Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (7. Zivilsenat) - 7 U 81/23
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2023, Az. 16 O 254/19, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2023, Az. 16 O 254/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten – hinsichtlich der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 185.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlungen aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrags.
- 2
Der am XX.XX.1977 geborene Kläger ist Betriebswirt und war zuletzt – seit November 2015 – als Arbeitsvermittler für Flüchtlinge bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Davor und zuletzt nebenberuflich war er als selbstständiger Versicherungsmakler und Unternehmensberater tätig.
- 3
Er schloss bei der Beklagten im Herbst 2015 unter der Versicherungsnummer..2 eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Mit E-Mail vom 01.07.2015 übersandte er hierfür eine Voranfrage in Form eines nicht unterzeichneten Antragsformulars (Anlage B 1) an die Beklagte. In dieser nannte er bei der Antragsfrage Ziff. 2.15, in der unter der Überschrift "Bei versicherter BU-Jahresrente über 12.000 EUR" nach dem "Brutto-Arbeitseinkommen des letzten Kalenderjahres" gefragt wurde, den Betrag von 39.000 €. Des Weiteren gab er an, als selbstständiger Versicherungsmakler tätig zu sein, eine festangestellte Vollzeitkraft zu beschäftigen und eine Jahresrente von 24.000 € versichern zu wollen. Tatsächlich ergibt sich aus den von September 2015 datierenden, vom Kläger erstellten Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) für das Jahr 2014, dass er im Kalenderjahr einen steuerpflichtigen Gewinn von rund 7.800 € erzielte (Anlage B 13). Aus den EÜR ergeben sich konkret Betriebseinnahmen für "Versicherungsvermittlung" in Höhe von xx.xxx,xx € und für "Unternehmensberatung" in Höhe von x.xxx,xx € (Anlage K 4) und korrespondierende Betriebsausgaben in Höhe von xx.xxx,xx € bzw. xxx,xx € (Anlage B 13).
- 4
In einem Schreiben vom 24.08.2015 (Anlage B 4) wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf die vorangegangene E-Mail-Korrespondenz mit dem Antrag auf Abschluss der vorab angefragten Versicherung an die Beklagte und teilte dazu wörtlich mit:
- 5
"Ich besitze noch eine BU bei der X.-Versicherung. Diese ist mir zu teuer und werde ich die kündigen, wenn der Antrag bei Ihnen policiert wird, so daß ich nur noch bei Ihnen eine BU-Versicherung bei Ihnen habe. Die Kündigung werde ich Ihnen dann schriftlich zuschicken."
- 6
In dem letztlich unterschriebenen Versicherungsantrag gab der Kläger erneut an, seit 2011 selbstständig tätig zu sein, als Versicherungsmakler mit einer festangestellten Vollzeitkraft eine Jahresrente von 24.000 € versichern zu wollen und über ein Brutto-Arbeitseinkommen von 39.000 € zu verfügen. Unter Ziffer 6.1 des Antrags sind bei der Frage:
- 7
"Bestehen bei anderen Unternehmen […] Pflege-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeits-Versicherungen […]" sowohl die Antwort "ja" als auch die Antwort "nein" angekreuzt. Als Gesellschaft benannte der Kläger die X.-Versicherung und als BU-/EU-Jahresrente gab er den Betrag "1.250 monatlich" an (Anlagenkonvolut B 4).
- 8
In dem anschließend abgeschlossenen Versicherungsvertrag vereinbarten die Parteien Ausschlussklauseln für Erkrankungen der Wirbelsäule einschließlich zugehöriger Bänder, Bandscheiben und Nerven sowie Erkrankungen des Schultergelenkes rechts und Folgen. Versicherungsbeginn war der 01.09.2015. Für den Fall der Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50 % war eine monatliche Rente in Höhe von 2.000 €, zahlbar monatlich im Voraus, und eine Befreiung von den Prämien für die Versicherung versichert. Die Rentenhöhe betrug zuletzt 2.039,53 €, die Beitragshöhe 93,30 €.
- 9
Der Kläger beantragte am 12.10.2017 telefonisch Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten übersandte er mit am 30.11.2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben u.a. die zwei EÜR für das Jahr 2014, aus denen sich insgesamt ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von rund 7.800 € ergab und teilte mit, dass er u.a. noch bei der X. Lebensversicherung gegen Berufsunfähigkeit versichert sei (Anlagenkonvolut B 13). Hätte die Beklagte diese Informationen bereits bei Antragstellung gehabt, hätte sie den begehrten Versicherungsschutz abgelehnt.
- 10
Mit Schreiben vom 29.12.2017 (Anlage B 17) trat die Beklagte vom Versicherungsvertrag zurück und erklärte unter dem 29.01.2018 (Anlage B 25) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
- 11
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
- 12
bei Abschluss des Versicherungsvertrags habe er keine falschen Angaben gemacht, insbesondere sei die Frage im Versicherungsantrag nach seinem Bruttoeinkommen unklar formuliert. Er habe zudem ursprünglich geplant, die anderweitig bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X. zu kündigen, da ihm die Prämien zu hoch gewesen seien. Da diese ihm jedoch ein Angebot zur Reduzierung der Prämien und der Berufsunfähigkeitsleistungen unterbreitet habe, habe er von der Kündigung Abstand genommen. Er habe also bei Vertragsschluss nicht über die Absicht, den Vertrag bei der X.-Versicherung zu kündigen, getäuscht. Die Beklagte habe weder eine Kündigungsbestätigung verlangt, noch ihm mitgeteilt, dass die Kündigung der anderweitig bestehenden Versicherung für sie entscheidungserheblich für den Vertragsschluss sei.
- 13
Bei ihm bestehe wegen einer mittelgradig bis schwerstgradig depressiven Episode und einer Anpassungsstörung bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seit dem 29.09.2016. Seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler für Flüchtlinge bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. als selbstständiger Versicherungsmakler und Unternehmensberater habe er an gesunden Tagen wöchentlich insgesamt für (maximal) 50 Stunden ausgeübt; eine Umorganisation seines Betriebs sei nicht möglich.
- 14
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
- 15
sie habe den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wirksam angefochten bzw. sei sie vom Vertrag wirksam zurückgetreten. Der Kläger habe sie beim Abschluss des Vertrags über seine Einkünfte im Jahr 2014 arglistig getäuscht. Ihm sei als studierten Betriebswirt und Unternehmensberater klar gewesen, dass bei einem Selbstständigen die Betriebseinnahmen nicht vergleichbar mit dem Bruttoeinkommen eines Angestellten seien. Im Übrigen habe er nicht, wie von ihm angekündigt, die Vorversicherung bei der X. aufgehoben. Es werde bestritten, dass er Entsprechendes beabsichtigt habe, da die Vorversicherung bei der X. mit einer unveränderten Monatsrente von 1.250 € weiter bestehe, es also entgegen dem klägerischen Vortrag keine entsprechende Reduzierung gegeben habe.
- 16
Da der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags hauptberuflich als Versicherungsmakler tätig gewesen sei, sei ihm der Umstand bewusst gewesen, dass die absicherbare Jahresrente in einem prozentualen Verhältnis zum erzielten Einkommen stehen müsse, sich dieser Prozentsatz branchenüblich zwischen 50 und 75 % bewegt habe und bereits bestehende Vorversicherungen bei der Frage, welche Rente versicherbar sei, in Abzug gebracht würden. Anders sei es auch nicht zu erklären, dass der Kläger unaufgefordert mitgeteilt habe, er werde seine Vorversicherung kündigen.
- 17
Schließlich sei der Kläger nicht bedingungsgemäß berufsunfähig.
- 18
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 19
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 29.12.2017 und auch nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 29.01.2018 beendet worden ist. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
- 20
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kläger habe ab dem 29.09.2016 weder fortwährend noch zeitweise eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen. Auszugehen sei von einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden in gesunden Tagen, was sich insbesondere aus den Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 ergebe.
- 21
Die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 29.01.2018 sei unwirksam, da das Gericht sich von keinem Anfechtungsgrund habe überzeugen können. Insbesondere habe es sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss über seine Einkommensverhältnisse bzw. die Aufhebung der Vorversicherung arglistig getäuscht habe. Es lägen bereits keine objektiven Falschangaben vor. Die Frage nach den Einkommensverhältnissen im Antragsformular sei mehrdeutig und missverständlich. So lasse die Frage nach dem "Brutto-Arbeitseinkommen des letzten Kalenderjahres" jedenfalls bei einem Selbstständigen Spielraum für Interpretationen. Bei dem Bruttojahreseinkommen handele es sich im Allgemeinen um den Betrag, den ein Arbeitnehmer jedes Jahr vor Abzug von Steuern und sonstigen Abzügen verdiene. Demgegenüber sei das "Arbeitseinkommen" bei einem Selbstständigen der nach dem Einkommenssteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Es sei nicht als objektiv falsch anzusehen, dass der Kläger im Antragsformular 39.000,00 € angegeben habe, da auf Grund der vorgelegten und im Nachgang erstellten EÜR, von "Betriebseinnahmen" in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx € auszugehen sei.
- 22
Mit Blick auf die anderweitig bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X. habe der Kläger jedenfalls plausibel darlegen können, dass es später dann doch nicht zur Kündigung dieses Versicherungsvertrags gekommen sei, da er diesen mit reduzierten Prämien habe fortführen können. Im Übrigen habe die Beklagte versäumt, dem Kläger unmissverständlich mitzuteilen, dass die Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X. Grundlage für den Abschluss der (neuen) Berufsunfähigkeitsversicherung sein solle. Jedenfalls sei auf Seiten des Klägers kein arglistiges Verhalten erkennbar.
- 23
Die Beklagte sei auch nicht wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten, da der Kläger die Fragen in dem Antragsformular aus den dargestellten Gründen nicht in Kenntnis des Vorliegens anzeigepflichtiger Umstände unvollständig bzw. wahrheitswidrig beantwortet habe. Im Übrigen sei der Rücktritt nach § 19 Abs. 3 S. 1 VVG ausgeschlossen.
- 24
Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, dass er zu mindestens 50 % außerstande sei, seinen Beruf als Arbeitsvermittler für Flüchtlinge bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. als selbstständiger Versicherungsmakler und Unternehmensberater, wie er ihn konkret zuletzt ausgeübt habe, zu verrichten.
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Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung.
- 27
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus,
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er leide seit dem 29.09.2016 an einer mittelgradig bis schwerstgradig depressiven Episode (ICD 10 F32.1/2) sowie einer Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) und einem HWS-Syndrom (M54.2), so dass er seit dem 01.10.2016 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung habe.
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Das Landgericht habe seinem Urteil fehlerhafterweise die Beurteilung des Gutachters Dr. L. sowie dessen Einschätzung zu Grunde gelegt. So halte das Landgericht die medizinische Dokumentation des behandelnden Arztes Dr. S. für nicht ausreichend. Dann hätte es jedoch Dr. S., dessen Anhörung bereits in der Klage zum Beweis für das Vorliegen der Erkrankungen angeboten worden sei, persönlich anhören müssen. Des Weiteren setze sich das Landgericht in rechtlich zu beanstandender Weise überhaupt nicht mit dem vorgelegten Gutachten von Dr. M. auseinander, der sowohl die Erkrankung als auch die andauernde Berufsunfähigkeit bestätigt habe. Das Landgericht habe zudem die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fälschlicherweise zum Teil abgewiesen.
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Der Kläger beantragt daher:
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I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2023, Az. 16 O 254/19 wird unter teilweiser Abänderung bezüglich der Entscheidungen Ziffer 2., 3. und 4. aufgehoben.
- 32
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 68.703,99 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
- 33
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ab Juli 2019, längstens bis 31.08.2037, jeweils zum Monatsersten € 2.039,53 zu zahlen.
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IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei ab dem 01.01.2018 von den monatlichen Prämien in Höhe von zuletzt € 93,30 zu befreien.
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V. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 4.207,84 zu zahlen.
- 36
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
- 38
und
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das Urteil des LG Stuttgart vom 07.02.2023 (Az.: 16 O 254/19) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 40
Daraufhin beantragt der Kläger,
- 41
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 42
Die Beklagte trägt zu Begründung ihrer Berufung sowie ihres Antrags auf Zurückweisung der klägerischen Berufung vor,
- 43
das Landgericht sei unzutreffend und rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es fehle bereits an Falschangaben des Klägers bei der Antragstellung. Selbst wenn man der Einschätzung des Landgerichts folge, die Antragsfrage Ziff. 2.15, in der nach dem "Brutto-Einkommen des letzten Kalenderjahres" gefragt wurde, sei für einen Selbstständigen missverständlich, sei die Frage auch bei einer dem Kläger günstigen Auslegung nicht zutreffend beantwortet worden. Zwar habe ein Selbstständiger steuerrechtlich tatsächlich kein Brutto-Arbeitseinkommen, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung, der Kläger habe anstelle des erfragten Brutto-Arbeitseinkommens auch die reinen Betriebseinnahmen angeben dürfen, gebe die Antragsfrage jedoch nicht her, selbst wenn man sie für missverständlich erachte. Im Ergebnis behandele das Erstgericht die aus seiner Sicht missverständlich gestellte Frage rechtsfehlerhaft als gar nicht gestellt; eine konkrete Auseinandersetzung, die eine - insbesondere anhand der Rechtsprechung des BGH - zulässige Auslegung darstelle, bei der die Angabe von 39.000,00 € tatsächlich keine objektive Falschangabe darstelle, fehle im angegriffenen Urteil.
- 44
Hinsichtlich der Erklärung im Schreiben vom 24.08.2015, wonach die bei der X. bestehende Versicherung bei Policierung der beantragten, streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt werde, möge zwar die korrespondierende Antragsfrage Ziff. 6.1 in der final gestellten Fassung zutreffend beantwortet worden sein. Durch die zusätzliche Erklärung im Schreiben vom 24.08.2015 habe der als selbständiger Versicherungsmakler tätige - und damit besonders sachkundige - Kläger jedoch einer weiteren Nachfrage des Beklagten lediglich vorgegriffen. Dem Kläger als Versicherungsmakler sei die branchenübliche Entscheidungsrelevanz der weiteren Versicherung ohnehin bekannt gewesen. Dies sei eindrucksvoll dadurch belegt, dass der Kläger von sich aus die Kündigung dieser Versicherung angekündigt habe.
- 45
Die unterbliebene Vernehmung (bzw. Anhörung) des behandelnden Arztes stelle keinen Berufungsgrund dar; vielmehr bestünden gegen die Vernehmung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen grundsätzlich eine Vielzahl von Bedenken, weswegen diese die Ausnahme sei. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei sie jedenfalls entbehrlich.
- 46
Rechtsfehler bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr seien nicht zu erkennen.
- 47
Der Senat hat über die Berufung am 08.02.2024 mündlich verhandelt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat er der Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage gewährt, ob im Hinblick auf die vorgelegten Annahmegrundsätze der Beklagten das Bestreiten bezüglich der Kausalität einer Aufklärungsobliegenheit aufrechterhalten wird. Der nach Schluss der Berufungsverhandlung daraufhin eingereichte klägerische Schriftsatz vom 29.02.2024 wurde – soweit er darüber hinausgehende, nicht nachgelassene Umstände betrifft – nicht berücksichtigt.
II.
- 48
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg (dazu unter A), während der ebenfalls zulässigen Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleibt (dazu unter B).
- 49
A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, § 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (dazu unter 1.). Auf den zudem erfolgten Rücktritt kommt es demzufolge nicht mehr an (dazu unter 2.).
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1. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.
- 51
Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Versäumnisurteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, 338, Rn. 19).
- 52
Vorliegend hat der Kläger im Antragsformular objektiv falsche Angaben gemacht (dazu unter a). Dies geschah arglistig (dazu unter b) und führte kausal zum streitgegenständlichen Vertragsschluss (dazu unter c), woraufhin die Beklagte form- und fristgerecht die Anfechtung erklärte (dazu unter d).
- 53
a) Der Kläger hat objektiv falsche Angaben gemacht.
- 54
Entgegen dem landgerichtlichen Urteil führt die Auslegung der Antragsfrage nach dem jährlichen Brutto-Arbeitseinkommen (dazu unter aa) nicht dazu, dass der Kläger als Antragsteller die Frage dahingehend verstehen durfte, dass bei einem Selbstständigen als Brutto-Arbeitseinkommen dessen Betriebseinnahmen zu verstehen sind (dazu unter bb) und der Kläger daher die Frage objektiv richtig beantwortet hat (dazu unter cc). Darüber hinaus ist auch in der Information, die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X. kündigen zu wollen, eine arglistige Täuschung zu sehen (dazu unter dd).
- 55
aa) Antragsfragen sind aus der Sicht eines verständigen und um Aufmerksamkeit bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen (vgl. Senat, Urteil vom 28.07.2022 – 7 U 370/21 –, Rn. 41, juris) und zwar vor dem Hintergrund der Versicherung, die abgeschlossen werden soll (BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 15/99 –, Rn. 17, juris) und dem daraus für ihn erkennbaren Aufklärungsinteresse des Versicherers. Die Auslegung hat so zu erfolgen, als würde es sich bei den Fragen um AGB handeln (BeckOK VVG/Spuhl, 21. Ed. 01.11.2023, VVG § 19 Rn. 62). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2020 – IV ZR 125/18 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92 –, BGHZ 123, 83-92, Rn. 14). Lediglich völlig undurchsichtige Fragen gelten als nicht gestellt. Unklare Fragen sind i. S. eines vertretbaren Verständnisses des Versicherungsnehmers auszulegen (Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 19 Rn. 58).
- 56
bb) Dies zu Grunde gelegt, kann die Frage nach dem jährlichen "Brutto-Arbeitseinkommen" von einem verständigen Versicherungsnehmer nur dahingehend verstanden werden, dass damit sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige die Einkünfte vor Abzug der Steuern und Sozialabgaben gemeint sind und nicht etwa bei Selbstständigen abweichend hiervon nach den Betriebseinnahmen ohne jegliche Berücksichtigung der Betriebsausgaben gefragt wird.
- 57
Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei der Begrifflichkeit des "Brutto-Arbeitseinkommens" nicht um eine solche, die sinnvoll nur bei einem Angestellten beantwortet werden kann und daher bei einem Selbstständigen missverständlich ist. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das Bruttoeinkommen die gesamte Einkommenshöhe, die eine Person oder ein Haushalt aus sämtlichen Arbeiten erzielt. Diese Berechnung erfolgt vor Abzug von Steuern, Solidaritätszuschlag und verpflichtenden Sozialversicherungsabgaben. Zwar wird mit dem Begriff "brutto" darüber hinaus in der Regel der Wert einer Größe bezeichnet, von der andere Teile noch abgezogen werden müssen. Allerdings wird im Antragsformular der Beklagten nach dem "Brutto-Arbeitseinkommen" gefragt und damit eindeutig nach dem Einkommen des Antragstellers aufgrund seiner Arbeit. Die Betriebseinnahmen eines Selbstständigen sind jedoch ohne die angefallenen Betriebsausgaben für die Ermittlung eines Brutto- Arbeitseinkommens völlig substanzlos. Denn auch bei sehr hohen Einnahmen, können noch höhere Ausgaben dazu führen, dass dennoch ein Minus erwirtschaftet wird. Für den Fall, dass ein Selbstständiger trotz hoher Einnahmen ein Minus erwirtschaftet, wird niemand ernsthaft auf den Gedanken kommen, er habe ein sehr hohes Brutto-Arbeitseinkommen, sehr hoch sind in diesem Fall lediglich die Brutto-Einnahmen des Unternehmens. Es kann für ein Arbeitseinkommen daher ersichtlich nur auf den Gewinn ankommen im Sinne einer EÜR. Es liegt daher für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass der Versicherer mit der Frage die eigenen Einnahmen des Antragstellers vor Steuern abfragen wollte. Die Frage ist daher auch nicht mehrdeutig. Die Unterscheidung zwischen Brutto- Einnahmen eines Unternehmens und einem Brutto-Arbeitseinkommen des Unternehmers ist für einen verständigen Selbstständigen ohne Weiteres ersichtlich.
- 58
Der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.04.2008 – 12 U 151/07 –, Rn. 69, juris), die im dortigen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellte Frage nach dem "Jahresbruttoeinkommen" sei missverständlich, kann aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass das OLG Karlsruhe die mögliche Auslegung der dortigen Klägerin, gefragt sei nach dem persönlich erwirtschafteten Umsatz (in Abgrenzung zu dem durch die Angestellten erwirtschafteten Umsatz), für gut vertretbar hielt. Ein solches Verständnis der Antragsfrage trägt der Kläger vorliegend jedoch nicht vor, der den gesamten Umsatz seines Unternehmens als eigenes Arbeitseinkommen angegeben hat.
- 59
Gegen die oben dargestellte Auslegung spricht auch nicht, dass die Beklagte inzwischen ihre Antragsfragen klargestellt hat. Der Umstand, dass die Antragsfrage nun berichtigt und klargestellt wurde, bedeutet nicht, dass die ursprüngliche Fassung nicht – mit einem eindeutigen Ergebnis – auslegungsfähig gewesen wäre.
- 60
cc) Der Kläger hat daher objektiv falsche Angaben gemacht als er als "Brutto-Arbeitseinkommen des letzten Kalenderjahres" den Betrag von 39.000 € eintrug. Denn tatsächlich ergibt sich aus den von September 2015 datierenden, vom Kläger erstellten EÜR für das Jahr 2014, dass er im Kalenderjahr einen steuerpflichtigen Gewinn von rund 7.800 € erzielte. Aus den EÜR ergeben sich konkret Betriebseinnahmen für "Versicherungsvermittlung" in Höhe von xx.xxx,xx € und für "Unternehmensberatung" in Höhe von x.xxx,xx € sowie korrespondierende Betriebsausgaben in Höhe von xx.xxx,xx € bzw. xxx,xx €. Das diesbezügliche, im hierzu nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung geleistete, neue klägerische Vorbingen ist unberücksichtigt zu lassen, da der Kläger hierdurch in unzulässiger Weise entgegen dem § 296a ZPO neue Verteidigungsmittel nachgereicht hat, die ihrerseits aufklärungsbedürftig wären (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 6). Der neue klägerische Vortrag beruht auf dessen eigener prozessualer Sorgfaltspflichtverletzung. Bereits in erster Instanz waren seine tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2014 streitig, so dass Anlass bestand, dazu vollständig vorzutragen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein umfassender Vortrag nicht möglich gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Er hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung seines Vorbringens auszugleichen (BGH, Urteil vom 07.10.1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134). Insoweit war dem Kläger auch kein Schriftsatzrecht einzuräumen, da der Senat in der Berufungsverhandlung mit den Parteien lediglich die Sach- und Rechtslage erörtert und keine Hinweise gem. § 139 Abs. 2 ZPO erteilt hat.
- 61
dd) Darüber hinaus hat der Kläger die Antragsfrage 6.1 nach einer bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung objektiv falsch beantwortet. Insofern ist im Antragsformular sowohl ja als auch nein angekreuzt, was nur im Zusammenhang mit dem klägerischen Anschreiben zu verstehen ist, in dem der Kläger seine Absicht schildert, die Versicherung bei der X. nach Policierung der streitgegenständlichen Versicherung kündigen zu wollen.
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Die äußeren Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger eine Kündigung der Versicherung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte und damit die Frage objektiv falsch beantwortete. So hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits vortragen lassen, er habe die Versicherung bei der X. zwar zunächst kündigen wollen, da ihm diese zu teuer gewesen sei, davon aber dann Abstand genommen, da diese die Beiträge reduziert habe. Dagegen ergibt sich aus dem Anschreiben des Klägers an die Beklagte vom 22.02.2018 (Anlagenkonvolut B 28) etwas anderes. Denn dort heißt es: "Daß ich mitgeteilt habe, daß ich den Vertrag bei der X. kündigen WILL, kann hier keine arglistige Täuschung festgestellt werden. Tatsächlich war der Vertrag bei der X. am Anfang mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 120 €, während es bei Ihnen nur 90 € kostet und zwar für dieselbe Rentenhöhe in Höhe von 2.000 €. Doch später hat die X. den Antrag nicht wie er gestellt wurde, angenommen und hat ein Gegenangebot gestellt, welches vorsieht, ein Rente in Höhe von 1.250 € für einen monatlichen Betrag in Höhe von 56 €."
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Wenn nun die X. von vornherein den Vertrag mit einer geringeren Rentenleistung und einem geringeren Beitrag angeboten hat und der Vertrag offensichtlich auch von vornherein in einem geringeren Umfang zustande gekommen ist – der Kläger hat in seinem Antrag bei der Beklagten die versicherte Rente bei der X. von vornherein mit 1.250 € benannt –, ist das Vorbringen, der Vertrag sollte wegen zu hoher Beiträge gekündigt werden und der Kläger habe nur wegen einer Reduzierung an dem Vertrag festgehalten, ersichtlich falsch.
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b) Der Kläger handelte arglistig.
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aa) Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende (der Kläger) weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung (dem Beklagten) eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtigen Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013 – 12 U 140/12 –, Rn. 37, juris; vgl. dazu auch stdg. Rspr. des BGH, etwa Beschluss vom 10.05.2017 – IV ZR 30/16 –, Rn. 16, juris).
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Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Deshalb muss der Versicherer eben dies entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013 – 12 U 140/12 –, Rn. 38, juris).
- 67
bb) Vorliegend lassen die Indizien nur den Schluss darauf zu, dass der Kläger im Hinblick auf die Angabe seines jährlichen Bruttoeinkommens arglistig gehandelt hat.
- 68
Dabei ist bei der Bewertung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur studierter Betriebswirt ist, sondern darüber hinaus als Versicherungsmakler tätig war. Wie oben dargestellt, war bereits für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass mit dem Begriff des "Brutto-Arbeitseinkommens" das Einkommen des Versicherungsnehmers und nicht die Betriebseinnahmen seines Unternehmens gemeint war. Im Hinblick auf einen wirtschaftlich vorgebildeten Versicherungsmakler ist es nicht nachvollziehbar, dass es insoweit Unklarheiten gab und eine entsprechende Falschangabe nicht vielmehr in der Absicht geschah, den Versicherer durch eine zu hohe Angabe des Arbeitseinkommens zu dem Abschluss des erstrebten Versicherungsvertrags zu veranlassen.
- 69
Der Kläger hat auch keine plausible Erklärung dazu vorgetragen, weshalb er davon ausgegangen sein will, dass der Begriff des "Brutto-Arbeitseinkommens" dahingehend missverständlich gewesen sein sollte, dass damit die reinen Betriebseinnahmen abgefragt werden sollten.
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Insbesondere liefert der Kläger keine Erklärung dafür, weshalb er davon ausgegangen sein will, dass auch der Arbeitslohn seines Mitarbeiters in Höhe von xx.xxx,xx €, den er in der EÜR von seinen Betriebseinnahmen als maßgebliche Betriebsausgabe in Abzug gebracht hat, zu seinem eigenen "Brutto-Arbeitseinkommen" zu rechnen sein sollte. Auf den Umstand, dass er seine EÜR nachträglich änderte und hinsichtlich der ursprünglich angegebenen Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 17.200 €, die er nach eigenen Angaben angesetzt hatte, um keine Steuern zahlen zu müssen, nachträglich mitteilte, es sei doch keine entsprechende Investition beabsichtigt, kommt es demzufolge nicht mehr an.
- 71
Sein Vortrag, dass eine Berufsunfähigkeit auch dann bestehe, wenn der Versicherungsnehmer noch zu 49 % arbeiten könne, dann jedoch für einen Selbstständigen auch weiterhin die Betriebskosten anfielen, so dass es nachvollziehbar sei, dass die Beklagte auch in dieser Höhe eine Versicherung anbiete, berücksichtigt nicht, dass es bei der Beschränkung der Höhe der versicherbaren Rentenleistung ersichtlich nicht um die von dem Versicherungsnehmer benötigte oder begehrte Rente geht, sondern um eine aus Sicht des Versicherers mit dem Einkommen des Versicherungsnehmers im angemessenen Verhältnis stehende Rente.
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Auch der klägerische Vortrag, er habe bei einer – nach erfolgter Anfechtung – durchgeführten Internetrecherche keine gesetzliche Definition dazu gefunden, was das Bruttoarbeitseinkommen bedeute, ist unglaubwürdig. Bei einer Internetrecherche zu den Stichworten "Bruttoeinkommen" und "Selbstständige" finden sich diverse Beispiele, was bei Selbstständigen vom Bruttoeinkommen abgezogen wird (nämlich Steuern und Sozialabgaben) und dass der Ausgangsbetrag hierfür der Gewinn nach der EÜR ist. Insofern ist sein Vortrag zudem widersprüchlich, da er einerseits vorträgt, er habe sich mit dem Begriff des "Brutto-Arbeitseinkommens" nicht bereits bei Abschluss des Vertrags auseinandergesetzt, sondern erst, als die Beklagte den Vertrag angefochten habe, andererseits jedoch darauf verweist, für ihn sei nachvollziehbar gewesen, dass die Beklagte nach den Betriebseinnahmen gefragt habe, sich also durchaus Gedanken über den Begriff gemacht haben muss.
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cc) Auch die im Hinblick auf die bestehende Berufsunfähigkeits-Versicherung bei der X. gemachten objektive Falschangaben waren arglistig. Denn die ohne entsprechende Frage gemachte – willentlich falsche (s.o.) – Mitteilung zur beabsichtigten Kündigung der bestehenden Versicherung bei der X. lässt sich nur damit erklären, dass dem Kläger – aufgrund seiner Vorkenntnisse als Versicherungsmakler – bewusst war, dass die Beklagte die Versicherung mit ihm nicht in der Form abgeschlossen hätte, wäre ihr bewusst gewesen, dass er bereits eine Berufsunfähigkeits-Versicherung hatte, die er beabsichtigte, zu behalten. Darüber hinaus spricht für die Arglist des Klägers, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Kläger nicht einfach seine bestehende Versicherung bei der X. angegeben hat, ohne Weiteres zu einer beabsichtigten Kündigung zu erläutern, wenn ihm nicht klar war, dass das Bestehen einer anderen Berufsunfähigkeits-Versicherung Auswirkungen auf den beabsichtigten Vertragsschluss mit der Beklagten haben würde. Auch das diesbezügliche, im hierzu nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung geleistete, neue klägerische Vorbingen ist unberücksichtigt zu lassen, da der Kläger hierdurch in unzulässiger Weise entgegen dem § 296a ZPO neue Verteidigungsmittel nachgereicht hat, die ihrerseits aufklärungsbedürftig wären (s.o.).
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c) Die vorsätzliche Täuschung führte kausal zum streitgegenständlichen Vertragsschluss.
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Dabei ist die Anfechtung der eigenen Willenserklärung des getäuschten Versicherers nicht nur dann zulässig, wenn er diese bei Vertragsschluss überhaupt nicht abgegeben hätte. Die erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist im Rahmen der Anfechtung nach § 22 VVG, § 123 BGB auch dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (BGH, Urteil vom 23.10.2014 – III ZR 82/13 –, Rn. 12, juris).
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Ausweislich ihrer – zuletzt durch den Kläger im insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 29.02.2024 unstreitig gestellten – Risikogrundsätze hätte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag mit der vom Kläger begehrten Rentenhöhe nicht angeboten und abgeschlossen, da sie eine Versicherung mit einer Jahresrente von höher als 12.000 € nur abhängig von den Einkünften anbietet und die gesamte jährliche Absicherung 60 % des regelmäßigen Brutto-Arbeitseinkommens pro Jahr nicht übersteigen darf, wobei Berufsunfähigkeits-Vorversicherungen der zu versichernden Person, auch soweit sie bei anderen Gesellschaften bestehen, bei der finanziellen Risikoprüfung auf die vorgegebenen Summen mit anzurechnen sind.
- 77
d) Die Anfechtungserklärung vom 29.01.2018 erfolgte fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BGB, da die Beklagte erst aufgrund des am 30.11.2017 bei ihr eingegangenen Schreibens Kenntnis von den tatsächlichen Einkünften des Klägers und der fortbestehenden Versicherung bei der X. erhielt, sowie innerhalb der Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB.
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e) Im Falle der Arglist kommt es auf die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Folgen einer unzutreffenden Beantwortung der Fragen nicht an (BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13 -, VersR 2014, 565, Rn. 9).
- 79
2. Ob der zudem von der Beklagten erklärte Rücktritt gem. § 19 Abs. 2 VVG wirksam war, kann demzufolge offenbleiben.
- 80
B. Die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
- 81
Die in zweiter Instanz verfolgten Leistungsansprüche stehen ihm bereits aufgrund der wirksam erklärten Anfechtung des Versicherungsvertrags nicht zu (s.o.). Der Anspruch auf Erstattung angefallener außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs und ist daher ebenfalls abzuweisen.
III.
- 82
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
- 83
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat vielmehr eine an den Grundsätzen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung getroffen.
- 84
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß den §§ 47, 48 GKG – aus den vom Landgericht im Rahmen der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zutreffend ausgeführten Gründen – auf die Streitwertstufe bis 185.000 € festzusetzen.
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Referenzen
- 16 O 254/19 5x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 252/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 370/21 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 15/99 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 125/18 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 135/92 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 151/07 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 199/91 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 140/12 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 30/16 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 82/13 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 306/13 1x (nicht zugeordnet)