Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 105/20

Tenor

Der Besetzungseinwand des Angeklagten Ö. vom 17. September 2020 wird als unbegründet

verworfen.

Gründe

 
I.
Das Urteil des Landgerichts – 1. Große Jugendkammer – Hechingen vom 23. März 2018 gegen die Angeklagten Ö. und K. wurde auf die Revision des Angeklagten Ö. hin mit Wirkung für den Mitangeklagten K. durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2018 bezüglich der Tat Ziff. 2 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, wobei die Verurteilung, den Angeklagten Ö. betreffend, wegen Bedrohung bezüglich der Tat Ziff. 1 mit Tatzeit 1. Juni 2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig wurde. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hechingen zurückverwiesen und in der Folge vor der 2. Großen Jugendkammer des Landgerichts Hechingen verhandelt.
Das Urteil des Landgerichts – 2. Große Jugendkammer – Hechingen vom 12. Juli 2019 wurde wiederum auf die Revision des Angeklagten Ö. hin mit Wirkung für den Mitangeklagten K. durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten Ö. und K. der Verabredung zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig sind, der Angeklagte Ö. darüber hinaus – insoweit bereits rechtskräftig – der Bedrohung, wobei es, soweit es den Angeklagten Ö. betrifft, im Ausspruch über die (für die Tat Ziff. 2 verhängte) Einzelstrafe und die Gesamtstrafe und, soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe aufgehoben wurde. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache wiederum zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hechingen zurückverwiesen.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 mit Stand zum 1. Januar 2020 waren drei Große Jugendkammern eingerichtet. Die 1. Große Jugendkammer unter dem Vorsitz von Vizepräsident des Landgerichts Dr. B. war demnach zuständig für erstinstanzliche Jugendsachen nach § 41 JGG und Jugendschutzsachen, an die große Jugendkammer des Landgerichts als anderes Gericht nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren und die nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesenen zweitinstanzlichen Verfahren der 2. Großen Jugendkammer, sowie Verfahren nach § 74f Abs. 2, 3 GVG und in den Zuständigkeitsbereich einer Jugendkammer fallende Wiederaufnahmeverfahren nach § 140a Abs. 1, 2 GVG. Vorsitzender Richter am Landgericht Sch. führte sowohl den Vorsitz über die 2. Große Jugendkammer, die für Berufungen nach § 41 Abs. 2 JGG gegen Urteile des Jugendschöffengerichts und für die nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesenen Verfahren der 1. Großen Strafkammer [Jugendkammer] zuständig war, als auch den Vorsitz über die 3. Große Jugendkammer, die für Beschwerden und Anträge nach § 73 GVG, Bußgeldsachen nach § 46 Abs. 7 OWiG sowie in den Zuständigkeitsbereich einer Jugendkammer fallende Entscheidungen, die auf Grund der §§ 14, 15, 27 Abs. 4 StPO erforderlich werden, zuständig war.
Mit Präsidiumsbeschluss vom 21. Januar 2020 wurden im Hinblick auf die Elternzeit eines Richters Regelungen getroffen, welche die Zuständigkeiten der Jugendkammern unberührt ließen.
Durch das Präsidium des Landgerichts wurde im Hinblick auf die Zuweisung einer Richterin am 20. Mai 2020 unter anderem beschlossen, dass fortan Vizepräsident des Landgerichts Dr. B. den Vorsitz über die 2. Große Jugendkammer, Vorsitzender am Landgericht Sch. den Vorsitz über die 1. Große Jugendkammer übernahm, wobei es mit Ausnahme der Zuständigkeit für Berufungen nach § 41 Abs. 2 JGG gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, die auf die 1. Große Jugendkammer übergeleitet wurde, bei den bisherigen Zuständigkeiten der Kammern verblieb.
Am 24. Juni 2020 wurden im Hinblick auf die Zuweisung einer Richterin ab 1. Juli 2020 wiederum Regelungen getroffen, welche die Zuständigkeiten der Jugendkammern unberührt ließen.
Mit Präsidiumsbeschluss vom 30. Juni 2020 wurde „anlässlich des Bedarfs einer weiteren Strafkammer als Auffangkammer“ in Ergänzung des vorausgegangenen Präsidiumsbeschlusses vom 24. Juni 2020 beschlossen, die 4. Große Straf- und Jugendkammer zu bilden, die als 4. Große Jugendkammer für nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesene Verfahren der 2. Großen Jugendkammer zuständig ist und der Vorsitzender Richter am Landgericht M., Richter am Landgericht K. und Richter S. zugewiesen wurden.
Die Mitteilung über die Besetzung vom 7. September 2020 ist dem Verteidiger des Angeklagten Ö. am 10. September 2020 zugestellt worden.
Mit der am 17. September 2020 durch seinen Verteidiger erhobenen und am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Besetzungsrüge rügt der Angeklagte Ö. die Besetzung der 4. Strafkammer [Jugendkammer] mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht M., dem Richter am Landgericht K. und dem Richter S. als vorschriftswidrig. Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege zum einen darin, dass weder einer der in § 21e Abs. 3 GVG aufgezählten Fälle, noch einer, bei denen diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus Anwendung finde, vorliege, so dass eine unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht habe erfolgen dürfen, wenn auch Fehler oder versehentlich entstandene Lücken im Jahresgeschäftsverteilungsplan, die dessen Rechtswidrigkeit zur Folge haben, als anerkannte Fallgruppen einer entsprechenden Anwendung des § 21e Abs. 3 GVG vom Angeklagten genannt werden. Zum anderen liege die Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter in einer fehlenden detaillierten Begründung des Beschlusses, obwohl die Übertragung einer bereits anhängigen Strafsache einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe bedurft hätte, um eine fachgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.
10 
Die Staatsanwaltschaft ist der Besetzungsrüge am 18. September 2020 entgegengetreten.
11 
Das Landgericht Hechingen hat durch Beschluss vom 18. September 2020 die Besetzungsrüge als unbegründet zurückgewiesen, da die 4. Große Jugendkammer vorschriftsgemäß besetzt sei, und die Sache dem Oberlandesgericht gemäß § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen wird dargetan, dass sich die erforderliche Befugnis zur Ergänzung des Geschäftsverteilungsplans für den Rest des Geschäftsjahres aus der entsprechenden Anwendung des § 21e GVG ergebe, da eine zweite Auffangkammer im Geschäftsverteilungsplan bislang nicht vorgesehen gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass „Bedarf“ an einer zweiten Auffangkammer bestünde, zumal eine solche zweite Zurückverweisung nicht erneut zur Zuständigkeit der Ausgangskammer führen dürfe, die bereits mit der Sache befasst gewesen sei. Die Begründung sei daher ausreichend. Ein besonderer Begründungsbedarf entstünde auch nicht dadurch, dass sich diese Regelung auf das vorliegende, bereits anhängige Verfahren erstrecke, da die Zuweisungsregelung die nicht vorhergesehene Regelungslücke auch für alle künftigen nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Straf- und Jugendkammer zurückverwiesenen Verfahren schließe. Weitergehende Anforderungen an die Begründung, wie sie bei Übertragung anhängiger Verfahren aufgrund Arbeitsüberlastung, ohne dass eine solche Regelungslücke bestünde, ließen sich nicht auf vorliegende Konstellation übertragen.
12 
Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. September 2020 wies der Verteidiger des Angeklagten Ö. nochmals darauf hin, dass die Begründung „anlässlich des Bedarfs“ weder detailliert sei, noch eine fachgerichtliche Überprüfung erlaube.
II.
13 
Die Besetzungsrüge ist form- und fristgerecht erhoben, insbesondere entspricht sie den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO. Sie ist jedoch nicht begründet.
14 
Die Kammer ist als 4. Große Jugendkammer in der am 7. September 2020 mitgeteilten Besetzung vorschriftsgemäß besetzt.
15 
Ist die Sache vom Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts zurückverwiesen worden, obwohl ein solcher nicht besteht, so muss er nachträglich für den Rest des Geschäftsjahres eingerichtet werden (BGH, Urteil vom 8. April 1981 - 3 StR 88/81 -, juris, NStZ 1981, 489; BGH NJW 1975, 743; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 354 Rn. 65). Dass hier ein weiterer Spruchkörper als Auffangkammer für Verfahren, die nach Aufhebung des zweiten Urteils vom Bundesgerichtshof zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden, unterjährig eingerichtet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit für solche Zweitzurückverweisungen im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 nicht geregelt war, eine Auffangkammer bislang nicht bestand und somit eine offensichtliche Regelungslücke geschlossen wurde. Folglich war die unterjährige Einrichtung einer Auffangkammer hier zwingend.
16 
Eine solche, aus zwingenden Gründen erfolgte Änderung ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie abstrakt eine Vielzahl möglicher zukünftiger Fälle regelt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, juris). Denn es lässt sich nicht übersehen, auf wie viele und auf welche Fälle diese Regelung Anwendung findet (BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33-55, Rn. 52-53). Die mit Präsidiumsbeschluss vom 30. Juni 2020 getroffene Zuweisung von nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesene Verfahren der 2. Großen Jugendkammer beansprucht in ihrer abstrakt gehaltenen Fassung Geltung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, nämlich sämtlicher zum zweiten Mal zurückverwiesener Verfahren an eine andere große Jugendkammer, und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Zudem muss jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahres, gleichgültig, ob ausschließlich anhängige Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren erfasst werden, geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen, weshalb Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris). Auch unter diesen Gesichtspunkten begegnet die unterjährige Einrichtung der 4. Großen Jugendkammer als Auffangkammer keinen Bedenken, denn allein sie ermöglicht einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf.
18 
Dabei ist § 354 Abs. 2 StPO zu beachten, der gewährleisten soll, dass eine vom Revisionsgericht zurückverwiesene Sache jedenfalls in der Regel von anderen Richtern bearbeitet wird, um so den Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden, der entstehen könnte, wenn stets dieselben Richter, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, auch gehalten wären, über die zurückverwiesene Sache zu entscheiden.Zwar hat der Gesetzgeber insofern bewusst in Kauf genommen, dass im Einzelfall an der neuen Entscheidung auch ein Richter mitwirkt, der schon an der aufgehobenen Entscheidung beteiligt war (BGH, Entscheidung vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72 -, BGHSt 24, 336-339; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 1985 - 5 (2) I StE 5/81 -, juris). Durch eine Geschäftsverteilung, die dies zur Regel macht und so in die Beteiligung eines bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitwirkenden Richters an den zurückverwiesenen Verfahren einer Strafkammer einmündet, wird indessen der Regelungsgehalt des § 354 Abs. 2 StPO bezogen auf Verfahren der betroffenen Strafkammer vollständig ausgehöhlt. Denn selbst dann, wenn aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans die Bearbeitung vom Revisionsgericht zurückverwiesener Sachen einer bestimmten Strafkammer, ohne dass hierzu eine durch personelle Engpässe oder sonstige besondere Umstände begründete Notwendigkeit bestanden hätte, einer mit solchen Richtern besetzten Strafkammer zugewiesen wird, die zuvor aufgrund einer anderen Kammerzugehörigkeit regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren, liegt die Annahme einer rechtswidrigen Umgehung der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO ausgesprochen nahe (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - 5 StR 416/12 -, juris). Hier wäre eine Zuweisung von zum zweiten Mal zurückverwiesener Verfahren an die 1. bzw. 2. Große Jugendkammer offensichtlich rechtswidrig, da diese immer als erster bzw. zweiter Spruchkörper bereits mit der Sache befasst waren und somit schon nach dem Wortlaut keine „andere“ Kammer gemäß § 354 Abs. 2 StPO sind. Aber auch eine Zuweisung an die als Beschwerdekammer ausgestattete 3. Große Jugendkammer scheidet wegen rechtswidriger Umgehung der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO aus, da der Vorsitzende der 3. Großen Jugendkammer als Vorsitzender der 2. Großen Jugendkammer bzw. mit Wirkung des Präsidiumsbeschlusses vom 20. Mai 2020 als Vorsitzender der 1. Großen Jugendkammer immer an den zurückverwiesenen Verfahren beteiligt war. Somit blieb nur die unterjährige Einrichtung einer weiteren Jugendkammer als Auffangkammer.
19 
Um dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegenzuwirken, muss die Dokumentation der Gründe, die eine Umverteilung von Geschäftsaufgaben während des laufenden Geschäftsjahrs erfordern, so detailliert ausgestaltet sein, dass dem Rechtsmittelgericht eine Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich ist (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14 -, juris). Eine weitergehende Dokumentations- und Begründungspflicht wurde angenommen für Fälle, bei denen etwa eine Richterin ausgewechselt werden sollte (BGH a.a.O.), ausschließlich bereits anhängige Verfahren umverteilt wurden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, NJW 2005, 2689, 2690) oder eine Umverteilung wegen Überlastung eines Spruchkörpers erfolgt ist (BGH, Urteil vom 09. April 2009 - 3 StR 376/08 -, BGHSt 53, 268-283). Hier erfolgte aber keine Umverteilung wegen personellen Wechsels, Arbeitsüberlastung oder aus irgendeinem anderen Gesichtspunkt, der sich nicht bereits vollumfänglich aus dem Geschäftsverteilungsplan und den gesetzlichen Vorschriften ergeben würde. Das Erfordernis der unterjährigen Einrichtung einer anderen Jugendkammer ergibt sich nämlich schon aus § 354 Abs. 2 StPO und die Reglung erstreckt sich nicht nur auf das bereits anhängige Verfahren gegen den Angeklagten Ö. und seinen Mitangeklagten K., sondern erfasst eine unbestimmte Vielzahl künftiger Verfahren. Eine fachgerichtliche Prüfung ist ohne weiteres möglich, wobei „anlässlich des Bedarfs einer Auffangkammer“ als Begründung für die Zuweisung sowohl anhängiger als auch künftiger Verfahren an die unterjährig eingerichtete 4. Große Jugendkammer ausreichend ist.
20 
Der Angeklagte Ö. hatte zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden, vielmehr hat das Präsidium durch die unterjährige Einrichtung der 4. Großen Jugendkammer die einzige Möglichkeit ergriffen, um die gesetzwidrige Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan für alle – auch künftige – Verfahren, die zum zweiten Mal vor eine andere große Strafkammer oder eine andere große Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen wurden, zu schließen und gleichzeitig das Ziel des § 354 Abs. 2 StPO zu wahren, dass eine solche zurückverwiesene Sache jedenfalls in der Regel von anderen Richtern bearbeitet wird, was bei keinem der am Landgericht Hechingen bis dato bestehenden Spruchkörpern der Fall gewesen wäre, da diese sämtlich bereits als Spruchkörper bzw. jedenfalls deren Vorsitzende mit dem Verfahren befasst waren.
III.
21 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da weder das KVGKG noch das RVG für das Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr vorsehen und Auslagen nicht entstehen (vgl. für den Verwerfungsbeschluss im Revisionsverfahren Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 346 Rn. 12). Eine Vorlagepflicht nach § 121 Absatz 2 Nummer 4 GVG wird durch eine divergierende Kostenentscheidung nicht ausgelöst (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage, § 121 Rn. 20).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen