Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 AR 5/10

Tenor

Als zuständiges Gericht für die weitere Führung der Vormundschaft wird das

Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - bestimmt.

Gründe

 
I.
Die am … 1995 geborene Beteiligte Ziff. 1, welche aus dem Irak stammt, wurde nach ihrer Einreise nach Deutschland im Jahre 2007 von ihrem in Stuttgart lebenden Onkel, dem Beteiligten Ziff. 2, in dessen Haushalt aufgenommen. Auf Anregung der Landeshauptstadt Stuttgart sprach das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - mit Beschluss vom 16. 1. 2008 aus, dass die elterliche Sorge für das Kind ruht, weil die Eltern aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind (§ 1674 Abs. 1 BGB). Weiterhin ordnete das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - Vormundschaft an und überließ die Auswahl, Bestellung und Überwachung des Vormundes dem Notariat - Vormundschaftsgericht - Stuttgart. Dieses bestellte den Beteiligten Ziff. 2 mit Beschluss vom 30. 1. 2008 zum Vormund.
Am 8. 2. 2010 legte der Vormund eine Abrechnung für die Verwaltung des Vermögens des Mündels dem Notariat Stuttgart in seiner Funktion als Vormundschaftsgericht zur Prüfung vor. Dem war ein Antrag auf Aufwandsentschädigung des Vormunds vom 7. 2. 2010 beigefügt.
Das Notariat Stuttgart - Vormundschaftsgericht - legte den Vorgang am 8. 2. 2010 dem Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit vor und bezog sich dabei auf Art. 111 FGG-RG. Mit Schreiben vom 23. 4. 2010 gab das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - den Vorgang an das Notariat Stuttgart als Vormundschaftsgericht zurück und begründete die Rückgabe damit, dass die Zuständigkeit weiterhin bei diesem liege, weil bislang kein Antrag gestellt worden sei, welcher zu einer Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG führt.
Mit Beschluss vom 14. 5. 2010 beantragte das Notariat Stuttgart - Vormundschaftsgericht - eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die Zuständigkeit des Notariats Stuttgart als Vormundschaftsgericht bzw. des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht.
II.
1.
Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zulässig. Dabei ist das ab 1. 9. 2009 geltende Recht anzuwenden, weil der Bestimmungsantrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Bei Maßnahmen und Entscheidungen im Bereich des Vormundschaftsrechts handelt es sich nunmehr um Familiensachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 4 FamFG). Die Ausnahmevorschrift des § 113 Abs. 1 FamFG, welche für Ehesachen und Familienstreitsachen auf die Anwendung der Vorschriften der ZPO verweist, findet keine Anwendung, weil die hier betroffenen Verfahrensgegenstände weder unter den einen noch unter den anderen Begriff fallen. Das OLG Stuttgart ist als nächsthöheres gemeinsames Gericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) zur Entscheidung berufen.
2.
Gemäß dem Antrag des Notariats Stuttgart - Vormundschaftsgericht - ist das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG als zuständiges Gericht zu bestimmen.
a) Die Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit in Kinderschutzsachen zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht war in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer gesetzgeberischer Änderungen. Bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-reformgesetzes am 1. 7. 1998 gehörten Verfahren nach §§ 1666, 1674 BGB einschließlich aller Folgeentscheidungen in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. Nach der ab 1. 7. 1998 geltenden Rechtslage war die Zuständigkeit in Kinderschutzsachen aufgespalten. Die Ausgangsentscheidung nach §§ 1666 oder 1674 BGB war vom Familiengericht zu treffen, während die Folgeentscheidungen wie die Bestellung des Vormundes oder Pflegers sowie deren Überwachung weiterhin dem Vormundschaftsgericht oblagen, wobei wiederum Sonderregelungen für Eilfälle bestanden (hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364). Diese Aufspaltung führte zu Unklarheiten in der Zuständigkeitsabgrenzung. Sie wurde durch die Praxis als unbefriedigend empfunden, auch weil bei den in der Regel eilbedürftigen Kinderschutzverfahren das Tätigwerden zweier Gerichtsbarkeiten zu unerwünschten Verzögerungen führte (hierzu Bestelmeyer FamRZ 2000, 1068). Dem Bedürfnis der Praxis folgend hat der Gesetzgeber des FamFG die Kinderschutzverfahren vollständig in die Zuständigkeit der Familiengerichte verwiesen. Für die (ehemaligen) Vormundschaftsgerichte verblieb lediglich die Zuständigkeit in Betreuungssachen.
b) Nach der familiengerichtlichen Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft sind über einen längeren Zeitraum, nicht selten bis zur Volljährigkeit des Mündels, Folgeentscheidungen zu treffen. Nach dem Dafürhalten des Senats widerspricht es dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration von Kindschaftssachen beim Familiengericht, solche Folgeentscheidungen für längere Zeit in der Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte zu belassen, wenn das Ausgangsverfahren vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden ist. Dies ergibt sich auch aus der auf Initiative des Bundesrates während des Gesetzgebungsverfahrens zum FamFG erfolgten Ergänzung von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG um einen (neuen) Satz 2 (BT-Drucksache 16/6308, S. 401; hierzu Sonnenfeld, Übergangsrecht bei Bestandsverfahren, FPR 2010, 65, 66). Darin ist festgelegt, dass bei sogenannten Bestandsverfahren, zu welchen auch Vormundschaftssachen zählen, Folgeentscheidungen nur dann noch durch das Vormundschaftsgericht zu treffen sind, wenn das Verfahren betreffend die Folgeentscheidung vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden ist. Später eingeleitete Verfahren, welche Folgeentscheidungen zum Gegenstand haben, führen zum endgültigen Übergang der Zuständigkeit auf das Amtsgericht - Familiengericht .
c) Soweit in der Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 24. 2. 2010, 4 AR 24/09, Leitsatz und Gründe in Juris) und Literatur (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Auflage, Art. 111 FGG-RG Rn. 3; MünchKommZPO/Papst, Art. 111 FGG-RG Rn. 12) die Gegenansicht vertreten wird, beruht dies auf einem zu engen Verständnis des Begriffs Endentscheidung i. S. v. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG. Bei der Überprüfungstätigkeit des Gerichts nach §§ 1840, 1841 BGB durch die Vorlage des Berichts mit Rechnungslegung, sowie dem Antrag auf Abgeltung der Aufwendungen des Vormunds wird nach zutreffender Ansicht ein neues Verfahren i. S. v. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG eingeleitet, welches jeweils mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des OLG Dresden vom 22. 2. 2010 (24 WF 147/10, Rechtspfleger 2010, 325) und OLG Nürnberg vom 17. 3. 2010 (7 AR 361/10, Leitsatz in Juris) an. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch daraus, dass gegen einen dem Vormund ungünstigen Rechnungsprüfungsbescheid diesem die Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG bzw. §§ 58 ff FamFG zusteht (MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Auflage, § 1843 Rn 13 m. w. N.). Gleiches gilt, falls die beantragte Aufwandsentschädigung des Vormundes nicht gewährt oder gekürzt werden würde. Damit sind die Voraussetzungen, welche gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG an eine Endentscheidung zu stellen sind, erfüllt (ebenso Sonnenfeld, a. a. O., S. 68).
10 
d) Der Gegenansicht des OLG München kann nicht gefolgt werden. Das Fehlen eines festen Stichtages für den Übergang aller Verfahren in den neuen Rechtszustand, wie er in § 48 Abs. 3 VersorgungsausgleichsG aufgenommen wurde, steht der vom Senat vorgenommenen Auslegung von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG nicht entgegen. Erstgenannte Vorschrift ist in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren des Versorgungsausgleichs allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Diese Verfahren fielen bereits nach der bis 31. 8. 2009 geltenden Rechtslage in die Zuständigkeit der Familiengerichte.
3.
11 
Damit war das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar.
12 
Gerichtskosten werden für die Entscheidung nicht erhoben.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.