Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 108/12

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten Ziffer 1 Deutsche-Telekom Pensionsfonds a. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach vom 13.03.2012 (4 F 833/11) in Ziffer 5 der Beschlussformel

abgeändert

und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutsche Telekom-Pensionsfonds a. G. (Pensionsplan 2001 (Rentenzusage), Vorsorgedepot-Nr...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.539,23 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 i.V.m. den allgemeinen Pensionsfondsbedingungen des Telekom-Pensionsfonds a. G. zum Pensionsplan 2001 (Stand 11/2009) und den Rechnungsgrundlagen des Telekom-Pensionsfonds a. G. zum Pensionsplan 2001 (Stand: 01/2011), bezogen auf den 31.08.2011, begründet.

Im Übrigen berührt das Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung nicht.

2.

Die darüber hinausgehende Beschwerde des weiteren Beteiligten Ziffer 1 Telekom-Pensionsfonds a. G. sowie die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 2 T-Systems International GmbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach vom 13.03.2012 (4 F 833/11) werden zurückgewiesen.

3.

Bei der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt es.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5.

Der Beschwerdewert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Antragstellerin und Antragsgegner hatten am 07.08.1992 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 16.09.2011 zugestellt.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiter verfügen die Eheleute jeweils über Anrechte aus privaten Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Alterssicherung.
Insbesondere besitzt der Ehemann aus letztgenannter Versorgung Anwartschaften beim Telekom-Pensionsfonds a. G. und bei der T-Systems International GmbH.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf den Scheidungsverbundbeschluss vom 13.03.2012 wird Bezug genommen.
U. a. wurde durch interne Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim Telekom-Pensionsfonds a. G. ein solches in Höhe von 3,8431 Pensionsfondsanteilen (Ziffer 5 der Beschlussformel) und im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T-Systems International GmbH ein solches in Höhe von 5.589,00 EUR (Ziffer 4 der Beschlussformel) zu Gunsten der Antragstellerin übertragen bzw. begründet.
Der Beschluss ist den beteiligten Versorgungsträgern am 22.03.2012 bzw. am 23.03.2012 zugestellt worden. Beide haben hiergegen am 05.04.2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils gegen die Formulierung des Familiengerichts in der Beschlussformel
Der weitere Beteiligte Deutsche-Telekom Pensionsfonds a. G. rügt - was zutrifft -, dass im Ausspruch zur internen Teilung der Hinweis auf die Rechtsgrundlagen, also auf die Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 und auf den Pensionsplan selbst, nicht genannt und somit das auszugleichende Versorgungsanrecht nicht eindeutig konkretisiert worden sei.
Ferner fehle in der Beschlussformel ein Hinweis darauf, in welcher Weise etwaige Veränderungen des Depotwertes zwischen Beschlussfassung und -umsetzung zu behandeln seien.
Die Beschwerdeführerin T-Systems International GmbH wendet sich dagegen, dass in der Tenorierung zur externen Teilung - was ebenfalls zutrifft - die Rechtsgrundlage der Teilung des Versorgungsanspruchs und nähere Angaben zum Versorgungsanspruch selbst nicht aufgeführt wären.
10 
Beide Beschwerdeführer möchten daher entsprechende Ergänzungen der sie betreffenden Entscheidungsformeln erreichen. Auf die Formulierungsvorschläge in der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen.
11 
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
12 
Die Antragstellerin tritt den Beschwerden nicht entgegen.
.
II.
1.
13 
Beide Rechtsmittel sind als selbständige Beschwerden statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 ff. FamFG).
14 
Ein bestimmter Beschwerdewert muss nach §§ 228, 61 FamFG nicht erreicht werden; die Teilanfechtung ist möglich und wirksam (BGH, FamRZ 2011, 547).
15 
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, da die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen geklärt und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
2.
16 
Während die Beschwerde des Telekom-Pensionsfonds a. G. zumindest teilweise Erfolg hat, ist das Rechtsmittel der T-Systems International GmbH unbegründet.
a.
17 
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer Deutsche Telekom-Pensionsfonds a. G., dass beim Ausspruch der internen Teilung (Ziffer 5 des Beschlusses) die maßgebliche Versorgungsregelung sowie die Grundlagen der Teilung des Anspruchs nicht benannt worden wären.
18 
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt. Diese rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgebenden Versorgungsregelung. Dies gilt insbesondere bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH, a.a.O.; Hahne/Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kapitel VI, Rn. 293).
19 
Daher ist es notwendig, in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken (BGH, a.a.O.).
20 
Insoweit ist in die Beschlussformel zur internen Teilung die Bezeichnung des Telekom-Pensionsplans 2001 und die entsprechende Teilungsordnung zu diesem Pensionsplan vom 27.07.2011 mit aufzunehmen.
b.
21 
Das Familiengericht hat indes in seiner Entscheidung lediglich die mitgeteilten Fondsanteile intern geteilt. Dies begegnet Bedenken im Hinblick auf § 45 VersAusglG, der hinsichtlich der Wertermittlung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung entweder einen Rentenbetrag oder einen Kapitalwert nach §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG vorsieht.
22 
Dies gilt grundsätzlich auch für eine - wie hier - fondsbasierte Versorgung, die intern geteilt werden soll.
23 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - des weiteren Beteiligten Ziffer 1 - stellt § 47 VersAusglG keine Spezialvorschrift zu § 45 VersAusglG dar, sondern bestimmt lediglich Funktion und Berechnungsweise eines korrespondierenden Kapitalwerts (Holzwarth in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 47 VersAusglG, Rn. 1). Vorliegend ist jedoch bereits aus § 45 VersAusglG die einschlägige Bezugsgröße bei betrieblichen Anwartschaften zu entnehmen.
24 
Auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2011, 1378) ergibt sich grundsätzlich nichts Abweichendes. Dort wird ebenfalls auf die eindeutige gesetzliche Regelung des § 45 VersAusglG abgestellt und lediglich in den Fällen, in denen eine Wertveränderung seit Ehezeitende nicht anders erkennbar wäre, zusätzlich zum Kapitalwert die entsprechenden Fondsanteile in die Beschlussformel mit aufgenommen. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es ist ohne weiteres möglich, bei Kenntnis der Grundlagen des Anrechts und der Teilungsordnung sowie des Bezugszeitpunktes vom Kapitalwert auf die dem Versorgungssystem eigene Bezugsgröße zu schließen.
25 
Deshalb ist es geboten, den Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Ausgleichswert für das zu übertragende Anrecht in der Beschlussformel - bezogen auf das Ehezeitende - zu benennen. Dem Umstand künftiger Veränderungen, an denen der Berechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung aufgrund eines ihm zustehenden eigenständigen begründeten Rechts nach der jeweiligen Versorgungsordnung teilnimmt, wird durch diesen Bezugszeitpunkt Rechnung getragen (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 979; OLG München, FamRZ 2011, 377).
26 
Wie oben (II.2.a.) dargelegt, wird hierdurch die - mögliche - Weiterentwicklung des Anrechts, die auf die Ehezeit zurückwirkt und daher zu berücksichtigen wäre, nicht ausgeschlossen.
27 
Den Kapitalwert hatte der Beschwerdeführer - von den übrigen Beteiligten unbeanstandet - mit 2.539,23 EUR mitgeteilt.
c.
28 
Der Senat hält es deswegen auch nicht für erforderlich, die Umsetzungsmodalitäten bei Änderungen nach Ehezeitende in die Beschlussformel mit aufzunehmen, da durch die Benennung der Rechtsgrundlagen für das Versorgungsanrecht und der entsprechenden Teilungsordnung bezogen auf das Ehezeitende § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG Genüge getan werden kann, der insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben, regelt, wenn diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen können (BGH, Beschluss vom 29.02.2012, XII ZB 609/10, <juris>; OLG München, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).
3.
29 
Soweit sich die Beschwerdeführerin T-Systems International GmbH - die weitere Beteiligte Ziffer 2 - gegen die in der Entscheidungsformel (Ziffer 4 des Beschlusses) fehlenden Rechtsgrundlagen wendet, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
30 
Zwar handelt es sich bei der externen Teilung - wie auch bei der internen - um einen richterlichen Gestaltungsakt, wobei erst mit Rechtskraft der Entscheidung (§ 224 Abs. 1 FamFG) zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Zielversorgung für den als Kapitalbetrag zu leistenden Ausgleichswert nach § 14 Abs. 4 VersAusglG ein Rechtsverhältnis begründet oder ausgebaut wird (Gutdeutsch/Wagner in: Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., Kap. 7, Rn. 162; Holzwarth, a.a.O., § 14 VersAusglG, Rn. 24). In dieses Rechtsverhältnis greift der Versorgungsausgleich aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichsverpflichteten ein Teil seines Anrechts entzogen wird. Worin das Anrecht besteht und welche versicherungsmathematischen Regeln für das Anrecht gelten, unterliegt nicht der Gestaltung durch das Familiengericht. Das wird bei Betriebsrenten vielmehr durch den Arbeitsvertrag und die darin einbezogenen Versorgungszusagen bestimmt, die ohne weiteres festzustellen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.02.2012, 3 UF 171/11, <juris>).
31 
Hier wird im Gegensatz zur internen Teilung lediglich eine einmalige Kapitalzahlung, die durch die Nennung des Betrags und des Bezugzeitpunkts im Tenor hinreichend bestimmt ist, transferiert. Dieser Betrag ist grundsätzlich auch nicht mehr veränderlich (BGH, a.a.O.).
32 
Allenfalls in den Gründen der Entscheidung sind die zur Feststellung des Ausgleichswerts geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berechnung desselben zu nennen. Einer Aufnahme in die Beschlussformel bedarf es für die Vollstreckung daher nicht.
33 
Ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass der Ausgleichswert in Höhe von 5.589,00 EUR, der von keiner Seite angegriffen wird, nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV-Kapitalkontenplan von 26.08.2010 extern geteilt wird, wobei das Anrecht auf dem Anerkennungstarifvertrag i.V.m. dem Tarifvertrag der Deutschen Telekom AG über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV-Kapitalkontenplan) basiert.
4.
34 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zur Klärung der Fragen, ob bei der internen Teilung einer Versorgung, deren Bezugsgröße auf Fondsanteilen basiert, der Ausgleichswert in Fondsanteilen ausgedrückt werden kann und ob bei der externen Teilung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgung in der Entscheidungsformel zu benennen ist, zugelassen.
35 
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 105 Abs. 1 und 3 FamFG, 40, 50 FamGKG.

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