Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 85/13

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 13.02.2013 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich Ziff. 2, 1. Abs.) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis zu 4.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Versorgungsausgleich im Beschluss vom 13.02.2013, soweit sein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch interne Teilung ausgeglichen wurde. In der Folgesache Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch interne Teilung ausgeglichen und zugunsten der Antragsgegnerin 26,2680 Entgeltpunkte auf deren vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg übertragen. Dem Versorgungsausgleich lag die Ehezeit vom 01.07.1969 bis 30.11.2009 zugrunde.
Der weitere Versorgungsausgleich wurde vom Antragsteller nicht angegriffen. Wegen der Durchführung wird insoweit auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2013 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.04.2013 diese Beschwerde begründet. Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das Familiengericht nicht berücksichtigt habe, dass er bereits seit 01.08.2007 eine Vollrente wegen Alters beziehe und er ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehme, weshalb er einen Rentenabschlag von 18 % habe. Dieser Rentenabschlag sei bei der dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei der durch vorzeitige Renteninanspruchnahme verursachte Rentenabschluss im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, als der Abschlag auf die in der Ehezeit liegenden Monate vorzeitigen Rentenbezugs entfällt. In die Ehezeit falle mithin die Zeit vom 01.08.2010 bis 30.11.2007, dies seien 27 Monate und damit ein Rentenabschlag von 8,1 %. In der versorgungsausgleichsrechtlichen Literatur werde zwar überwiegend vertreten, dass mit der Umstellung des Versorgungsausgleichs auf das neue Versorgungsausgleichsrecht der Zugangsfaktor des § 77 SGB VI nicht mehr zu berücksichtigen sei. Dies sei allerdings nicht unbestritten, so habe auch das OLG Stuttgart (FamRZ 2011, 378) sogar einen nachehezeitlich beginnenden vorzeitigen Versorgungsbeginn auf die Höhe des Ausgleichswertes durchschlagen lassen. Zwar habe auch der Gesetzgeber die Nichtberücksichtigung des Versorgungsabschlags gewollt (BT-Drucks. 16/1144, S. 80). Jedoch stelle dies eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar und sei daher aus übergeordneten Gesichtspunkten (Art. 14, Art. 6 GG) versorgungsausgleichsrechtlich beachtlich. Dies ergebe sich daraus, dass der Ehegatte in der Ehezeit Teilhabe am vorzeitigen Rentenbezug habe, sei es in der Form des Trennungsunterhalts oder für den Fall, dass die Trennung noch nicht vollzogen sei, in Form des höheren Familienunterhalts. Dies stelle eine doppelte Verwertung der Versorgung dar. Dies verstoße gegen das Doppelverwertungsgebot. Aus diesem Gesichtspunkt heraus sei die Rechtsprechung des BGH, die zum alten Versorgungsausgleich ergangen ist, auch für das neue Versorgungsausgleichsrecht gültig. Andernfalls läge ein unzulässiger Grundrechtseingriff vor. Im Übrigen sei der Antragsteller sogar der Auffassung, dass nicht nur eine Absenkung des Ausgleichswertes um 8,1 % für die Monate vorzeitigen Rentenbezugs, die in die Ehezeit fallen, sondern der gesamte Versorgungsabschlag zu berücksichtigen sei. Mithin seien daher nur 18,913 Entgeltpunkte zugunsten der Antragsgegnerin zu übertragen.
Der Antragsteller beantragt,
den Versorgungsausgleich entsprechend abzuändern.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, dass durch die Teilung auf Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungsausgleichssystems eine abschließende und endgültige Regelung getroffen worden sei. Der Zugangsfaktor des § 77 SGB VI sei für den Ausgleich der Versorgungen völlig unbeachtlich. Zudem beruhe die Entscheidung des Antragstellers, vorzeitig Rente zu beanspruchen, auf dem einseitigen Entschluss des Antragstellers.
Der Senat hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen, da der Sachverhalt geklärt ist und von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
II.
Die gemäß § 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
10 
Zu Recht hat das Familiengericht bei der internen Teilung der Rentenanwartschaft des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den Versorgungsabschlag nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Wortlaut des § 43 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 41 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 39 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Teilung auf Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems stattfindet, zu diesen Bezugsgrößen gehört der Zugangsfaktor nicht.
11 
Eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes kann dadurch nicht erfolgen. Die Nichtberücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors ergibt sich bereits aus der Systematik des Versorgungsausgleichsgesetzes. Die Teilung erfolgt nicht mehr durch tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge, sondern durch die Teilung ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen. Die frühere BGH-Rechtsprechung ist daher hinfällig geworden. Der Vollzug des Versorgungsausgleichs führt beim Antragsteller zu einem Abschlag in Höhe der an die Ehefrau zu übertragenden Entgeltpunkte, der von den bisher seiner Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte vorgenommen wird (§ 76 Abs. 7 SGB VI). Lediglich die dann verbleibenden Entgeltpunkte werden nach § 76 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert und ergeben die persönlichen Entgeltpunkte, nach denen sich die monatliche Rente berechnet (vgl. Berechnungsbeispiel in Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, § 41 VersAusglG, Rn. 10). Dass der Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich bei Rentenanrechten, die nicht zeitratierlich berechnet werden, nicht zu berücksichtigen ist, ist einhellige Meinung in der Literatur. Darauf hat der Antragsteller selbst bereits hingewiesen (vgl. MüKo, BGB/Weber, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., § 43 Rn. 23).
12 
Im Übrigen hat der Antragsteller den Zugangsfaktor in seiner Beschwerde falsch berechnet. Der Zugangsfaktor lautet richtigerweise 1,0 - 0,0072 = 0,928. Der Zugangsfaktor führt daher in Wirklichkeit zu einem viel geringeren Abschlag, als der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift berechnet hat.
13 
Der von ihm zitierte Beschluss des OLG Stuttgart (FamRZ 2011, 378) des 17. Zivilsenates rechtfertigt auch keine andere Entscheidung. Dieser Beschluss wurde vom BGH aufgehoben (BGH, Beschl. v. 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -, Juris). In dieser Entscheidung hat der BGH bei einem etwas anderen Sachverhalt ausgeführt, dass es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht erfordere, den Versorgungsabschlag zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 30).
14 
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
15 
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil es zum vorzeitigen Rentenbezug während der Ehezeit noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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