Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 29/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht K. am 15. Juli 2003 wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Wegen zwei innerhalb der Bewährungszeit begangener Einbruchsdiebstähle wurde er sodann durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. Juli 2004 zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf die Berufung des Beschwerdeführers hin durch Urteil des Landgerichts S. vom 31. Januar 2005 ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Wegen erneuter Straffälligkeit innerhalb laufender Bewährungszeit wurde der Beschwerdeführer schließlich vom Amtsgericht K. am 3. September 2007 wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana und Heroin zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, was letztlich dazu führte, dass die Strafaussetzung zur Bewährung in den beiden vorgenannten Verfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2007 widerrufen wurde.
Vom 18. Februar 2008 an befand sich der Verurteilte sodann durchgängig bis 24. März 2009 in Strafhaft. Aus dieser wurde er nach der Verbüßung jeweils der Hälfte der Strafen aus den Urteilen vom 15. Juli 2003 und 23. Juli 2004 und zwei Dritteln der Strafe aus dem Urteil vom 3. September 2007 aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht T. vom 11. März 2009 gemäß § 57 Abs. 2 StGB vorzeitig bedingt entlassen. Verbunden mit dieser Entlassung war die Weisung, unmittelbar eine genehmigte Drogentherapie im Therapiezentrum L. anzutreten und durchzustehen. Aus dieser Therapie wurde der Verurteilte am 8. September 2009 wegen eines Alkoholrückfalls disziplinarisch entlassen. Von dem im weiteren Verlauf von der Staatsanwaltschaft mehrfach beantragten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer trotz zahlreicher Verstöße des Verurteilten gegen die Weisungen des Bewährungsbeschlusses wiederholt, teilweise unter Abänderung des Bewährungsbeschlusses und in einem Fall auch unter Verlängerung der Bewährungszeit, zunächst abgesehen. Erst als eine am 3. April 2012 begonnene weitere Therapie erneut nach Rückfallereignissen disziplinarisch beendet werden musste, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 3. Januar 2013 widerrufen.
Zu dem auf 25. Februar 2013 anberaumten Haftantritt hat sich der Verurteilte nicht gestellt. Im weiteren Verlauf war er längerfristig erkrankt, ist stationär behandelt worden und hat sich noch bis Anfang Oktober 2013 in einer (nicht suchtbedingten) Reha-Maßnahme befunden. Zwischenzeitlich hatte seine Mutter in seinem Namen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Nach Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der Durchführung des Verfahrens nach § 57 StGB hat der Verurteilte sodann die erneute bedingte Entlassung beantragt, welche die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht T. durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 abgelehnt hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich der noch immer auf freiem Fuß befindliche Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25. Oktober 2013.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat die zuständige Strafvollstreckungskammer die (erneute) bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt.
Zwar ist ein Antrag nach § 57 StGB auch dann zulässig, wenn nach einer Strafrestaussetzung infolge Widerrufs die weitere Vollstreckung derselben Strafe betroffen ist (Groß in Münchner Kommentar, StGB, § 57 Rn. 42; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 8 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.09.1982 - 4 Ws 321/82 - , StV 1983, 72) und dies selbst dann, wenn die erneute Vollstreckung noch nicht begonnen wurde (OLG Stuttgart, NStZ 1984, 363), es fehlt aber vorliegend an den von § 57 Abs. 2 StGB geforderten besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. Eine solche erfordert vor dem Erreichen des Zwei-Drittel-Termins über die allgemeinen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB hinaus, dass die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
1.
Auch wenn sich der Verurteilte noch nicht wieder im Strafvollzug befindet, kann er sich vorliegend nicht (mehr) auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB berufen.
10 
Dieses beruht auf der gesetzgeberischen Annahme, der Erstvollzug beeindrucke den Betroffenen regelmäßig derart stark, dass seine Resozialisierung häufig bereits nach der Hälfte der Strafzeit erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 10/2720 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des Erstvollzugs dahingehend auszulegen, dass es rein faktisch darauf ankommt, dass der Betroffene erstmals seiner Freiheit verlustig mit dem Strafvollzug konfrontiert wird. Folgerichtig betrachtet die Rechtsprechung ungeachtet der Anzahl der zugrunde liegenden Straferkenntnisse auch die (ohne Unterbrechung erfolgende) Anschlussvollstreckung von Freiheitsstrafen inzwischen übereinstimmend einheitlich als Erstvollzug (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Oktober 1987 - 3 Ws 318/87 - , juris Rn. 2; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 57 Rn. 28 m.w.N.). Seine diesbezüglich abweichende Auffassung hat das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 1987 - 2 Ws 203/87, 2 Ws 204/87 -, juris) inzwischen aufgegeben (OLG Hamm, Beschl. v. 09. Juni 2011 - III-3 Ws 164/11, III-3 Ws 165/11 -, juris).
11 
Die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs scheitert daher vorliegend nicht bereits daran, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten bedingten Entlassung bereits mehrere Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung (teilweise) verbüßt hat. Auch die Gesamthaftdauer steht der Anwendung nicht entgegen, da die Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach zutreffender herrschender Meinung für jede Verurteilung gesondert zu prüfen ist (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 Ws 153/2000, 2 Ws 153/00 -, juris).
12 
Umstritten ist indes, ob die zeitliche Unterbrechung des Vollzug derselben Freiheitstrafe im Falle der späteren Fortsetzung ihrer Vollstreckung infolge eines Widerrufs der Anwendung des Erstverbüßerprivilegs entgegen steht. Während die herrschende Meinung dies bejaht (Hubrach, a.a.O, Rn. 29 m.w.N.; Fischer, a.a.O., Rn. 27), halten es Teile der Rechtsprechung für geboten, § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in diesen Fällen anzuwenden, solange der Verurteilte nach der Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begangen hat (OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 175; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 57 Rn. 23a). Zur Begründung wird insoweit ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber unterstellte Wirkung des Erstvollzugs in diesen Fällen erreicht worden sei und so die Privilegierung auch bei einem weiteren Vollzug rechtfertige.
13 
Schon die Annahme, dass aus einer vorübergehenden Straffreiheit ohne weiteres geschlossen werden könne, dass der Vollzug sein Ziel erreicht habe, überzeugt indes nicht. Abgesehen von der praktischen Problematik der beweissicheren und zeitnahen Feststellung neuer Straftaten kann ein diese Vermutung entkräftigendes Fehlverhalten nicht nur in der Begehung von Straftaten sondern, wie vorliegend, auch in einem weisungswidrigen Verhalten zu sehen sein. Lässt ein solches Fehlverhalten konkret die Begehung neuer Straftaten befürchten und führt daher gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, vermag schwerlich zeitgleich im Rahmen des § 57 Abs. 2 StGB argumentiert werden, der Erstvollzug habe seine Wirkung erreicht. Desweiteren ist das Erstverbüßerprivileg nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. a.a.O.) an die gesetzgeberische Fiktion der besonderen Wirkung erstmaligen Strafvollzugs geknüpft. Diese Fiktion verschafft sich Geltung schon begrifflich gerade bei der dem Erstvollzug unmittelbar folgenden Aussetzungsentscheidung des Gerichts und ist demnach schon ihrem Wesen nach nicht auf wiederholte Anwendung ausgerichtet und deshalb mit der ersten Aussetzungsentscheidung nach teilweise verbüßter Haft verbraucht.
14 
Nach alledem ist auch im Interesse einer einheitlichen und berechenbaren Handhabung des Strafrestaussetzungsverfahrens der wortlautorientierten Auslegung der Norm, die rein formal auf die faktische Voraussetzung „erstmaligen“ Freiheitsentzugs abstellt, der Vorzug zu geben.
15 
Zugegebenermaßen auch mit dieser Handhabung nicht völlig auszuschließenden vollstreckungsrechtlichen Unbilligkeiten - etwa im Falle einer möglichen, aber unterbliebenen Anschlussvollstreckung - kann unschwer dadurch Rechnung getragen werden, dass derartige, vom Verurteilten nicht zu verantwortende Unbilligkeiten bei der Feststellung besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB Berücksichtigung finden (so auch Hubrach, a.a.O. Rn. 29).
16 
Der Beschwerdeführer ist demnach vorliegend nicht mehr als Erstverbüßer zu behandeln.
17 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich rein faktisch bisher nicht zum wiederholten Male in Strafhaft befindet, nachdem er der Ladung zum Strafantritt keine Folge geleistet hat.
18 
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die die Privilegierung eines zuvor noch nicht Inhaftierten Täters bezweckt, folgt, dass unabhängig von einem bereits erfolgten erneuten Haftantritt, darauf abzustellen ist, wie die nunmehr durch eine etwaige Strafaussetzung betroffene (weitere) Haftverbüßung einzustufen wäre. Stünde ein erster Haftantritt bevor, etwa weil dem Verurteilten auch die erste Strafrestaussetzung ohne vorherige Strafhaft - z.B. infolge des Erreichens der Halbstrafe durch Anrechnung von U-Haft - zuteil geworden ist, wäre er als Erstverbüßer zu behandeln. Hat er sich zuvor indes bereits einmal in Strafhaft befunden, so ist er unabhängig davon, ob ein erneuter Haftantritt bereits erfolgt ist, nach dem Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr Erstverbüßer im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
19 
Nur auf diese Weise sind ansonsten dadurch bedingte Unbilligkeiten zu vermeiden, dass der Zeitpunkt des Haftantritts häufig von Zufälligkeiten abhängt. Der seiner Ladung zum Strafantritt (bewusst) nicht Folge leistende Verurteilte käme ansonsten (bis zu seiner Verhaftung) bei der wiederholten Antragstellung nach § 57 StGB in den Genuss des Erstverbüßerprivilegs, während der seiner Ladung zum Haftantritt ordnungsgemäß Folge leistende Verurteilte eine erneute Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB nur noch unter den erschwerten Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erreichen könnte.
2.
20 
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die bei der Gesamtwürdigung der Taten, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung seit der erstmaligen Inhaftierung eine erneute Strafrestaussetzung rechtfertigen könnten (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
21 
Der Senat verkennt nicht, dass sich der Verurteilte im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt und über die Teilnahme an einem Kurs den Staplerführerschein erlangt hat. Mit seinen Taten hat er sich aktiv auseinander gesetzt und erkannt, dass deren maßgebliche Ursache in seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit zu suchen ist. Folgerichtig hat er sich um eine Drogentherapie bemüht und neben einer Kostenzusage einen Therapieplatz im Therapiezentrum L. erhalten. Letzteres war ausdrücklich der bestimmende Umstand für die Strafrestaussetzung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. März 2009, weshalb dieser auch unter anderem eine entsprechende Weisung enthielt. Die Therapie musste der Verurteilte wegen eines Alkoholrückfalls in der Adaption vorzeitig am 8. September 2009 beenden. Obwohl die Strafvollstreckungskammer entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt gleichwohl von einem Widerruf abgesehen hat, kam es auch in der Folgezeit sowohl zu erheblichen Weisungsverstößen, wie etwa der Verweigerung von Urinkontrollen, als auch wiederholt zu Drogenrückfällen mit Cannabis und Amphetaminen. Selbst nachdem sich der Verurteilte demzufolge in ein Substitutionsprogramm begeben hatte, wurde Beikonsum zumindest von Amphetaminen und Subutex berichtet. Den Kontakt zur Drogenberatung brach der Verurteilte zeitweise ebenso ab wie den zur Bewährungshilfe. Eine erneute stationäre Therapie im Frühjahr 2012 war wiederum von Rückfallereignissen geprägt und wurde am 9. Oktober 2012 regelwidrig vorzeitig beendet. Der Verurteilte begab sich daraufhin Ende 2012 zum wiederholten Male in ein Substitutionsprogramm. Unter Berücksichtigung eines ersten Therapieversuchs im Jahr 2007 ist der Verurteilte nunmehr in drei Therapien gescheitert. Es ist in Anbetracht der langjährigen Gewöhnung und des geschilderten Suchtverlaufs von einer verfestigten und auch nicht ansatzweise bewältigten Drogenabhängigkeit auszugehen. Dass der Verurteilte nunmehr nach seiner Erkrankung wieder Kontakt zur ambulanten Suchtberatung aufgenommen hat, vermag vor diesem Hintergrund besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs.2 Nr. 2 StGB ebenso wenig zu begründen, wie solche anderweitig ersichtlich sind.
22 
Weder liegen den Taten außerhalb der Suchtproblematik besonders gewichtige strafmildernde Umstände zugrunde noch sind solche in der Person des Beschwerdeführers gegeben. Dieser ist auch über die nunmehr zu vollstreckenden Urteile hinaus mehrfach vorbestraft. Bei einem gewichtigen Teil der Taten hat er Betäubungsmittel nicht nur zur Suchtbefriedigung erworben, sondern diese auch abgegeben bzw. damit Handel getrieben. Gegenstand zumindest der letzten Verurteilung war neben Marihuana auch Heroin. Der Angeklagte ist ledig, verfügt über keinen Schulabschluss und keine Ausbildung. Einer geregelten Arbeit ist er seit Jahren nicht mehr nachgegangen. Diesbezüglich nachhaltig positive Veränderungen ergaben sich auch nach der Haftentlassung im Jahr 2009 nicht. Auch die nunmehr durchlaufene schwere internistische Erkrankung stellt keinen besonderen, die erneute Haftverschonung rechtfertigenden Grund dar, zumal ausweislich ärztlicher Berichte Haftfähigkeit gegeben ist.
23 
Besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB können auch nicht darin gesehen werden, dass die letzte abgeurteilte Tat bereits am 1. Juli 2007 begangen wurde. Wie der Bewährungsverlauf mit vielfachen Rückfällen und erheblichem Beikonsum zeigt, hat sich der Verurteilte in der Zwischenzeit ungeachtet fehlender strafrechtlicher Sanktionierung keineswegs straffrei geführt.
3.
24 
Ungeachtet der Frage, ob es in Anbetracht der unter anderem abgeurteilten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige im Zusammenhang mit der fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könnte, den Verurteilten erneut vorzeitig zu entlassen, hat die Strafvollstreckungskammer dies zum jetzigen Zeitpunkt nach alledem jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil die besonderen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB für eine Halbstrafenentlassung nicht vorliegen.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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