Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (Senat für Familiensachen) - 17 UF 130/23

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 20. Juli 2023, 17 UF 130/23
vorgehend AG Stuttgart, 11. Mai 2023, 22 F 1690/20
nachgehend BGH, 18. Dezember 2024, XII ZB 452/23, Beschluss

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 11.05.2023 wird als unzulässig

verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. In dem beim Amtsgericht - Familiengericht – Stuttgart anhängigen Verfahren verfolgt die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Wege des Stufenklageantrags einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in noch nicht bezifferter Höhe sowie, in der ersten Stufe, einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Nachdem geklärt wurde, dass die Beteiligten noch nicht wirksam geschieden sind, stritten sie im ersten Rechtszug noch um die Frage, welches Recht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis anzuwenden ist.

2

Das Amtsgericht hat, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend, am 11.05.2023 einen Teilbeschluss mit folgendem Inhalt verkündet:

1.

3

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die der Antragsgegner in den letzten 12 Monaten erzielt hat, insbesondere

4

a. aus abhängiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers,

5

b. aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2020,

6

c. aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2020,

7

d. aus einer Steuererstattung für das Jahr 2019/2020 durch Vorlage des Lohnsteuerbescheides.

2.

8

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

9

Auf den Beschluss und seine Begründung wird verwiesen.

10

Gegen diesen ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses seiner Verfahrensbevollmächtigten am 25.05.2023 (nicht: 24.05.2023) zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 26.06.2023, einem Montag, beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift, in der das Rechtsmittel auch begründet wird. Der Antragsgegner ist insbesondere der Ansicht, dass bereits dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bestehe und dass nach pakistanischem Recht jedenfalls keine Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensnachweisen gegeben sei. Einen förmlichen Beschwerdeantrag enthält die Beschwerdeschrift nicht.

11

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.07.2023 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig ist, da der Beschwerdewert von 600,00 Euro nicht erreicht wird.

12

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

13

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

14

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, also um eine Familienstreitsache.

15

Zwar hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keinen konkreten Beschwerdeantrag gestellt, jedoch ist die Beschwerde unter Berücksichtigung ihrer Begründung („… so dass es auch keine Verpflichtung zur Auskunft für die Antragstellerin geben kann“) so auszulegen, dass der im ersten Rechtszug gestellte Antrag auf Abweisung des Auskunftsantrags weiterverfolgt wird.

16

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, da der für vermögensrechtliche Angelegenheiten wie der vorliegenden maßgebliche Beschwerdewert von 600,00 Euro nicht erreicht wird und das Amtsgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG).

17

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei einer mit dem Rechtmittel angegriffenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Der Wert ist nach § 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

18

Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Erteilung einer ordnungsgemäßen Auskunft sowie die Vorlage der geforderten Belege durch den Antragsgegner einen Aufwand von mindestens 600,00 Euro erforderlich machen würde.

19

Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass die Erstellung der Auskunft und die Zusammenstellung der Belege mehr als 10 Stunden Zeit in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist hierbei nach der Rechtsprechung des BGH in Anlehnung an § 20 JVEG ein Stundensatz von 4,00 Euro (vgl. § 20 JVEG n.F.; grundsätzlich: BGH FamRZ 2015, 838 f., Rn. 22). Zu möglicherweise anfallenden Kopierkosten hat die Antragsgegnerseite keine Angaben gemacht (vgl. BGH FamRZ 2019, 1440 „nicht geltend gemacht …“).

20

Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners, Auskunft über seine Einkünfte „in den letzten 12 Monaten“ zu erteilen, dürfte bei Würdigung aller Umstände dahingehend auszulegen sein, dass es sich um die letzten 12 Monate vor Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses, also von der Verkündung des Beschlusses am 11.05.2023 an gerechnet, handelt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Entscheidungsformel und ist auch für einen nicht mit weiteren Einzelheiten des Falles vertrauten Leser des Beschlusses naheliegend. Dafür, dass das Amtsgericht mit diesem Ausspruch einen anderen Zeitraum zugrunde legen wollte, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Da auch die Antragstellerseite an einer möglichst aktuellen Auskunft interessiert ist, kann der Antrag auch aus ihrer Sicht nicht anders verstanden werden. Hätte die Antragstellerin eine Auskunftserteilung für einen früheren Zeitraum, etwa für die 12 der Antragstellung vorausgehenden Monate, erreichen wollen, hätte es nahegelegen, dass sie diesen Zeitraum bzw. Zeitpunkt dann konkret angegeben hätte.

21

Derselbe Zeitraum ist danach auch für die Verpflichtung zur Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers nach Ziff. 1 lit. a. maßgeblich, da die Auslegung ergibt, dass sich diese Verpflichtung auf den unmittelbar vorausgehenden einleitenden Satzteil in Ziff. 1 der Beschlussformel bezieht.

22

Bei diesem Verständnis liegt angesichts der in erster Linie - auch von einem Vollstreckungsorgan - vorzunehmenden Auslegung des Titels (vgl. BGH FamRZ 2019, 1440 Rn. 16) kein wegen fehlender Bestimmtheit nicht vollstreckbarer Titel vor.

23

Die Frage der Auslegung des Titels kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, da sich auch bei einem - unterstellten - Ansatz von 0,6 Gebühren nach dem RVG und einem dabei mangels besserer Erkenntnis zugrundezulegenden Wert des Vollstreckungsverfahrens von maximal 5.000,00 Euro zuzüglich Kosten für Telekommunikation und Mehrwertsteuer (vgl. BGH FamRZ 2016, 1448 f., Rn. 19; FamRZ 2019, 1078 f. Rn. 7) lediglich ein Betrag von 262,38 Euro (334,00 x 0,6 = 200,40 + 20,00 Euro = 220,40 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer hieraus von 19%) ergibt, so dass vorliegend der Wert von 600,00 Euro insgesamt keinesfalls erreicht würde.

24

Soweit der Antragsgegner, der sich nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, geltend macht, er müsse sich „zur Ermittlung von Einnahmen in Pakistan eines pakistanischen Rechtsanwalts und / oder Steuerberaters bedienen“, führt diese allgemeine und nicht mit weiterem Tatsachenvortrag unterlegte Aussage (zum Erfordernis konkreten Vortrags vgl. BGH FamRZ 2019, 1340) nicht zu einer Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstandes. Insbesondere ist die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Berufsträgers der genannten Art (vgl. BGH FamRZ 2018, 445 f. Rn. 9; BGH NZFam 2017, 864 Rn. 11) nicht ansatzweise ersichtlich. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner in dem maßgeblichen Zeitraum überhaupt Einnahmen oder jedenfalls Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung „in Pakistan“ erzielt hat. Weiter ist nicht ersichtlich, dass deren Ermittlung, sollten solche Einnahmen erzielt worden sein, besondere Schwierigkeiten aufwerfen würde und dass und warum der Antragsgegner zur Erteilung der Auskunft insoweit nicht selbst in der Lage wäre. Auch dass eine alle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2020 umfassende Einnahmeüberschussrechnung nicht vorliegen würde, ist nicht vorgetragen.

25

Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Auskunftsstufe durch das Amtsgericht ist für die Höhe der Beschwer unerheblich (vgl. BGH FamRZ 2017, 227 Rn. 19).

26

Dass in der Sache um die Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt, gestritten wird, erhöht die Beschwer ebenfalls nicht (vgl. BGH FamRZ 2020, 1574).

27

Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wurden die Beteiligten durch Beschluss des Senats vom 20.07.2023 hingewiesen.

III.

28

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht nach § 243 FamFG. Es entspricht angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers billigem Ermessen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

IV.

29

Nachdem der Antragsgegner bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 13.02.2023 vortragen ließ, er habe inzwischen in Berlin ein Scheidungsverfahren eingeleitet, besteht Anlass, auf die Vorschrift des § 233 FamFG hinzuweisen.


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