009, Bl. 101). Das Landgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16.11.2009 (Bl. 98) aufgefordert, eine Adresse zu benennen, wo das Fahrzeug durch den gerichtlichen Sachverständigen begutachtet werden könne. Es hat, nachdem der Kläger den Standort des Fahrzeugs im Ausland nicht benennen konnte oder wollte, den Beweisbeschluss vom 08.09.2009 am 04.01.2010 (Bl. 105) prozessordnungsgemäß aufgehoben und die Parteien um Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO gebeten. Die Berufung verkennt eklatant die Aufklärungspflichten des erkennenden Gerichts. Das Landgericht war nach der Verfügung vom 16.11.2009 (Bl. 98) weder gehalten, nochmals auf die offensichtliche Nachteile für den Kläger bei Nichtbenennung des Fahrzeugstandortes (Beweismittelverlust) hinzuweisen, noch war es angezeigt, von Amts wegen und in einem solchen Falle zudem rechtsfehlerhaft über Zeugenbeweis zu erforschen, ob nicht doch eine Möglichkeit bestand, die vom Kläger im Rahmen der Dispositionsmaxime beizubringende Adresse des Fahrzeugstandortes, unmittelbar oder mittelbar zu ermitteln.
2. Dem Kläger steht mangels zugrundeliegender Forderung gem. §§ 1, 88 VVG n. F. i.V.m. §§ 12 Abs. 6 lit. b, 7, 7a AKB aus dem Versicherungsverhältnis ebenfalls kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in Höhe von 718,40 EUR wegen entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
III.
10 
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.

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