Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 114/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten D. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 05.04.2011 (6 F 400/09) unter Ziffer 2, Absatz 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers - Personalnummer ... - bei der D. nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. - und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. jeweils vom 16.10.2008 zugunsten der Antragsgegnerin ein Versorgungsguthaben in Höhe von 23.018,00 Euro bezogen auf den 30.09.2009 übertragen (berücksichtigte Teilungskosten insgesamt 1.180,40 EUR). Davon entfallen 19.058,00 Euro auf den Startbaustein, 2.359,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 1.601,00 Euro auf die Jahresbausteine.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der am … 1957 geborene Antragsteller und die am … 1956 geborene Antragsgegnerin haben am 31.05.1986 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 22.10.2009 zugestellt.
In der Ehezeit haben die Beteiligten jeweils Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, welche das Familiengericht zutreffend und unbeanstandet jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat.
Weiterhin hat der Antragsteller bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge aus einer Direktzusage erlangt, über welches folgende Auskunft erteilt wurde:
D.: 47.216,26 EUR Versorgungsguthaben, wobei 39.092,88 EUR auf den Startbaustein, 4.839,38 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 3.284,00 EUR auf die Jahresbausteine entfallen.
Die Grundlagen für die Teilung beruhen insoweit auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. - sowie auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. - jeweils vom 16.10.2008 und den dazu ergangenen Durchführungsgrundsätzen.
Den Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils hat die Beteiligte mit 16.116,00 EUR angegeben.
Nach Nr. 2.2 der zur betrieblichen Altersvorsorge festgelegten Durchführungsgrundsätze betragen die Teilungskosten 2,5% des festgestellten Ehezeitanteils, höchstens jedoch 3.000,00 Euro, mindestens jedoch 100,00 Euro. Dabei stellt der Ehezeitanteil jeweils den Zuwachs des Versorgungskontos in der Ehezeit dar (Nr. 1.3.1).
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdeführerin für die interne Teilung Teilungskosten in Höhe von insgesamt 1.180,40 EUR (977,32 EUR hinsichtlich des Startbausteins, 120,98 EUR bezüglich des Zusatzbausteins sowie 82,10 EUR für die Jahresbausteine) Versorgungsguthaben geltend gemacht. Das entspricht 2,5% des Versorgungsguthabens.
Das Familiengericht hat die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 05.04.2011 geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Neben der Teilung von Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Absätze 1 und 3) hat es hinsichtlich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:
10 
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23.358,00 EUR nach Maßgabe des D. sowie der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 30.09.2009 übertragen.
11 
In der Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich der Teilungskosten ausgeführt, dass die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von insgesamt 1.180,40 EUR nicht angemessen und daher auf 500,00 EUR zu reduzieren seien.
12 
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die D. gegen die Reduzierung der Teilungskosten.
13 
Dazu trägt sie vor, Ziffer 2.2 der zum D. erlassenen Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich entspreche der Gesetzesbegründung, nach der wie im bislang geltenden Recht pauschale Kostenabzüge von 2% bis 3% des Deckungskapitals zu billigen seien.
14 
Zur Erläuterung der bei ihr anfallenden Teilungskosten hat die Beteiligte anhand ihrer Gesamtbelegschaft, den verschiedenen Vorsorgesystemen, dem durchschnittlichen Zeitpunkt und der regelmäßigen Art der Inanspruchnahme der Leistung einen typischen Beispielsfall gebildet. Dieser legt einen im Versorgungsausgleich Berechtigten mit einem versicherungstechnischen Alter von 43 Jahren zugrunde, der voraussichtlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres seine Altersleistung überwiegend in der Form von zwölf Jahresraten in Anspruch nehmen wird. Für diesen Fall stellt die Beteiligte die konkreten Administrationskosten dar, die aus einem aufgrund der aufwendigen Betreuung der verschiedenen bei ihr aufgelegten Vorsorgemodelle mit unterschiedlichen Bausteinen erhöhten Aufwand resultieren. Es werden dabei für die Einrichtung des Kontos sowie für den Leistungsfall je ein einmaliger Aufwand von 90 Minuten, für die Betreuung in der Anwartschaftsphase acht Minuten pro Jahr und für die Betreuung in der Leistungsphase anteilig nach Renten- oder Ratenzahlung 2,3 Stunden bzw. 20 Minuten pro Jahr angesetzt und daraus die Personalkosten berechnet. Daneben werden ausgehend von der Teilung von durchschnittlich 1.200 Anrechten pro Jahr anteilige Kosten für teilweise genutzte externe Dienstleister, Druck und Versand, EDV und Infrastruktur sowie Rückstellungs- und Gutachterkosten in Ansatz gebracht. Zusätzlich werden im Leistungsfall Kosten für die anteilige Inanspruchnahme besonders aufwendiger Versorgungsmodelle sowie für die anteilige Inanspruchnahme der Einmalauszahlung berechnet. Dementsprechend summiert die Beteiligte den an einem Rechnungszins von 5,15% p. a. und einer Dynamik von 2,0% p. a. orientierten Barwert der Gesamtkosten im Musterfall bei einer weiblichen Ausgleichsberechtigten auf 910,37 EUR, bei einem männlichen auf 939,48 EUR. Das entspreche im Musterfall Teilungskosten in der Währung Versorgungsguthaben in Höhe von 1.952,33 EUR bzw. 2.014,75 EUR. Die von ihr festgesetzte Höchstgrenze der Teilungskosten von 3.000,00 EUR sei daher angemessen.
15 
Ausgehend von der Mischkalkulation abhängig vom Volumen der betreffenden Anrechte habe sie mit 3.000,00 EUR eine angemessene Obergrenze für sehr werthaltige Anrechte festgelegt. Dabei sei ein Anrecht erst dann als sehr werthaltig anzusehen, wenn 120.000,00 EUR ehezeitliches Versorgungsguthaben überschritten würden. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen ehezeitanteiligen Versorgungsguthabens im D. in Höhe von 44.491,00 EUR und dementsprechend durchschnittlich angerechneten Teilungskosten in Höhe von 1.112,28 EUR (Versorgungsguthaben) sei eine hohe Obergrenze für die Rentabilität einer Mischkalkulation dringend erforderlich. Denn ausgehend von den Prämissen des Musterfalls entspräche den durchschnittlich angerechneten Teilungskosten ein Barwert von 518,66 EUR, der unter den dargelegten Kosten im Musterfall in Höhe von mindestens 910,37 EUR (bzw. 1.952,33 EUR Versorgungsguthaben) liege.
16 
Die Beschwerdeführerin beantragt,
17 
wie erkannt.
18 
Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
20 
Er beruft sich darauf, dass lediglich konkret entstehende Teilungskosten in Abzug gebracht werden dürfen und solche über 500.- EUR hinaus im Einzelfall nicht entstehen würden.
21 
Die Antragsgegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen verwiesen.
II.
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs.1, 63 Abs.1, 64 Abs. 1 FamFG) und hat in der Sache Erfolg.
24 
Die von der Beteiligten für die interne Teilung des Versorgungsguthabens D. in Höhe von 47.216,26 EUR angesetzten Teilungskosten in Höhe von 1.180,40 EUR (Versorgungsguthaben) - entsprechend einem derzeitigen Barwert von 732,05 EUR bezogen auf das gesamte zu teilende Anrecht - sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.
25 
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Dabei umfassen die Teilungskosten auch die Teilungsfolgekosten.
26 
Der Wortlaut der Vorschrift, der von den Kosten spricht, die bei der Teilung entstehen, lässt daran denken, die Verrechnung auf den Aufwand zu beschränken, der mit der Einrichtung des Kontos für den Ausgleichsberechtigten entsteht (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2011 - 15 UF 25/11 -; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 1; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, Kap VIII, Rn. 289 f.). Bedenken werden zudem gegen die Berücksichtigung von Generalunkosten erhoben (MünchKomm/Eichenhofer, BGB, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 4 und 6; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Kap 3, Rn. 598; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 898, 899).
27 
Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass der bei den Versorgungsträgern entstehende organisatorische Mehraufwand vergütet werden sollte, der durch die Teilung entsteht (BT-Drucks. 16/10144, S. 57). Das Ziel des § 13 VersAusglG war, dass den Versorgungsträgern durch die Aufbürdung der internen Teilung keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten, um die Akzeptanz dieses erwünschten Durchführungsweges zu erhöhen. Der organisatorische Mehraufwand umfasst jedoch neben der einmaligen - relativ günstigen - Einrichtung eines Versorgungskontos dessen Pflege in der Anwartschaftsphase sowie die Abwicklung im Leistungsfall, die sich bei einer Rente ebenfalls auf einen längeren Zeitraum erstrecken kann. Alle dafür notwendigen Personal- und Sachkosten sind anteilig - soweit sie plausibel konkretisiert werden können - zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; OLG Nürnberg FuR 2011, 535; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 433; OLG Karlsruhe FamFR 2011, 419; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Kap. 3, Rn. 598).
28 
Lediglich die Kosten, die vor der Teilung insbesondere für die Ermittlung des Ehezeitanteils, die Auskunftserteilung sowie die nachvollziehbare Berechnung des Teilungsvorschlags entstehen, kann der Versorgungsträger wie schon nach der bisherigen Rechtslage nicht geltend machen (allg. Meinung, so bereits Palandt/Brudermüller a. a. O. Rn. 1).
29 
Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG sind die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren.
30 
Die Beteiligte hat die bei ihr durchschnittlich anfallenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten für die Einrichtung des Kontos, dessen Pflege sowie für die Abwicklung im Leistungsfall plausibel erläutert. Sie hat anhand nachvollziehbarer Prämissen einen Musterfall gebildet, an dem sich die durchschnittlich anfallenden Kosten abbilden lassen. Anhand dieses Falls hat sie die konkret notwendigen Arbeitsschritte verständlich dargestellt und die generell anfallenden Kosten plausibel umgelegt. Die Bildung von Durchschnittswerten und die Annahme von Kostenschätzungen sind dabei insbesondere zu Beginn des internen Durchführungsweges unumgänglich, zumal hinsichtlich der Altersstruktur der voraussichtlich Ausgleichsberechtigten (noch) keine gesicherten Erkenntnisse möglich sind. Demnach fallen bei der Beteiligten durchschnittlich Teilungskosten mit einem Barwert von mindestens 910,37 Euro an.
31 
Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in Ansatz gebrachten Teilungskosten in Höhe von 1.180,40 Euro entsprechen bezogen auf den Antragsgegner einem Kostenbarwert in Höhe von 732,05 Euro. Sie sind im Verhältnis zum korrespondierenden Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 2 x 16.116,00 Euro nach der erteilten Auskunft sowie im Verhältnis zu den durchschnittlich anfallenden Kosten bei der Beschwerdeführerin auch angemessen.
32 
Die Beurteilung der Angemessenheit von Teilungskosten ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
33 
Teilweise wird eine einheitliche Kostenpauschale in Höhe von bis zu 250,00 Euro als angemessen erachtet (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 898, 899; MünchKomm/Eichenhofer, a. a. O.; jurisPK/Breuers, BGB, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 11; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2009, Rn. 205; generell auch Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn. 2). Von anderen wird eine Kombination zwischen einer Kostenpauschale und einem prozentualen Kostenanteil bevorzugt (Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Rn. 110; OLG Celle, FamRZ 2011, 723).
34 
Überwiegend wird ein prozentualer Kostenansatz mit 2% bis 3% des Kapitalwerts entsprechend der bislang bei der Realteilung erfolgten und gebilligten Praxis für zulässig erachtet (BT-Drucks., a. a. O.; Palandt/Brudermüller, a. a. O.). Dieser Ansatz hat neben seiner Praktikabilität den Vorteil, dass kleinere Anrechte nicht mit unverhältnismäßig hohen Stückkosten belastet werden.
35 
Da die anfallenden Teilungskosten jedoch von der Höhe der zu teilenden Versorgungsanwartschaft unabhängig sind, besteht Einigkeit darin, dass ein prozentualer Kostenansatz entsprechend der Empfehlung des Rechtsauschusses des Bundestags für hohe Kapitalwerte zu begrenzen ist (BT-Drucks. 16/11903, S. 53; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 3).
36 
Eine Obergrenze lässt sich dem Gesetz nicht ohne weiteres entnehmen. Teilweise wird sie daher in Durchschnittsfällen abgelehnt und lediglich auf ungewöhnliche Ausnahmefälle beschränkt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2011, 7 UF 13/11). Ein hohes Anrecht und die damit verbundene Obergrenze der Teilungskosten soll nach anderen Auffassungen bei einem Vielfachen von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegen. Dabei soll ein sehr werthaltiges Anrecht bei einem Kapitalwert in Höhe des 5,2-fachen bzw. 7,8-fachen der genannten Summe noch nicht erreicht sein (OLG Bremen, FamRZ 2011, 895, 897). Auch ist die Grenze für eine pauschale Kostenberechnung beim 5-fachen von 240% der Bezugsgröße (derzeit 30.660,00 Euro) sowie für die konkrete Berechnung der Teilungskosten beim 10-fachen des Betrags, also bei derzeit 61.320,00 Euro gesehen worden; demnach sollen pauschal angesetzte Teilungskosten bis zu einer Höhe von 766,50 Euro sowie konkret berechnete Teilungskosten bis zu der Grenze von 1.533,00 Euro angemessen sein (OLG Nürnberg, B. v. 06.05.2011 FuR 2011, 535). Für diese Herangehensweise spricht die Anwendbarkeit auf alle Fälle der internen Teilung unabhängig von der Art des gewählten Versorgungsmodells, die sich entsprechend der Bezugsgröße an veränderte Gegebenheiten anpasst.
37 
Nach Auffassung des Senats ist die Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG unter Berücksichtigung der beim jeweiligen Versorgungsträger abhängig von dessen Kostenstruktur und den ausgehandelten Vorsorgemodellen tatsächlich anfallenden Kosten zu beurteilen (so auch OLG Karlsruhe FamFR 2011, 419). Um eine Vergleichbarkeit der Teilungskosten auch im Verhältnis zu anderen Versorgungsträgern zu erreichen, ist dabei - wie bei den Kapitalwerten der Ehezeitanteile - auf die Kosten auf der Ebene des Barwerts abzustellen, auch wenn dabei abhängig von biometrischen Gegebenheiten unterschiedliche Umrechnungsfaktoren bei der ausgleichspflichtigen und der ausgleichberechtigten Person zu berücksichtigen sind.
38 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Kostenansatz der Beteiligten in ihren Durchführungsgrundsätzen im vorliegenden Fall überprüft und die geltend gemachten Teilungskosten in Höhe eines Barwerts von 732,05 Euro (1.180,40 EUR in der Berechnungsgrundlage Versorgungsguthaben) noch für angemessen erachtet. Ausgangspunkt ist dabei die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/11903, a. a. O.), nach der bei hohen Anrechten die Anerkennung angemessener Teilungskosten daran zu orientieren ist, dass kein Abzug zuzulassen ist, der das Anrecht empfindlich schmälert, und dass die geltend gemachten Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen.
39 
Eine Angemessenheit der Teilungskosten bezogen auf die Höhe des Anrechts wird durch einen prozentualen Kostenanteil erreicht. Dadurch wird sichergestellt, dass bei kleinen Anrechten nicht zu hohe Stückkosten das Anrecht empfindlich schmälern (für die Stückkostenregelung haben sich beispielsweise die Zusatzversorgungen der öffentlichen Arbeitgeber entschieden). Bei hohen Anrechten steht dem absolut hohen Kostenanteil ein entsprechender Kapitalwert gegenüber, der die Empfindlichkeit der Kosten schmälert. Mit 2,5% bewegt sich die Beschwerdeführerin in der Mitte der vom Gesetzgeber herangezogenen Marge in der bisherigen Rechtsprechung.
40 
Da der prozentuale Kostenansatz unabhängig vom Aufwand des Versorgungsträgers ist, werden die von ihm geltend gemachten Kosten bei kleinen Anrechten regelmäßig unter dem tatsächlichen Aufwand, bei hohen Anrechten hingegen entsprechend darüber liegen. Eine dementsprechende Mischkalkulation des Versorgungsträgers ist auch im Interesse der Ausgleichsberechtigten zulässig. Sie findet ihre Grenze dort, wo die Kosten außer Verhältnis zum Aufwand stehen.
41 
Die von der Beteiligten mit einem Barwert von 732,05 Euro angesetzten Teilungskosten liegen unter den dargelegten durchschnittlichen Teilungskosten in Höhe von mindestens 910,37 Euro (barwertbezogen) und ist daher nicht zu beanstanden. Bei mathematischer Betrachtung kann bei einer Mischkalkulation die Höhe der Teilungskosten zumindest das 1,5-fache der nachgewiesenen durchschnittlichen Teilungskosten erreichen (so auch OLG Karlsruhe FamFR 2011, 419), damit einerseits nicht von einer außer Verhältnis zum Kostenaufwand stehenden Schmälerung des Anrechts gesprochen werden kann, andererseits den berechtigten Interessen des Versorgungsträgers auf Deckung seiner Kosten nachgekommen wird. Mit der zurückhaltenden Erhöhung der Durchschnittskosten ist einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass geringfügige Anrechte in der Regel nach § 18 VersAusglG überhaupt nicht ausgeglichen werden, weiterhin aber auch geringe Abschläge an der Kostenberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, um den mit guten Gründen erhobenen Bedenken gegen die Einberechnung von Generalunkosten Rechnung zu tragen. Dies gilt für die Beteiligte insbesondere deshalb, weil sie im Durchschnitt ein ehezeitiges Versorgungsguthaben mit einem Kapitalwert (im Musterfall nach den dargelegten Prämissen) von 20.764,00 Euro teilt und dafür nach ihren Durchführungsgrundsätzen Kosten mit einem Barwert in Höhe von 518,66 Euro geltend macht. Der Durchschnitt der von ihr verrechneten Kosten bleibt damit hinter den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Teilungskosten zurück.
42 
Angesichts der konkreten Darlegung durch die Beschwerdeführerin und der daraus vom Senat gezogenen rechtlichen Folgerungen soll es letztendlich dahinstehen, ob überhaupt der Abzug eines Kapitalbetrages für Teilungskosten unangemessen hoch sein kann, sofern er unterhalb der Grenze liegt, welche der Gesetzgeber in § 18 VersAusglG im Verhältnis der betroffenen Eheleute untereinander als geringfügig ansieht, nämlich im Umfang von 120 % der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV.
43 
Nach alledem sind die von der Beteiligten angesetzten Teilungskosten in Höhe eines Versorgungsguthabens von 1.180,40 Euro mit einen Kostenbarwert von 732,05 Euro bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von 47.216,26 Euro (Kapitalwert 29.282,00 Euro) nicht unangemessen i. S. d. § 13 VersAusglG. Die Teilung der Versorgung hat entsprechend dem Vorschlag der Beteiligten unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Kosten zu erfolgen.
44 
Der Senat hat von einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 FamFG.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG.
46 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, bis zu welchen Beträgen Teilungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie von dem Versorgungsträger auf der Grundlage einer prozentualen Berechnungsmethode ermittelt werden (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).

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