Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 219/19

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16.05.2019, Az. Sp 11 O 182/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer von der Beklagten begehrten 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG-VV.
Die Klägerin hatte eine Klage erhoben, die Beklagte daraufhin die Einrede einer vertraglich vereinbarten Schiedsklausel und damit verbunden der Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Heilbronn erhoben. Nachdem das Gericht auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen und einen Verhandlungstermin angesetzt hatte, nahm die Klägerin ihre Klage zurück, was einen Beschluss zur Folge hatte, demzufolge die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Rücknahmeerklärung war ein Telefonat zwischen den beiden Parteivertretern vorausgegangen, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist.
Seitens der Beklagten wird geltend gemacht, es habe eine telefonische Besprechung hinsichtlich des weiteren Vorgehens in dieser Sache stattgefunden, insbesondere auch im Hinblick auf ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, und die Beklagtenvertreterin, die zuvor ausdrücklich um eine Streitbeilegung gebeten habe, sei dann aufgefordert worden, korrekte Übersetzungen der Verträge zu übermitteln, damit die Möglichkeiten eines Streitbeilegungsverfahrens ausgelotet werden können (Schriftsatz vom 07.03.2019).
Mit der Beschwerde vom 03.06.2019 wird weiter geltend gemacht, der Rechtsstreit vor dem Landgericht habe dadurch insgesamt erledigt werden sollen, dass ein Schiedsverfahren beim Schiedsgericht in der Türkei durchgeführt wird, folglich habe das Telefonat der Mitwirkung an einer Besprechung gedient, die auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, es sei in dem Telefonat ausschließlich darum gegangen, wo das Verfahren letztlich geführt werde, ob vor dem Landgericht Heilbronn oder vor einem Schiedsgericht in der Türkei. Um eine außergerichtliche Streitbeilegung sei es nicht gegangen.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn hat im Rahmen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.05.2019 die geltend gemachte 1,2 Terminsgebühr angesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Voraussetzungen einer solchen Gebühr nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie daher zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
10 
Die Entscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn, die geltend gemachte Terminsgebühr nicht als erstattungsfähig anzuerkennen und daher vom festzusetzenden Betrag in Abzug zu bringen, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11 
Die Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG können im hiesigen Fall nicht festgestellt werden, sie sind nicht glaubhaft gemacht.
12 
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 - ausgeführt, dass diese Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ausgelöst und dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung einer Terminsgebühr in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG-VV die außergerichtliche Streitbeilegung fördern wollte. Es geht also um das Bemühen des Rechtsanwalts um Auflösung der inhaltlichen Auseinandersetzung der beteiligten Prozessparteien. Dieser Zielsetzung widerspräche es, bereits eine Besprechung über den Ort der Austragung der unverändert bleibenden Auseinandersetzung oder über die Frage nach der Zuständigkeit von Gericht bzw. Schiedsgericht genügen zu lassen, um die Terminsgebühr auszulösen.
13 
Soweit die Beklagte geltend macht, es sei in dem Telefonat nicht nur um die Frage Gericht - Schiedsgericht, sondern auch um eine außergerichtliche Streitbeilegung gegangen, steht dem die anderslautende, ausdrückliche Erklärung der Klägervertreterin entgegen, glaubhaft gemacht hat die Beklagte ihre Behauptung nicht. Es wurde noch nicht einmal vorgetragen, was insoweit in dem Telefonat abgesehen von der Problematik der vertraglichen Schiedsklausel konkret besprochen worden sein soll. Auch wenn die Klägervertreterin auch eine außergerichtliche Streitbeilegung gewünscht haben sollte, was sich aus dem Schreiben vom 05.12.2018 gerade nicht ergibt (darin heißt es nämlich: „... interessengerechter, wenn wir das Verfahren in Deutschland weiterführen.“), so genügt dies nicht, solange - wie hier - ein entsprechender, auf Beendigung der Auseinandersetzung gerichteter Gesprächsinhalt nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
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Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf Nr. 1812 des KV zum GKG wird hingewiesen.

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