Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 W 17/17

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen die Entziehung des Gutachtenauftrags im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.02.2017, Az. 14 O 482/14, wird verworfen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Sachverständige trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
1.
Der Sachverständige, der gemäß Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2015 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstatten sollte, wendet sich mit seiner am 27. Februar 2017 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Februar 2017, durch welchen ihm der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens entzogen wurde und ihm die durch seine Weigerung der Gutachtenerstattung verursachten Kosten auferlegt wurden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen.
Zusammen mit seiner sofortigen Beschwerde legte der Sachverständige, der sich gegen die Feststellung wendet, er weigere sich, den Gutachtenauftrag zu erfüllen, ein auf den 31. Januar 2017 datiertes schriftliches Sachverständigengutachten in dreifacher Ausfertigung vor, das allerdings vom Landgericht nicht an die Parteien übersandt worden ist.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. März 2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Entziehung des Gutachtenauftrags richtet (Ziff. 1 des Beschlusses vom 17. Februar 2017).
Die Befugnis des Landgerichts, dem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens zu entziehen, ergibt sich aus §§ 404 Abs. 1 S. 4, 360 ZPO. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch das Prozessgericht, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es kann anstelle des zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen Sachverständigen ernennen. Als verfahrensleitende Anordnung kann weder der Beweisbeschluss noch dessen nachträgliche Änderung isoliert angefochten werden. Die Anfechtung eines Beweisbeschlusses ist gemäß dem in § 355 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ausgeschlossen. Für nachträgliche Anordnungen des Prozessgerichts, die eine Änderung oder Ergänzung des Beweisbeschlusses zum Gegenstand haben, gilt nichts anderes, weil der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte der Parteien zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Partei dann nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (BGH a.a.O.). Auch wenn ein Sachverständiger grundsätzlich nicht befugt ist, ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung einzulegen, ergibt sich daraus indes kein Beschwerderecht gegen seine Entbindung als Sachverständiger.
3.
Von der nicht anfechtbaren Entziehung des Auftrags zu unterscheiden ist die Auferlegung der durch die Weigerung der Gutachtenerstattung verursachten Kosten (Ziff. 2 des Beschlusses vom 17. Februar 2017). Insoweit ist die sofortige Beschwerde entsprechend § 409 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt.
Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Sachverständige erklärt insoweit in dem Beschwerdeschriftsatz vom 24. Februar 2017, dass er der Feststellung widerspreche, er würde sich weigern, den Gutachtenauftrag zu erfüllen.
10 
Es ist in der Literatur umstritten, ob im Verstreichenlassen der ersten und zweiten Nachfrist ohne weiteres eine Gutachtenverweigerung erblickt werden kann (so Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 411 Rn. 7; Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 411 Rn. 8; aA Scheuch in BeckOK-ZPO, Stand: 1.3.2017, § 411 Rn. 9). Einigkeit besteht aber dahingehend, dass ein Gericht jedenfalls dann berechtigt ist, dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag unter Verlust der Vergütung zu entziehen und einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, wenn nicht nur die (erste) Nachfrist zur Gutachtenerstattung erfolglos abgelaufen ist, sondern auch die (weitere) Nachfrist und dem Sachverständigen die Entziehung des Gutachtenauftrags bei der letzten Fristsetzung angekündigt worden ist.
11 
Dies war vorliegend der Fall. Der Sachverständige hatte entgegen seiner Ankündigung vom 5. Januar 2016, die Fertigstellung des Gutachtens sei bis Ende April 2016 beabsichtigt, bis Ende April weder das Gutachten vorgelegt noch dem Landgericht mitgeteilt, weshalb sich die Vorlage verzögere oder bis wann nunmehr mit der Vorlage zu rechnen sei. Auf Anfrage des Landgerichts vom 12. Mai 2016 teilte er telefonisch am 3. Juni 2016 der Geschäftsstelle des Landgerichts mit, das Gutachten werde bis zum 10. Juni 2016 fertiggestellt und am darauffolgenden Montag (24. KW) übersendet. Gleichwohl ging das Gutachten nicht wie angekündigt beim Landgericht ein, weshalb mit Verfügung vom 21. Juni 2016 eine Frist zur Vorlage bis zum 12. Juli 2016 gesetzt wurde. Auch diese Frist verstrich ergebnislos, ebenso die am 19. Juli 2016 unter (erstmaliger) Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld gesetzte Frist bis zum 9. August 2016. Eine zusammen mit der Festsetzung von Ordnungsgeld am 11. August 2016 gesetzte weitere Nachfrist bis zum 12. September 2016 unter Androhung der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes verstrich ebenfalls, ohne dass der Sachverständige das Gutachten vorgelegt oder dem Landgericht mitgeteilt hätte, was der Gutachtenvorlage entgegensteht. Am 26. September 2016 verhängte das Landgericht ein weiteres Ordnungsgeld und setzte unter nochmaliger Androhung von Ordnungsgeld eine erneute Nachfrist bis zum 31. Oktober 2016. Mit am 26. September 2016 eingegangenen Schreiben vom 23. September 2016 teilte der Sachverständige mit, er beabsichtige verbindlich, das Gutachten bis zum 21. Oktober 2016 fertigzustellen. Gleichwohl legte er bis zu diesem Termin das Gutachten nicht vor. Das Landgericht verhängte deshalb am 14. November 2016 erneut Ordnungsgeld und setzte nochmals unter Androhung der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes eine Nachfrist bis zum 30. Dezember 2016. Diese Nachfrist verstrich abermals. Am 9. Januar 2017 setzte das Landgericht dem Sachverständigen „letztmals“ eine Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 und drohte die entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrags an. Doch auch bis zum 8. Februar 2017 legte der Sachverständige das Gutachten nicht vor.
12 
Nachdem der Sachverständige das Gutachten trotz diverser Fristsetzungen seitens des Landgerichts nicht vorlegte, sondern auf die meisten Fristsetzungen überhaupt nicht reagierte und auch sämtliche von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen ließ, war das Landgericht nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse der Parteien am Fortgang des Rechtsstreits berechtigt, dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag zu entziehen, um einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen.
4.
13 
Das Rechtsmittel des Sachverständigen richtet sich nicht gegen den Verlust des Vergütungsanspruchs (vgl. insoweit § 8a Abs. 2 Nr. 4 JVEG). Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 27. März 2017 ausdrücklich erklärt, er habe das Gutachten übersandt, ohne einen Vergütungsantrag zu stellen, und werde dies auch nicht nachholen wollen.
14 
Die sofortige Beschwerde richtet sich auch nicht gegen die Verhängung von Ordnungsgeld in den Beschlüssen des Landgerichts vom 11. August 2016, 26. September 2016 und 14. November 2016.
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Es bedarf daher keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob am 14. November 2016 nach der erstmaligen Festsetzung von Ordnungsgeld am 11. August 2016 gemäß § 411 Abs. 2 S. 1 ZPO und der nochmaligen Festsetzung von Ordnungsgeld am 26. September 2016 gemäß § 411 Abs. 2 S. 3 ZPO ein drittes Mal ein Ordnungsgeld festgesetzt werden durfte.
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Im Übrigen wäre die Frist zur Einlegung der gemäß §§ 411 Abs. 2 S. 4, 409 Abs. 2, 380 Abs. 3 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde gegen den dem Sachverständigen am 18. November 2016 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss vom 14. November 2016 bereits abgelaufen.
5.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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