Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat die Beschwerde des Beteiligten … nach Vorberatung für teilweise begründet erachtet und aus diesem Grund den beteiligten Eheleuten in Anpassung der Vereinbarung vom 05.06.2008 gemäß § 36 Abs. 3 FamFG den Abschluss der folgenden abändernden Vereinbarung vorschlägt:
1. In Abänderung der Vereinbarung vom 05.06.2008 sind wir uns darüber einig, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Philips Pensionskasse VVaG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25.294,42 EUR, bezogen auf den 31.10.2007, übertragen wird und die Betriebsrente des Antragsgegners aus einer Deckungsrückstellung von 15.000.- EUR dem schuldrechtlichen Ausgleich verbleibt. Hinsichtlich des Anrechts beim Pensions-Sicherungs-Verein verbleibt es bei der internen Teilung.
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| | Das Familiengericht hat rechtlich zutreffend das seit dem 01.09.2009 geltende Recht auf die Regelung des Versorgungsausgleichs angewendet. Dies führt insbesondere im Bereich betrieblicher Altersversorgungen zu einem völlig neuen, nach dem alten Recht nicht zulässigen Ausgleichsmechanismus. Während nach altem Recht betriebliche Altersversorgungen entweder gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (aF) nach Umrechnung nach der Barwertverordnung bis zu einem Höchstbetrag über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden konnten und im Übrigen dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfielen, sieht das neue Recht die interne Teilung und damit den Erwerb eines eigenen Anrechts des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Versorgungsträger als gesetzlichen Regelfall vor. |
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| | Durch diese Rechtsänderung unterliegt auch die Vereinbarung der Eheleute vom 05.06.2008 gemäß § 313 BGB grundsätzlich der Überprüfung des Fortbestehens ihrer Geschäftsgrundlage und ist gegebenenfalls anzupassen. Nachdem jedoch bereits im Jahr 2008 eine Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Ausgleichsregelung vereinbart wurde, führt eine Anpassung der Vereinbarung nicht zwingend zur ausschließlichen Anwendung der gesetzlichen Ausgleichsregeln nach neuem Recht. Vielmehr ist gemäß § 313 BGB zu berücksichtigen, welche Vor- und Nachteile die Vertragspartner aus der früheren Vereinbarung gezogen haben, um diese auch in einer anzupassenden Neuregelung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. |
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| | Nach altem Recht konnte die Antragstellerin im Umfang einer monatlichen dynamischen Rente von 49.- EUR (Höchstgrenze des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG iVm § 18 SGB IV) aus einer Betriebsrente des Antragsgegners ein eigenes Anrecht gegen einen Versorgungsträger erwerben, hier gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hierauf hat sie in der Vereinbarung vom 05.06.2008 verzichtet, im Gegenzug hatte sie die Aussicht, wegen Nichtanwendung der Barwertverordnung im Falle der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt gesehen einen etwas höheren Ausgleichsbetrag zu erhalten. Der Antragsgegner war durch Abschluss der Vereinbarung bereit, diesen höheren Ausgleichsbetrag zu entrichten, um dafür im Umfang der monatlichen Rente von dynamisiert 49.- EUR weiterhin das eigene Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger zu behalten. |
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| | Das neue Recht dagegen sieht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen vor und geht im Übrigen von der Teilung der Anrechte in der Weise aus, dass die Eheleute nach Scheidung jeweils eigene, voneinander unabhängige Anwartschaften auf Altersversorgung besitzen. |
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| | Rechnerisch handelte es sich bei dem Höchstbetrag nach altem Recht um einen Anteil, welcher (bei Außerachtlassung der Tatsache, dass im Entscheidungsfall zwischen beiden Betriebsrenten quotal aufzuteilen gewesen wäre) etwas mehr als 1/3 der Betriebsrente bei der Philips Pensionskasse VVaG ausmachte. Da in diesem Umfang die Antragstellerin bereit war, auf die Begründung eines eigenen Anrechts zu verzichte und der Antragsgegner bereit war, zum Erhalt dieses Anrechts auf seiner Seite einen finanziellen Nachteil in Kauf zu nehmen, erscheint es dem Senat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen, wenn die Eheleute ihre ursprüngliche Vereinbarung wie oben dargestellt der Rechtsänderung anpassen. |
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| | Nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung würde der Senat die Entscheidung des Familiengerichts durch Beschluss entsprechend abändern. |
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| | Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.01.2012. |
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| | Die beteiligten Ehegatten werden gebeten, innerhalb der Frist mitzuteilen, ob der vorgeschlagenen Vereinbarung zugestimmt wird. |
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| | Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 68 Abs. 3 FamFG. |
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