1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (21 O 519/07)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.891,84 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz fallen der Klägerin 85 % und den Beklagten 15 % und in zweiter Instanz der Klägerin 63 % und den Beklagten 37 % zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
1. Instanz: 52.140,97 EUR
2. Instanz: 21.468,10 EUR
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| Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Honorars aus einem Vertrag zur Erbringung von Statikerleistungen. |
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| Aufgrund des Angebots der Klägerin vom 26.9.2005 schlossen die Parteien den Vertrag vom 28.9.2005, wonach die Klägerin für die Beklagten hinsichtlich eines Bauvorhabens in M. Leistungen bezüglich der Tragwerksplanung und Baustatik zum Pauschalpreis von 35.000,00 EUR brutto erbringen sollte. Bei der Klägerin handelt es sich um eine bulgarische Gesellschaft. Ob die Klägerin eine Niederlassung in Deutschland hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 14.8.2003 ein Rahmenangebot hinsichtlich einer Zusammenarbeit auf Pauschalpreisbasis gemacht. Bezugspunkte sollten 3,25 EUR/m³ Bruttorauminhalt (BRI) sein. Ohne formal einen Rahmenvertrag abzuschließen, arbeiteten die Parteien bis zum Jahr 2005 bei 17 Bauvorhaben zusammen, wobei die Klägerin jeweils ihre Leistungen auf Basis eines Pauschalpreises anbot. Die Beklagten schrieben die jeweiligen Leistungen nicht aus, sondern beauftragten die Klägerin jeweils direkt. Die Arbeiten für die Beklagten machten in der Spitze ca. 20 % des Jahresumsatzes der Klägerin aus. Mit Schreiben vom 14.06.2007 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung weiterer Abschlagsrechnungen bezüglich des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf. Ansonsten behalte sie sich vor, den Anspruch auf angemessene Entschädigung und etwaige weitergehende Ansprüche geltend zu machen, sowie den Anspruch auf eine Abrechnung ihrer Leistung nach HOAI rechtlich zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Sie hoffe jedoch, dass die Beklagten ihre Zahlungspflicht termingerecht erfüllen und die genannten Schritte nicht notwendig sein würden. |
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| Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin eine weitere Zahlungsklage gegen die Beklagten in Höhe von 54.990,64 EUR beim Landgericht Stuttgart (20 O 64/10) erhoben, mit der sie u.a. ihr Honorar auf der Grundlage der HOAI geltend macht. |
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| Das Landgericht hat einen Honoraranspruch von 48.576,26 EUR festgestellt, auf den die Beklagten bereits 27.108,16 EUR bezahlt hätten. Es verbleibe ein restlicher Honoraranspruch der Klägerin von 21.468,10 EUR zzgl. Nebenforderungen. Zwischen den Parteien sei keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung zustande gekommen, so dass die Mindestsätze nach HOAI als vereinbart gelten würden. Im vorliegenden Fall liege kein Ausnahmefall von § 4 Abs. 2 HOAI a. F. vor. Eine gelegentliche geschäftliche Beziehung, wie sie hier zwischen den Parteien bestehen würde, sei hierzu nicht ausreichend. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben würden keine andere Beurteilung gebieten. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen stehe fest, dass die Mindestsätze betreffend der Leistungsphasen 4 und 5 sowie der zu erbringenden Wärme-, Schall- und Brandschutznachweise deutlich unterschritten worden seien. Beide Parteien seien fachkundig. Die Klägerin unterhalte eine Niederlassung in Deutschland und unterliege hier den steuerrechtlichen Verpflichtungen. Der Umstand, dass die Beklagten ihrerseits Pauschalhonorarvereinbarungen mit Dritten getroffen hätten, reiche nicht aus, um einen Gesetzesverstoß zu rechtfertigen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Auftragsvergabe nur die Leistungsphasen 4 und 5 der HOAI umfasst habe und diese von der Klägerin vollständig erbracht worden seien. Ferner habe die Klägerin den Wärmeschutz-, den Schallschutz- und den Brandschutznachweis geliefert. |
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| Der Beklagten sind der Auffassung, die Beauftragung der Klägerin habe sich aus dem Leistungsbild des § 64 HOAI auf die statische Berechnung nebst dem Wärmeschutznachweis und dem Schallschutznachweis sowie die Erstellung der erforderlichen Schal-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne beschränkt. Insoweit seien bei den Leistungsphasen 4 und 5 nur einzelne Grundleistungen übertragen worden. Die Tragwerksplaner-Leistungen würden sich auf maximal 40 % des vollen Leistungsbildes beziffern. Daher seien die Mindestsätze nach HOAI nicht unterschritten worden. Da Nebenkosten nicht Bestandteil des Honorars seien, seien sie bei der Mindestsatzhonorarberechnung nicht zu berücksichtigen. |
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| Die zwischen den Parteien getroffene Pauschalhonorarvereinbarung sei wirksam, weil eine zulässige Ausnahme i. S. d. § 4 Abs. 2 HOAI a. F. vorliege. Die Leistungen der Klägerin seien überwiegend in Bulgarien erbracht worden, so dass auch die entsprechende Preisgestaltung seitens der Klägerin darin ihre Nachvollziehbarkeit finde. Auf der Basis der Pauschalhonorarvereinbarungen hätten wiederum die Beklagten mit den jeweiligen Bauherren eine konkrete Preisgestaltung hinsichtlich der Planungskosten etc. vorgenommen. Auf Seiten der Klägerin sei eine gravierende Ersparnis an Arbeitsaufwand eingetreten, weil die Beklagten die Architektenpläne als DXF-Datei erstellt und per E-Mail an die Klägerin kostenlos versandt hätten. Eine Nachforderung der Beklagten ihrerseits sei damit ausgeschlossen. |
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| Mit ihrer Klage verhalte sich die Klägerin grob widersprüchlich und entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Gesellschafter der Klägerin sei aufgrund seines Studiums und auch seiner Tätigkeit für den Ingenieur Dr. G. über die Vergütungsregelung der HOAI bestens informiert. Die Beklagten hätten sich auf das angebotene Pauschalhonorar der Klägerin eingerichtet. Mit dem Wohnbauunternehmen in M. hätten die Beklagten ihrerseits für das volle Leistungsbild der Tragwerksplanung ebenfalls eine Pauschalhonorarvereinbarung mit einem Betrag von 70.000,00 EUR brutto abgeschlossen. Daher sei es ihnen unzumutbar, der Klägerin über die vereinbarte Honorierung hinaus Zahlungen zu leisten. |
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| Die Klägerin habe die vertraglich übernommenen Leistungen nicht vollständig erbracht. So seien zum Zeitpunkt der Kündigung des Bauvertrages durch die Bauherrenschaft X Wohnbau GmbH die Statik für zwei Penthouses und das 2. Obergeschoss im Haus 1 seitens der Klägerin noch nicht erstellt worden. Die Klägerin habe die Statikpläne immer nur ganz kurzfristig unmittelbar vor der Bauausführung erstellt und dann auf Anforderung übergeben. Dies sei bei den Plänen für die vorgenannten Räumlichkeiten nicht der Fall gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass diese Pläne erst nachträglich zur Stützung der Klagforderung erstellt worden seien. |
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| Die Beklagten sind der Auffassung, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin zu haben, weil sie die Klägerin nie beauftragt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Klägerin am Ende unter Verletzung der getroffenen Vereinbarung einen darüber hinausgehenden Honoraranspruch mit der Behauptung abrechnen würde, dies sei auf Basis des Mindestsatzes geschuldet. Der Beklagte Ziff. 2 sei in der Lage gewesen, die der Klägerin übertragenen Teilleistungen selbst zu erbringen. Er hätte dies auch getan, hätte ihn die Klägerin zutreffend dahingehend aufgeklärt, dass sie sich nicht an die Vereinbarungen halten wolle. Dass bei dem Vertrag die Mindestsätze hätten unterschritten sein können, sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen. |
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| Berufungsantrag des Beklagten 1: |
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| 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 - 21 O 519/07 - wird abgeändert. |
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| 2. Die Klage wird abgewiesen. |
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| Berufungsantrag des Beklagten 2: |
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| Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009, Az. 21 O 519/07, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. |
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| Berufungsantrag der Klägerin: |
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| Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 werden zurückgewiesen. |
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| Die Klägerin trägt vor, sie habe in W seit 01.09.1998 eine selbstständige Hauptniederlassung. Sie firmiere seit dem ....05.2004 als Hauptniederlassung der Fa. A Sie sei in der Gewerbekartei W angemeldet und werde steuerlich beim Finanzamt N. geführt. Von dem Niederlassungssitz in W werde die gesamte Verwaltung der mit der Niederlassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausschließlich alleine erledigt. Für die Leistungen der Klägerin sei die HOAI zugrunde zu legen, weil sie unstreitig Ingenieurleistungen für Bauvorhaben in Deutschland erbracht habe. Die HOAI sei daher sogar auf ausländische Leistungserbringer anzuwenden, selbst wenn sie ihren Sitz im Ausland hätten. |
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| Die Tragwerksplanung sei im Wesentlichen vom Zeugen N. in W. als verantwortlichem Sachbearbeiter erbracht worden. In Bulgarien seien lediglich Vorbereitungsarbeiten und Hilfsarbeiten erledigt worden. Neben den Leistungsphasen 4 und 5 habe die Klägerin die Vorleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 3 und die Leistungsphase 6 selbst und ohne Entgelt erbracht. |
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| Eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 2 HOAI sei eng auszulegen. Die für einen Ausnahmefall notwendigen besonderen persönlichen, vor allem aber verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien bzw. die besondere Geringfügigkeit der Leistungen und/oder des Aufwands der Leistungserbringung, lägen im konkreten Fall nicht vor. Der Einwand der Beklagten, dass die Parteien 17-mal zusammengearbeitet hätten, sei unerheblich. Wenn ein einmaliger Verstoß gegen die zwingende Preisverordnung unzulässig sei, dann könne ein 17-maliger Verstoß nicht dazu führen, dass aus unzulässigem Handeln ein zulässiges werde. |
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| Vorliegend sei nach den Motiven und der Zielrichtung der HOAI der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige sei nach Prüfung der Arbeit der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass sie das Honorar, soweit es vom Landgericht zugesprochen worden sei, rechtfertigen würden. Die Beklagten hätten netto ca. 60.000,00 EUR von ihrer Auftraggeberin für die Erbringung der gesamten Statik erhalten, ohne selbst auch nur einen einzigen Strich oder eine einzige Berechnung in der Statik gefertigt zu haben. Der Architektenvertrag zwischen den Beklagten und der Fa. X Wohnbau GmbH sei am 08.08.2005 abgeschlossen worden. Erst danach hätten sie das Angebot der Klägerin vom 11.08.2005 erhalten. Zum Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien sei es erst am 28.09.2005 gekommen. Die Werkplanung der Beklagten und die Ausführung des Bauvorhabens hätten nicht der Genehmigungsplanung entsprochen. Daher sei das Bauvorhaben seitens der Genehmigungsbehörde eingestellt worden. Nach der Kündigung des Vertrages der Beklagten zur Fa. X Wohnbau GmbH habe deshalb eine komplette Umplanung vorgenommen werden müssen. Dabei habe auch die Tragwerksplanung entsprechend dem geänderten Bauvorhaben neu erstellt werden müssen. Damit sei die Klägerin von der Fa. X Wohnbau GmbH beauftragt und bezahlt worden. |
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| Die Pläne der Klägerin seien verwertbar gewesen. Die Klägerin habe Pläne und Berechnungen direkt an den Prüfingenieur und die ausführenden Handwerksunternehmen zugesandt. Der Prüfingenieur habe die Pläne und Berechnungen geprüft und die geprüften Unterlagen an die Beklagten weitergeleitet. |
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| Auch die Erstellung des Brandschutznachweises sei beauftragt gewesen, weil in § 2.1 des Vertrages ausgeführt sei, dass alle erforderlichen Nachweise zu erbringen seien. Für das vorliegende Bauvorhaben sei die Erbringung des Brandschutznachweises Pflicht gewesen. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 und die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 Bezug genommen. |
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| Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind überwiegend begründet. |
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| Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen von 27.108,16 EUR lediglich noch Anspruch auf ein Resthonorar von 7.891,84 EUR brutto aus dem Vertrag vom 28.09.2005, weil das dort vereinbarte Bruttopauschalhonorar von 35.000,00 EUR wegen des Vorliegens einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI wirksam vereinbart worden ist und die Klägerin ihre Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht hat. Die Beklagten können keine Gegenrechte geltend machen. |
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| Auf die Leistung der Klägerin ist die HOAI anwendbar. |
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| a) Die Klägerin unterhält als bulgarische Gesellschaft eine Niederlassung in Deutschland und ist insoweit parteifähig, weil die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde (EuGH, Urteil vom 5.11.2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037; BGH NJW 2005, 1648). Mit der Bescheinigung des bulgarischen Justizministeriums vom 1.6.2010 (Bl. 326 d.A.) hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach bulgarischem Recht und damit innerhalb der EU wirksam gegründet wurde und existiert. Aus dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 16.06.2004 (Anlage K 6, Bl. 44 d. A.) ergibt sich, dass der Klägerin unter der Anschrift in W eine Betriebsnummer erteilt wurde und sie daher hier eine Niederlassung unterhält. |
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| b) Bei Bauvorhaben im Inland gilt das Preisrecht der HOAI, weil § 4 HOAI eine zwingende öffentlich-rechtliche Regelung i. S. d. Art. 34 EGBGB darstellt. Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll (BGH BauR 2003, 748). Für die Geltung der HOAI spielt es keine Rolle, ob der ausländische Architekt sein Büro im Inland oder im Ausland hat. Die HOAI gilt bei Inlandsbauten sogar dann, wenn sonst ausländisches Recht anwendbar ist. Eine Abbedingung ist nicht möglich (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rn. 155). |
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| Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag vom 28.09.2005 zwischen den Beklagten und der Klägerin in ihrer Niederlassung in Deutschland geschlossen. Er betraf die Erstellung der Tragwerksplanung und der Baustatik für Neubauvorhaben in M. Da das Bauvorhaben im Inland liegt, ist auf den streitgegenständlichen Vertrag die HOAI anwendbar. |
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| c) Ein Auftreten der Klägerin als „Paketanbieter“, was die Anwendbarkeit der HOAI ausschließen könnte, liegt nicht vor. Die Klägerin hat im vorliegenden Vertrag vom 28.09.2005 keine Verpflichtung zur Erbringung von körperlichen Bauleistungen übernommen. Aus §§ 1 und 2 des Vertrages geht lediglich eine Übertragung von Ingenieurleistungen hervor. Der Umstand, dass die Klägerin auch Bauleistungen anbietet, spielt daher keine Rolle. |
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| Die Beklagten sind passivlegitimiert. Auch seit der BGB-Gesellschaft (GbR) Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt wird, besteht keine Pflicht, diese und nicht die einzelnen Gesellschafter zu verklagen. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, die Gesellschafter persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel kann sie nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken (BGH NJW 2007, 2257; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 714 Rn. 24). |
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| Folglich kann hier die Klägerin ihren behaupteten Honoraranspruch gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts YX erheben. Dabei ist der Beklagte 2 nach seiner unbestrittenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 Gesellschafter der YX und nicht eine X-Bau GmbH. |
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| Die Pauschalpreisvereinbarung im Vertrag vom 28.09.2005 ist wirksam. |
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| a) Das Pauschalhonorar wurde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 HOAI im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Vertrag vom 28.09.2005 schriftlich vereinbart. |
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| b) Durch das Bruttohonorar von 35.000,00 EUR, was bei 16 % Umsatzsteuer 30.172,41 EUR netto entspricht, werden die Mindestsätze nach der HOAI unterschritten. |
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| Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie zu einem Honorar führt, welches das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung kann nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. Folglich ist zu ermitteln, welches Honorar sich nach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar niedriger ist als das Mindesthonorar (BGH BauR 2005, 735). |
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| aa) Die Parteien haben im Vertrag vom 28.09.2010 vereinbart, dass die Klägerin die Leistungen der Leistungsphasen 4 und 5 gemäß § 64 Abs. 1 HOAI erbringen sollte. |
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| Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbstständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft (BGH BauR 2004, 1640). |
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| Mit dem Landgericht ist der Vertrag vom 28.09.2005 auf der Grundlage des Angebots der Auftragnehmerin vom 11.08.2005 (Anlage B 2, Bl. 25 d. A.) dahin auszulegen, dass die Auftragnehmerin die Leistungen erbringen sollte, die den Leistungsphasen 4 und 5 gemäß § 64 HOAI entsprechen. |
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| Nach dem Vertrag vom 28.09.2005 sollte die Klägerin gemäß § 2.1 die statischen Berechnungen einschließlich aller erforderlichen Nachweise erstellen sowie gemäß § 2.2 alle für die Erstellung des o. g. Bauwerks erforderlichen Schal-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne anfertigen. Dabei nimmt der Vertrag ausdrücklich zweimal auf das Angebot der Klägerin vom 11.08.2005 Bezug. Dort wird unter 1) die Genehmigungsplanung (Statische Berechnung und Positionspläne) und unter 2) die Ausführungsplanung (Anfertigen aller für die Erstellung des Bauwerks erforderlichen Schal-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne) sowie unter 3) die Erstellung des Wärmeschutz-, des Schall- und des Brandschutznachweises angeboten. Damit nimmt die Klägerin für die Beklagten erkennbar auf § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HOAI Bezug, indem die Bezeichnungen für die beiden Leistungsphasen gewählt und im Klammerzusatz die jeweiligen Hauptleistungen dieser Leistungsphasen genannt werden. Folglich bietet die Klägerin den Beklagten die Erstellung der vollständigen Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung an. |
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| Zwar werden bei Ziff. 2.1 des Vertrages nur die Erstellung der statischen Berechnung und nicht die Positionspläne genannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht die besondere Hervorhebung jedoch nicht dafür, dass nur diese Leistungsbilder der Leistungsphasen 4 und 5 beauftragt worden seien. Denn der Vertrag nimmt unter § 1 und § 2 „Vorbemerkung“ uneingeschränkt auf das Angebot der Klägerin vom 08.11.2005 Bezug. Ferner haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 entgegen ihrem schriftlichen Vortrag eingeräumt, dass auch der Brandschutznachweis, der im Angebot ausdrücklich genannt war und im Vertrag unter § 2 nicht erwähnt wird, von der Klägerin als „erforderlicher“ Nachweis gem. § 2.1 geschuldet gewesen sei. Daher zeigt der Umstand, dass einzelne Punkte des Leistungsbildes im Vertrag hervorgehoben werden, dass es den Beklagten hierauf besonders ankam, während die nicht genannten Teilleistungen für sie von nachrangiger Bedeutung waren. Auf die Übertragung des vollständigen Leistungsbildes der Leistungsphasen 4 und 5 hatte dies keinen Einfluss, weil, wie gerade der Brandschutznachweis zeigt, alle notwendigen Arbeiten für die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung erbracht werden sollten. Folglich schuldete die Klägerin eine genehmigungsfähige statische Berechnung nach Leistungsphase 4 und fehlerfreie und ausführbare Ausführungspläne gemäß Leistungsphase 5 sowie die Erstellung des Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweises. Bei mangelfreier Erbringung dieser Leistungen sollte ihr die vollständige Vergütung für die Leistungsphasen 4 und 5 zustehen. Entscheidend ist hier nach der vertraglichen Vereinbarung der Erfolg, ohne dass alle einzelnen Leistungsbilder gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI erbracht werden müssten. Zum gleichen Ergebnis kommt der gerichtliche Sachverständige E im Gutachten vom 20.02.2009 auf S. 6. |
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| bb) Die Klägerin hat diese Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht. |
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| Das Landgericht stützt sich zu Recht auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 20.02.2009 (Bl. 125 d. A.). Auf S. 7 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die statische Berechnung vollständig erbracht worden sei. Nachdem sie vom Prüfingenieur freigegeben worden sei, sei sie auch fachlich korrekt. Entsprechendes gelte für die Ausführungspläne in Form der Schalpläne und der Bewehrungspläne. |
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| Der pauschale Hinweis der Beklagten, es sei notwendig gewesen, die Berechnungen der Klägerin zu vervollständigen und zu berichtigen, weil die Klägerin nur oberflächlich und unübersichtlich geleistet habe und deshalb Nacharbeiten i. S. von Nachbesserungen erforderlich gewesen seien, reicht nicht aus, um die vom Sachverständigen E bestätigte Behauptung der Klägerin, sie habe die Genehmigungsplanung mangelfrei erstellt, zu erschüttern. Weiterhin fehlt ein Vortrag hinsichtlich einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. |
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| Hinsichtlich der Ausführungsplanung nach Leistungsphase 5 monieren die Beklagten vergeblich, die Klägerin sei mit der Leistungserbringung ständig in Verzug und ihre Leistungen seien erheblich fehlerbehaftet gewesen. Es seien fehlerhafte Einbau- und Verlegeanweisungen vorhanden gewesen. Ferner sei im Zeitpunkt der Kündigung des Bauvertrages durch die Bauherrschaft die Statik für zwei Penthouses und das zweite Obergeschoss im Haus 1 seitens der Klägerin noch nicht erstellt gewesen. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Pläne nachträglich erstellt habe. Denn diese Mängel, die sich auch aus den Prüfberichten des Prüfingenieurs ergeben sollen, sind nach den Feststellungen des Sachverständigen E beseitigt worden. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass alle Pläne durch den Prüfingenieur freigegeben worden sind. Darüber hinaus wurde das Bauvorhaben abgeschlossen. Folglich reichen die Behauptungen der Beklagten ohne Darlegung, wie die Pläne tatsächlich erstellt worden sein sollen, nicht aus, um den vom Sachverständigen E bestätigten Vortrag der Klägerin zu erschüttern. |
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| cc) Das Landgericht ist, gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen E. im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme, zutreffend von einem Honorar für die Leistungsphasen 4 und 5 (72 %) gemäß § 65 HOAI in Höhe von 35.292,67 EUR netto ausgegangen. Hinzu kommen für die Erstellung des Brand-, des Schall- und des Wärmeschutznachweises gemäß § 78 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 HOAI, bzw. allgemeiner Übung insgesamt 3.763,09 EUR. |
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| Den Ausgangspunkt der Berechnung mit einem 100 % Grundhonorars von 49.017,60 EUR nimmt die Berufung hin. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin den vertraglich geschuldeten Erfolg bezüglich der Leistungsphasen 4 und 5 vollständig herbeigeführt. Folglich sind die vollen 72 Prozentpunkten in Ansatz bringen. |
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| dd) Die Nebenkosten von 5 % sind entgegen der Auffassung des Landgerichts, welche sie auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen E mit 1.764,63 EUR einbezogen hat, bei der Berechnung des Mindestsatzhonorars nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 HOAI können die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Nebenkosten nicht nach Einzelnachweis, sondern pauschal abgerechnet werden. § 7 Abs. 3 HOAI sagt nichts darüber, wie eine Pauschale zu bemessen ist. Die Preisbindung in § 4 HOAI ist ohne Bedeutung. Sie betrifft das Honorar. Die Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Honorars. Sie sollen den Aufwand ausgleichen, der dem Architekten oder Ingenieur bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe entsteht. Sie können, soweit sie erforderlich sind, neben dem Honorar geltend gemacht werden, § 7 Abs. 1 HOAI (BGH BauR 2004, 356). |
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| c) Die Beklagten können sich hier erfolgreich auf das Vorliegen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI berufen, weil sie mit der Klägerin in enger wirtschaftlicher Beziehung standen, so dass die Unterschreitung der Mindestsätze durch das Pauschalhonorar zulässig war. |
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| Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (BGH BauR 1997, 677). Bei ständigen Geschäftsbeziehungen - gar noch auf der Grundlage eines Rahmenvertrages - kann ein Ausnahmefall vorliegen. Das gilt für Verträge mit einem gewerblichen Auftraggeber oder mit einem Generalplaner. In letzterer Hinsicht genügt der einmalige Einsatz eines Subplaners aber nicht. Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen einem Bauträger und seinem Architekten genügt dagegen (Kniffka/Koeble, 12. Teil, Rn. 272). |
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| Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts liegen hier erhebliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer Ausnahme zugunsten der Beklagten auszugehen. Unstreitig haben die Parteien seit 2003 17-mal zusammengearbeitet und jeweils in gleicher Art und Weise abgerechnet, indem ein Pauschalhonorar vereinbart worden war. Dabei hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2003 (Bl. 204 d. A.) ein Rahmen-Angebot für eine laufende Zusammenarbeit bei Zugrundelegung eines Brutto-Pauschalpreises einschließlich Nebenkosten von 3,25 EUR/m³ BRI gemacht. Insoweit kam der Vorschlag, zukünftige Projekte pauschal abzurechnen, von der Klägerin. Die Klägerin ist im Rahmen der folgenden Pauschalpreisverträge jeweils als Subunternehmerin und Zuarbeiterin der Beklagten aufgetreten. Dabei haben die Beklagten die Klägerin jedes Mal ohne eine Ausschreibung direkt beauftragt. Folglich gab es keinen Wettbewerb der Klägerin mit anderen Anbietern. Die Beklagten ihrerseits haben zumindest im vorliegenden Fall auch mit ihrem Auftraggeber ein Pauschalhonorar vereinbart. Weiterhin ist ein Teil der Planungsleistungen kostengünstig in Bulgarien erbracht worden, wobei der konkrete Umfang für den vorliegenden Rechtsstreit streitig ist. Das kann jedoch dahinstehen, weil die Beklagten davon nach dem Vertrag vom 28.09.2005 anteilig profitieren, da die in Bulgarien erbrachten Leistungen im Rahmen der vereinbarten Pauschale brutto für netto in Rechnung gestellt werden sollten. |
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| Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist der Zweck der Mindestsatzregelung der HOAI, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern, nicht tangiert. Vielmehr ist die Klägerin als ständige Subunternehmerin als verlängerter Arm der Beklagten tätig geworden. Die Zusammenarbeit war so intensiv, dass der Umsatz zwischen den Parteien bis zu 20 % des Jahresumsatzes der Klägerin ausgemacht hat. Zwar haben die Parteien bei der Kalkulation des Pauschalhonorars das Preisgefälle zwischen Deutschland und Bulgarien ausgenutzt. Jedoch ist das vereinbarte Pauschalhonorar, welches bei ca. 77 % des Mindestsatzhonorars nach der HOAI liegt, noch angemessen und so hoch, dass nicht von einem ruinösen Wettbewerb gegenüber anderen Tragwerksplanern ausgegangen werden kann. Aufgrund der ständigen Zusammenarbeit ist es tatsächlich nicht zu einem Wettbewerb gekommen. |
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| Weiterhin hat die Klägerin die mögliche Abrechnung nach HOAI mit Schreiben vom 14.06.2007 (Anlage K 11, Bl. 49 d. A.) als Druckmittel dafür verwandt, die Beklagten zur Zahlung ihrer Forderungen zu bewegen. Dabei stand für die Beklagten ersichtlich die Drohung im Hintergrund, dass auch hinsichtlich der übrigen Pauschalpreisverträge eine Abrechnung nach HOAI erfolgen könnte. Die Folge ist, dass der Auftraggeber, der seine wirtschaftliche Disposition auf die vereinbarten Honorare aufbaut, befürchten muss, bei einer schlagartigen Geltendmachung des Mindesthonorars durch den Auftragnehmer in wirtschaftliche Schieflage zu geraten und dadurch dem Subplaner nicht mehr „auf Augenhöhe“ entgegentreten kann. Der vorliegende Fall zeigt das eindrucksvoll, nachdem die Klägerin nach ihrem „Erfolg“ vor dem Landgericht bereits eine weitere Klage über 54.990,64 EUR vor dem Landgericht Stuttgart (20 O 64/10) gegen die Beklagten angestrengt hat, bei der u. a. auch die Mindesthonorare nach der HOAI eine Rolle spielen. Dieses aufgrund der Vielzahl der gemeinsam bearbeiteten Projekte hohe Droh- und Druckpotential, welches von der Klägerin auch tatsächlich genutzt wurde, spricht daher hier für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI. |
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| Das Argument der Klägerin, wonach ein 17-facher Verstoß gegen die Einhaltung des Mindesthonorars aus einem unrechtmäßigen Handeln kein zulässiges Handeln machen könne, greift dagegen nicht. Denn gerade dann liegt eine besondere Situation vor, die es rechtfertigt, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI anzunehmen. Selbst wenn die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 zutreffend sein sollte, sie sei bis Mitte 2007 davon ausgegangen, dass die HOAI bei ihr als ausländischer Gesellschaft nicht gelte, würde hier eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen. Im Gegenteil spricht die von der Klägerin behauptete Unsicherheit für eine zulässige Vereinbarung der Pauschalhonorare, um diese Unsicherheit für beide Vertragsparteien im Rahmen der laufenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu beseitigen und für beide Seiten eine gesicherte Kalkulationsgrundlage zu schaffen. |
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| Die Honorarforderung der Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig. Die Klägerin hat eine Schlussrechnung erstellt und diese im Lauf des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 27.07.2009 an die Abrechnung nach § 65 HOAI angepasst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin die Leistungen bezüglich der Leistungsphase 4 und 5 erbracht. Die entsprechenden Bestätigungen des Prüfingenieurs liegen vor. Insoweit sind die Leistungen den Beklagten auch zugeflossen. Folglich war die Leistung der Klägerin abnahmefähig. Im Übrigen wünschen die Beklagten keine Leistungserbringung durch die Klägerin mehr. |
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| Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. |
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| Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit auszugehen ist, die eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI rechtfertigt, zuzulassen, nachdem es hierzu bisher nur vereinzelte schon länger zurückliegende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gibt. |
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| Bei der Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz war auf die Rüge der Beklagten hin zu berücksichtigen, dass die Beklagten keine Zustimmung zur (Teil-)Klagrücknahme der Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2009 (Bl. 144 d. A.) erteilt hatten. Insoweit bezieht sich die teilweise Klagabweisung - auch - auf den zurückgenommenen Teil der Klage. Folglich ermäßigte sich der Streitwert in erster Instanz entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht infolge der teilweisen Klagrücknahme. |
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