Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 237/13

Tenor

1. Die Verfahrenswertbeschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.02.2013 im vorliegenden Verfahren einen Kaufvertrag (notariell beurkundet am 07.01.2013) über einen Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum (Eigentumswohnung) für die minderjährige Beteiligte zu 1), die am ...2000 geboren ist, familiengerichtlich genehmigt. Käufer bzw. Erwerber waren nach dem Kaufvertrag je zur Hälfte die Beteiligten zu 3) und 4) (Beschwerdeführer), der Kaufpreis hat 250.000,-- EUR betragen. Die Beteiligte zu 1) bildet gemeinsam mit ihrer volljährigen Schwester J. K. und ihrem Vater, dem Beteiligten zu 2), eine Erbengemeinschaft. Vor der Veräußerung der Eigentumswohnung (154/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung B., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 5/6 bezeichneten Wohneinheit) waren die Mitglieder (in Erbengemeinschaft) und der Beteiligte zu 2) Miteigentümer je zur Hälfte.
Nach dem Beschluss vom 26.02.2013 (Beschlussformel Ziffer 3) tragen die Kosten des Verfahrens die Erwerber, also die Beteiligten zu 3) und 4) (Beschwerdeführer). Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 2), nicht aber den Beschwerdeführern zugestellt. Auf die Kostenrechnungen der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 14.08.2013, wonach die Beschwerdeführer jeweils die Hälfte (439,-- EUR) der Verfahrensgebühr von 878,-- EUR zu bezahlen hätten, teilten die Beschwerdeführer mit einem am 27.08.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben mit, dass den Kostenrechnungen widersprochen werde. Unter dem Datum vom 30.09.2013 hat das Amtsgericht (in Ergänzung zu dem Beschluss vom 26.02.2013) einen Ergänzungsbeschluss erlassen, der den Beschwerdeführern am 11.10.2013 jeweils zugestellt wurde. Beschlossen wurde wieder, dass die Kosten des Verfahrens die Erwerber, also die Beschwerdeführer tragen (Beschlussformel Ziffer 1). Weiter wurde der Verfahrenswert auf 250.000 EUR festgesetzt (Beschlussformel Ziffer 2), nach Maßgabe des Kaufpreises (von 250.000,-- EUR). Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Verfahrenswert nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 FamGKG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) i.V.m. (der bis zum 31.07.2013 geltenden Vorschrift des) § 40 Abs. 2 KostO zu bemessen ist, und zwar lediglich mit einem 1/8 des Kaufpreises (entsprechend des Anteils der Beteiligten zu 1)).
Die Verfahrenswertbeschwerde ist nach § 59 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- EUR. Maßgeblich ist dabei das Kosteninteresse, d.h., es kommt darauf an, um welchen Betrag die Beschwerdeführer kostenmäßig günstiger stünden bei der von ihnen erstrebten abweichenden Festsetzung des Verfahrenswerts. Nach den bis zum 31.07.2013 geltenden Kostenvorschriften betragen die Gerichtskosten - bei einem Verfahrenswert von 250.000,-- EUR - 878,-- EUR (0,5 Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 1310, Anlage 1 zum FamGKG, die volle Gebühr beträgt 1.756,-- EUR). Bei einem Verfahrenswert von 31.250,-- EUR (1/8 von 250.000,-- EUR) würden sie 184,50 EUR betragen (die volle Gebühr beträgt 369,-- EUR), die Differenz beträgt 693,50 EUR.
Die Verfahrenswertbeschwerde ist aber unbegründet. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 KostO (jeweils in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) ist beim Kauf von Sachen der Kaufpreis maßgebend, der Wert ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht auf das Interesse des Kindes beschränkt, er wird vielmehr durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt (Prütting/Helms/Klüsener, § 36 FamGKG, Rz. 5). Soweit nach § 40 Abs. 2 KostO (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) bei Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung sich der Geschäftswert auf den Bruchteil ermäßigt, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein, da die Genehmigung nach § 1643 BGB keine Zustimmung aufgrund einer Mitberechtigung in diesem Sinn ist, sondern ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der keine Elemente einer privatrechtlichen Willenserklärung enthält (Münchener Kommentar zum BGB/Huber, 6. Aufl., § 1643 Rz. 28).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

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