Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 119/14

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert in beiden Instanzen: bis 9.000 EUR

Gründe

 
I.
Wegen des Sachverhalts und der Berufungsanträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.11.2014 (GA 166) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug. Die hierzu eingegangene Stellungnahme gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
1. Für den Fristbeginn ist gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. - neben der Abgabe der widerruflichen Vertragserklärung - der Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung maßgeblich. Genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann die Widerrufsfrist weder anlaufen noch gem. § 355 Abs. 3 BGB a.F. erlöschen. Bezüglich der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats sowie die Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Da der Widerruf gem. § 355 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BGB a.F. nicht zu begründen ist, kommt es auf das von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Motiv nicht an.
Ebenso ist die Frage der Kausalität zwischen dem Fehler der Widerrufsbelehrung und der Unterlassung des Widerrufs im Einzelfall unerheblich. Entscheidend ist, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Entspricht die Belehrung nicht allen Anforderungen des Gesetzes wird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts widersprechend - nicht in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die diesen Anforderungen objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, zum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, Rn. 25).
Die allgemein gehaltene und nicht auf die konkrete Willenserklärung der Klägerin ausgerichtete Widerrufsbelehrung ließ auf Grund der unklaren, auf mehrere Fallkonstellationen ausgerichteten Formulierung nicht objektiv eindeutig den Zeitpunkt des Fristbeginns erkennen. Die Anknüpfung an den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Fristbeginn, der vor Abgabe der Willenserklärung lag, ist missverständlich und entsprach zudem nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, wonach gem. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. die Frist nicht vor Aushändigung des Originals oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des schriftlichen Antrags des Verbrauchers begann.
2. Die Ansprüche sind nicht verwirkt. Das Widerrufsrecht kann im Regelfall nicht verwirken. Eine Verwirkung kommt allenfalls ganz ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen der Verbraucher grundsätzlich zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (Staudinger/Kaiser [2012] § 355 BGB Rn. 9). Die Beklagte legt allein das Zeitmoment dar, nicht jedoch das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung für eine Beendigung der Unsicherheit hinsichtlich des Widerrufsrechts hätte sorgen können (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 – I ZR 91/99). Eine grundsätzlich zutreffende Belehrung liegt dann nicht vor, wenn sie auf Grund ihrer unklaren Gestaltung oder Formulierung nicht hinreichend deutlich ist und - wie hier - objektiv Raum für die irrtümliche Annahme eines früheren Fristablaufs lässt.
3. Die Ausführungen der Beklagten zu den Hintergründen der Darlehensaufnahme und der Motivation für den Widerruf sind für die Frage der Ausübung des Widerrufsrechts unerheblich. Insbesondere verstößt die Klägerin mit ihrem Widerruf nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
Der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben bedarf einer umfassenden Interessenabwägung (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte sich selbst durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung pflichtwidrig verhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06). Demgegenüber können der Klägerin weder ein vertragswidriges noch ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Insbesondere nutzt die Klägerin nicht lediglich eine formal bestehende Rechtsstellung aus, reagiert in unverhältnismäßiger Weise auf eine nur geringfügige Interessenverletzung oder handelt widersprüchlich.
Die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts kann grundsätzlich nicht als vertragswidrig angesehen werden. Die unbegrenzte Dauer der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung ist Folge des in § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 BGB a.F. zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens.
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Die Motivation für die Ausübung des Widerrufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers unerheblich. Das Widerrufsrecht bedarf gem. § 355 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BGB a.F. keiner Begründung. Auch ein willkürlicher Widerruf ist beachtlich (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 78). Erst recht können die Dauer der Zinsbindung, die eine günstige Zinsanpassung während der Laufzeit ausschließen, und während der Dauer der Widerrufsfrist sich ändernde wirtschaftliche Umstände, wie die Höhe des Kapitalmarktzinssatzes, legitime Gründe zur Widerrufsausübung darstellen, die den Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens nicht rechtfertigen. Ein Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts hat die Klägerin bei der Beklagten nicht erzeugen können. Die Darlehensinanspruchnahme erzeugt insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen, weil nicht dargelegt ist, dass die Klägerin dabei in Kenntnis ihres noch bestehenden Widerrufsrechts gehandelt hat.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO war angezeigt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls.
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5. Der Senat setzt den Streitwert gem. § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO für beide Instanzen auf bis zu 9.000 EUR fest. Der Streitwert richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten Interesse des Klägers. Im Fall der Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages durch Widerruf kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistung an, von der der Kläger freigestellt werden will (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl. Rn. 4274f.; vgl. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2009 – 24 U 57/09). Der Senat teilt nicht die gegenteilige Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05), wonach auf den Wert der noch offenen Darlehensvaluta abzustellen sei. Zwar sprechen durchaus die von ihm angeführten pragmatischen Gründe für den Ansatz der noch offenen Darlehensvaluta. Nach Auffassung des Senats ist die Anwendung des § 9 ZPO im Falle des Darlehenswiderrufs dennoch interessengerechter. In den Widerrufsfällen ist die Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta nicht im Streit. Der Antrag auf Feststellung der Vertragsbeendigung durch Widerruf hat in die Zukunft gerichtet den Charakter einer negativen Feststellungsklage. Die gegenteilige Leistungsklage der Darlehensgeberin, die von einem Fortbestehen des Darlehensvertrages ausgeht, hätte ebenfalls nicht die Darlehensvaluta zum Gegenstand. Daher liegt der Fall anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97), in dem die Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung durch die Bank im Streit stand. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof auf den - fiktiven umgekehrten - Zahlungsantrag der Bank abgestellt und nicht auf den Umstand, dass es dem klagenden Kunden wirtschaftlich um die Möglichkeit der späteren Rückzahlung ging. Im Fall des Darlehenswiderrufs zeigt hingegen der Kläger seine Bereitschaft, die Darlehensvaluta sofort zurückzuführen. Ihm geht es im Wesentlichen darum, in der Zukunft seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen zu müssen, welche umgekehrt Gegenstand einer Leistungsklage der Bank sein könnten. Dabei ist zu unterscheiden, welche Leistungen der klagende Darlehensnehmer anerkennt und somit nicht zum Gegenstand einer - insoweit ohnehin unzulässigen - Feststellungsklage macht und welche Verpflichtungen er negiert. Dies ist im Falle des Widerrufs die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Vertragszinsen (s.a. OLG Rostock, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 W 77/02). Diese lassen sich ebenfalls verhältnismäßig einfach, jedenfalls überschlägig, auf einen maximalen Zeitraum von 3,5 Jahren ermitteln.
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Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 04.07.2013 aus dem Annuitätendarlehen noch eine Restvaluta von ca. 36.000 EUR bis zum Ende der Zinsbindungsfrist am 30.05.2016 als erster Kündigungsmöglichkeit offen. Diese war mit 3,81% p.a. zu verzinsen. Somit ging es der Klägerin bei überschlägiger Berechnung für die Dauer von knapp drei Jahren um eine Zinsleistung von knapp 4.000 EUR (unter Berücksichtigung der ratierlichen Tilgung). Wegen des Charakters einer negativen Feststellungsklage ist für diese kein Abschlag zu machen.
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Beim Streitwert ist weiter zu berücksichtigen, welcher Forderungen sich die Klägerin gegenüber der Beklagten berühmt, wenn sie sie im Rahmen der Feststellungsklage noch nicht beziffern braucht. Diesbezüglich hat die Beklagte auf das Forderungsschreiben der Klägerin vom 25.02.2014 (Anlage BS1) mit einer Forderung für Nutzungsersatz in Höhe von 5.275,09 EUR hingewiesen. Im Rahmen der Feststellungsklage ist diese Forderung mit 80% zu bewerten, was einem Betrag von 4.220 EUR entspricht. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von bis zu 9.000 EUR.

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