Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 275/18

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2018, Az. 19 T 161/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Vollstreckungsgericht - vom 16.04.2018 (2 M 51197/18), mit welchem die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 16.01.2018 insoweit aufgehoben wurde, als sie zu Lasten der Gläubigerin Kosten in Höhe von 8,00 EUR für den Versuch einer gütlichen Einigung enthält, entspricht der geltenden Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die ebenso ausführlichen wie inhaltlich zutreffenden und überzeugenden Begründungen im genannten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart sowie in der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2018 (19 T 161/18) Bezug genommen.
Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
1.
§ 802a Abs. 1 ZPO enthält den Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher u.a. auf eine kostensparende Beitreibung der Forderung hinwirkt. Hieraus folgt, dass mit Kosten verbundene, aber erkennbar aussichtslose Maßnahmen zu unterlassen sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Grundsatz für den Beitreibungsversuch mittels gütlicher Einigung nicht gelten soll, findet sich an keiner Stelle. Erkennbar aussichtslos ist ein Einigungsversuch aber bereits dann, wenn der Gläubiger schon im Modul F des Vollstreckungsantrags eine solche ausdrücklich ablehnt: eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO ist dann nämlich sofort hinfällig (vgl. Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, 31. Ed. 01.12.2018, § 802b ZPO Rn 10)
2.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegt weitestgehend dem Grundsatz der Parteiherrschaft (BGH Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14, JURIS Tz. 22). Dementsprechend ist § 802b Abs. 1 ZPO als Soll- und nicht als Mussvorschrift ausgestaltet. Sie gibt dem Gerichtsvollzieher lediglich ein Regelermessen vor (vgl. Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, 31. Ed. 01.12.2018, § 802b ZPO Rn 22a), welches jedoch im Abs. 2 sogleich wieder begrenzt wird, und zwar durch den schlichten Willen des Gläubigers, wie er sich aus dem Vollstreckungsauftrag ergibt. Hat der Gläubiger darin im Modul F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, so wird das Ermessen des Gerichtsvollziehers, der aus eigener Kompetenz heraus lediglich Zahlungsvereinbarungen nach § 802b Abs. 2 ZPO, jedoch keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen, mit dem Schuldner treffen kann, dahingehend reduziert, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein zu unterlassen hat. Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen, vgl. BAG Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 58/16.
Dies muss erst recht gelten, wenn - wie vorliegend - die Gläubigerin schon im Vollstreckungsauftrag nicht nur eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO, sondern ausdrücklich auch eine sonstige gütliche Einigung ausgeschlossen hat, selbst wenn dies im Formularvordruck nicht vorgesehen ist: der Gerichtsvollzieher hat bei Erhalt eines solchen Auftrags von vornherein in seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass der Versuch einer gütlichen Einigung zum Scheitern verurteilt ist und daher nur unnötige Kosten verursacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

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