Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 229/13

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wangen vom 16.10.2013, 6 F 158/13,

abgeändert.

2. Den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von …. ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners Ziff. 1, geboren …., und des Antragsgegners Ziff. 2, geb. am …..
Mit Jugendamtsurkunden vom 31.01.2007, Nr. 19/2007 und 20/2007, hat sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt an beide Kinder i. H. v. 100 Prozent des Regelbetrags gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung verpflichtet. Die beiden Kinder wohnten zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland. Im Oktober 2012 sind die Kinder mit ihrer Mutter nach ...Türkei gezogen und halten sich seitdem dort auf.
Der Antragsteller hat die Abänderung der beiden Jugendamtsurkunden dahingehend beantragt, dass er nur noch zur Zahlung von 50 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe der Regelbetragsverordnung verpflichtet ist. Er hat dies damit begründet, dass der Unterhaltsbedarf der nunmehr in der lebenden Antragsgegner sich entsprechend der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums auf die Hälfte des inländischen Unterhaltsbedarfs verringert habe.
Die Antragsgegner sind diesem Antrag des Antragstellers entgegengetreten und haben beantragt, diesen abzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums nicht herangezogen werden könne. Im Übrigen seien die Lebenshaltungskosten in … sogar höher als in Süddeutschland. Hinzugekommen seien zudem Kosten insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuch der türkischen Schule in …, die den Bedarf der Kinder ebenfalls bestimmen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wangen hat mit Beschluss vom 16.10.2013 den Antrag der beiden Antragsgegner auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wobei es sich für die Bedarfsbemessung der Antragsgegner an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums orientierte.
II.
1.
Gemäß Art. 3 EuUntVO, der auch für Abänderungsanträge anzuwenden ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013 C 85), besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Abänderungsantrag des Antragstellers. Denn es liegt keiner der maßgeblichen, eine internationale Zuständigkeit begründenden Sachverhalte gemäß Art. 3 EuUntVO vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen von Art. 3 a oder 3 b nicht gegeben, da die Antragsgegner, die die unterhaltsberechtigten Personen sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist autonom auszulegen. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt, hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, FamRZ 2001, 412). Angesichts ihres Wechsels in die Türkei im Oktober 2012 ist davon auszugehen, dass die Antragsgegner zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes (der Monatserste, folgend auf den Tag der Rechtshängigkeit) im Juli 2013 nicht nur ihren alten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben haben, sondern auch einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei begründet haben, nachdem der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Kinder in die Türkei verlagert worden sowie eine gewisse Dauer der Anwesenheit und eine Einbindung in die dortige soziale Umwelt, u.a. durch den Besuch der Schule zu bejahen ist.
Ein international unzuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird allerdings gemäß Art. 5 EuUntVO zuständig, wenn sich der Antragsgegner auf das Verfahren einlässt. Als Einlassung genügt jede Verteidigungshandlung, die auf eine Klageabweisung zielt. Die Zuständigkeitsrüge ist spätestens mit der Stellungnahme zu erheben, die nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts als das erste Verteidigungsvorbringen anzusehen ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 169; BGH, NJW-RR 2002, 1357). Gemessen hieran haben die Antragsgegner, die nach Zustellung des Antrags mit Schriftsatz vom 27.06.2013 Antragsabweisung beantragt haben, sich auf das Verfahren eingelassen, wodurch die deutschen Gerichte international zuständig geworden sind. Von der rügelosen Einlassung gemäß Art. 5 EuUntVO ist neben der internationalen Zuständigkeit auch stets die örtliche Zuständigkeit umfasst (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 171).
2.
Materiell-rechtlich ist für den Antrag des Antragstellers türkisches Recht anzuwenden.
10 
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendung des ausländischen Rechts nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 (im folgenden: HUP) oder nach dem Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (im folgenden: HUÜ 1973) richtet.
11 
Gemäß Art. 15 EuUntVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedsstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebunden sind, d.h. auch für Deutschland, nach diesem Protokoll. Gemäß Art. 18 HUP ersetzt dieses Protokoll im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das HUÜ 1973.
12 
Es ist umstritten, ob das HUP gegenüber der Türkei Anwendung findet, da die Türkei diesem Abkommen bislang nicht beigetreten und damit kein „Vertragsstaat“ i. S. d. Art. 18 HUP ist, woraus eine Meinung den Schluss zieht, dass im Verhältnis zur Türkei das HUÜ, dessen Mitgliedstaat die Türkei ist, durch das HUP nicht ersetzt wird (Ring, FPR 2013, 16; Henrich, Internationales Scheidungsrecht 3. Aufl. Rn. 136; Palandt/Thorn, BGB 73. Aufl. Art. 18 HUP Rn. 53). Die Gegenmeinung stellt maßgeblich auf Art. 2 HUP ab, wonach das von dem Übereinkommen bestimmte Recht unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden ist, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist (Conti/Bißmaier, FamRBint 2011, 62; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 424, 673; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2011, 17 UF 133/10).
13 
Der BGH hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, FamRZ 2013, 1366 mit der Darstellung des Meinungsstandes).
14 
Dahingestellt bleiben kann die Klärung dieser Frage für das hiesige Verfahren, da sowohl über das HUP als auch über das HUÜ 1973 für den Kindesunterhalt türkisches Recht anzuwenden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUP ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Art. 4 Abs. 1 HUÜ 1973 ist u.a. für den Kindesunterhalt das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend. Über beide Abkommen gelangt man somit für das hiesige Verfahren zum türkischen Recht, nachdem beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben.
3.
15 
Bedenken gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht auf Seiten der Antragsgegner bestehen schon deswegen, weil der Antragsteller, der lediglich Bezug auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums genommen und diese zu der Düsseldorfer Tabelle in Bezug gesetzt hat, einen etwaigen Abänderungsanspruch nicht detailliert unter Bezugnahme auf das türkische Recht und damit nicht schlüssig dargelegt hat.
16 
Gemäß Art. 327 Abs. 1 türkZGB sind die Kosten für den Unterhalt eines Kindes von den Eltern zu tragen. Der Bedarf eines Kindes wird gemäß Art. 330 türkZGB unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes sowie der Lebensbedingungen und Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt. Nachdem sich der Unterhalt nach türkischem Recht richtet, ist die Düsseldorfer Tabelle nicht unmittelbar anwendbar. Da in der Türkei selbst keine Unterhaltstabellen bestehen, wird der Unterhalt vom Gericht nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse festgesetzt.
17 
Wenn im Rahmen der Ermessensausübung für die Bestimmung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes eine Orientierung an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird, können diese nicht 1:1 übernommen werden, da diese Sätze die Lebensverhältnisse in Deutschland und nicht in der Türkei widerspiegeln. Zunächst sind daher die Lebensverhältnisse in der Türkei und in Deutschland in Relation zu setzen. Soweit der Antragsteller und das Amtsgericht hierbei allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums abstellen und den Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle halbieren, begegnet dies Bedenken.
18 
Überwiegend hatten Rechtsprechung (vom BGH gebilligt in BGH, FamRZ 1987, 682) und Literatur (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht 8. Aufl. § 9 Rn. 38) bislang eine Korrektur des Bedarfs an Hand der so genannten Verbrauchergeldparitäten vorgenommen, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurden. Nachdem diese Statistik zum Ende des Berichtsjahres 2009 eingestellt worden ist, ist sie nicht mehr anwendbar (Unger, Unterhalt bei im Ausland lebenden Unterhaltsgläubigern oder Unterhaltsschuldnern nach dem Wegfall der Statistik zur Verbrauchergeldparität, FPR 2013, 19, 21; Motzer, Neuerungen bei der Unterhaltsbemessung in Fällen mit Auslandsbezug, FamRBint 2010, 93).
19 
Eine andere Methode ist die vom Amtsgericht herangezogene Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, deren eigentliche Zweckbestimmung allerdings nicht die Regelung der Unterhaltshöhe, sondern die steuerliche Behandlung von Auslandssachverhalten nach §§ 32, 33 a EstG ist.
20 
Eine weitere Anpassungsmethode stellen die vom Statistischen Bundesamt berechneten so genannten Teuerungsziffern dar, anhand derer der Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Beamte und Soldaten berechnet wird, weshalb sie das Verbrauchsverhalten eines repräsentativen deutschen Haushalts mit höherem Einkommen widerspiegeln. Die Teuerungsziffern geben den Prozentsatz an, um den die Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort von den Lebenshaltungskosten in Berlin abweichen.
21 
Weiter wird auf internationale Statistiken über Kaufkraftparitäten zurückgegriffen, die - anders als die frühere Verbrauchergeldparität des Statistischen Bundesamts - zwar nicht auf das Verbrauchsverhalten eines repräsentativen deutschen Haushalts zugeschnitten sind, für Zwecke der Unterhaltsanpassung aber durchaus geeignet sein können. Zu nennen ist hier insbesondere der Index von Eurostat (Unger, FPR 2013, 19, 23; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 891 - für die Schweiz).
22 
Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie …, nicht wieder.
23 
In der Türkei hat insbesondere in Großstädten im Laufe der letzten Jahre eine Entwicklung stattgefunden, die in die Richtung einer Angleichung der Lebensverhältnisse geht. So betrug im Jahr 1996, was die Verbrauchergeldparität anbetrifft noch ein Verhältnis von + 31,2. Im Jahr 2009, dem letzten Jahr, in dem die Verbrauchergeldparitäten vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurden betrug das Verhältnis zueinander - 0,6 (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht § 9 Rn. 73).
24 
Zwar betrug in der aktuelleren zur Kaufpreisparität geführten Statistik Eurostat (siehe ec.europa.eu/eurostat) im Jahr 2012 das Preisniveau in der (gesamten) Türkei 65,9 Prozent und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland 101,1 Prozent des für die Europäische Union ermittelten Mittelwerts. Demnach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Türkei 1 : 0,651 (65,9 / 101,1), was - allerdings auf die Türkei insgesamt bezogen - deutlich niedrigere Lebenshaltungskosten widerspiegelt.
25 
In den aktuellen Teuerungsziffern des Statistischen Bundesamts (Stand: Dezember 2013) findet sich für die Türkei/…, d.h. bezogen auf genau den Ort, an dem die Unterhaltsberechtigten leben, indes eine Teuerungsziffer von - 8, was bedeutet, dass die Lebenshaltungskosten in Istanbul nur um 8 % unter den Lebenshaltungskosten in Berlin liegen. Die Aussagekraft hinsichtlich mittlerer und geringerer Einkommen, deren Bezieher ein anderes Verbrauchsverhalten als Beamte und Soldaten aufweisen, auf die die Teuerungsziffern abstellen, ist zwar eingeschränkt. Vorteilhaft ist allerdings, dass sich die Teuerungsziffern auf einzelne Dienstorte beziehen und keine Landesdurchschnittspreise abbilden (Unger, FPR 2013, 19, 22; Motzer, FamRBint 2010, 93, 94).
26 
Bei Berücksichtigung des gesamten Vorstehenden wird ersichtlich, dass die Kritik, die an einer pauschalen Orientierung nur an der Ländergruppeneinteilung geübt wird, mit dem Hinweis darauf, dass die der Einteilung zugrunde liegenden steuerlichen Erwägungen und die unterhaltsrechtliche Bedarfsbemessung sich nicht decken (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht 8. Aufl. § 9 Rn. 36), dass die Einteilung teilweise die Realität nicht wiederspiegle (Unger, FPR 2013, 19, 22) und zu einer starken Verminderung des zu zahlenden Unterhalts führe, wenn der Berechtigte in einer Großstadt lebe (Motzer, FamRBint 2010, 93, 94), weshalb sie allenfalls als erstes Indiz dienen könne (Unger, FPR 2013, 19, 22), berechtigt erscheint. So weist auch Savas (Das Unterhaltsrecht in der Türkei, FPR 2013, 101) darauf hin, dass die Lebenshaltungskosten in der Türkei je nach den Lebensumständen stark variieren können und in den türkischen Großstädten vergleichbar mit denjenigen in Deutschland seien.
27 
Bei einer konkreten Bemessung des Bedarfs der beiden in … lebenden Antragsgegner kann daher nicht von lediglich den hälftigen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu den Verhältnissen in Deutschland ausgegangen wird.
28 
Hinzu kommt noch, dass aufgrund des Vortrags der Antragsgegner, mit dem sich das Amtsgericht im Einzelnen auseinanderzusetzen zu haben wird, im Raum steht, dass die Kinder in … im Vergleich zu Deutschland höhere Aufwendungen, insbesondere für die Schule, aufzubringen haben. Nachdem nach türkischem Recht die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen im Einzelfall ermittelt werden, können solche Kosten einen höheren Bedarf begründen (Savas, FPR 2013, 101; Motzer in Motzer/Kugler/Grabow, Kinder aus Migrationsfamilien in der Rechtspraxis, 2. Aufl. Rn. 304; OLG Hamm, FamRZ 1996, 49).
29 
Weiter zu berücksichtigen ist auch, dass ausweislich Art. 330 Abs. 1 türkZGB unterhaltsberechtigte Kinder auch an den besseren Lebensumständen des Unterhaltspflichtigen an dessen Aufenthaltsstaat teilhaben sollen (Motzer in Motzer/Kugler/Grabow, Kinder aus Migrationsfamilien in der Rechtspraxis, 2. Aufl. Rn. 299), weshalb auch ein Unterhalt zugesprochen werden kann, der aufgrund einer maßvollen Erhöhung bei der Ermessensausübung im Einzelfall den tatsächlichen Bedarf des Kindes überschreitet (Savas, FPR 2013, 101).
30 
Angesichts der Gesamtumstände kann im Rahmen der in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren vorzunehmenden Prüfung die Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung der Antragsgegner nicht verneint werden, weshalb Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist. Ob und wenn ja in welchem Umfang das Amtsgericht letztlich eine Änderung der für die Bedarfsbemessung der Antragsgegner maßgebenden Verhältnisse annimmt, bleibt der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, den Bedarf der Kinder aus einer Kombination unterschiedlicher Anpassungsmethoden zu ermitteln (Motzer, FamRBint 2010, 93, 95; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 729).
31 
Der Senat weist ergänzend noch auf Folgendes hin:
32 
Nachdem die Regelbetragsverordnung durch das Unterhaltsänderungsgesetz durch einen einheitlichen Mindestunterhalt ersetzt worden ist, kann der Kindesunterhalt nicht mehr mittels eines Prozentsatzes der Regelbetragsverordnung festgelegt werden, was bei der Tenorierung zu beachten sein wird.
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Weiter zu beachten ist, dass soweit das Amtsgericht bei der Bemessung des Kindesunterhalts im Rahmen seiner Ermessensausübung auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgreift, die Tabellenbeträge und nicht die Zahlbeträge zu berücksichtigen sind, wenn im Ausland für die Kinder kein Kindergeld bezogen wird (Savas, FPR 2013, 101).

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