Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 155/14

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 - 18 O 82/14 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 14.982,88 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Umwandlungsverlangens der Klägerin gemäß § 167 VVG.
Die am … geborene Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1.12.1996 einen Rentenversicherungsvertrag (Versicherungsschein Nr. …, Anlage B 1, Bl. 57 f. d.A.), dem die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 59 ff. d.A.) zugrunde lagen. Die Versicherungsprämie war monatlich zu zahlen. Die Versicherungsperiode entsprach der Prämienzahlungsweise.
Mit Telefax vom 5.3.2012, 9.54 Uhr, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Umwandlung in eine Rentenversicherung, wobei sie zugleich erklärte, unwiderruflich auf die Kapitalisierung der Versicherung zu verzichten (Anlage K 1 und K 2, Bl. 7 f. d.A.). Bereits zuvor hatte ein Rechtsanwalt im Auftrag der Klägerin einen Eigeninsolvenzantrag beim Amtsgericht … gestellt. Mit Beschluss vom 6.3.2012, 16 Uhr bestimmte das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalter wirksam sind (Anlage K 3, Bl. 9 f. d.A.). Dieser Beschluss ging der Beklagten am 8.3.2012 zu. Mit Beschluss vom 2.5.2012 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und ernannte den bis dahin vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter (Anlage K 4, Bl. 11 f. d.A.). Mit Schreiben vom 31.7.2013 erklärte der Insolvenzverwalter die Kündigung des Versicherungsvertrages und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes einschließlich Überschussbeteiligung (Anlage K 7 Bl. 23 d.A.), worauf die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 14.982,88 EUR an den Insolvenzverwalter auszahlte. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 23.8.2013 darauf hin, dass der Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht widersprochen werden könne, weil die Vertragsanpassung vor Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 6.3.2012 zeitlich nicht möglich gewesen sei (Anlagen K 5, K 6, Bl. 13 ff. d.A.).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Kündigung des Insolvenzverwalters sei unwirksam gewesen, weil dieser hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe durch ihr Schreiben vom 5.3.2012 die Voraussetzungen für eine Umwandlung gemäß § 167 VVG geschaffen. Da gemäß § 167 Satz 1 VVG der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung verlangen könne, liege auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Fortführung des Versicherungsvertrages Nr. … als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO ihr einen Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Versicherungsvertrag sei in die Insolvenzmasse gefallen, weil vor Anordnung der Verfügungsbeschränkung am 6.3.2012 bzw. vor Insolvenzeröffnung am 2.5.2012 kein Pfändungsschutz eingetreten sei. Der Versicherungsvertrag sei daher durch die Kündigung des Insolvenzverwalters und Auszahlung des Rückkaufswertes erloschen, so dass ein Anspruch auf Umwandlung des Versicherungsvertrages nicht mehr bestehe. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Umwandlungsverlangen, welches nach Eingang eines Insolvenzantrages beim Insolvenzgericht gestellt werde, sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
10 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.8.2014 (NZI 2014, 960), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
11 
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Umwandlungsanspruch der Klägerin bereits vor Wirksamwerden ihres Umwandlungsverlangens in die Insolvenzmasse gefallen sei. Der Insolvenzverwalter habe die Versicherung trotz des von der Klägerin erklärten Verzichts auf eine Kapitalisierung wirksam kündigen können, weil dieser nach dem Vorrang des Grundsatzes der bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 851 Abs. 2 ZPO nicht an den Verzicht gebunden gewesen sei. § 167 VVG gewähre dem Versicherungsnehmer nach überwiegender Auffassung einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages gemäß § 145 ff. BGB. Auch nach Zugang des Umwandlungsverlangens bestehe der Versicherungsvertrag zunächst mit seinem ursprünglichen Inhalt weiter. Erst die Annahme des in dem Umwandlungsverlangen liegenden Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer führe zum Abschluss des Änderungsvertrages und zum Beginn des Pfändungsschutzes. Vorliegend sei es aufgrund des vom Insolvenzgericht ausgesprochenen Verfügungsverbots und der entsprechenden Bekanntgabe an die Beklagte nicht mehr zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Änderungsvertrages gekommen. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf Umwandlung gemäß dem Wortlaut des § 167 VVG lediglich zum Ende der Versicherungsperiode (hier: 31.3.2012) bestehe.
12 
Auch die Gegenauffassung, in dem Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmer sei ein Gestaltungsrecht zu erblicken, führe zu keinem anderen Ergebnis.
13 
Im vorliegenden Fall sei das Umwandlungsverlangen der Klägerin, gestellt nach der eigenen Insolvenzantragstellung und am Vortag der Anordnung der Verfügungsbeschränkungen durch das Insolvenzgericht, jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam.
14 
Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das landgerichtliche Urteil vollumfänglich an.
15 
Sie führt aus, dass nach dem Wortlaut des § 167 VVG der Versicherungsnehmer die Umwandlung jederzeit verlangen könne. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber in Kauf genommen habe, dass ein entsprechendes Verlangen auch noch kurz vor der Anordnung insolvenzgerichtlicher Verfügungen gestellt werde. Ein Rechtsmissbrauch könne nicht angenommen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich zudem, dass die Gleichstellung von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen mit gesetzlichen Rentenleistungen und Versorgungsbezügen hinsichtlich des Pfändungsschutzes bezweckt sei. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion habe daher erst zum Zeitpunkt der Pfändung zu bestehen.
16 
Die Klägerin beantragt:
17 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.8.2014 wird abgeändert.
18 
2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Fortführung des Versicherungsvertrages Nr. … als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c Abs. 1 ZPO ihr eine Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass vorliegend eine Vertragsumwandlung bzw. ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Klägerin vor Erlass der Verfügungsbeschränkung nicht wirksam geworden seien. Nach Auffassung der Beklagten ist das Umwandlungsverlangen der Klägerin auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil diese mit ihrem eigenen Insolvenzantrag zum Ausdruck gebracht habe, dass sie vom Vorliegen der Insolvenzreife ausgehe und ihr Vermögen dem Insolvenzverwalter „übergeben“ wolle. Dem widerspreche es, wenn noch nach der Insolvenzantragstellung wesentliche Teile aus dem insolvenzreifen Vermögen wieder herausgelöst werden könnten.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
23 
Mit Beschluss vom 1.10.2014 (Bl. 103 ff. d.A.) hat der Senat der Klägerin für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt.
24 
Nach entsprechender Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 6.11.2014 (Bl. 180 f. d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin zur Einreichung von Schriftsätzen festgesetzt, § 128 Abs. 2 ZPO.
II.
25 
Die nach der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren rechtzeitig erhobene und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
26 
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
1.
27 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag durch die wirksame Kündigung des Insolvenzverwalters beendet worden ist.
a)
28 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kündigung des Insolvenzverwalters der von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 5.3.2012 (Anlage K 1 und K 2, Bl. 7 f. d.A.) erklärte Verzicht auf „die Kapitalisierung der Lebensversicherung“ nicht entgegensteht. Sollte mit diesem Verzicht ein Abtretungsausschluss, ein Ausschluss des Kündigungsrechts bzw. ein versicherungsvertragliches Verwertungsverbot eingetreten sein, wäre der Insolvenzverwalter hieran in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 851 Abs. 2 ZPO nicht gebunden (vgl. insoweit zum Kündigungsausschluss bei einer Kapitallebensversicherung: BGH VersR 2012, 299).
b)
29 
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass § 167 Satz 1 VVG nach überwiegender Ansicht für den Versicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages begründet (vgl. hierzu auch die Nachweise im angefochtenen Urteil unter I.1. der Entscheidungsgründe sowie Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 5). Die Gegenmeinung, welche in dem Umwandlungsverlangen die Ausübung eines Gestaltungsrechts des Versicherungsnehmers sieht oder dies - aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht - zumindest so „qualifizieren“ will (vgl. Dietzel, NZI 2014, 962), dürfte im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Wirksamkeit des Umwandlungsverlangens und damit der Pfändungsschutz vorliegend auch bei Annahme eines Gestaltungsrechts nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Zuganges des vorläufigen Verfügungsverbotes des Insolvenzgerichtes hätte eintreten können.
aa)
30 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493) klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO erst dann eingreife, wenn dessen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen und ein Pfändungsschutz dann nicht mehr eingreifen könne, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorlägen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits gepfändet seien. Im Falle des § 167 VVG stehe eine Pfändung dann nicht entgegen, wenn die Wirkung der Umwandlung erst ab einem späteren Zeitpunkt eintrete, sofern der Eintritt der Umwandlung aufgrund der Vertragslage bereits feststehe (BGH a.a.O., Rn. 22).
bb)
31 
Wie sich bereits aus dem Klagantrag der Klägerin, aber auch aus dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Hinweis auf den Inhalt des zwischen den Parteien ursprünglich abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages ergibt, lagen die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO weder vor noch nach der Umwandlungserklärung der Klägerin vor.
32 
In dem 1996 abgeschlossenen privaten Altersrentenversicherungsvertrag ist eine Rentenzahlung ab 1.12.2027 und damit vor Beginn des 60. Lebensjahres (vgl. 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) der Klägerin vereinbart. Um die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erfüllen, hätte es also einer entsprechenden Vertragsänderung bedurft. Aufgrund der Vertragslage allein stand daher der Eintritt der Umwandlung bzw. deren Wirkungen noch nicht fest.
33 
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem von der Berufung angeführten und dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 (7 U 184/11, VersR 2012, 1021) zugrundeliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt des Zugangs der Umwandlungserklärung des Versicherungsnehmers vorlagen bzw. geschaffen waren. Dies sowie die Tatsache, dass der Versicherer im dortigen Fall dem Versicherungsnehmer bereits vor der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen (und noch vor dem auch in jenem Fall gestellten Eigeninsolvenzantrag des Versicherungsnehmers) die Umwandlung des Versicherungsvertrages zum Ende der Versicherungsperiode schriftlich bestätigt hatte, waren die Gründe, weshalb der Senat in der damaligen Entscheidung die Frage dahinstehen lassen konnte, ob § 167 Satz 1 VVG einen Anspruch oder ein Gestaltungsrecht gewährt.
c)
34 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sprechen auch nicht die besseren Argumente dafür, den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO für die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits ab Zugang des Umwandlungsverlangens beim Versicherer eingreifen zu lassen (so aber Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 14 m.w.N.). Zwar ist richtig, dass - bei Annahme eines schuldrechtlichen Umwandlungsanspruchs - der Versicherungsnehmer nicht allein bestimmen kann, wann die Umwandlung durch Änderungsvertrag vollzogen wird.
35 
Dies rechtfertigt jedoch nicht, vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abzusehen. Dieser stellt mit dem Ende der laufenden Versicherungsperiode auf einen feststehenden Zeitpunkt ab und gewährleistet hierdurch Rechtssicherheit. Dies dient den Interessen beider Beteiligten. Der Versicherer erhält den notwendigen zeitlichen Vorlauf und erspart sich gegebenenfalls Zwischenabrechnungen. Der Versicherungsnehmer kann den Umwandlungsantrag auch noch kurz vor Ablauf der Versicherungsperiode einreichen. Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Umwandlung des Vertrages vor, kann die Annahmeerklärung des Versicherers aus zeitlichen Gründen aber erst nach Ablauf der Versicherungsperiode erfolgen, so wirkt der Änderungsvertrag auf das Ende der Versicherungsperiode zurück (Reiff a.a.O. Rn. 13).
2.
36 
Nachdem die Beklagte dem Umwandlungsverlangen der Klägerin vor Erlass der Verfügungsbeschränkungen und auch bis zum Eingang der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht entsprochen hatte, besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach wirksamer Beendigung des Versicherungsvertrages nicht mehr.
37 
Es kann daher auch dahinstehen, ob die Stellung des Umwandlungsverlangens vorliegend rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
39 
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Im Hinblick darauf, dass die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei einem Umwandlungsverlangen gemäß § 167 VVG der Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO eintritt, umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist die Revision vorliegend gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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