1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.5.2010 (2 O 240/09) wird
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten verursachten Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten oder ihres Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Geldbetrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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| | 1. Mit ihrer Klage begehrt die am …1970 geborene Klägerin von der Beklagten Ersatz von Schäden, die ihr entstanden seien aus angeblich fehlerhafter Beratung und unzureichender Information im Zusammenhang mit einer bis zum 2.5.2066 laufenden Lebensversicherung des Produkttyps „wealthmaster noble“, die die Klägerin im Rahmen einer sog. EuroPlan-Anlage bei der Beklagten im Tarif „Euro-Pool Serie 2000vier“ auf ihr Leben genommen hat gegen Zahlung einer einmaligen, bei Vertragsbeginn am 2.5.2005 fälligen Prämie von 50.000,- EUR, die sich die Klägerin von der DSL-Bank kreditieren ließ. Die Kreditzinsen sollten nach dem Konzept des „Europlans“ aus regelmäßigen Auszahlungen der „wealthmaster noble“-Lebensversicherung, die Rückzahlung der im Jahr 2020 endfälligen Darlehensvaluta aus regelmäßigen Sparraten in einen DWS- Investmentfonds beglichen werden. |
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| | Die Klägerin möchte so gestellt werden, wie sie vermögensmäßig stünde, wenn sie die Lebensversicherung nebst Begleitverträgen nicht abgeschlossen hätte. Sie hätte die Lebensversicherung nämlich nicht abgeschlossen, wenn sie ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt worden wäre über den Inhalt des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags und seine Versicherungsbedingungen sowie die wesentlichen Kriterien für die Anlageentscheidung. |
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| | Im Einzelnen verlangt sie Ersatz von Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühren in Höhe von 2.315,79 EUR bzw. 290,00 EUR, einmaligen und laufenden Einzahlungen in den Investmentfonds in Höhe von 6.250,00 EUR bzw. 5.358,00 EUR und von 3.000,00 EUR, aus Eigenkapital gezahlter Kreditzinsen nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, desweiteren Freistellung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der DSL-Bank, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten und aus dem Investmentfonds-Vertrag mit der DWS. |
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| | Wegen des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.6.2010 verwiesen. |
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| | 2. Zu ergänzen ist, dass der von der Beklagten unter dem Datum 10.5.2005 erteilte Versicherungsschein Nr. 598 07 94 P - auszugsweise – folgenden Inhalt hat: |
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| E. B. [scil. die Klägerin mit ihrem vormaligen Nachnamen] |
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| Garantierte Mindesttodesfallleistung: |
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| 101,00 % des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen |
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| | „Dieser Versicherungsschein besteht aus 2 Seiten, die in Verbindung mit den Wealthmaster Noble Policebedingungen DG056/0204 zu lesen sind. Die Policenbedingungen sind ebenfalls Bestandteil des Versicherungsvertrages. Die angegebenen Einzelheiten bezüglich Erstzuteilung zeigen lediglich die Situation bei Vertragsbeginn. Bei etwaigen Veränderungen infolge Optionsausübungen werden getrennte Unterlagen ausgestellt.“ |
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| | Danach folgt die faksimilierte Unterschrift von P. C., Branch Manager der Beklagten. |
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| Zuteilung bei Vertragsbeginn |
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Anlagebetrag in Pool/Fonds-Währung |
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Zugeteilte Einheiten/Anteile |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf Anlage K 2.4, Bl. 973/974 d. A. Bezug genommen. |
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| | 3. Unter dem Datum 26.5.2005 erteilte die Beklagte folgenden – auszugsweise wiedergegebenen - „Nachtrag zum Versicherungsschein“: |
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| Auszahlungsplan: Änderung |
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| Halbjährliche Auszahlungen in Höhe von EUR 875 vom 20.12.2005 bis 20.12.2009 |
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| Halbjährliche Auszahlungen in Höhe von EUR 1.290 vom 20.06.2010 bis 20.12.2014 |
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| Halbjährliche Auszahlungen in Höhe von EUR 1.500 vom 20.06.2015 bis 20.12.2019 |
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| einmalige Auszahlung in Höhe von EUR 290 am 20.06.2005 |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Nachtrags zum Versicherungsschein wird auf Anlage B 6, Bl. 329 d. A. Bezug genommen. |
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| | Unstreitig hat die Beklagte die Auszahlungen bislang plangemäß geleistet und wird dies – wie sie mit Schriftsatz vom 1.9.2011 ausdrücklich zusicherte - auch künftig tun, weil selbst nach ihrem eigenen Vertragsverständnis der Vertragswert sicher ausreichen wird, um alle im Auszahlungsplan vorgesehenen Leistungen erbringen zu können. |
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| | 4. Die Einzelheiten des Versicherungsantrags der Klägerin ergeben sich aus der Anlage B 14 (Bl. 571 – 573 d. A.), die im Versicherungsschein vom 10.5.2005 in Bezug genommenen „Policenbedingungen“ nebst Verbraucherinformation sind aus den Anlagen B 2 und B 3 (Bl. 293 ff, 301 ff; Anlage B 2 besser lesbar auf Bl. 363 ff d. A.) ersichtlich, wie die Klägerin durch Schriftsatz vom 22.4.2010 unstreitig stellte. |
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| | 5. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Wegen der Erwägungen, die das Landgericht hierzu im Einzelnen angestellt hat, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| | 6. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie rügt: |
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| | - Das Landgericht habe die Verjährungsfrage fehlerhaft beurteilt. Dieses habe seiner rechtlichen Beurteilung zur Verjährungsfrage einen eigenmächtig konstruierten Sachverhalt zu Grunde gelegt, den keine Partei vorgetragen habe. Die Klägerin habe die Haftung der Beklagten nicht damit begründet, dass die Wertentwicklung der Anlage hinter den in der vorvertraglichen Beratung angestellten Prognosen zurückgeblieben sei. Eine solche Divergenz habe die Klägerin schon deshalb nicht feststellen können, weil sie im Vorfeld des Vertragsabschlusses gar keine Informationen über die Werthaltigkeit der Anlage erhalten habe, die nicht in Widerspruch zur tatsächlichen Entwicklung hätten stehen können. Angesichts der Vertragslaufzeit von 61 Jahren wäre ein Zeitraum von wenigen Jahren auch viel zu kurz bemessen, um die nachhaltige und dauerhafte Wertentwicklung der Anlage zu beurteilen. Selbst wenn es der Klägerin um die vom Landgericht geprüfte Pflichtverletzung gegangen wäre, hätte das Landgericht die Anforderungen an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Pflichtverletzung zu niedrig angesetzt. |
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| | Tatsächlich bestehe die Pflichtverletzung der Beklagten darin, der Klägerin gegenüber falsche und irreführende Angaben gemacht zu haben, die es der Klägerin unmöglich gemacht hätten, das Risiko einer negativen Entwicklung zutreffend einzuschätzen. Die Möglichkeiten der Klägerin, diese Pflichtverletzung subjektiv zu erkennen, seien frühestens im Jahr 2009 gegeben gewesen, so dass die dann in Gang gesetzte Verjährungsfrist durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden sei. |
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| | - Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es festgestellt habe, die Klägerin sei „risikobereit“ gewesen, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung gerade herausgestellt habe, wie wichtig für sie die Komponente des garantierten Wertzuwachses und des Werterhalts gewesen seine. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Anlage der Altersvorsorge dienen sollte. Die Beitragsverwaltung der streitgegenständlichen Police sei sehr wohl für sie maßgeblich gewesen. |
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| | - Die Irreführung der Beklagten habe sich daraus ergeben, dass sie mit gegenwärtig nicht zu erreichenden Vergangenheitsrenditen geworben und den Eindruck erweckt habe, die Rendite sei so hoch, dass die Darlehenszinsen hieraus bedient werden könnten, wie dies mit einer Musterrechnung unter Zugrundelegung einer Rendite von 7 % untermauert worden sei. Auch die werbend eingesetzten Schlagworte „Kapitalerhaltgarantie“ und „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ suggerierten irrtümlich eine nicht vorhandene Sicherheit. |
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| | Dabei gehe es nicht darum, dass die Beklagten solche Renditen als mit Sicherheit erzielbar dargestellt habe, sondern darum, dass die Klägerin keine Tatsachen-Informationen erhalten habe, die ihr eine zutreffende eigene Risikobeurteilung erlaubt hätte. Hierzu wäre eine umfassende und zutreffende Information über die „Quersubvention“ aller Versicherungsnehmer über Poolgrenzen hinweg und unabhängig von ihren Einstiegszeiten erforderlich gewesen, ebenso darüber, dass die Beklagte Wertzuwächse bewusst niedrig deklariere und Fälligkeitsboni bei Laufzeitende bewusst hoch ansetze. Die Beklagte habe aufgrund dieser Praxis bereits im Zeitpunkt der Policierung gewusst, dass die Police überhaupt nicht in der Lage wäre, den für sie vorgesehenen Zweck zu erfüllen und trotz der angepriesenen „Kapitalerhaltgarantie“ und des „garantierten Wertzuwachses“ in den Pools die Gefahr bestehe, nicht einmal das eingesetzte Kapital vollständig zurückzahlen zu können. |
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| | - Das Landgericht habe auch fehlerhaft sämtliche Beweisangebote der Klägerin übergangen, insbesondere nicht die benannten Zeugen vernommen und das beantragte Sachverständigengutachten zur Funktionsweise der streitgegenständlichen Police nicht eingeholt. |
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| | - Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin die Policenentnahmen einkalkuliert habe, um die Darlehenszinsen zu bezahlen, und zwar ohne Aushöhlung der Police infolge der Teilentnahmen; das eingezahlte Kapital sollte vielmehr erhalten bleiben. Genau dies habe die Beklagte im Versicherungsschein auch zugesagt. |
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| | 7. Die Klägerin trägt im Berufungsrechtszug neu vor: |
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| | Sie habe erst nach Erlass des angefochtenen Urteils Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte nicht nur bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags den „EuroPlan“ gekannt, sondern auch gefördert habe, wie sich aus Zeugenaussagen in Parallelfällen bei anderen Gerichten ergebe. Darüber hinaus habe die Beklagte auch gewusst, dass sich die Klägerin gerade für dieses Anlagekonzept entschieden habe, wie sich aus dem Versicherungsantrag der Klägerin, insbesondere der bislang nicht vorgelegten Anlage zu beantragten Auszahlungen, sowie dem dem Antragsformular beigefügten Beratungsprotokoll (vorgelegt als Anlage B 7, Bl. 330- 334 d. A.) ersehen lasse. |
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| | Im Übrigen, also hinsichtlich der Pflichtverletzungen der Beklagten und des ihr bereits entstandenen Schadens, nimmt die Klägerin auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug. |
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| | 8. Die Klägerin beantragt: |
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| | 1. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, |
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| | an die Klägerin zu zahlen - auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der DSL-Bank, Kontonr. 624 …, BLZ 380 … - EUR 17.213,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz |
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| aus 8.129,79 EUR seit 29.07.2009, |
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| aus weiteren 8.315,00 EUR seit 19.10.2009 und |
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| aus weiteren 769,00 EUR seit 22.03.2010 |
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| | die Klägerin von den Ansprüchen der DSL-Bank zur Vertrags-Nr. 624 … freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten zu der Versicherungs-Nr. 598 … sowie aus dem Investmentfondsvertrag bei der Investmentfondsgesellschaft DWS mit der Depot-Nr. A 73 … . |
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| | 2. Das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2.429,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.10.2009 zu zahlen. |
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| | Sie erweiterte in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Klage um folgenden Hilfsantrag: |
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| | Das angefochtene Urteil wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. 598 … der bei der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster noble“ angegeben, nämlich |
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| am 20.06.2011 in Höhe von jeweils 1.290,00 EUR sowie |
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| ab dem 20.12.2011 bis zum 20.12.2014 jeweils am 20.06. und am 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 1.290,00 EUR sowie |
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| ab dem 20.06.2015 bis zum 20.12.2019 jeweils am 20.06. und am 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 1.500,00 EUR und |
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| am 02.05.66 in Höhe von 50.000,00 EUR. |
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| | Die Beklagte ließ sich auf die Klageerweiterung rügelos ein und beantragt, |
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| | die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| | Ihr Streithelfer schließt sich diesem Antrag an und beantragt darüber hinaus, |
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| | die Kosten der Nebenintervention der Klägerin aufzuerlegen. |
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| | 9. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im ersten Rechtszug. Sie führt aus: |
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| | a. Das Landgericht stelle zutreffend fest, dass |
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| | - die Details der Beitragsverwaltung für die Klägerin bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags keine Rolle spielten, |
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| | - die Klägerin nur daran interessiert gewesen sei, eine ausreichend hohe Rendite zu erzielen, um die Darlehenszinsen daraus bedienen zu können. |
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| | Der erstgenannte Umstand zeige, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen der angeblich der Beklagten zur Last liegenden Pflichtverletzung und dem angeblich eingetretenen Schaden fehle. |
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| | Der zweite Umstand belege, dass das Landgericht völlig zu Recht zu der Erkenntnis gelangt sei, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt; denn die Klägerin habe bereits kurz nach Abschluss des Vertrags erkennen können und müssen, spätestens aber nach Vorlage des ersten Kontoauszugs im Jahr 2006 tatsächlich erkannt, dass die Anlage nicht plangemäß laufe. |
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| | b. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre bisherigen Ausführungen, wonach sie weder irreführende Angaben in ihren Policenbedingungen, noch in ihren Prospekten noch in der nach Vorgaben der Klägerin erstellten Musterberechnung gemacht habe; sie nimmt dabei insbesondere auf die Hinweise auf S. 4 – dort Ziffer 3 – 5 - der als Anlage B 8 (Bl. 335 ff, 338) vorgelegten Musterberechnung Bezug. |
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| | c. Überdies – so wiederholt die Beklagte – sei die Klägerin ausweislich des EuroPlan-Prospekts (Anlage K 34, Bl. 683 ff d. A.) und des Beratungsprotokolls vom 1.3.2005 (Anlage B 7, Bl. 330 – 334 d. A.) ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. |
|
| | d. Beratungsfehler von Vermittlern müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, da diese nicht im Lager der Beklagten, sondern der Klägerin standen. Ebensowenig müsse sich die Beklagte Fehler des EuroPlans, insbesondere konzeptionelle, zurechnen lassen, da sie in dieses Anlagekonzept nicht eingebunden gewesen sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Zeugenaussagen. |
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| | e. Da der Anteilspreis von der Beklagten garantiert werde, zahle sie – wenn keine zwischenzeitlichen Entnahmen erfolgten – in jedem Falle am Laufzeitende den investierten Einmalbetrag aus. |
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| | 10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. |
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| | 1. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatz steht der Klägerin nicht zu, wenngleich aus anderen als den vom Landgericht erwogenen Gründen. |
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| | 1.1 Im Kern bemängelt die Klägerin, ihr sei - angeblich mangels sachgerechter und wahrheitsgetreuer Beratung - nicht hinreichend verdeutlicht worden, dass es bei realistischer Einschätzung der seit dem Jahr 2005 auf den nationalen und internationalen Finanzmärkten herrschenden Gegebenheiten von Anfang an nicht möglich gewesen sei, die im Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen aus den Erträgen des in den Euro-Pool 2000vier eingezahlten Prämienbeitrags zu bewirken. Folglich müssten diese Auszahlungen in erheblichem Maße zu Lasten des eingezahlten Kapitals erfolgen, wodurch dieses geschmälert würde. Damit verkleinere sich beständig die Basis für die Erwirtschaftung künftiger Renditen so sehr, dass das Anlageziel, nämlich im Alter auf einen Kapitalstock zugreifen zu können, der den mit der Einmal-Prämie eingesetzten Kapitalbetrag deutlich übersteige, praktisch unerreichbar werde. In wirtschaftlicher Betrachtung bemängelt die Klägerin mithin die Belastung ihrer Beteiligung am Euro-Pool 2000vier durch Einlösung von Pool-Anteilen, um damit die plangemäßen Auszahlungen zu finanzieren. |
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| | 1.2 Mit dieser Begründung lässt sich ein der Klägerin entstandener oder noch entstehender Schaden nicht darstellen. Die Beklagte ist nämlich nicht berechtigt, die im Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesenen planmäßigen Auszahlungen durch Einlösung von Pool-Anteilen zu erbringen, die der Klägerin aufgrund ihrer einmaligen Beitragsleistung zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zugeteilt worden sind. Diese Auszahlungen schmälern mithin die Pool-Anteile der Klägerin nicht. |
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| | 1.3 An der Berechtigung der Beklagten, den Auszahlungsplan durch Einlösung von Pool-Anteilen der Klägerin zu erfüllen, fehlt es deshalb, weil die Maßstäbe, in welcher Anzahl und in welcher Höhe Anteile zur Finanzierung der Auszahlungen liquidiert werden, sich nur in den Policenbedingungen (also in Allgemeinen Versicherungsbedingungen) der Beklagten finden, die der Wirksamkeitskontrolle nicht Stand halten, mithin unwirksam sind. Die hierdurch entstehenden Lücken im Vertragswerk der Parteien können – zumindest für die Zeit der vereinbarten laufenden Auszahlungen - nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, so dass es in Ermangelung tauglicher Bewertungsmaßstäbe dabei verbleiben muss, die plangemäßen Auszahlungen ohne Anrechnung auf den in den Pool-Anteilen und deren Anteilswert dargestellten Vertragswert vorzunehmen. |
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| | 1.4 Dieser Umstand hindert die von der Klägerin befürchtete allmähliche Minderung und Auszehrung des Vertragswerts in einem den Anlagezweck gefährdenden Umfang. Damit fehlt es an einem Grund, der die Klägerin berechtigen würde, im Wege des auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzes die – wirtschaftliche - Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. |
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| | 1.5 Das mit dem klageerweiternd gestellten Hilfsantrag vom 18.7.2011 geltend gemachte Feststellungsbegehren ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. |
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| | 1.6 Die Einzelheiten sind in den nachfolgenden Punkten ausgeführt. |
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| | 2. Der Sachverhalt ist nach deutschem Sachrecht zu beurteilen, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG a. F., Art. 27 EGBGB a. F. Die Klägerin hatte bei Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a. F. Im Übrigen haben die Parteien für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland deutsches Recht vereinbart (vgl. 10.4 S. 1 der Policenbedingungen, vgl. Anlage B 2, Bl. 366 d. A.). |
|
| | 3. Aus dem Versicherungsvertrag erwächst der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a. F. (§ 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n. F.) die Verpflichtung, als Versicherungsleistung die aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein ersichtlichen Beträge auszubezahlen. Diese Verpflichtung beruht auf einer Individualvereinbarung, was sich daraus ergibt, dass die Klägerin Dauer und Höhe der regelmäßigen Auszahlungen nach ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen in ihrem Vertragsangebot (nämlich dem Versicherungsantrag) formuliert hat, das die Beklagte durch Übersendung des Versicherungsscheins und des Nachtrags dazu angenommen hat. Allerdings haben die Parteien hierzu keine individuell ausgehandelte Vereinbarung darüber getroffen, dass die plangemäßen Auszahlungen durch Einlösung der anfänglich zugeteilten Pool-Anteilen finanziert werden sollten, also zu Lasten des Vertragswerts. |
|
| | 3.1 Der Versicherungsvertrag kam mit dem aus dem Versicherungsschein und seinem Nachtrag ersichtlichen Inhalt zustande. Mit Übersendung des Versicherungsscheins und des Nachtrags nahm die Beklagte das Vertragsangebot der Klägerin an, das die Vornahme planmäßiger Auszahlungen umfasste. Denn ausweislich des in Anlage B 14 (Bl. 571 – 573 d. A.) vorgelegten Versicherungsantrags begehrte die Klägerin von Anfang an sog. „regelmäßige Auszahlungen“ entsprechend der dem Antrag beigefügten Anlage, die die Parteien allerdings nicht vorgelegt haben. Mangels entgegenstehendem Vortrag geht der Senat davon aus, dass die im Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungen dem in der bezeichneten Anlage gestellten Antrag entsprechen; ansonsten wäre nicht nachzuvollziehen, wie der Auszahlungsplan zu Stande kam. |
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| | 3.2 Die Berechtigung der Beklagten, die plangemäßen Auszahlungen zu Lasten des Vertragswerts vorzunehmen, lässt sich dem schriftlichen Versicherungsvertrag, wie er durch den Versicherungsschein und seinen Nachtrag ausgewiesen ist, - jedenfalls ohne Hinzuziehung der Policenbedingungen - nicht entnehmen. Beide Urkunden enthalten hierzu nämlich keine ausdrücklichen Erklärungen. |
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| | 3.3 Eine Berechtigung zur Vornahme einer solchen Verrechnung kann sich auch nicht aus etwaigen diesbezüglichen mündliche Hinweisen des Vermittlers H. ergeben. |
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| | 3.3.1 Sollten solche Hinweise erteilt worden sein, so würden der Versicherungsschein und sein Nachtrag hiervon zugunsten der Klägerin abweichen. Gem. § 5 Abs. 1 VVG a. F. gilt der widerspruchslos hingenommene Inhalt des Versicherungsscheins als genehmigt und bestimmt fortan die Leistungspflichten der Beklagten. Die sich aus § 5 Abs. 2 und 3 VVG a. F. ergebenden Einschränkungen dieser Genehmigungsfiktion gelten nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bei Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag bzw. zuvor einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen zugunsten eines Versicherungsnehmers (BGH VersR 1976, 477 ff.; BGH VersR 1990, 887 ff.; BGH VersR 1995, 648 ff.). Etwaige Abweichungen des Versicherungsscheins von den vorausgegangenen Vereinbarungen zugunsten der Klägerin wären demnach ohne weiteres wirksam. |
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| | 3.3.2 Die Beklagte wollte überdies ausweislich ihres Antragsformulars (vgl. S. 1, Abschnitt „wichtige Hinweise“ Abs. 3) in keiner Weise durch Aussagen oder Versprechungen Dritter gebunden sein, so dass schon dies eine Bestimmung des Vertragsinhalts durch Angaben, Hinweise und Erklärungen des Vermittlers H. hindern würde. |
|
| | 3.4 Auch ergibt sich die Berechtigung der Beklagten, die Auszahlungen zu Lasten des Vertragswerts vorzunehmen, nicht daraus, dass die Vertragsparteien dies übereinstimmend und abweichend von dem im Versicherungsschein nebst Nachtrag ausgewiesenen Vertragsinhalt übereinstimmend so gewollt hätten. Es liegt kein Fall einer sog. falsa demonstratio vor, wie sie der Bundesgerichtshof im Falle VersR 1995, 648 ff. angenommen hat. Denn vorliegend lässt sich kein vom Inhalt des Versicherungsscheins und seines Nachtrags abweichender übereinstimmender „wahrer Wille“ beider Vertragsparteien in dem Sinne feststellen, dass die plangemäß und von Anfang an zu erbringenden Auszahlungen auf den Vertragswert zu verrechnen sind |
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| | 3.4.1 Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Vereinbarung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind. |
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| | 3.4.2 Zwar werden grundsätzlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe beziehungsweise in Höhe des Wertes eines Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks zum Fälligkeitstag vereinbart, so dass der Versicherungsnehmer die Chancen und Risiken der Wertveränderungen des Kapitalstocks trägt. Dennoch konnte und durfte die Beklagte nicht annehmen, dass die Klägerin - in Übereinstimmung mit der Beklagten - den „wahren Willen“ gehabt habe, die von Anfang an begehrten „regelmäßigen Auszahlungen“ zu Lasten der ihr anfänglich zugeteilten Pool-Anteile zu finanzieren. Einen solchen Inhalt durfte die Beklagte dem in Form des Versicherungsantrags abgegebenen Vertragsangebot der Klägerin deshalb nicht beilegen, weil dies offenkundig und klar erkennbar deren Anlageziel „Altersversorgung“ widersprochen hätte, wie sie es im Versicherungsantrag im Abschnitt „A. Angaben zur Person des Antragstellers“ als „Versicherungsgrund“ angegeben hat. Es liegt auf der Hand, dass ein eingezahlter Kapitalbetrag nicht der Altersversorgung dienen kann, wenn er bereits in einer frühen Phase der Vertragslaufzeit in wesentlichen Teilen aufgezehrt wird. |
|
| | 3.4.3 Die Beklagte konnte und durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Finanzierung plangemäßer Auszahlungen zum Inhalt ihres Vertragsangebots gemacht hat. Für ein solches Verständnis des klägerischen Vertragsangebots fehlt es bereits an geeigneten Anknüpfungspunkten. Die diesbezüglichen Policenbedingungen sind intransparent und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlich (s. u. Ziffer 4.4). Dass die Klägerin ein hiervon abweichendes besseres Verständnis der Vertragsklauseln entwickelt hat, ist nicht ersichtlich. |
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| | 3.4.4 Die Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, die Auswirkungen der plangemäßen Auszahlungen auf den Vertragswert seien durch die Musterrechnung in Anlage B 8 (Bl. 335 ff d. A.) so verdeutlicht worden, dass das Vertragsangebot der Klägerin in dem Sinne verstanden werden müsste, die Klägerin sei mit der Verrechnung der Auszahlungen mit dem Vertragswert einverstanden gewesen. Die Musterberechnung in Anlage B 8 gibt zur Frage, welche Auswirkungen die plangemäßen Auszahlungen auf den Vertragswert haben, keine Antwort, weil solche regelmäßigen Auszahlungen nicht darin eingearbeitet sind. Sie ist somit nicht geeignet, ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Klägerin beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu belegen. |
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| | 3.4.5 Schließlich ergibt sich auch keine Individualvereinbarung in der Form, dass diese eine bewusste Regelungslücke enthält, die vereinbarungsgemäß durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen werden soll. Der Hinweis, dass der Inhalt des Versicherungsscheins in Verbindung mit den Policenbedingungen zu lesen ist, reicht zwar für deren Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus (s. u. Abschnitt Ziffer 4.2), lässt aber den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersehen, dass die Policenbedingungen zur Vervollständigung der Individualvereinbarung Regelungen zur Finanzierung der „regelmäßigen Auszahlungen“ enthalten. |
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| | 4. Auch aus den Policenbedingungen lässt sich eine Berechtigung zu der in Rede stehenden Heranziehung des Vertragswerts zur Finanzierung des Auszahlungsplans nicht herleiten. |
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| | 4.1 Die Policenbedingungen sind nicht bereits mit dem Versicherungsantrag wirksam einbezogen worden, § 305 BGB. |
|
| | Die im Versicherungsantrag (Anlage B 14, Bl. 571 ff d. A.) unter Abschnitt „H“, dort Abs. 1 S. 3“ („…und verpflichte mich, einen Vertrag in der Form und mit den Standardbedingungen und –vorschriften zu akzeptieren, die normalerweise von C. M. für die Art der von mir beantragten Versicherungsleistungen verwendet werden“) aufgeführte – mit sehr kleiner, nicht hervorgehobener und schwer lesbarer Schrifttype versehene – Erklärung zur Geltung der „normalerweise verwendeten Standardbedingungen und –vorschriften“ – vorliegend wohl die „Policenbedingungen“ und „Pool- und Verbraucherinformationen“ - hält den Einbeziehungsvorschriften des § 305 BGB nicht stand. Ein hinreichender Einbeziehungsvermerk kann in einer solchen Erklärung, die regelrecht „versteckt“ und drucktechnisch nicht hervorgehoben ist, nicht erblickt werden. Selbst erfahrene Kautelarjuristen hätten Schwierigkeiten, diese Einbeziehungsklausel in dem immerhin mehrseitigen, kleingedruckten Antragsformular zu entdecken. Abgesehen davon bleibt inhaltlich unklar, welche Vertragsbedingungen mit welchem Inhalt konkret in Bezug genommen sein sollen. |
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| | 4.2 Allerdings ist von einer Einbeziehung der Policenbedingungen aufgrund des Versicherungsscheins gem. § 5a VVG a. F. auszugehen. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins weist die Beklagte darauf hin, dass der Versicherungsschein „in Verbindung mit den Policenbedingungen DG 056/0204“ zu lesen sei, also diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen und demnach Vertragsinhalt sein sollen. Auch wenn dieser Hinweis wiederum in sehr kleiner Drucktype ausgeführt ist, sticht er wegen der drucktechnischen Gestaltung der ersten Seite des Versicherungsscheins doch so ins Auge, dass er schnell und auch für einen Laien leicht zu erkennen und zu erfassen ist. |
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| | 4.3 Hingegen wurde die „Verbraucherinformation“ (Anlage B 3, Bl. 301 ff d. A.) nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen. Sie sind weder in den „Policenbedingungen“ noch im Versicherungsschein selbst als weitere einzubeziehende Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgeführt, so dass es schon am erforderlichen Einbeziehungshinweis i. S. v. § 305 Abs. 2 BGB mangelt. Abschnitt 1.2 Abs. 1 S. 1 der „Policenbedingungen“ stellt überdies klar, dass die Vertragsbedingungen lediglich und ausschließlich aus dem Versicherungsschein, den „Policenbedingungen“ sowie den Sonderbedingungen für Pools mit garantiertem Wertzuwachs ersichtlich seien. |
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| | 4.4 Die „Policenbedingungen“ der Beklagten sind in dem in Rede stehenden Punkt mehrdeutig i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die der Klägerin günstigere Auslegungsvariante heranzuziehen wäre. |
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| | 4.4.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268; BGHZ 123, 83; BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2010, 489). |
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| | 4.4.2 Gemessen an diesen Grundsätzen und Leitlinien der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung kann nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus Ziffer 3 der Policenbedingungen keine Regelung dazu entnommen werden, wie die von Anfang an plangemäß vorgesehenen Auszahlungen zu finanzieren sind. |
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| | 4.4.2.1 Aus Ziffer 3.1 und 3.1.1 der Policenbedingungen ergibt sich, dass jedenfalls nur bei einem nach Vertragsabschluss gestellten schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst werden und unter den Bedingungen der Ziffern 3.1 ff. ein Betrag in Höhe des Rücknahmewertes der eingelösten Einheiten/Anteile gezahlt wird. Denn nur nach Vertragsabschluss kann sich der Fall eines „Antrags“ des Versicherungsnehmers auf eine Auszahlung ergeben. Ist die Auszahlung bereits von Anfang an vertraglich bedungen, ist ein „Antrag“ einer Vertragspartei nicht erforderlich; die Auszahlung ist vielmehr Bestandteil des vertraglichen Pflichtenprogramms. |
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| | 4.4.2.2 In Ziffer 3.1.1 der Policenbedingungen wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass die Anträge von der Beklagten auch angenommen werden müssen, weshalb sich diese Regelungen nicht auf das bereits im Versicherungsschein Vereinbarte beziehen können. Auch dies widerspricht der Auffassung, dass Ziffer 3.1 auch auf den Fall eines bereits im Vertrag selbst geregelten Auszahlungsplans anzuwenden ist. |
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| | 4.4.2.3 Diese Auslegung der Ziffer 3.1 der Policenbedingungen findet auch eine Stütze in Ziffer 10.1 f der Verbraucherinformation, die die Beklagte als Anlage B 3 (Bl. 301 ff d. A.) vorgelegt hat. Denn auch dort wird differenziert zwischen Auszahlungen, die bereits bei Vertragsbeginn beantragt sind, und solchen, die erst später beantragt werden. Wegen der näheren Einzelheiten der Auszahlungen verweist die Verbraucherinformation auf die „Poolinformationen“. Ein Hinweis, dass die bereits bei Vertragsbeginn beantragten Auszahlungen durch Einlösung zugeteilter Poolanteile / -einheiten finanziert würden, stünden, ist dort nicht enthalten; vielmehr handelt die „Poolinformation“ nur den Fall eines Fälligkeitsbonus ab. |
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| | 4.4.3 Auch aus einer Gesamtschau ergibt sich nicht, dass sämtliche Auszahlungen –einschließlich solcher nach einem Auszahlungsplan - durch Liquidation von Pool-Anteilen erfolgen sollen. Das Regelwerk ist viel zu umfangreich, komplex, unverständlich und verwirrend, um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Überblick zu ermöglichen, der für eine solche Gesamtschau erforderlich ist. |
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| | 4.4.4 Hierfür würde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein Verständnis abverlangt, dass |
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| | - sein eingezahltes Kapital auf zwei verschiedene Weisen in Rechnungsposten aufgeteilt werden kann, die für die Teilhabe an den erwirtschafteten Renditen maßgeblich sind, das heißt in Einheiten in internen Investmentfonds oder Anteilen an sog. Pools, |
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| | - für Anteile und Einheiten unterschiedliche Bewertungsmethoden gelten, |
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| | - die Verteilung der erwirtschafteten Renditen von einem Glättungsverfahren überlagert wird (vgl. Policenbedingungen Ziff. 1.3 – Stichwort „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“), |
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| | - jeder Auszahlungsvorgang die Einlösung von Investmenteinheiten/Poolanteilen bis zum Gegenwert der begehrten Auszahlung erfordert und hierdurch den Bestand an solchen Anteilen/Einheiten schmälert, |
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| | - der Wert des nach der Auszahlung noch vorhandenen Kapitalstocks nur dann genau bestimmt werden kann, wenn neben den Kurswerten der jeweiligen Anteile/Einheiten die Höhe etwaiger Fälligkeits-/Rückgabeboni auf die eingelösten Anteile/Einheiten beziehungsweise die in Abzug gebrachten Marktpreisanpassungen bekannt sind und |
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| | - schließlich diese Mechanismen strukturbedingt für jede Art der Auszahlung gelten müssen, obwohl in den Policenbedingungen solches ausdrücklich nur für die einseitig nach Vertragsschluss beantragten Auszahlungen (vgl. Ziffer 3.1 der Policenbedingungen), die Auszahlungen am Ende der Vertragslaufzeit (vgl. Ziffer 6.2, 6.2.1), und die Todesfallleistung (vgl. 7.1 b), 7.2) beschrieben ist. |
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| | 4.4.5 Zudem ist der Schluss, dass die dargestellten Bewertungs- und Verrechnungsmechanismen auch für die vertraglich bedungenen „regelmäßigen Auszahlungen“ gelten müssen, nicht zwingend. |
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| | Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass weder die Policenbedingungen noch die Erklärungen im Versicherungsschein für die „regelmäßigen Auszahlungen“ auf die Rücknahme-/Einlösewerte Bezug nehmen, wie sie für die Todesfallleistung, die Ablaufleistung und die nachträglich beantragten Sonderauszahlungen ausdrücklich maßgeblich sind. Die genannten Fälle (Todesfall- und Ablaufleistung, Sonderauszahlungen) sind auch nicht mit dem vorliegenden Fall vertraglich bedungener Leistungen nach einem Auszahlungsplan vergleichbar. Die Leistungen bei Todesfall und einseitigem Auszahlungsantrag nach Vertragsabschluss sind für die Beklagte nicht planbar. Gleiches gilt für die Ablaufleistung, da nicht vorhersehbar ist, in welchem Umfang sich für welchen Zeitraum der Kapitalstock durch Sonderauszahlungen verringert hat. Demgegenüber kann die Beklagte bei Leistungen nach einem Auszahlungsplan ihre Belastungen weit besser abschätzen als in den genannten anderen Fällen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr bis zur Ablaufleistung der Kapitalstock für eine erhebliche Zeit zur Erzielung von Renditen zur Verfügung steht, mag der Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Risiko „regelmäßiger Auszahlungen“ ohne Anrechnung auf den Vertragswert durchaus vertretbar erscheinen, und zwar gerade vor dem Hintergrund der eigenen Werbung der Beklagten, in der Vergangenheit regelmäßig hohe Renditen erzielt zu haben. |
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| | 4.4.6 Etwas anderes ließe sich auch nicht aus der „Verbraucherinformation“ entnehmen. |
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| | Dort heißt es in Ziffer 5.2 im Abschnitt „Die Garantie“ (Bl. 305 d. A.): |
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| | - „Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt. |
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| | - Darüber hinaus garantieren wir, dass der Anteilspreis am Ende der Laufzeit der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.“ |
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| | Überdies formuliert Ziffer 10 Abs. 2 S. 2 der Verbraucherinformation: |
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| | „Ehe Sie eine Auszahlung vornehmen lassen können – von regelmäßigen Auszahlungen abgesehen – müssen Sie sich vergewissern, dass der Mindestwert der in Ihrem Vertrag verbleibenden Einheiten / Anteile wenigstens EUR 1.250, $ 1.500 oder £1.000 beträgt.“ (vgl. Bl. 308 d. A.). |
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| | Mag sich hieraus entnehmen lassen, dass nicht von Anfang an vereinbarte Auszahlungen auf den Kapitalstock anzurechnen sind, so zeigt der Hinweis „von regelmäßigen Auszahlungen abgesehen“, dass dies für (vereinbarte) regelmäßige Auszahlungen gerade nicht gilt. |
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| | Damit wird auch aus der „Verbraucherinformation“ nicht ausreichend deutlich, dass die von Anfang an vertraglich bestimmten Auszahlungen den Bestand an zugeteilten Pool-Anteilen/Einheiten schmälern, zumal der Versicherungsnehmer in den Informationsbroschüren keine anderen Inhalte und Wertungen vermuten muss, als in den maßgeblichen Vertragsbestandteilen selbst. |
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| | 4.5 Zudem verstießen insbesondere die Klauseln unter Ziffer 3 der Policenbedingungen („Auszahlung“), auch im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen in Ziffer 1.3 gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klägerin wird nämlich als Versicherungsnehmerin durch die intransparenten Klauseln entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. |
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| | 4.5.1 Der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Bedingung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2001, 839; BGH, VersR 2008, 816; BGH VersR 2009, 1622). |
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| | 4.5.2 Diesen Anforderungen genügen die Policenbedingungen der Beklagten nicht. |
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| | 4.5.2.1 Erschwert wird das Verständnis der Policenbedingungen bereits dadurch, dass im großen Umfang Definitionen der im Bedingungswerk verwendeten Begriffe den eigentlichen Regelungen vorangestellt werden. Der rechtlich nicht vorgebildete Versicherungsnehmer ist es nicht gewohnt, die für ihn maßgebende Regelungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung mehrerer Fundstellen zu ermitteln. |
|
| | Die Klauseln enthalten oftmals - beispielsweise in Ziffer 3.2 oder 4.1.6 - mehrere Anpassungselemente („Pool mit garantiertem Wertzuwachs“, „Fälligkeitsbonus“, „Rückgabebonus“ und „Marktpreisanpassung“). Trotz der Definition in Ziffer 1.3 ist die Unterscheidung dieser Berechnungselemente vor allem im weiteren Verlauf des Regelungswerkes selbst für in solchen Angelegenheiten Geübte schwierig oder überhaupt nicht möglich. Zudem werden in der Ziffer 3.2 „Rückgabebonus“ und „Marktpreisanpassung“ als aufeinander aufbauende Komponenten dargestellt, obwohl diese gegenläufige Anpassungsmechanismen an die Wertentwicklung des Poolkapitals sind. So tritt eine „Marktpreisanpassung“ (= Abzug) dann ein, wenn „ein Rückgabebonus [greift], doch sein Wert null [ist)“ (vgl. Ziffer 3.2. b S. 2). Bereits der Begriff „Marktpreisanpassung“ ist trotz des in der Definition (vgl. Ziffer 1.3) verwendeten Wortes „Abzug“ und der Erläuterung ihres Zwecks in Ziffer 1.3 irreführend. Die nachteilige Wirkung wird insbesondere durch die verharmlosende Darstellung mittels der Wörter „eventuell, kann, gegebenenfalls“ auch bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen in den einzelnen Klauseln nicht ausreichend erkennbar. |
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| | 4.5.2.2 In die Irre wird der Versicherungsnehmer auch in Bezug auf die zugesagte Garantie geführt. Der „garantierte Wertzuwachs“ (vgl. Ziffer 2.9.2 b) AVB) wird nur für ein Kalenderjahr im Voraus nach freiem Ermessen des Versicherers festgelegt und hat damit im Ergebnis nur eine kurzfristige buchmäßige Bedeutung. Hierin ist aber keinerlei praktische „Wertgarantie“ enthalten, die längerfristig von Wert wäre. Im Folgejahr sind die so „garantierten“ Zuwächse ohne Weiteres wieder durch eine entsprechend angepasste Einschätzung des Versicherers auszugleichen. |
|
| | 4.5.2.3 Zudem lassen sich aus den Policenbedingungen für die konkreten Pools keine Angaben zur Reichweite der Marktanpassung und deren Höhe entnehmen. Es wird bei der Erläuterung der Marktpreisanpassung unter Ziffern 1.3 und 3.2 b) S. 2 der Policenbedingungen sowie in der „Verbraucherinformation“ lediglich angegeben, dass die Anpassung in fairer Weise im Interesse anderer Versicherungsnehmer erfolgen könne, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft seien. |
|
| | Solche einseitigen Bestimmungsvorbehalte sind nach § 315 BGB mit dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben sind (vgl. BGH NJW 2000, 651 [juris Rn. 18]). |
|
| | Die Richtlinien der Beklagten und die Grenzen der „Marktpreisanpassung“ sind in den Policenbedingungen nicht einmal durch einen allgemeinen Verweis auf bilanzrechtliche oder versicherungsmathematische Grundsätze beschrieben. Eine weitere Konkretisierung wäre aber für die Beklagte zumutbar und würde den Versicherungsnehmer auch nicht unnötig verunsichern. Vor allem hätte die Beklagte beispielsweise mit Hilfe von Schaubildern das Zusammenspiel und die Grenzen der einzelnen Mechanismen ohne große Mühe einfach erläutern können, (vgl. BGHZ 147, 373 ff.). |
|
| | Damit fehlt es in den Policenbedingungen nicht nur an einem ausreichend deutlichen Hinweis, dass die plangemäßen Auszahlungen durch Einlösung zugeteilter Pool-Anteile zu finanzieren sind, sondern überdies auch an einem tauglichen Maßstab, wie die einzulösenden Pool-Anteile zu bewerten sind. |
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| | 5. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung lassen sich keine geeigneten Mechanismen finden, die der Beklagten erlauben würden, die plangemäßen Auszahlungen zu Lasten der zugeteilten Pool-Anteil zu finanzieren. |
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| | Diese Auslegung müsste nach dem Interesse beider Vertragspartner erfolgen und würde deshalb, wenn überhaupt, Modifizierungen erst für die noch sehr lange Zeit nach Ablauf der regelmäßigen Auszahlungen ermöglichen. Sonst wäre ein aus der Sicht der Versicherungsnehmer wesentliches Vertragsziel bereits wenige Jahre nach Abschluss des auf viele Jahrzehnte angelegten Vertrages verfehlt. |
|
| | Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand, dass die plangemäß bis zum Jahr 2019 vorzunehmenden Auszahlungen nicht den Vertragswert schmälern, nichts für die Bewertung der Ablaufleistung bzw. der Todesfallleistung herleiten. Dass die somit aus anderen Mitteln zu bewirkenden planmäßigen Auszahlungen die künftigen Renditen durch Ausgleichsmechanismen wie smoothing, Deklaration des Wertzuwachses u. ä., die die Beklagte nach ihrer Geschäftspraxis bereits bisher angewandt hat, negativ beeinflussen kann, wird die Klägerin dabei in noch zu bestimmendem Umfang hinnehmen müssen; hierüber bedarf es im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner Entscheidung (zum Hilfsantrag der Klägerin siehe unten Abschnitt II. 7.). |
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| | 6. Im Ergebnis ist die Beklagte somit verpflichtet, die im Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen nicht nur plangemäß, sondern auch ohne Belastung des klägerischen Vertragswertes zu erbringen. Damit erfüllt der Versicherungsvertrag tatsächlich seinen Zweck, die Zinsen für den bei der DSL-Bank aufgenommenen Kredit zu decken und das eingezahlte Kapital ungeschmälert zur Erwirtschaftung von Renditen bis zum Ablaufzeitpunkt des Vertrags oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu erhalten. Damit fehlt dem mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch die entscheidende Grundlage. Damit hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. In der Folge erweist sich die Berufung, deren Ziel stets nur die Korrektur ergebnisrelevanter Fehler ist, als unbegründet. |
|
| | 7. Der im Berufungsrechtszug neu gestellte Hilfsantrag erweist sich zum Teil als unzulässig, im Übrigen als unbegründet. |
|
| | 7.1 Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommenen Klageänderung, die in der Klageerweiterung um den neuen Hilfsantrag zu erblicken ist. Die für die Entscheidung des neuen Hilfs-Klageantrags maßgeblichen Tatsachen sind bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden, so dass die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO vorliegen. |
|
| | Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich in die Klageerweiterung gem. §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO eingewilligt. Sie hat jedoch beantragt, die Berufung - auch hinsichtlich des geänderten Antrags aus dem Schriftsatz vom 15.7.2011 – zurückzuweisen, ohne der Klageerweiterung zu widersprechen oder die Einlassung hierauf zu verweigern. Gem. § 267 ZPO ist somit ihre Einwilligung anzunehmen, so dass die Klageänderung in dieser Alternative gem. §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO zulässig ist, ohne dass es auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung ankäme. |
|
| | 7.2 Der neue Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags von 50.000,- EUR im Jahr 2066 betrifft. Insbesondere hat die Klägerin ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis, bereits jetzt die Pflicht der Beklagten zu einer bestimmten Mindestablaufleistung im Jahr 2066 feststellen zu lassen, wie folgende Erwägungen zeigen: |
|
| | 7.2.1 Hätte die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht sicherungshalber an die DSL-Bank abgetreten, so könnte sie – nachdem sie selbst die ihr in Form der anfänglichen Einmal-Prämie obliegende Gegenleistung unstreitig schon längst erbracht hat - bereits jetzt im Wege der Leistungsklage den Anspruch auf die im Jahr 2066 fällig werdende Ablaufleistung von vermeintlich mindestens 50.000,- EUR in zulässiger Weise gem. § 259 ZPO geltend machen, weil die Beklagte auf der Grundlage ihres Vertragsverständnisses leugnet, in jedem Falle zur Zahlung eines solchen Betrags verpflichtet zu sein. |
|
| | 7.2.2 Diesen Weg zur Erlangung von Rechtsschutz kann die Klägerin jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg beschreiten, weil sie aufgrund der sicherungshalber erfolgten Abtretung ihrer Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte an die DSL-Bank hierzu nicht aktivlegitimiert wäre. Die Ermächtigung der DSL-Bank zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deckt nämlich die Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen nicht ab. Allerdings hindert dies die Klägerin nicht daran, die Verpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen, die vertraglich versprochenen Leistungen - dem jeweiligen Anspruchsinhaber gegenüber – zu erbringen. Die Aktivlegitimation für ein solches Feststellungsbegehren ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin – unabhängig von der sicherungshalber erfolgten Abtretung der Erfüllungsansprüche – weiter in einem fortbestehenden Versicherungsvertragsverhältnis zur Beklagten steht und ein schützenswertes Interesse an der Klärung der Frage hat, zu welchen Primärleistungen die Beklagte künftig verpflichtet ist. Dieses Interesse besteht nicht nur dann, wenn der Sicherungsfall endgültig ausfällt, die DSL-Bank also zur Rückabtretung der Erfüllungsansprüche an die Klägerin verpflichtet ist, sondern ebenso, wenn der Sicherungsfall eintritt. Denn auch dann ist es für die Klägerin von Interesse, in welchem Umfang die gestellte Sicherheit werthaltig ist. |
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| | 7.2.3 Im Hinblick auf das bisherige Vertragsverständnis der Beklagten besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, zum Schutz des dargestellten Interesses der Klägerin bereits jetzt Rechtsschutz für die Feststellung der künftigen Leistungspflicht der Beklagten zu gewähren. |
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| | 7.3 Allerdings ist dieser Teil des neuen (hilfsweisen) Klagebegehrens unbegründet. |
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| | 7.3.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin versprach die Beklagte nicht, zum Ablauf der Versicherungsdauer jedenfalls einen Betrag von 50.000,- EUR auszubezahlen; vielmehr weist der insoweit maßgebliche Versicherungsschein lediglich das Versprechen aus, zum Ablaufzeitpunkt eine Zahlung in Höhe von „101 % des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen“ zu leisten. Wie hoch dieser Rücknahmewert sein wird, lässt sich derzeit nicht prognostizieren. Wie oben unter Abschnitt II. 5., letzter Absatz ausgeführt, lässt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Vertragswert der Klägerin nicht mit dem Aufwand für die Finanzierung der im Zahlungsplan ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen bis Ende 2019 belasten darf, keine Rückschlüsse darauf zu, wie sich der Vertragswert im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses über Jahrzehnte bis zu dessen ordnungsgemäßer Beendigung entwickeln wird. Für diesen mehr als vier Jahrzehnte umfassenden Zeitraum wird man aus heutiger Sicht eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht ausschließen können. Das zunächst im Vordergrund stehende Sicherungsinteresse der Klägerin wird möglicherweise nach Ablauf der Zeit fest vereinbarter Auszahlungen in seinem Gewicht zurücktreten und Raum lassen für die Berücksichtigung der Interessen der Beklagten bzw. der Versichertengemeinschaft. Demzufolge kann der Anspruch auf eine mögliche Ablaufleistung derzeit nicht beziffert und festgestellt werden, auch nicht im Sinne einer Mindestleistung. |
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| | 7.3.2 Eine Mindestleistung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Grund nicht feststellen, weil sich erst in ferner Zukunft erweisen wird, ob und ggfs. in welcher Art und Weise die Lücke in den Versicherungsbedingungen zur Ermittlung des Vertragswertes durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann und muss, die durch die Unwirksamkeit derjenigen Policenbedingungen entstanden ist, die die Anrechnung der vertraglich vereinbarten und in einem Auszahlungsplan festgelegten laufenden Auszahlungen im Zeitraum von 2005 bis 2019 regeln sollten. |
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| | 7.3.2.1 Es kann derzeit nicht beurteilt werden, ob eine solche Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ablaufleistung nach dem Ergebnis einer umfassenden Bewertung der dann herrschenden Umstände und Interessen der Parteien erforderlich sein wird. In diese umfassende Bewertung wird nicht nur die künftige Entwicklung des durch die plangemäßen Auszahlungen bis 2019 ungeschmälerten Policenwertes zu berücksichtigen sein, sondern auch der Umstand, dass die Beklagte bis 2019 bereits namhafte Geldbeträge an die Klägerin ausbezahlt haben wird. |
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| | 7.3.2.2 Selbst wenn sich bereits jetzt sicher abschätzen ließe, dass im Jahr 2066 eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich werden würde, ließen sich deren Einzelheiten und näheren Umstände derzeit nicht abschätzen. Auch insoweit wäre nämlich eine umfassende Bewertung der bis zum Jahr 2066 obwaltenden Umstände und die bis dahin erfolgte Wertentwicklung des eingezahlten Kapitals notwendig, für die es angesichts des langen Zeitraums an einer hinreichend zuverlässigen Prognosebasis fehlt. |
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| | 7.4. Hinsichtlich der bis Jahresende 2019 zu bewirkenden plangemäßen Auszahlungen fehlt es hingegen bereits am erforderlichen Rechtschutzinteresse, diese Leistungsverpflichtung feststellen zu lassen, so dass dieser Teil des neuen, hilfsweise erhobenen Klageantrags bereits unzulässig ist. |
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| | Das Rechtschutzinteresse ergibt sich nicht aus der Erwägung, dass die bisherige freiwillige Leistung der Beklagten entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan keine ausreichend sichere Prognosebasis für ihr künftiges Verhalten begründe. Dieser für Klagen auf künftige Leistungen gem. § 258 ZPO entwickelte Grundsatz kann das Feststellungsinteresse vorliegend nicht begründen, weil die Beklagte im Schriftsatz vom 1.9.2011 ausdrücklich klargestellt hat, die regelmäßigen Auszahlungen seien auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Rechtsauffassung in jedem Fall gesichert und würden deshalb in vollem Umfang entsprechend dem Auszahlungsplan erbracht. Als große, international tätige Versicherungsgesellschaft bietet die Beklagte hinreichende Gewähr dafür, die zugesagten Leistungen entsprechend dieser Erklärung auch künftig ohne gerichtlichen Rechtsschutz zu erfüllen. |
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| | 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Halbs. ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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| | 2. Im Hinblick auf den Lösungsansatz des Senats, den – soweit ersichtlich – noch kein anderes Oberlandesgericht in einem parallel gelagerten Fall vertreten hat, ist die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. |
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