Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 74/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2.11.2011 (6 O 171/10) abgeändert und der Streitwert wie folgt neu festgesetzt:

a) Bis zum 1.8.2011 verbleibt es bei dem Streitwertbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 30.6.2010.

b) Ab dem 1.8.2011 wird der Streitwert auf 6.000,- EUR festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die zutreffende Festsetzung des Streitwerts in einem ohne mündliche Verhandlung durch Klagrücknahme beendeten Rechtsstreit.
Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 29.3.2010 von der nach Teilrücknahme gegen den weiteren Beklagten Ziffer 2 schlussendlich noch allein verbliebenen Beklagten Ziffer 1 Unterlassung einer von dieser in einem von ihr verfassten Buch aufgestellten Behauptung begehrt und diesen Unterlassungsantrag in der Folge des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 12.4.2010 auf insgesamt 6 Behauptungen erweitert, mit Schriftsatz vom 19.4.2010 den Antrag aber wieder auf 5 Behauptungen beschränkt.
Mit Beschluss vom 30.6.2010 hatte das Landgericht bereits den Streitwert auf 13.500,- EUR bis 13.4.2010 und ab da auf 11.250,- EUR festgesetzt und war bei den einzelnen Anträgen von einem Streitwert in Höhe von je 2.250,- EUR ausgegangen. Einwendungen hiergegen wurden von den Parteien in der Folge nicht erhoben.
Mit Schriftsatz vom 29.7.2011 hat der Kläger unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 263 ZPO mit der ergänzenden Bemerkung, es handle sich um eine „klageauswechselnde Klageänderung“, statt der Unterlassung eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 1.200,- EUR (die konkrete Höhe wurde von ihm in da Ermessen des Gerichts gestellt) für jede aufgestellte Behauptung geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 4.8.2011 hat der Kläger auf Nachfrage durch das Gericht ausdrücklich erklärt, bei der Klagänderung vom 29.7.2011 habe es sich um einen „zulässigen Übergang von einer Klage auf Unterlassung zu einer Klage auf Schmerzensgeld“ gehandelt.
Mit Beschluss vom 2.11.2011 hat das Landgericht den Streitwert auf 19.500,- EUR festgesetzt und ist dabei unter Berufung auf die Kommentierung von Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 5 ZPO, RN 3) von einer Addition der Streitwerte sowohl der Unterlassungsanträge als auch des Zahlungsantrags ausgegangen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers, der eine Wiederherstellung des Beschlusses vom 30.6.2010 bzw. eine Festsetzung des Streitwerts auf 6.000,- EUR für die Zeit nach der Klagänderung anstrebt.
II.
Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 39 GKG ist der Streitwert nicht aus einer Addition aller in der zurückgenommenen Klage geltend gemachter Anträge zu errechnen.
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Eine solche Addition findet nur statt, wenn Ansprüche gleichzeitig und nebeneinander geltend gemacht werden.
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Dem Landgericht ist zuzugestehen, dass es sich mit seiner Entscheidung im Einklang befindet mit Entscheidungen des OLG Koblenz vom 28.12.2005, 5 W 829/05 (WuM 2006, 45), OLG Celle vom 28.11.1985, 14 W 6/85 (JurBüro 1986, 741 f), OLG Hamm vom 25.1.2007, 21 W 50/06 (OLGR Hamm 2007, 324) und des Kammergerichts vom 27.8.2007, 8 W 53/07 (JurBüro 2008, 148) sowie mit einem Teil der Kommentarliteratur, wie sie in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.9.2010, I-24 W 9/10 (JurBüro 2010, 648) zitiert wird, u.a. auch der Kommentierung von Herget in Zöller (aaO).
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Gleichwohl ist dieser Ansicht nicht zu folgen, weil mit der wohl überwiegenden Meinung in der insbesondere auch neueren obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur die besseren Gründe dafür sprechen, von einer Addition abzusehen, wenn mehrere Ansprüche nie gleichzeitig, sondern nur nacheinander geltend gemacht wurden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, mwN zur Kommentarliteratur; OLG Nürnberg vom 27.9.2010, 8 W 1685/10; OLG Dresden vom 29.12.2006, 5 W 1517/06, JurBüro 2007, 315 f; OLG Frankfurt vom 4.3.2009, 3 W 3/09, NJW-RR 2009, 1078 f). Soweit ersichtlich wird - wenn überhaupt - zur Begründung der erstgenannten Ansicht angeführt, die nicht gleichzeitige Anhängigkeit könne es nicht rechtfertigen, dass Gerichte und Anwälte sich mit einem Teil des Streitgegenstands im Ergebnis unentgeltlich befassen müssen (vgl. OLG Hamm, aaO). Dass die Arbeit von Richtern und Anwälten kein durchschlagendes Argument im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts ist, belegen schon die Regelungen in § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG, da in beiden Fällen Arbeit auch wegen Ansprüchen entfaltet wird, über die letztlich keine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung ergeht.
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Hinzu kommt neben dem Wortlaut des § 39 GKG auch die Entstehungsgeschichte des § 39 GKG, die in der Entscheidung des OLG Düsseldorf (aaO, Rz 24 ff nach juris) eingehend dargelegt ist. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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