1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2016, Az. 15 O 107/15, wird
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch. |
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| | Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2016 insgesamt abgewiesen. |
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| | Dem Kläger stünden insgesamt keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, insbesondere keine solchen aufgrund Bereicherungsrechts. |
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| | Bei - wie vorliegend - einer Zession finde ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich grundsätzlich im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedent sowie zwischen Zedent und Zessionar statt, was durch die auf diesem Weg gewährleistete sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken gerechtfertigt sei. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Abtretende den Schuldner zurechenbar zur Leistung veranlasst habe. |
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| | Auf die Frage, ob die Abtretung der Streitverkündeten und Leistungserbringerin an die Beklagte gegenüber dem Erblasser wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nach § 4a BDSG unwirksam sei, sei daher ebenso wenig einzugehen wie auf die Frage, ob der Erblasser als Schuldner durch die Zahlung gemäß § 409 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber der Abtretenden freigeworden sei. |
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| | Im Übrigen wird zu den tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zu den erstinstanzlich gestellten Anträgen, auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). |
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| | Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren vollumfassend weiterverfolgt. |
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| | Ihm stehe in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Erblassers ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, da er in entschuldbarer Weise über die Höhe der seitens des Erblassers an die Beklagte geleisteten Zahlungen im Ungewissen sei. Die zur Begründung der Höhe des Rückzahlungsanspruches notwendigen Unterlagen habe er in zumutbarer Weise nicht beschaffen können. So hätten sich insbesondere aus den vorliegenden Kontoauszügen des Erblassers aus den Jahren 2008 bis 2014 für das Jahr 2009 keine Zahlungen an die Beklagte nachweisen lassen, obwohl solche Zahlungen sicherlich erfolgt seien, da der Erblasser sowohl in der Zeit davor als auch in der Zeit danach, also in den Jahren 2008 bzw. 2010 bei der Streitverkündeten in Behandlung gewesen sei, so dass es völlig abwegig erscheine, dass er im Jahr 2009 keine Dienstleistungen der Streitverkündeten in Anspruch genommen habe. Die Beklagte könne die für ihn unmöglich zu erhaltende Auskunft unschwer erteilen. |
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| | Hilfsweise sei zumindest ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu bejahen. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer Leistung im Rechtssinne im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten bzw. die Passivlegitimation der Beklagten verneint. |
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| | Für den Fall der Unwirksamkeit oder des Fehlens einer Abtretung sei allgemein anerkannt, dass der Schuldner das Geleistete vom Zessionar herausverlangen könne. Selbst wenn man grundsätzlich eine Rückabwicklung in Fällen der Abtretung lediglich entlang der Kausalverhältnisse für zulässig halten wolle, hätte das Landgericht gleichwohl prüfen müssen, ob nicht im vorliegenden Fall wegen außergewöhnlicher Umstände eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedent sowie Zedent und Zessionar anzuerkennen sei. Besondere Umstände lägen nämlich deshalb vor, da die Parteien des Abtretungsvertrags - mangels Einwilligung des Erblassers in die Weitergabe und Weiterverarbeitung seiner Patientendaten - unter Verstoß gegen die Regelungen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt hätten, was zur Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB geführt habe. Zudem habe die Beklagte die Gesundheitsdaten des Erblassers ohne dessen Zustimmung gespeichert und verarbeitet, was zumindest gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit darstelle. |
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| | Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten sei, da zugunsten des Klägers die Regelung des § 852 Satz 2 BGB greife. |
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| | 1. Unter Aufhebung des am 12.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 15 O 107/15, wird die Beklagte und Berufungsbeklagte im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Leistungen der Erblasser, …, in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 17.08.2014 an die Beklagte und Berufungsbeklagte erbracht hat. |
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| | 2. Erforderlichenfalls wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer zu 1. gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. |
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| | 3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger nach erteilter Auskunft die ermittelten Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| | 4. Hilfsweise wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 16.807,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen |
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| | und verteidigt das landgerichtliche Urteil. |
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| | Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger bereits deshalb nicht zu, da dieser sich nicht auf unverschuldete Unkenntnis eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus § 812 BGB berufen könne, da es nicht auf seine Kenntnis, sondern auf diejenige des Berechtigten, also des Erblassers ankomme. Die vom Kläger vorgetragenen Probleme hinsichtlich der Informationsbeschaffung aus Unterlagen des Erblassers resultierten ausschließlich aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erblasser, womit sie nichts zu tun habe. |
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| | Der Kläger gehe weiterhin unzutreffend davon aus, dass die Abtretung der Forderungen der Streitverkündeten gegen den Erblasser an sie (die Beklagte) nichtig sei. Wie ihrerseits unter Beweis gestellt habe der Erblasser mündlich in die Weitergabe seiner Patientendaten an sie zu Abrechnungszwecken eingewilligt. Mangels Schriftformerfordernis insoweit habe im Übrigen die konkludent erfolgte Zustimmung des Erblassers genügt, welche darin zu sehen sei, dass dieser unstreitig über Jahre hinweg das praktizierte Abrechnungsverfahren durch Entgegennahme der von ihr erstellten Abrechnungen und Zahlung derselben aktiv mitgetragen habe. In sämtlichen Abrechnungen sei ein ausdrücklicher Hinweis auf die erfolgte Abtretung der Forderungen der Streitverkündeten an die Beklagte enthalten gewesen. Somit sei das Verhalten des Erblassers auch als Genehmigung im Sinne von § 184 BGB zu werten. |
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| | Zu Recht habe das Landgericht deshalb ihre Passivlegitimation verneint. Eine andere Lösung sei auch nicht aufgrund einer vorzunehmenden Einzelfallprüfung geboten. Ihr seien Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der Streitverkündeten und dem Erblasser gar nicht bekannt gewesen, sondern sie habe sich auf die insoweit abgegebenen Erklärungen der Streitverkündeten verlassen müssen. Sollte die seitens der Streitverkündeten erfolgte Abtretung tatsächlich unwirksam gewesen sein, wären die Ursachen hierfür allein im Verhältnis zwischen jener und dem Erblasser zu suchen, nicht jedoch im Verhältnis zwischen dem Erblasser bzw. dem Kläger und ihr. |
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| | Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. |
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| | Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen, da dem Kläger aus Rechtsgründen - unabhängig von der auf der ersten Stufe von der Beklagten begehrten Auskunftserteilung - kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen kann. |
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| | Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Stufenklage im Wege eines Endurteils abgewiesen werden kann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl.: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 254 Rz. 9), wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. |
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| | Der Erblasser … stand unstreitig nicht in einer vertraglichen Beziehung mit der Beklagten. |
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| | Klägerseits vorgestellte Ansprüche gegen die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen bestehen nicht, was bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen begründet hat. |
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| | Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von sogenannten Mehrpersonenverhältnissen und speziell für die Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen bei der Forderungszession hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: |
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| | Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. |
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| | Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (vgl.: BGH in NJW 2015, 229 ff. Rz. 22 - zitiert nach juris). |
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| | Es ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebietet (vgl. BGH in NJW 1989, 900 ff. unter I. 1. b). |
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| | Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet weiterhin dann, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl.: BGH in NJW 2012, 3373 f., Rz. 7; NJW 1993, 1578 ff. Rz. 14; NJW 2003, 1445 ff. Rz. 10; NJW 2005, 1369 f. Rz. 10 f.; NJW 1989, 900ff. Rz. 15ff. - jeweils zitiert nach juris; in der Literatur wird dies teils abgelehnt unter Hinweis darauf, dass nach Zession kein Mehrpersonen-, sondern lediglich ein Zweipersonenverhältnis vorliege, vgl. etwa Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Auflage, Rz. 685a; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 812 Rn. 202, 208). |
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| | In diesem Zusammenhang hat das Landgericht im angefochtenen Urteil richtig darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Grund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken ist, welche nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl.: BGH in NJW 2012, 3373 f. Rz. 7; NJW 2005, 1369 f. Rz. 10 - jeweils zitiert nach juris). |
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| | Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof bereits Ausnahmen von der Kondiktion entlang der Kausalverhältnisse in den Fällen der Zession im Mehrpersonenverhältnis zugelassen. |
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| | So kann der Schuldner nach Zahlung an den Zessionar von diesem direkt das Bezahlte zurückverlangen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB („condictio indebiti“), wenn (und soweit) die Überzahlung der Forderung im Wesentlichen auf ein Verhalten des Zessionars zurückzuführen ist (vgl. BGH in NJW 1989, 161 ff.). |
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| | Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag zugrunde, dass die Zessionarin ihrerseits dem Schuldner mit Klagerhebung unter Fristsetzung drohte und die Auszahlung eines abgetretenen Gewinnanteils im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vor endgültiger Schlussrechnung forderte. Die danach - auf eine vorläufige Abrechnung hin - erfolgte Überzahlung seitens des Schuldners an die Zessionarin war nicht mehr ihrer Rechtsbeziehung zur Zedentin zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 18 - zitiert nach juris). |
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| | Ein dem vorstehend unter aa. erwähnten vergleichbarer Fall einer zulässigen Inanspruchnahme der Zessionarin als Bereicherungsschuldnerin kommt in Betracht, wenn die Zessionarin berechtigt von ihrer Befugnis zur Inanspruchnahme einer Garantie Gebrauch macht und dadurch gezielt zugleich ihre durch Globalzession erworbenen Forderungsrechte gegenüber der Garantin und der Schuldnerin realisiert, auch wenn es nicht um eine Überzahlung geht (vgl.: BGH in NJW 1997, 461 ff. Rz. 45 - zitiert nach juris). |
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| | In einem weiteren Fall hat der Bundesgerichtshof ebenfalls eine Kondiktion des Schuldners beim (vermeintlichen) Abtretungsempfänger zugelassen. Besonderheit dieses Falles war es jedoch, dass der vermeintliche Schuldner den Zahlenden nicht zurechenbar zur Leistung veranlasst hatte, da keine Weisung des vermeintlich Abtretenden vorlag. Bei einer in diesem Sinn irrig angenommenen Zession kann indessen die dem vermeintlichen Zessionar erbrachte Leistung bei diesem kondiziert werden (vgl. BGH in NJW 1991, 919 ff. unter I. 3.). |
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| | Weiterhin ist eine unmittelbare Kondiktion beim vermeintlichen Abtretungsempfänger und Neugläubiger dann zulässig, wenn der Schuldner einer tatsächlich bestehenden Forderung sich in der Person des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten abgetreten. Denn ein solcher Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den Letzterer nicht veranlasst hatte (vgl.: BGH in NJW 2006, 1731 ff. unter II. 3.). |
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| | Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Streitfall ergibt, dass dahingestellt bleiben kann, ob die Abtretung der einzelnen Zahlungsansprüche der Streitverkündeten und Leistungserbringerin an die Beklagte ggf. wegen Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften gemäß § 4 a BDSG und einem hiermit einhergehenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einverständniserklärung in die Weitergabe von Patientendaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 134 BGB nichtig ist, da - entgegen der Auffassung des Klägers - bei wertender Betrachtungsweise kein Ausnahmefall vorliegt, bei welchem eine Abweichung von dem Grundsatz des Bereicherungsausgleichs zwischen Schuldner und Abtretendem sowie Abtretendem und Abtretungsempfänger geboten wäre. |
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| | Klarstellend gilt, dass für den Fall, dass die Abtretung der einzelnen Forderungen der Streitverkündeten an die Beklagte wirksam gewesen ist, nach den vorstehend unter II. B. 1. b. aufgezeigten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein könnte, dass der Regelfall eines Mehrpersonenverhältnisses bei Zession einer Forderung vorläge und mithin eine Abwicklung entlang der Kausalverhältnisse stattzufinden hätte. |
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| | Auch wenn stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. oben unter II. B. 1. a.), wäre für den Fall einer wirksamen Abtretung kein Grund ersichtlich, von den überzeugenden Grundsätzen der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. |
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| | Selbst unterstellt, die Forderungsabtretungen an die Beklagte seitens der Streitverkündeten wären unwirksam gewesen, gilt, dass auch bei einer Einzelfallbetrachtung und wertender Würdigung aller Umstände keine unmittelbare Kondiktion im Verhältnis der Parteien stattzufinden hat. |
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| | Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass eine Nichtigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche der Streitverkündeten an die Beklagte in Betracht kommt. |
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| | So ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Abtretung von Honoraransprüchen, die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, ohne Zustimmung des Patienten wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 134 BGB nichtig ist, insbesondere bei Honorarforderungen von Ärzten (vgl. BGH in NJW 1991, 2955ff.; NJW 1992, 737ff.; NJW 2005, 1505ff.). |
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| | Unter die der Schweigepflicht unterliegenden Berufsgruppen des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind auch Physiotherapeuten einzuordnen (vgl. Beck’scher Online-Kommentar StGB, 32. Edition, Stand 01.09.2016, § 203 Rn. 15). |
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| | Eine stillschweigende Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner Daten an eine Abrechnungsstelle ist dabei regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BGH in NJW 1991, 2955ff. Rz. 27; vgl. auch Beck’scher Online-Kommentar StGB, a. a. O., § 203 Rn. 34.1), weshalb der Einwand der Beklagten, es liege jedenfalls eine konkludente Einwilligung des Erblassers vor, nicht durchgreifen kann. |
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| | Ob eine bloß mündliche, dem Schriftformerfordernis des § 4a BDSG nicht entsprechende Einverständniserklärung für die Wirksamkeit der Abtretung genügt, ist streitig, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erörtert hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. BGH in NJW 1992, 737ff. Rz. 33 - zitiert nach juris). |
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| | Es ist jedoch keine der unter vorstehend II. B. 1. c. dargestellten Ausnahmekonstellationen einschlägig. |
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| | Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unter II. B. 1. c. aa. und bb. beruhen auf der Überlegung, dass dann, wenn der Zessionar erhebliche Eigeninitiative im Verhältnis zum Schuldner entfaltet, um diesen zur Zahlung an sich zu bewegen, bei wertender Betrachtungsweise eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten stattzufinden hat, ohne dass diesem Ergebnis Vertrauensschutzgesichtspunkte oder eine nicht sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken entgegenstehen. |
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| | Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass in diesen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der Zessionar selbst für die letztlich seitens des Schuldners vorgenommene Zahlung verantwortlich gewesen ist, wovon Fälle abzugrenzen sind, in denen bereits der Zedent den Zessionar zur Forderungseinziehung zurechenbar veranlasst hatte - wie im vorliegenden Fall. |
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| | Selbst wenn man annimmt, dass im vorliegenden Fall wegen der Nichtigkeit der Abtretung als Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft das der jeweiligen Abtretung zugrundeliegende Kausalgeschäft ebenfalls unwirksam gewesen ist (vgl. BGH in NJW 1992, 737ff. Rz. 35 - zitiert nach juris), führt dies zu keiner anderen Bewertung. |
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| | Das Kausalgeschäft der einzelnen Forderungsabtretungen war im vorliegenden Fall der jeweilige Sicherungsvertrag, vgl. Ziffer 1.1 des Abrechnungs(-Rahmen)vertrags zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten (Anlage B 1). |
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| | Dennoch gilt, dass dann, wenn nachfolgend die Beklagte durch Rechnungsstellung gegenüber dem Kläger die einzelnen Forderungen geltend gemacht hat, die Beklagte insofern primär auf Veranlassung der Streitverkündeten hin handelte, so dass die Beklagte gegenüber dem Erblasser nicht im Wesentlichen eigeninitiativ tätig geworden ist. |
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| | Vielmehr hat die Streitverkündete als Zedentin selbst durch die Einschaltung der Beklagten den Einzug der Forderungen in die Wege geleitet. |
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| | Auch die weiteren Ausnahmekonstellationen wie vorstehend unter II. B. 1. c. cc. und dd. dargelegt, sind vorliegend nicht einschlägig. |
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| | In dem vom Bundesgerichtshof in NJW 1991, 919 ff. entschiedenen Fall lag überhaupt keine Abtretung an den Zahlungsempfänger vor. Der vermeintliche Zedent hatte in diesem Fall den Schuldner überhaupt nicht zur Zahlung veranlasst, insbesondere keine Weisung an den Schuldner zur Zahlung erteilt. |
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| | Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. |
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| | Vorliegend hat die Streitverkündete die Beklagte mit der Abrechnung ihrer Forderungen gegen die von ihr zuvor behandelten Patienten beauftragt. Sie hat damit eine wesentliche Ursache für den sodann von der Beklagten veranlassten Forderungseinzug gesetzt. Ohne diesen Umstand wäre die Beklagte nicht tätig geworden. |
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| | Ebenso wenig ist der Sachverhalt des von dem Bundesgerichtshof in NJW 2006, 1731 ff. entschiedenen Falls mit dem vorliegenden vergleichbar. |
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| | Denn die Besonderheit jenes Falles bestand wiederum darin, dass der ursprüngliche Gläubiger keine zurechenbare Veranlassung zur Zahlung an den vermeintlichen Neugläubiger gegeben hatte. Es lag vielmehr schlicht eine irrtümlich vorgenommene Überzahlung des Schuldners vor - ohne jedes Zutun des Altgläubigers, weshalb die Zahlungen „ihren Grund nicht in dem Vertrag“ (BGH, a. a. O.) zwischen dem Schuldner und dem Altgläubiger hatten. Es lagen bloß fehlgeleitete Zahlungen vor. |
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| | Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Streitverkündete - wie vorstehend aufgezeigt - die Beklagte zur Geltendmachung der Forderungen gegenüber dem Erblasser eingeschaltet hatte, mag auch die jeweilige Forderungszession einschließlich zugrunde liegendem Kausalgeschäft gegebenenfalls unwirksam gewesen sein. |
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| | Gerade der jeweils unstreitig wirksame Behandlungsvertrag zwischen Erblasser und Streitverkündeter war der Grund, weshalb es zu den Zahlungen des Erblassers an die Beklagte kam. Der Erblasser wollte subjektiv und objektiv vom Empfängerhorizont der Streitverkündeten aus betrachtet seine Verpflichtungen gegenüber der Streitverkündeten erfüllen. |
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| | Der Hinweis des Klägers auf eine Mindermeinung in der Literatur (Münchener Kommentar, a. a. O., § 812 Rn. 214 und Fn. 543), wonach für den Fall der nichtigen Abtretung Leistungen im Rechtssinne entlang der Vertragsverhältnisse zu verneinen seien, sondern eine direkte Zession gegenüber dem Zessionar möglich sei, geht fehl. |
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| | In diesem Zusammenhang werden die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 2006, 1731ff. und in NJW 1991, 919ff. (vgl. oben unter II. B. 1. c. cc. und dd.), zitiert. |
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| | Bei näherer Betrachtung dieser beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. oben) beschäftigen sich diese jedoch nicht mit Konstellationen einer nichtigen Abtretung, sondern betreffen Fälle, in denen eine Abtretung von Anfang an fehlte und der Altgläubiger nichts dafür getan hatte, dass eine Zahlung an den scheinbaren Neugläubiger stattfand. |
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| | Damit ist der Fall einer nichtigen Abtretung - wie vorliegend - nicht vergleichbar. |
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| | Gerade in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 2006, 1731ff., wird jedoch überzeugend begründet, dass in den Zessionsfällen maßgeblich darauf abzustellen ist, ob die Zahlung des Schuldners dem Vertrag zwischen Schuldner und Zedent zuzurechnen ist. |
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| | Das ist vorliegend der Fall. Denn der Erblasser wollte offensichtlich seine - unstreitig nach Grund und Höhe berechtigten - Verpflichtungen gegenüber der Zedentin erfüllen. |
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| | Die Zulassung einer Direktkondiktion des jetzigen Klägers gegen die Beklagte würde dem zuwiderlaufen. |
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| | Schließlich gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jede schematische Wertung verbietet, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht in Betracht kommt. |
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| | So ist zu berücksichtigen, dass sich der Erblasser durch die Streitverkündete über viele Jahre hinweg hat behandeln lassen und die ihm gestellten Rechnungen jeweils unbeanstandet bezahlt hat. Die Beklagte erstellte im Verhältnis zur Streitverkündeten die Abrechnungen jahrelang sachlich richtig und ohne Beanstandung. Es bestand zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten zumindest ein wirksamer Abrechnungs(-Rahmen)vertrag (Anlage B 1), auch wenn gegebenenfalls einzelne Sicherungsabtretungen von Forderungen gegen Patienten unwirksam gewesen sein mögen. Alle Beteiligten gingen stets davon aus, dass der Erblasser seine - im Verhältnis zur Streitverkündeten wurzelnden - Verbindlichkeiten durch Zahlung an die Beklagte tilgen wollte, mithin an die Streitverkündete im Rechtssinne leisten wollte. |
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| | Erst der Kläger fordert nunmehr - aufgrund einer rein formalen, tatsächlich gar nicht mehr dem Schutz der Daten des Verstorbenen dienenden Argumentation - die seitens des Erblassers geleisteten Zahlungen zurück. |
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| | Die Zulassung einer solchen Direktkondiktion würde für die weitere Rückabwicklung - entlang der Vertragsverhältnisse der Beteiligten - größere Schwierigkeiten bereiten, da für den Fall des Erfolgs der Klage zu erwarten stünde, dass Einwendungen aus dem jeweiligen Kausalverhältnis, etwa die Verjährungseinrede, erhoben würden und gegebenenfalls die Rückabwicklung durch die Insolvenz einer Vertragspartei erschwert oder gar vereitelt werden könnte. |
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| | Als weitere Konsequenz stünde zu erwarten, dass die Beklagte und/oder die Streitverkündete ihre jeweiligen Forderungen nicht durchzusetzen vermögen, obgleich sowohl die Streitverkündete als auch die Beklagte jeweils ihre vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben. |
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| | Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. oben unter B. 1. a.) ist es mithin vorliegend nicht interessengerecht, eine Direktkondiktion des Klägers gegen die Beklagte zuzulassen. |
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| | Dies würde zu einer nicht sachgerechten Verschiebung der Insolvenzrisiken führen. Außerdem wäre der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes innerhalb der jeweiligen Vertragsverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
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| | Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. |
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