1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.9.2014 in Ziff. 1 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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| | Der verstorbene vormalige Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 31.12.1986 die Ehe geschlossen. Auf den am 27.7.1992 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24.6.1993 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 24.6.1993 vom Verbund abgetrennt. Das Scheidungsurteil wurde am 24.6.1993 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 7.12.1994 wurde das Verfahren nach § 2 VAÜG aF ausgesetzt. Am 22.7.1999 ist der vormalige Antragsteller verstorben. |
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| | In der gesetzlichen Ehezeit (1.12.1986 bis 30.6.1992) hat der vormalige Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein regeldynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,0377 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1,0189 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 8.275,87 DM = 4.231,39 EUR. Außerdem hat der vormalige Antragsteller ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,2876 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 2,1438 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert dieses Anrechts beträgt 11.884,18 DM = 6.076,28 EUR. |
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| | Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein regeldynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,7839 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 0,3920 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 3.183,96 DM = 1.627,93 EUR. Außerdem hat die Antragsgegnerin ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,9738 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 2,4869 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert dieses Anrechts beträgt 13.786,16 DM = 7.048,75 EUR. |
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| | Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.9.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des vormaligen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zugunsten der Antragsgegnerin ein Recht in Höhe von 0,2462 Entgeltpunkten übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass § 31 Abs. 2 VersAusglG zu beachten sei, da der Antragsteller bereits verstorben und zu seinen Gunsten ein Versorgungsausgleich nicht mehr möglich sei. Nach § 31 Abs. 2 VersAusglG dürfe der überlebende Ehegatte durch den Versorgungsausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Die Vergleichbarkeit der Anrechte werde durch den korrespondierenden Kapitalwert ermöglicht. Der Antragsteller habe über Anrechte mit korrespondierenden Kapitalwerten von 4.231,39 EUR und 6.076,28 EUR verfügt, die Antragsgegnerin verfüge über Anrechte mit korrespondierenden Kapitalwerten von 99,67 EUR und 6.963,72 EUR. Die Hälfte der Wertdifferenz der auszugleichenden Anrechte betrage (10.307,67 EUR - 7.063,39 EUR) / 2 = 1.622,14 EUR. Dies entspreche angesichts des aktuellen Umrechnungsfaktors von 0,0001517918 einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,2462 Entgeltpunkten. |
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| | Mit ihrer Beschwerde macht die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, dass dem angefochtenen Beschluss eine Auskunft zugrunde liege, die die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zu Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt habe. |
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| | Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland verweist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass im angefochtenen Beschluss für die Umrechnung der Differenz der Kapitalwerte in Entgeltpunkte der Umrechnungsfaktor für das Jahr 2014 verwendet worden sei, während richtigerweise eine Multiplikation mit dem bei Ende der Ehezeit gültigen Faktor hätte erfolgen müssen. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum im angefochtenen Beschluss nach der Verrechnung der korrespondierenden Kapitalwerte nochmals eine Halbteilung des sich ergebenden Betrags erfolgt sei. Im Übrigen werde angeraten, den Wertausgleich durch die Übertragung von Entgeltpunkten (Ost) vorzunehmen, da von beiden Ehegatten in der Ehezeit mehrheitlich Anrechte aus Entgeltpunkten (Ost) erworben worden seien. Für die Umrechnung sei die Währung DM maßgebend. Im Ergebnis sei im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des vormaligen Antragstellers ein Anrecht von 1,1446 Entgeltpunkten (Ost) zu übertragen. |
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| | Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund hat auch in der Sache Erfolg. |
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| | Zu Recht macht die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, dass in Ansehung der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zu berücksichtigen seien. Die im Rahmen des § 31 VersAusglG erforderliche Saldierung hat demgemäß auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren erteilten neuen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1.10.2014 zu erfolgen. |
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| | Aber auch die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat teilweise Erfolg. Zu Recht verweist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland darauf, dass die Differenz der Kapitalwerte nicht nochmals zu teilen ist, weil den Kapitalwerten ohnehin die Ausgleichswerte, also die hälftigen Ehezeitanteile zugrunde liegen. Zutreffend ist auch der Einwand, dass für die Umrechnung der Differenz der Kapitalwerte in Entgeltpunkte der zum Ende der Ehezeit gültige Umrechnungsfaktor zu verwenden sei. Entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist indes nicht ein Anrecht von 1,1446 Entgeltpunkten (Ost) zu übertragen, sondern ein solches von 0,2471 Entgeltpunkten. |
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| | 1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist nach § 31 Abs. 1 VersAusglG das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen, während die Erben kein Recht auf Wertausgleich haben. Gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. |
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| | Ein Ausgleich kommt nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben ist. Daher und als Folge der Beschränkung des § 31 Abs. 2 VersAusglG scheidet ein Ausgleich aus, wenn die Summe der vom überlebenden Ehegatten erworbenen Ausgleichswerte höher ist als die des verstorbenen Ehepartners. Sind hingegen bei Saldierung und Gegenüberstellung aller auszugleichenden Anrechte die Ausgleichswerte des Überlebenden insgesamt geringer als die des Verstorbenen, erfolgt grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der Wertdifferenz (BT-Drucks. 16/10144 S. 71; jurisPK-BGB/Breuers Stand Oktober 2014 § 31 VersAusglG Rn. 15). |
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| | 2. Der vormalige Antragsteller ist nach der Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, so dass ein Wertausgleich zu erfolgen hat. Die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte des vormaligen Antragstellers übersteigt die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte der Antragsgegnerin um 2.007,39 DM, so dass in dieser Höhe ein Wertausgleich zugunsten der Antragsgegnerin zu erfolgen hat. |
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| | a) Die Saldierung der beiderseitigen Anrechte hat nicht lediglich anhand der korrespondierenden Kapitalwerte dieser Anrechte zu erfolgen. Vielmehr ist es geboten, die Kapitalwerte der angleichungsdynamischen Anrechte zunächst nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 Nr. 1a S. 3 VAÜG aF mit den Kapitalwerten der regeldynamischen Anrechte vergleichbar zu machen. |
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| | b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gebotene Gesamtsaldierung allein auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte erfolgen kann. |
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| | aa) Nach einer Auffassung ist die Saldierung der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte ausschließlich anhand der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmen. Demgegenüber sei grundsätzlich nicht geboten, vor der Saldierung eine etwa unterschiedliche Dynamik der Anrechte anzugleichen (OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 juris Rn. 13; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807 juris Rn. 3; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299 juris Rn. 5; vgl. auch OLG Schleswig Beschluss vom 23.5.2014 - 15 UF 102/13 - juris Rn. 15; Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht 2012 § 31 Rn. 24). Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs vom früheren Einmalausgleich gezielt abgewendet, um die aus der fehlenden Kompatibilität der Anrechte herrührenden Probleme zu lösen. Das Erfordernis einer Angleichung insbesondere einer unterschiedlichen Dynamik der in die Saldierung nach § 31 VersAusglG einzubeziehenden Anrechte habe zur Folge, dass diese Probleme sämtlich erneut auftreten. Wer eine wertmäßige Angleichung der Anrechte verlange, könne nicht dabei stehen bleiben, die unterschiedliche Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfassen. Vielmehr seien auch andere Versorgungsanrechte anzugleichen. Hierfür fehle es aber an Kriterien, die die Gerichte ohne versicherungsmathematische Feststellungen heranziehen könnten. Denn ein Rückgriff auf die BarwertVO scheide aus, weil deren verfassungsmäßige Tragfähigkeit zu bezweifeln und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes noch bejaht worden sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Bewertungsunschärfen, die im Rahmen des § 31 VersAusglG bei einer Saldierung anhand der korrespondierenden Kapitalwerte entstünden, bewusst in Kauf genommen habe. Dem entsprechend verweise § 47 Abs. 6 VersAusglG auch nicht auf § 31 VersAusglG (OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 Rn. 14 ff.). |
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| | bb) Nach einer anderen Auffassung ist die Heranziehung des korrespondierenden Kapitalwerts bei der Saldierung von regel- und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ungeeignet. Vielmehr seien vor der Saldierung die Anrechte unterschiedlicher Dynamik - bezogen auf den Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung - anzugleichen. Eine sachgerechte Vergleichbarkeit könne durch die Heranziehung des sog. Angleichungsfaktors i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1a S. 3 VAÜG als Hilfsgröße erreicht werden (OLG Hamm Beschluss vom 11.9.2013 - 8 UF 113/13 - juris Rn. 5 f.; OLG Jena Beschluss vom 8.6.2012 - 1 UF 152/12 - juris Rn. 22 - FamRZ 2013, 382 (LS); OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 20 ff.; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 17; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2013 Anm. 3; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546). Zur Begründung verweisen die Vertreter dieser Auffassung darauf, dass der korrespondierende Kapitalwert nur eine Hilfsgröße darstelle. Daher seien gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG bei dem Vergleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften nicht nur die korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirkten (OLG Hamm aaO Rn. 5; OLG Celle aaO Rn. 21; Wick aaO Rn. 546). Bei angleichungs- und regeldynamischen Anrechten handle es sich nicht um gleichartige Anrechte. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch seien, könnten daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Eine Gesamtsaldierung allein unter Heranziehung der korrespondierenden Kapitalwerte werde der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte und damit der nicht unerheblichen Werteveränderung nicht gerecht und widerspreche daher dem Halbteilungsgrundsatz (OLG Jena aaO Rn. 15 ff.; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 17; vgl. auch Bergner NZFam 2014, 539, 540 f.). Zutreffend sei vielmehr eine Bewertung, die an den zum Ehezeitende tatsächlich vorhandenen Wert aller Anrechte anknüpfe, andererseits aber die seit Ehezeitende tatsächlich erfolgten Wertanpassungen berücksichtige. Den zur Erfassung der unterschiedlichen Dynamik von West- und Ostanrechten erforderlichen Berechnungsvorgang habe der Gesetzgeber in der Vorschrift des vormals gültigen § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG vorgegeben (OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 23). |
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| | cc) Nach einer weiteren Auffassung ist den sich bei der Gesamtsaldierung ergebenden Schwierigkeiten dadurch zu begegnen, dass anstelle des in § 31 VersAusglG grundsätzlich vorgesehenen Einmalausgleichs ausnahmsweise ein Hin-und-Her-Ausgleich vorgenommen werde, sofern nur Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen seien (Bergner NZFam 2014, 539, 541 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; vgl. auch AG Erfurt FamRZ 2012, 876, 877 f. mit zustimmender Anmerkung Borth FamRZ 2012, 878). Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren bei § 31 VersAusglG die Besonderheiten der auf unterschiedlichen Entgeltpunkten beruhenden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übersehen worden seien. Die dadurch entstandene verdeckte Gesetzeslücke sei durch eine teleologische Reduktion dahingehend zu schließen, dass anstelle der Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG die allgemeinen Regeln der §§ 9 ff. VersAusglG anzuwenden seien. Der Sinn und Zweck des in § 31 VersAusglG angeordneten Einmalausgleichs bestehe in der Vermeidung von erheblichem Verwaltungs- und Kapitalaufwand zu Lasten von Versorgungsträgern. Seien nur gesetzliche Rentenanrechte auszugleichen, so seien die im Falle eines Hin-und-Her-Ausgleichs erforderlichen Umbuchungen der Entgeltpunkte indes nicht als unverhältnismäßige Belastungen zu werten (Bergner NZFam 2014, 539, 542). |
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| | c) Der Senat schließt sich der unter bb) aufgeführten Meinung an. |
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| | aa) Gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG sind bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 VersAusglG nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte zu berücksichtigen, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte, die sich auf die Versorgung auswirken. Als derartige weitere Faktoren kommen nach der Gesetzesbegründung insbesondere das Leistungsspektrum, die allgemeinen Anpassungen, die Finanzierungsverfahren sowie andere wertbildende Faktoren wie z.B. der Insolvenzschutz in Betracht (BT-Drucks. 16/11903 S. 56). |
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| | bb) Obwohl § 31 VersAusglG in § 47 Abs. 6 VersAusglG nicht aufgeführt wird, sind die genannten weiteren Faktoren dennoch auch im Rahmen der nach § 31 VersAusglG erforderlichen Gesamtsaldierung zu berücksichtigen. |
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| | Der korrespondierende Kapitalwert stellt nach § 47 Abs. 1 VersAusglG nur eine Hilfsgröße für Anrechte dar, deren Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Bezeichnung als „Hilfsgröße“- ebenso wie die Überschrift des Kapitels 3 - den Rechtsanwender darauf hinweisen, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapitalwert um einen Hilfswert handelt, der mit Bedacht anzuwenden ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 56; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 84). Diesem Umstand, dass dem korrespondierenden Kapitalwert nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, trägt § 47 Abs. 6 VersAusglG Rechnung. Soweit ein Wertvergleich stattzufinden hat, kann nicht allein auf die Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts abgestellt werden, sondern sind auch weitere Faktoren einzubeziehen, die sich auf die zu erwartende oder die tatsächlich gezahlte Versorgung auswirken (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56). |
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| | Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber § 31 VersAusglG in § 47 Abs. 6 VersAusglG bewusst nicht genannt hat. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen (Bergner NZFam 2014, 539, 540). Denn auch die Anwendung des § 31 VersAusglG macht einen Wertvergleich erforderlich, der unter bloßer Verwendung der Hilfsgröße des korrespondierenden Kapitalwerts nur unzureichend stattfinden könnte. Entgegen der Auffassung des OLG Dresden (FamRZ 2014, 1639 juris Rn. 15) nennt § 47 Abs. 6 VersAusglG auch nicht nur Vergleichskonstellationen, in denen - anders als bei § 31 VersAusglG - im Ergebnis eine Billigkeitsabwägung anzustellen ist. Vielmehr erfordert § 18 Abs. 1 VersAusglG in einem ersten Schritt die genaue Errechnung der Wertdifferenz vergleichbarer Anrechte (Bergner NZFam 2014, 539, 540 f.). |
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| | cc) Im Übrigen gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung auch anderer Faktoren bei der Gesamtsaldierung nach § 31 VersAusglG (Bergner NZF am 2014, 539, 540). Dies wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen die Eheleute sowohl regel- als auch angleichungsdynamische Anrechte erworben haben. Denn letztere Anrechte weisen eine höhere Dynamik auf als regeldynamische Anrechte, weshalb es sich gemäß § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht um Anrechte gleicher Art handelt und weshalb sie auch nicht als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gewertet werden können (BGH FamRZ 2013, 612 Rn. 24 mwN; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 17). Daher können regel- und angleichungsdynamische Anrechte, die zum Ende der Ehezeit annähernd gleich hohe korrespondierende Kapitalwerte aufgewiesen haben, im Entscheidungszeitpunkt zu der Höhe nach erheblich divergierenden Versorgungsleistungen führen (OLG Jena aaO Rn. 15). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein langer Zeitraum liegt (OLG Jena aaO Rn. 18; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 juris Rn. 14). Würde in derartigen Konstellationen allein auf den korrespondierenden Kapitalwert zum Ende der Ehezeit abgestellt, wäre keine gleichwertige Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten mehr garantiert (Bergner NZF am 2014, 539, 540). |
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| | dd) Die praktischen Probleme, die mit der Berücksichtigung auch anderer Faktoren bei der Gesamtsaldierung gemäß § 31 VersAusglG verbunden sind, rechtfertigen es nicht, von einer Angleichung der einzubeziehenden Anrechte abzusehen. Denn diese Probleme sind nicht unlösbar. Insbesondere in Konstellationen, in denen regel- und angleichungsdynamische Anrechte vergleichbar zu machen sind, stehen hierfür Instrumentarien zur Verfügung, wie noch aufzuzeigen sein wird. Demgegenüber dürften die Fälle, in denen auch Anrechte der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge einzubeziehen sind, selten sein, zumal die praktische Bedeutung des § 31 VersAusglG für den Wertausgleich bei der Scheidung ohnehin gering ist (vgl. jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 8). Selbst wenn in diesen verbleibenden Fällen versicherungsmathematische Gutachten einzuholen sein sollten, wäre dieser Aufwand hinzunehmen. |
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| | ee) Der unterschiedlichen Dynamik von regel- und angleichungsdynamischen Anrechten kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die angleichungsdynamischen Anrechte unter Heranziehung des in § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG aF vorgesehenen Rechenwegs an die seit dem Ende der Ehezeit tatsächlich erfolgten Wertentwicklungen angepasst wird (OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 23). Eine derartige Anpassung wird dem Halbteilungsgrundsatz in ausreichendem Umfang gerecht. Dem entsprechend sah § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG aF nach der vor der Reform des Versorgungsausgleichs geltenden Rechtslage vor, dass erforderlichenfalls der Wert angleichungsdynamischer Anrechte mit dem sog. Ausgleichsfaktor zu multiplizieren war, der sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit ergab. Auf diese Weise konnte der Versorgungsausgleich in Konstellationen durchgeführt werden, in denen ein Ehegatte bereits eine Rente bezog und daher gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG aF ausnahmsweise der Versorgungsausgleich trotz des Vorhandenseins regel- und angleichungsdynamischer Anrechte mit gegenläufiger Ausgleichsrichtung durchzuführen war (OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 23; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546). |
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| | ff) Demgegenüber erscheint es nicht sachgerecht, den sich bei der Gesamtsaldierung stellenden Schwierigkeiten durch die Vornahme eines Hin-und-Her-Ausgleichs im Rahmen des § 31 VersAusglG Rechnung zu tragen. Denn ein Hin-und-Her-Ausgleich hätte zur Folge, dass (auch) zugunsten des bereits Verstorbenen im Wege der internen oder externen Teilung Versorgungsanrechte begründet würden. Diese Möglichkeit ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (BGH FamRZ 2013, 1287 Rn. 25 mwN; vgl. auch Holzwarth FamFR 2012, 300). Im Übrigen würde ein Hin-und-Her-Ausgleich eine Gesamtsaldierung nicht in vollem Umfang entbehrlich machen und die mit ihr verbundenen Probleme nicht vollständig lösen. Vielmehr wäre auch im Fall des Hin-und-Her-Ausgleichs eine Gesamtsaldierung erforderlich, um zu klären, ob die Summe der vom überlebenden Ehegatten erworbenen Ausgleichswerte höher ist als die Summe der Anrechte des verstorbenen Ehepartners, und ein Ausgleich nach § 31 VersAusglG damit ausscheidet (vgl. OLG Jena aaO Rn. 26). |
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| | d) In Anwendung des in § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG aF vorgesehenen Rechenwegs ist das angleichungsdynamische Anrecht des verstorbenen ehemaligen Antragstellers mit 19.273,07 DM in die Ausgleichsbilanz nach § 31 VersAusglG einzustellen und das Ostanrecht der Antragsgegnerin mit 22.357,59 DM. |
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| | Der aktuelle Rentenwert beträgt derzeit 28,61 EUR für regel- und 26,39 EUR für angleichungsdynamische Anrechte. Am 30.6.1992, also zum Ende der Ehezeit, hat der Rentenwert für regeldynamische Anrechte 41,44 DM betragen und derjenige für angleichungsdynamische Anrechte 23,57 DM. Demzufolge sind die Kapitalwerte der angleichungsdynamischen Anrechte der Eheleute mit einem Faktor von (26,39 EUR/23,57 DM) x (41,44 DM/28,61 EUR) = 1,6217417 zu multiplizieren. Danach ist das angleichungsdynamische Anrecht des verstorbenen ehemaligen Antragstellers mit 11.884,18 DM x 1,6217417 = 19.273,07 DM einzustellen und das angleichungsdynamische Anrecht der Antragsgegnerin mit 13.786,16 DM x 1,6217417 = 22.357,59 DM. |
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| | 3. Unter Berücksichtigung der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG aF angepassten Werte der angleichungsdynamischen Anrechte übersteigt die Summe der Anrechte des vormaligen Antragstellers die Summe der Anrechte der Antragsgegnerin um 19.273,07 DM + 8.275,87 DM - 22.357,59 DM - 3.183,96 DM = 2.007,39 DM, so dass in dieser Höhe ein Wertausgleich zugunsten der Antragsgegnerin zu erfolgen hat. |
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| | 4. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus § 18 VersAusglG. |
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| | a) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob und in welcher Form § 18 VersAusglG in Fällen des § 31 VersAusglG anwendbar ist, unterschiedlich beurteilt. |
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| | aa) Nach einer Auffassung steht § 18 VersAusglG jedenfalls der Einbeziehung geringfügiger Anrechte in den Gesamtsaldo nicht entgegen. Durch die Einbeziehung auch geringfügiger Anrechte in den Gesamtsaldo entstehe dem jeweiligen Versorgungsträger kein Aufwand, da das jeweilige Anrecht insoweit lediglich eine Rechenposition darstelle (OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807 juris Rn. 6; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376 juris Rn. 2; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299 juris Rn. 10; OLG Dresden Beschluss vom 3.11.2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Holzwarth FamFR 2012, 300; vgl. auch Soergel/Ahrens 13. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 9). |
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| | Teile der Vertreter dieser Auffassung sind außerdem der Meinung, dass § 18 VersAusglG dann einschlägig sei, wenn die Differenz der Summen aller Ausgleichswerte die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (OLG Schleswig Beschluss vom 23.5.2014 - 15 UF 102/13 - juris Rn. 22; OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 34; OLG Hamm Beschluss vom 11.9.2013 - 8 UF 113/13 - juris Rn. 17; Erman/Norpoth aaO § 31 VersAusglG Rn. 4a; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547). Zur Begründung wird angeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgeblich darauf abzustellen sei, ob der Ausgleich mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden sei. Diese Frage könne angesichts der im Rahmen des § 31 VersAusglG gebotenen Gesamtsaldierung nur an Ansehung des Gesamtsaldos von Relevanz sein (OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 34; Wick aaO Rn. 547). Zwar könne im Falle eines Abstellens auf den Gesamtsaldo aller Ausgleichswerte der überlebende Ehegatte besser gestellt sein als im Falle eines fiktiven Wertausgleichs ohne den Tod eines Ehegatten. Jedoch verfolge § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht den Zweck, eine derartige Besserstellung zu vermeiden (Erman/Norpoth aaO § 31 VersAusglG Rn. 4a). |
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| | Teilweise wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Rahmen des eingeräumten Ermessens auch dann regelmäßig ein Ausgleich erfolgen solle, wenn der Gesamtsaldo aller Anrechte geringfügig sei. Für den Rentenversicherungsträger entstehe kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, wenn der Einmalausgleich - wie regelmäßig - durch Übertragung von Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens sei deshalb vom Nichtausgleich von Anrechten wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG abzusehen (Bergner NZF am 2014, 539, 545). |
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| | bb) Nach einer anderen Auffassung ist für die Anwendung des § 18 VersAusglG unerheblich, ob die Differenz der Summen aller Anrechte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Jedoch seien in Anwendung des § 18 VersAusglG in die Ausgleichsbilanz lediglich diejenigen Anrechte einzustellen, die auch im Falle einer fiktiven Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne den Tod des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären (OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046 Rn. 10; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 767; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 19, 20, 25; Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht 2012 § 31 Rn. 20 f., 23; Götsche FamRB 2012, 56, 59; Holzwarth FamFR 2013, 13; vgl. auch MüKo/Gräper BGB 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5). Zur Begründung führen die Vertreter dieser Auffassung aus, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG in unzulässiger Weise auf nicht gleichartige Anrechte ausgedehnt werde, wenn man für die Geringfügigkeitsprüfung auf den Gesamtsaldo aller Anrechte abstelle. Der Regelung des § 18 VersAusglG könne kein übergeordnetes Prinzip dahingehend entnommen werden, in Bagatellfällen von einem Wertausgleich abzusehen (jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 25). Demgegenüber erfordere das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, den Ausgleich auf den Betrag zu begrenzen, den der Berechtigte bei Anwendung der §§ 9 ff. VersAusglG im Ergebnis als Überschuss bekommen hätte. Soweit in diesem Fall Anrechte nach § 18 VersAusglG ausgenommen worden wären, könne der Berechtigte auch im Rahmen der nach § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG gebotenen Gesamtsaldierung nicht an diesen Anrechten partizipieren. Auf die Frage, inwieweit der Versorgungsträger bei einem Ausgleich nach § 31 VersAusglG belastet werde, komme es daher nicht an (OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046 Rn. 10; Holzwarth FamFR 2013, 13; vgl. auch Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche aaO § 31 Rn. 20 f.). |
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| | b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. |
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| | aa) Ursprünglich sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in § 18 Abs. 1 VersAusglG vor, dass das Familiengericht vom Ausgleich absehen sollte, wenn die Differenz sämtlicher beiderseitigen Ausgleichswerte auf Kapitalwertbasis gering war (BT-Drucks. 16/10144 S. 11). Erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurde die in § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgesehene Regelung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei geringfügigem Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte dahingehend modifiziert, dass sie nur noch für Anrechte gleicher Art galt (BT-Drucks. 16/11903 S. 13, 54). Auf diese Weise sollte ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung einerseits der Anwendungsbereich der Norm eingeschränkt und den Bedenken Rechnung getragen werden, die von einigen Sachverständigen gegen den Vergleich sämtlicher Anrechte auf Stichtagsbasis erhoben wurden. Zum anderen sollte der Anwendungsbereich des § 18 VersAusglG flexibilisiert werden (BT-Drucks. 16/11903 S. 54). |
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| | Demgemäß unterscheidet der Wortlaut des § 18 VersAusglG nunmehr zwischen Anrechten gleicher Art (Absatz 1) und einzelnen Anrechten (Absatz 2), wobei „einzeln“ als Abgrenzung zu „gleicher Art“ zu verstehen ist (BGH FamRZ 2012, 277 Rn. 25). |
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| | bb) Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Systematik des § 18 VersAusglG, in Fällen des § 31 VersAusglG bei der Anwendung des § 18 VersAusglG darauf abzustellen, ob der Gesamtsaldo sämtlicher - also auch nicht gleichartiger - Anrechte geringfügig ist. Denn auf diese Weise würde der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf nicht gleichartige Anrechte ausgedehnt (jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 25). Von einer derartigen Gesamtsaldierung sämtlicher Anrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren indes bewusst abgesehen. |
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| | cc) Auf der anderen Seite sind geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG sowie gleichartige Anrechte mit geringfügiger Wertdifferenz im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG dann nicht in die gemäß § 31 VersAusglG erforderliche Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie im Rahmen der (fiktiven) Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 9 ff. VersAusglG ohne den Tod eines Ehegatten ebenfalls nicht ausgeglichen worden wären. |
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| | Zwar trifft es zu, dass mit der Einbeziehung dieser Anrechte in die Ausgleichsbilanz für die Versorgungsträger kein Verwaltungsaufwand verbunden ist. Da im Rahmen des § 31 VersAusglG lediglich ein Ausgleich in Höhe der Wertdifferenz erfolgt, stellen die einzelnen Anrechte lediglich Rechenposten dar (OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807 juris Rn. 6; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376 juris Rn. 2; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299 juris Rn. 10; OLG Dresden Beschluss vom 3.11.2010 - 23 UF 500/10 - juris Rn. 19; Holzwarth FamFR 2012, 300;). |
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| | Jedoch ergibt sich das Erfordernis einer Anwendung des § 18 VersAusglG auf einzelne in die Ausgleichsbilanz einzustellende Anrechte aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Danach darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Eine derartige Besserstellung würde aber eintreten, wenn der Berechtigte im Rahmen des § 31 VersAusglG auch von Anrechten profitieren würde, die im Falle des Wertausgleichs nach der Scheidung ohne den Tod des anderen Ehegatten nicht ausgeglichen worden wären (OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046 Rn. 10; Holzwarth FamFR 2013, 13; vgl. auch Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche aaO § 31 VersAusglG Rn. 20 f.). |
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| | Zu Unrecht verweist die Gegenauffassung darauf, dass § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht den Zweck verfolge, eine sich aus der Anwendung des § 18 VersAusglG ergebende Besserstellung zu vermeiden (Erman/Norpoth aaO § 31 VersAusglG Rn. 4a). § 31 Abs. 2 VersAusglG differenziert von seinem Wortlaut her nicht danach, worauf die zu vermeidende Besserstellung beruht. Vielmehr ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon die Rede, dass es eines Vergleichs der Höhe der dem überlebenden Ehegatten verbleibenden Anrechte mit der Höhe der Anrechte bedürfe, die er nach durchgeführtem Wertausgleich bei der Scheidung gehabt hätte (BT-Drucks. 16/10144 S. 71). Im Falle des durchgeführten Wertausgleichs bei der Scheidung wäre indes auch § 18 VersAusglG zur Anwendung gekommen. |
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| | c) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze steht § 18 VersAusglG vorliegend der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Außerdem sind vorliegend sämtliche Anrechte in die Ausgleichsbilanz einzubeziehen. |
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| | Zwar unterschreitet die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen angleichungsdynamischen Anrechte von 1.901,98 DM die am 30.6.1992, also zum Ende der Ehezeit geltende monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG iVm § 18 Abs. 1 SGB IV von 4.200 DM. |
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| | Jedoch wären beide Anrechte im Falle des Wertausgleichs bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG dennoch auszugleichen gewesen. Denn die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen regeldynamischen Anrechte von 5.091,91 DM überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze, so dass diese Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung intern zu teilen gewesen wären. Mit einer internen Teilung auch der angleichungsdynamischen Anrechte wäre daher für den Versorgungsträger allenfalls ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden gewesen. Zudem hätte eine interne Teilung der ausgleichsdynamischen Anrechte keine Splitterversorgung zur Folge gehabt. Daher hätte es pflichtgemäßem Ermessen entsprochen, einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz zu vermeiden und in Ansehung der angleichungsdynamischen Anrechte von einer Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen (vgl. BGH FamRZ 2012, 192 Rn. 42, 48). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin über höhere angleichungsdynamische Anrechte verfügt als der verstorbene Antragsteller. Vor diesem Hintergrund hätte es einen besonders gravierenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz beinhaltet, wenn man in Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG davon abgesehen hätte, die Gesamtbelastung des Antragstellers zu dessen Gunsten zu reduzieren. |
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| | 5. Entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Ausgleich vorliegend nicht durch Übertragung von Entgeltpunkten (Ost) zu erfolgen. Vielmehr sind 0,2471 Entgeltpunkte vom Versorgungskonto des vormaligen verstorbenen Antragstellers auf das Versorgungskonto der Antragsgegnerin zu übertragen. |
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| | Sind mehrere Anrechte auszugleichen, so ist gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Dabei sind insbesondere weitere wertbildende Faktoren zu berücksichtigen, etwa die Dynamik, der Risikoschutz etc. (jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 26; Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche aaO § 31 VersAusglG Rn. 28). Jedenfalls aber darf ein Anrecht nicht über seinen Ausgleichswert herangezogen werden (jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 26; Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche aaO § 31 VersAusglG Rn. 27; Wick aaO Rn. 548). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Heranziehung der angleichungsdynamischen Anrechte des verstorbenen vormaligen Antragstellers nicht geboten. Denn die Antragsgegnerin verfügt über höhere angleichungsdynamische Anrechte als der verstorbene Antragsteller. Eine Heranziehung der angleichungsdynamischen Anrechte des Antragstellers würde folglich isoliert betrachtet die Ausgleichsrichtung umkehren (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2013, 382 juris Rn. 36). |
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| | Demzufolge entspricht es billigem Ermessen, die regeldynamischen Anrechte des verstorbenen Antragstellers heranzuziehen. Angesichts des zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktors von 0,0001231170 sind daher zum Ausgleich des Saldos von 2.007,39 DM 0,2471 Entgeltpunkte zu übertragen. |
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| | 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG iVm §§ 150 Abs. 5 S. 2, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. |
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| | 7. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sowohl die Frage, ob die im Rahmen des § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gebotene Saldierung regel- und angleichungsdynamischer Anrechte allein auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte erfolgen kann, als auch die Frage, ob und in welcher Form § 18 VersAusglG in Fällen des § 31 VersAusglG anwendbar ist, sind bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. |
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