Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (12. Zivilsenat) - 12 U 115/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Ulm, 18. Juli 2024, 5 O 81/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.07.2024, Az. 5 O 81/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer geleisteten Vergütung in Anspruch.

2

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 23.12.2022 einen Business-Class-Coaching-Vertrag über eine Laufzeit von sieben Monaten zum Preis von 16.000,00 € ab. Über eine Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügte die Beklagte nicht. Die Klägerin bezahlte an die Beklagte die vereinbarte Vergütung in Höhe von 16.000,00 € und nahm an wöchentlichen Live-Calls mit der Beklagten oder für diese tätigen Expertinnen teil. Montags und dienstags gab es Live-Calls für Sonderveranstaltungen, die ebenfalls von der Beklagten oder ihren Expertinnen durchgeführt wurden. An einem Wochenende traf sich die Klägerin mit anderen Teilnehmern des Kurses und der Beklagten zu einem Meeting in B..

3

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrag sei sittenwidrig und auch wegen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig. Sie hat erstinstanzlich beantragt,

4

1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 16.000,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2023 zu zahlen;

5

2. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.305,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte geht von der Wirksamkeit des Vertrages aus und hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

2.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

10

Es liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 FernUSG vor, weshalb der Vertrag nichtig sei. Das FernUSG sei auf Unternehmer bzw. Existenzgründer und den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Durch den abgeschlossenen Vertrag würden in der konkreten Ausgestaltung entgeltliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, bei denen Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt seien. Darüber hinaus überwache auch der Lehrende den Lernerfolg, da Wissen vermittelt und Besprechungen mit der Möglichkeit zu Verständnisfragen stattgefunden haben. Da der Vertrag unwirksam sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

11

Für die weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3.

12

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage und beruft sich im Kern auf die erstinstanzlichen Einwendungen. Das Landgericht habe das Mentoring-Programm der Beklagten falsch dargestellt und die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin verkannt. Es fehle an Feststellungen dazu, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, was also die vertraglich geschuldeten Haupt- und ggf. Nebenleistungspflichten seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Fernunterrichtsgesetz nicht anwendbar. Es fehle sowohl an der erforderlichen räumlichen Trennung als auch an der vertraglich vereinbarten Wissensvermittlung. Allein die Möglichkeit, Fragen zu stellen, genüge für die erforderliche Lernüberwachung nicht.

13

Die Beklagte hat zuletzt beantragt:

14

Das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die entsprechenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sei vorliegend anwendbar. Insbesondere habe eine Lernkontrolle durch den Lehrenden stattgefunden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei der Beurteilung ein weites Verständnis des Merkmals zugrunde zu legen. Vorliegend hatte die Klägerin die Möglichkeit, Fragen zu stellen, um eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten.

18

Für die Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens und den sonstigen zweitinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.02.2025 (Bl. 66 ff. BA) und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 11.03.2025 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2025.

II.

19

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1.

20

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag wirksam, sodass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der 16.000,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht.

a)

21

Der von den Parteien abgeschlossene Business-Class-Coaching-Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das FernUSG ist auf den vorliegenden Vertrag bereits nicht anwendbar.

aa)

22

Der Anwendbarkeit steht jedoch nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, dass der Vertrag zwischen zwei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB abgeschlossen worden sei. Es steht bereits nicht fest, dass die Klägerin den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen hat (1). Im Übrigen ist der Anwendbarkeit des FernUSG nicht auf Verbraucherverträge beschränkt (2).

(1)

23

Die Klägerin ist der pauschalen Behauptung der Beklagten, sie habe als Unternehmerin gehandelt, entgegengetreten und behauptet, zu keiner Zeit gewerblich bzw. unternehmerisch tätig gewesen zu sein. Die Klägerin ist auch nicht deshalb als Unternehmerin einzuordnen, weil sie den Kurs bei der Beklagten gebucht hat, um ein eigenes Online-Beratungsunternehmen zu gründen.

24

§ 14 Abs. 1 BGB definiert den Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BeckOK BGB/Martens, 72. Ed. 01.11.2024, BGB § 14 Rn. 4). In Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt zwar auch, wer diese Tätigkeit erst aufnimmt und zu diesem Zweck das konkret betroffene Geschäft vornimmt. Solche Existenzgründer sollen regelmäßig Unternehmer i. S. d. § 14 sein (BGH, Urteil vom 24.02.2011 - 5 StR 414/09 - NJW 2011, 1236 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04 - NJW 2005, 1273, Rn 8). Anders zu behandeln sind jedoch Geschäfte im Vorfeld der Existenzgründung, deren objektive Zweckrichtung darauf gerichtet ist, die Entscheidung, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, indem dem Handelnden erst die erforderliche Sachkunde verschafft wird, um diese Entscheidung überhaupt treffen zu können (BGH, Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06 - juris Rn. 7).

25

So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Denn allein der Umstand, dass die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen hat, um später ein eigenes Online-Beratungsunternehmen zu gründen, macht sie noch nicht zu einer Existenzgründerin. Jedenfalls nahm die Klägerin mit dem Vertragsabschluss gerade noch kein konkret von der Existenzgründung betroffenes Geschäft auf. Es war vielmehr unklar, ob die Klägerin überhaupt später ein Online-Beratungsunternehmen gründen wird. Damit handelte die Klägerin bei Vertragsabschluss nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB.

(2)

26

Aber selbst wenn die Klägerin den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen hätte, wäre das FernUSG nicht ausgeschlossen.

27

Zwar wird teilweise unter Verweis auf die Gesetzesbegründung der Anwendungsbereich des FernUSG auf Verbraucherverträge eingeschränkt (OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 - 14 U 138/24 - juris). Gegen eine solche Einschränkung spricht jedoch, dass das FernUSG abgesehen von der Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwendet. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, sei dies aber nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Anders als z. B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a.F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. gibt es jedoch keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt. Im Übrigen spricht für eine Anwendung des Gesetzes auf Unternehmer auch das Verständnis der Praxis (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22 - BeckRS 2023, 2794). Es ist daher der weitergehenden Auffassung zu folgen und das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmern abzuwenden.

bb)

28

Die Parteien haben auch eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vereinbart.

29

Zwar trägt die Klägerin zum genauen Inhalt des Vertrags nur wenig vor. Die Beklagte selbst führt jedoch aus, dass es sich um ein hochprofessionelles und sehr persönlich ausgestaltetes Mentoring-Programm zum Aufbau eines eigenen Unternehmens handele. Weiter wird ausgeführt, dass der Fokus des Programms darauf gelegen habe, die Teilnehmer auf ihrem Weg des Unternehmensaufbaus in dem bei Vertragsschluss vereinbarten Umfang anzuleiten, zu beraten und zu begleiten. Jedenfalls in der Anleitung und der Beratung ist eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu sehen.

cc)

30

Es ist auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung gegeben.

31

Hiervon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil es bis auf ein einzelnes Meeting an einem Wochenende in B. keine Präsenzveranstaltungen gab. Die Klägerin nahm im Übrigen ausschließlich an Live-Calls teil. Darüber hinaus waren auf einer Plattform namens "C." Videos von der Beklagten hinterlegt, welche von den Lernenden angeschaut werden konnten. Präsenzveranstaltungen haben daher eine allenfalls untergeordnete Rolle gespielt.

32

Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Faix, MMR 2023, 821, 824, Vennemann, FernUSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 10) ist auch bei einem Online-Unterricht eine räumliche Trennung gegeben (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024 - 13 U 176/23 - juris Rn 31). Hierfür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Eine einschränkende Auslegung des Wortsinns nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht angezeigt. Zwar gab es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1976 noch keine Videokonferenzen. Der Gesetzgeber hat aber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 7/4245, S. 14) die Möglichkeit gesehen, dass der Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann und hat auch diesen Sachverhalt unter den Begriff der räumlichen Trennung gefasst. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterrichtsformen, die nicht in Präsenz stattfinden, unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen sollen. Auch der Umstand, dass bei Videokonferenzen eine synchrone Kommunikation wie bei Präsenzveranstaltungen möglich ist, kann eine einschränkende Auslegung des insoweit klaren Wortlauts nicht begründen. Ziel des Gesetzes ist eine umfassende Ordnung des Fernunterrichtsmarktes zum Schutz der Teilnehmerinteressen, nachdem Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität auf dem Markt waren (BT-Drs. 7/4245, S. 12). Dieser Schutzzweck führt dazu, dass die Tatbestandsmerkmale weit und nicht restriktiv auszulegen sind (BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08 - juris Rn. 16 ff.). Ausgehend hiervon gibt es für eine einschränkende Auslegung bei Videokonferenzen keinen Anlass. Dies gilt umso mehr, als das Bedürfnis, die Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen, bei Videokonferenzen deutlich größer als bei Präsenzveranstaltungen ist, nachdem für Präsenzveranstaltungen Investitionen in die Räume erforderlich sind, was unseriöse Anbieter abschrecken kann.

dd)

33

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es jedoch an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.

(1)

34

Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals ein weites Verständnis des Merkmals zu Grunde zu legen. Danach ist eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs.1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Ausreichend ist insoweit, wenn der Lernende in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung erhält und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten stellen kann, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und "sitzt". Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird. Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08 - juris Rn. 20 ff.).

(2)

35

Hieran gemessen, sind die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie mit der Beklagten vereinbart hat, dass sie auch Fragen stellen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht jedoch allein die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen, nicht aus.

(a)

36

Die Voraussetzungen des Merkmals der Überwachung des Lernerfolgs sind allerdings noch nicht abschließend geklärt.

37

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die bloße Möglichkeit zur Rücksprache, also die Stellung von Fragen, ausreichen soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2025 – 6 U 46/24 – juris Rn. 75; OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22 - juris Rn 56). Nach einer anderen Auffassung reicht ein bloßes Fragerecht zu Selbstkontrolle nicht. Danach ist vielmehr erforderlich, dass das Fragerecht jedenfalls auch der Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden dient (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – 2 U 24/23 - juris Rn 52 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2024 – 10 U 44/23 - juris Rn 28 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2024 – 1 U 41/24 - juris Rn 9; (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.07.2024 – 19 U 65/24 - juris Rn 44 ff.).

(b)

38

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Gegen die Auffassung, dass die bloße Möglichkeit Fragen zu stellen, ausreichend sein soll, spricht bereits der klare Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, der ausdrücklich von einer Überwachung des Lehrenden oder seines Beauftragten und nicht von einer bloßen Selbstkontrolle spricht. Zudem wohnt auch dem Wort Überwachung ein Kontrollelement inne. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal, wenn man von der gegenteiligen Auffassung ausgeht, gar keine nennenswerte Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG zur Folge hätte, da bei sämtlichen interaktiven Angeboten in irgendeiner Form auch die Möglichkeit besteht, Fragen zu stellen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH die Tatbestandsmerkmale weit auszulegen. Eine uferlose Ausdehnung entspricht aber nicht dem Gesetzeszweck. So hat auch der BGH nicht nur auf die Möglichkeit abgestellt, Fragen stellen zu können, sondern darauf hingewiesen, dass durch Begriffe wie "Studium" oder "Lehrgang" deutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiterqualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen verbunden ist (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08 - juris Rn. 24).

(c)

39

Dass die Beklagte auch eine solche Überwachung geschuldet hat, hat die Klägerin nicht und zwar auch nicht in dem nachgelassenen Schriftsatz v. 11.03.2025 dargelegt. Vielmehr führt sie lediglich aus, dass ihr die Möglichkeit versprochen und gegeben worden sei, Fragen zu stellen. Ausgehend hiervon konnte die Klägerin zwar nachfragen, wenn ihr etwas unklar geblieben ist. Dass aber auch eine Kontrolle durch die Beklagte oder ihre Mitarbeiter stattfinden sollte, ist damit nicht dargetan. Auch der Umstand, dass jedenfalls zunächst ein Modul erst freigeschaltet wurde, wenn ein zuvor anderer Inhalt abgerufen worden ist, stellt jedenfalls im vorliegenden Fall keine Lernkontrolle dar, nachdem die Freigabe ja auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorausgesetzt hat, dass die bisherigen Aufgaben zufriedenstellend gelöst wurden. Soweit die Klägerin in der Anhörung ausgesagt hat, dass es Verbesserungsvorschläge von Beauftragten der Beklagten gegeben habe, stellte auch dies keine Lernerfolgskontrolle dar, als es dabei um "weiche" Faktoren wie die Farbwahl für den Markenauftritt gegangen ist. Das Angebot war auch anders als in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Falles nicht als Studium oder Lehrgang sondern als Coaching-Vertrag bezeichnet, sodass auch dadurch keine Lernerfolgskontrolle impliziert wird.

(3)

40

Da somit offenbleiben kann, ob das eingeräumte Fragerecht vertraglich vereinbart wurde, gibt es auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen, wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 11.03.2025 angeregt hat.

b)

41

Eine Nichtigkeit des Vertrags ergibt sich auch nicht aus § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit bzw. § 138 Abs. 2 BGB wegen Wucher.

aa)

42

§ 138 Abs. 1 BGB enthält eine Generalklausel, nach der die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Handelns anhand des Bewertungsmaßstabs der guten Sitten zu beurteilen ist. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn das betreffende Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Die Vorschrift sichert ein im Rechtsverkehr zu wahrendes ethisches Minimum. Ihr Zweck ist es, Missbräuchen der Privatautonomie entgegenzuwirken und die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, weil sie gegen deren ethische Wertvorstellungen – die guten Sitten – verstoßen (BeckOK BGB/Wendtland, 73. Ed. 01.01.2025, BGB § 138 Rn 1, 2 m.w.N.).

43

Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB wird dann angenommen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dafür ist derjenige, der sich auf Sittenwidrigkeit beruft, darlegungs- und beweisbelastet (Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. § 138 Rn. 34 m.w.N.). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O. Rn. 34a m.w.N.; BeckOK BGB/Wendtland 73. Ed. 01.01.2025, BGB § 138 Rn. 61, 61.1). Ein auffälliges Missverhältnis liegt dann vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wobei es jeweils auf die objektiven Werte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06 - juris).

44

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist vorliegend nicht festzustellen. Es mangelt bereits an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin zum Wert der angebotenen Leistung der Beklagten. Behauptet wird lediglich, dass der Online-Coaching-Vertrag bei Weitem mehr als die "Grenze des Doppelten" im Verhältnis zum marktüblichen Preis überschreitet. Die Beklagte soll der Klägerin ein Produkt verkauft haben, das mindestens doppelt so viel kostet wie ein vergleichbares Produkt entsprechend dem zugrundeliegenden Marktwert. Dies wird damit untermauert, dass entsprechende Videokurse über verschiedene Internet-Plattformen zu erhalten sind und sollen monatlich höchstens wenige hundert Euro kosten. Demgegenüber belaufe sich der an die Beklagte zu bezahlende Betrag auf 500,00 € im Monat Dezember 2022 und sodann auf 7.500,00 € bzw. 8.000,00 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 06.01.2023 bis zum 06.02.2023. Es fehlt jedoch an ausreichenden Angaben für eine Vergleichbarkeit der "entsprechenden Videokurse". Einer Vergleichbarkeit dürfte bereits entgegenstehen, dass es sich vorliegend nicht um einen Kurs mit Videos ("Videokurs") handelt, sondern um Online Veranstaltungen ("Live-Call"). Darüber hinaus fand vorliegend zumindest eine Präsenzveranstaltung in B. statt. Auch ist der Rechnung vom 23.12.2022 (Anlage K2) zu entnehmen, dass Start des Mentorings am 06.01.2023 war und dieses am 06.08.2023 endete und sich damit über einen Zeitraum von 7 Monaten erstreckte. Details zu Vergleichsangeboten legt die Klägerin nicht vor. Zu unbestimmt ist weiter auch die Wertangabe von "wenigen hundert Euro" monatlich. Damit hat die Klägerin nicht ausreichend zu Angeboten anderer Anbieter vorgetragen, die eine wucherische Überhöhung des von der Beklagten verlangten Preises erkennen lassen würden.

bb)

45

Wucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB (als lex specialis zu Abs. 1) liegt – unabhängig von der Frage nach einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – schon deshalb nicht vor, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche der Klägerin ausgenutzt hätte. Entsprechendes hat die Klägerin jedenfalls nicht vorgetragen.

2.

46

Da die Klägerin in der Hauptsache keinen Anspruch hat, stehen ihr auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen nicht zu.

III.

47

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

48

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

3. Die Revision war zuzulassen, da zu den Anforderungen an eine Lernerfolgskontrolle i. S. d. § 1 Abs. 1 FernUSG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Da die Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08 - juris Rn. 20 ff.) möglicherweise auch so verstanden werden kann, dass ein einfaches Fragerecht für den Anwendungsbereich des FernUSG ausreicht, ist für eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.


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