Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 19/15

Tenor

Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2014 werden als unbegründet

verworfen.

Die Verurteilten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Stuttgart verhängte gegen die Verurteilten im ersten Rechtszug jeweils eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 EUR wegen Hausfriedensbruchs. Das Amtsgericht stellte bei beiden Verurteilten fest, dass sie Angestellte seien. Über ihre Einkommensverhältnisse trifft das Urteil keine Feststellungen. Die Verurteilten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung ersuchte der Vorsitzende der mit dem Berufungsverfahren befassten Strafkammer die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über die Kontostammdaten der Verurteilten (§ 24c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG). Auf Grundlage der übermittelten Kontostammdaten holte er bei den kontoführenden Kreditinstituten Kopien der Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge für das Jahr 2014 ein. Die von den Kreditinstituten erteilten Auskünfte wurden zur Akte genommen. Mit Urteil vom 14. November 2014 verwarf das Landgericht die Berufungen der Verurteilten als unbegründet. Die Verurteilten nahmen ihre Revisionen gegen das Urteil zwischenzeitlich zurück.
Die Verurteilten haben in der Berufungshauptverhandlung am 13. November 2014 der Verwertung der eingeholten Auskünfte widersprochen und weiter beantragt, die Auskünfte über ihre Bankkonten und Kontobewegungen aus der Gerichtsakte zu entfernen und entweder den jeweils betroffenen Verurteilten auszuhändigen oder zu vernichten. Diese Anträge hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 abgelehnt. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Verurteilten, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerden sind zulässig. Die angefochtene Entscheidung ist nicht gemäß § 305 Satz 1 StPO von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen. Die Verurteilten stellten die Anträge zwar innerhalb der Hauptverhandlung. Ihre Rechtsmittel richten sich jedoch nicht gegen die Anordnung der Beweiserhebung, die als eine der Urteilsfällig vorausgehende Entscheidung vom Beschwerderecht ausgenommen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 221 Rn. 3). Die mit den Beschwerden erstrebte Entfernung der Auskünfte aus den Akten ist für die Entscheidung über die Berufungen der Verurteilten jedoch nicht vorgreiflich. Die angefochtene Entscheidung unterliegt somit der Beschwerde.
2. Die Beschwerden sind unbegründet, weil den Verurteilten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entfernung der erhobenen Kontodaten aus der Akte zusteht.
a) Ein Anspruch auf Entfernung der Auskünfte besteht bereits deshalb nicht, weil die Daten rechtmäßig erhoben sind. Entgegen der Ansicht der Verurteilten bestand schon kein Beweiserhebungsverbot.
aa) Wie die Regelung der §§ 221, 323 Abs. 1 Satz 1 StPO klarstellt, ist der Vorsitzende der mit der Sache befassten Strafkammer befugt, zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung anzuordnen, dass in der Anklageschrift nicht bezeichnete Beweismittel herbeigeschafft werden (vgl. Gmel in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 221 Rn. 1 f.; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 221 Rn. 1). Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund der Aktenlage, ob zur Förderung des Verfahrens eine solche Anordnung angezeigt ist (Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 221 Rn. 3). Da die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Sachleitung in der Hauptverhandlung in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden fällt, kommt ihm bei der Beurteilung, ob die Herbeischaffung weiterer Beweismittel sachdienlich ist, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
bb) Hier war der Vorsitzende nach § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 161 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO, § 24c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG befugt, zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung die BaFin um Auskunft über die Kontostammdaten zu ersuchen und auf dieser Grundlage bei den jeweiligen Kreditinstituten Auskünfte über die Kontobewegungen einzuholen.
(1) Auch beim Verdacht geringfügiger Straften können die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse, soweit sie für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine Auskunft über Kontostammdaten nach § 24c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG einholen.
Nach dem Wortlaut des § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG erteilt die BaFin die Auskunft an die Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Aufgaben weist darauf hin, dass sich Anlass und Gegenstand der Abfrage aus dem für die jeweilige Behörde geltenden Verfahrensrecht ergeben muss (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, juris Rn. 109). Einschlägig ist hier die Ermittlungsgeneralklausel der § 161 Abs. 1, § 160 StPO. Danach kann grundsätzlich jede Straftat Anlass eines Auskunftsersuchen sein. Erforderlich, aber im Allgemeinen auch ausreichend ist ein Anfangsverdacht. Da die Maßnahme in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, juris Rn. 89 - 92; Escher, BKR 2002, 652, 656) unterliegt sie allerdings dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
10 
Entgegen der Ansicht der Verurteilten kann der Antwort der Bundesregierung vom 27. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/774) auf eine Kleine Anfrage zu den durch die BaFin verursachten Bürokratiekosten kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Auskunftsmöglichkeit auf die Aufklärung schwerer Straftaten zu beschränken. Die Bundesregierung führt in ihrer Antwort zwar aus, dass die Ermittlungsbehörden das Kontoabrufverfahren überwiegend nutzen, um schwere bis schwerste Kriminalität (insbesondere organisierte Kriminalität und Terrorismus) zu bekämpfen (BT-Drucks. 16/774, S. 10). Die tatsächliche Nutzung der Abfragemöglichkeit von Kontostammdaten für diesen Zweck lässt jedoch nicht auf einen Willen des Gesetzgebers schließen, die Abfrage auf die Bekämpfung von schwerer Kriminalität zu beschränken. Die Regelung des § 24c KWG wurde durch Art. 6 Nr. 23 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 eingeführt (BGBl. I 2002, S. 2010). Auch wenn die Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche einer der Gründe für die Einrichtung des automatisierten Abrufs von Kontostammdaten war (BT-Drucks. 14/8017, S. 122), hat der Gesetzgeber von einer Beschränkung der Auskunftserteilung auf Fälle der schweren Kriminalität abgesehen. Vielmehr sah er die allgemeinen Regeln der § 152 Abs. 2, § 160 StPO als Grenze für ein Auskunftsersuchen an. Danach genügt ein Anfangsverdacht einer Straftat (BT-Drucks. 14/8017, S. 123). Zudem hat die Nutzung der Kontoabrufdatei gemäß § 24c Abs. 3 KWG durch Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Während im Jahr 2004 die Polizeibehörden 26.212 und die Staatsanwaltschaften 3.038 Anfragen stellten (BT-Drucks. 16/774, S. 10), nutzten im Jahr 2013 die Polizeibehörden die Abfrage in 75.296 Fällen und die Staatsanwaltschaften in 25.434 Fällen (Jahresbericht der BaFin 2013, S. 113). Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Nutzungsmöglichkeiten der Kontostammdaten durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2258) erweitert. Nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfen sogar Gerichtsvollzieher im Zwangsvollstreckungsverfahren das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, Kontostammdaten abzurufen. Allein im Jahr 2013 nutzten die Gerichtsvollzieher in 61.847 Fällen diese Möglichkeit (BT-Drucks. 18/1378, S. 39).
11 
(2) Das Auskunftsersuchen an die BaFin und die kontoführenden Kreditinstitute war hier verhältnismäßig. Im Zeitpunkt der Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung konnte der Vorsitzende nicht wissen, ob die Verurteilten in Bezug auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von ihrem Schweigerecht (vgl. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) Gebrauch machen werden. Auch unter Berücksichtigung der Grenzen, die sich für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes aus dem Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) ergeben, lag die Annahme der Notwendigkeit einer Beweiserhebung über die Einkünfte und Ausgaben der Verurteilten nicht erkennbar fern. Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, waren die Auskunftsersuchen auch unter Berücksichtigung des durch die Erhebung der personenbezogenen Daten begründeten Eingriffs in das Recht der Verurteilten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) nicht unverhältnismäßig; weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen standen nicht zur Verfügung. Insoweit kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen.
12 
b) Selbst wenn die Erhebung der Auskünfte rechtswidrig gewesen wäre, wären sie nicht aus der Akte zu entfernen. Nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit müssen die Strafverfolgungsbehörden die für das Strafverfahren erhobenen Dokumente zur Akte nehmen. Dies sichert nicht nur die umfassende Kenntnis der mit dem Verfahren jeweils befassten Strafverfolgungsbehörden vom Ablauf und den Ergebnissen des bisherigen Verfahrens (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 52 ff.), sondern auch das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht und damit den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., Einleitung Rn. 274; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Mai 2002 - I Ws 199/02, StraFo 2002, 230, 231). Schon um - auch im Interesse der Verurteilten - den Gang des Strafverfahrens und der Beweiserhebungen zu dokumentieren, dürfen nicht einzelne für das Strafverfahren erhobene Dokumente aus der Akte entfernt werden.
13 
Das Recht der Verurteilten auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die aktenmäßige Dokumentation der Beweiserhebung nicht verletzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen