Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (12. Zivilsenat) - 12 U 164/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Ellwangen, kein Datum verfügbar, 1 O 40/24

Tenor

I. Der Senat weist unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung des Klägers vom13.01.2025 auf Folgendes hin:

1. Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, die eine ordnungsgemäße Begründung voraussetzt (§ 520 Abs. 3 S. 2 ZPO).

a) Nach § 520 Abs. 3 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formelhaften Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZB 47/20, NJW-RR 2021, 1296 Rn. 6, beck-online). Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZB 4/20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 6, beck-online).

b) Es erscheint zweifelhaft, ob die Berufungsbegründung des Klägers diese Voraussetzungen erfüllt. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Herstellerin des streitgegenständlichen Batteriespeichers. Zur Begründung der Behauptung, dass ein Garantiefall vorliege (vgl. S. 3 ff. der Berufungsbegründung), stellt der Kläger auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag ab und bezeichnet die im vorliegenden Verfahren beklagte Herstellerin als Streitverkündete bzw. Herstellerin. Diesem Grundsatz folgend begründet der Kläger im weiteren Verlauf, warum vorliegend ein Sachmangel an dem Batteriespeicher vorliege. Ersichtlich geht der Kläger dabei davon aus, dass er die Verkäuferin des Batteriespeichers als Beklagte in Anspruch nimmt und nicht die Herstellerin. Sämtliche Ausführungen und Verweise auf Rechtsprechung zur Frage der Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers sind für die im hiesigen Verfahren entscheidende Frage, ob ein Anspruch gegen die Herstellerin besteht, die unstreitig nicht Verkäuferin des Batteriespeichers war, ohne Relevanz.

Soweit der Kläger Ausführungen zur Herstellergarantie der Beklagten macht (S. 3 der Berufungsbegründung), beschränkt sich sein Vortrag auf die Wiedergabe einer Aussage der Herstellerin in ihrem Produktkatalog zum Umfang der Leistungsgarantie. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Landgericht für den streitgegenständlichen Batteriespeicher die Voraussetzungen eines Garantiefalls - weder Leistungs- noch Materialgarantie (vgl. S. 9 ff. des Urteils) - abgelehnt hat.

2. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit bestehen auch Bedenken gegen die Begründetheit der Berufung.

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Voraussetzungen für den Eintritt der „Leistungsgarantie“ für nicht gegeben erachtet hat mit der Begründung, dass eine Degradation vorliegend nicht gegeben sei, da die Leistungskapazität durch einen Eingriff der Beklagten reduziert worden sei.

In den von der Beklagten gestellten „Bedingungen der Bauteilgarantie“ (Anl. K 1, Anl.heft Kl. LGA) sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Garantiefalls wie folgt definiert (vgl. B.(1) der Bedingungen):

„Ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).“

Aus dieser Definition der „Leistungsgarantie“ ergibt sich unmissverständlich, dass nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module einen Garantiefall darstellt. Diese Voraussetzungen waren bei dem streitgegenständlichen Batteriespeicher unstreitig nicht erfüllt. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Aussagen der Beklagten in ihrem Produktkatalog stehen hierzu in keinem Widerspruch.

b) Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen der „Materialgarantie“ für nicht gegeben erachtet hat, begegnen diese Feststellungen ebenfalls keinen Bedenken. Vom Berufungsführer werden sie mit der Berufung nicht angegriffen.

Nach der Definition in den „Bedingungen der Bauteilgarantie“ (Anl. K 1, Anl.heft Kl. LGA) sind die Voraussetzungen einer „Materialgarantie“ erfüllt, wenn das Produkt einen Material- und oder Verarbeitungsfehler hat, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Insoweit können die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Garantiefall nicht mit denen eines Sachmangels im Kaufrecht gleichgesetzt werden. Während es im Kaufrecht für einen Sachmangel möglicherweise genügen kann, dass dem Batteriespeicher ein gewisses Brandrisiko innewohnt, stellt die vertraglich vereinbarte Garantie gerade darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird. Insoweit trifft den Garantienehmer die Beweislast. Die Ausführungen des Landgerichts, dass diesbezüglich ein substantiierter Vortrag des Klägers fehle und die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb nicht in Betracht komme (S. 10 ff. des landgerichtlichen Urteils), sind nicht zu beanstanden und werden vom Berufungsführer nicht angegriffen.

c) Ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz scheidet bereits deshalb aus, da die Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers (§ 3 ProdhaftG) auf Schadensersatz gerichtet ist, wenn durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde. Diese Voraussetzungen sind bereits nicht erfüllt und der Kläger macht keinen Schadensersatzanspruch geltend.

II. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen kommt daher sowohl eine Verwerfung der Berufung als unzulässig als auch eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. Der Kläger möge vor diesem Hintergrund prüfen, ob die Berufung zurückgenommen wird. Dies würde zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um 2,0 Gebühren führen (Nr. 1222 Ziffer 1 lit. a) KV-GKG). Gelegenheit zur Stellungnahme wird gewährt bis 04.03.2025.


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