Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 47/11

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 25.1.2011 wird auf die Beschwerde des Antragstellers wie folgt

a b g e ä n d e r t :

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ... aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 13.3.2009, AZ: 18 F 571/08, wird mit Wirkung ab dem 1.12.2010 in Höhe von monatlich 513,86 EUR ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerderechtszugs werden zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.678,-- EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am 02.09.1977 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist am 13.3.2009 geschieden worden. Im Scheidungsurteil ist der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt worden, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 382,45 monatlich, bezogen auf den 30.6.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin änderte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22.05.2009 den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 513,86 monatlich, bezogen auf den 30.6.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden (AG Nürtingen 18 F 571/08, Bl. 72).
Mit gerichtlichem Vergleich vom 13.2.2009 im Scheidungsverfahren einigten sich die Eheleute darüber, dass der Antragsteller als Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin einen Betrag von monatlich 800,00 EUR beginnend ab 1.3.2009 und befristet bis zum 31.01.2021 zu bezahlen habe. Diesen Betrag bezahlte der Antragsteller in der Folgezeit.
Seit Dezember 2010 bezieht der Antragsteller eine gesetzliche Altersrente in Höhe von netto 976,89 EUR. Hierbei handelt es sich um die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente. Zusätzlich bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von monatlich netto 1.444,32 EUR.
Die Antragsgegnerin verfügt über monatliche Erwerbseinkünfte in Höhe von durchschnittlich 471,58 EUR aus einer Teilzeitbeschäftigung. Sie erhält aus dem Versorgungsausgleich noch keine Leistungen.
Der Antragsteller hat am 28.9.2010, eingegangen beim Amtsgericht Nürtingen am 29.9.2010, beantragt, die Kürzung seiner gesetzlichen Rente gemäß § 33 VersAusglG in Höhe von 513,86 EUR monatlich auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.
Die geschiedenen Eheleute sind sich darüber einig, dass der Ehefrau - auf der Grundlage, dass die Kürzung der Versorgung des Ehemanns ausgesetzt wird - weiterhin ein Unterhaltsanspruch in Höhe der vereinbarten 800,00 EUR monatlich zustehe.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.1.2011 hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG nicht vorlägen. Der Unterhaltsanspruch sei mit 800,00 EUR monatlich festgeschrieben. Der Antragsteller sei aber auch ohne die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente leistungsfähig. Die Aussetzung der Kürzung würde daher nur ihm zugutekommen, was nicht Sinn und Zweck des § 33 VersAusglG entspreche. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Familiengerichts wird auf den Beschluss vom 28.1.2011 Bezug genommen (Bl. 46 ff. d.A.).
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu welcher sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Antragsgegnerin nicht geäußert haben. Die Beschwerde führt aus, dass Sinn und Zweck des § 33 VersAusglG lediglich die Verhinderung von Missbrauch sei. Anders als nach früherem Recht solle die Vereinbarung eines geringfügigen Unterhaltsanspruchs nicht mehr zur Aussetzung der gesamten durch den Versorgungsausgleich durchzuführenden Rentenkürzung führen können. Im vorliegenden Fall bestehe aber unstreitig ein erheblicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Lediglich dessen Höhe sei streitig gewesen. Bei der Unterhaltsvereinbarung hätten die Eheleute ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht, dass der Ehemann eine ungekürzte gesetzliche Rente beziehe. Daher könne die Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Familiengerichts Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.02.2011 (Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
10 
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde ist begründet.
11 
Nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ist die Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers auszusetzen, solange die berechtigte Person keine Rente erhält und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der geschiedene Ehemann steht in Bezug einer durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rente; die geschiedene Ehefrau bezieht noch keine Rente.
12 
Ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau besteht noch. Diesbezüglich sind sich die beiden Eheleute einig, sie haben lange vor Auftreten der vorliegenden Problematik einvernehmlich die Höhe des Unterhaltsanspruchs auf 800,00 EUR monatlich festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es sich hierbei auch um den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau handelt. Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, ergäbe sich rein rechnerisch anhand des jeweiligen tatsächlich erzielten Einkommens der Eheleute ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von 957,00 EUR selbst auf der Basis einer gekürzten gesetzlichen Rente des Antragstellers. Die Beschränkung auf den Betrag von 800,00 EUR in der Unterhaltsvereinbarung begegnet keinen Bedenken, weil die Eheleute von einem höheren fiktiven Einkommen der Ehefrau ausgegangen sind, als diese heute tatsächlich verdient.
13 
Den sonach bestehenden Unterhaltsanspruch könnte der geschiedene Ehemann allerdings auch dann - gemessen an seiner Leistungsfähigkeit - aufbringen, wenn eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge unterbliebe. Damit kommt es für die Entscheidung nach § 33 VersAusglG darauf an, ob die Rentenkürzung bis zum Eintritt des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Ruhestand nach dieser Vorschrift dann zu unterbleiben hat, wenn die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen aufgrund der Zahlung des geschuldeten Unterhalts durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht beeinträchtigt wird.
14 
Nach Ruland (Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn 882; ihm folgend Hahne, in: Johannsen / Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn 5) kommt eine Anpassung nach § 33 VersAusglG nicht in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige auch nach Kürzung seiner Rente dazu in der Lage ist, den Unterhalt aufzubringen. Diese Ansicht ergebe sich aus dem Wortlaut des § 33 VersAusglG, wonach erforderlich sei, dass der Unterhaltsberechtigte „ohne die Kürzung“ einen Unterhaltsanspruch hätte. Dies sei nicht der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von der Kürzung bestehe. Der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG sei damit anders zu bestimmen als derjenige der Vorgängerregelung in § 5 VAHRG.
15 
Nach anderer Auffassung war eine Einengung der in § 5 VAHRG eröffneten Möglichkeiten, eine Aussetzung der Kürzung des Rentenbezugs zu erreichen, durch die Gesetzesreform nur insoweit beabsichtigt, als die tatsächliche Höhe des geschuldeten bzw. gezahlten Unterhalts die Aussetzung begrenzen sollte, während nach früherem Recht die Kürzung komplett ausgesetzt wurde. Nach dieser Auffassung wird die Kürzung der Rente in Höhe des geschuldeten Unterhalts auch dann ausgesetzt, wenn der Pflichtige aus den gekürzten Renteneinkünften den Unterhaltsbetrag sicherstellen könnte (OLG Frankfurt, NJW 2011, 2741; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149; Breuers, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, Rn 29 zu § 33 VersAusglG; Bergner, NJW 2010, 3545). Das Unterhaltsprivileg könne nicht davon abhängig sein, ob zufällig noch ein minimaler Unterhaltsanspruch verbleibe oder nicht.
16 
Dieser Auffassung folgt der Senat. Er schließt sich ausdrücklich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24.2.2011, AZ: 2 UF 317/10, abgedruckt in NJW 2011, 2741, an. Aus der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in dem hier streitigen Punkt die Möglichkeit der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsbezugs über den Anwendungsbereich der Vorgängerregelung hinaus einschränken wollte. § 5 VAHRG kam auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten noch nach dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen sichergestellt werden konnte. Ziel der Regelung des § 33 VersAusglG ist es, die Aussetzung der Kürzung des Rentenbezugs auf den Betrag zu begrenzen, welcher als Unterhalt geschuldet ist. Für eine weitere Einschränkung ergeben sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift keine zwingenden Anhaltspunkte. Hinzu kommen - wie auch in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ausgeführt - erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bei einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes einerseits und zum Schutz des Unterhaltsverpflichteten vor übermäßiger Belastung ist es geboten, nach Möglichkeit eine Situation zu vermeiden, in welcher der Unterhaltspflichtige durch die Kürzung der Rente einerseits und durch die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts andererseits einer doppelten Belastung ausgesetzt wird. Diese Zielsetzung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, S. 72).
17 
Da der geschuldete Unterhalt im vorliegenden Fall höher ist als die Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs, ist eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung des geschiedenen Ehemanns in Höhe des gesamten Kürzungsbetrags, also in Höhe von 513,86 EUR monatlich, anzuordnen.
18 
Die Aussetzung der Kürzung ist ab Beginn des Rentenbezugs anzuordnen, weil der Antrag nach § 33 VersAusglG vor Beginn des Rentenbezugs beim Familiengericht eingegangen ist.
19 
Die Kostenentscheidung folgt § 81 FamFG.
20 
Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage, ob die Aussetzung der Kürzung ausscheidet, wenn ein Unterhaltsanspruch auch nach Kürzung der Rente noch erfüllt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

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