Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (Senat für Familiensachen) - 15 UF 230/25

Leitsatz

Die Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung kann abgelehnt werden, wenn mit der Anregung keinerlei triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe für die begehrte Abänderung vorgebracht werden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Esslingen, 5. November 2025, 202 AR 14/25

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 5. November 2025 - 202 AR 14/25 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung, ein Verfahren zur Abänderung einer Umgangsregelung einzuleiten.

2

Aus einer nichtehelichen Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ging ihr am 18. Mai 2023 geborener Sohn K hervor. Aufgrund im vor dem Amtsgericht geführten Verfahrens - 2 F 466/24 - am 30. Juli 2024 abgegebener Sorgeerklärungen sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Die Eltern leben seit Januar 2024 voneinander getrennt in einer Wohnung, deren Eigentümer der Vater ist.

3

Mit dem Beschluss vom 22. November 2024 - 2 F 613/24 - regelte das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem Kind dahingehend, dass der Vater jeden Mittwoch von 9 bis 13 Uhr und jeden Sonntag von 9 bis 16 Uhr Umgang mit dem Kind hat. Als Ort der Abholung und Rückgabe des Kindes legte es die Wohnung der Mutter fest. Eine gerichtliche Umgangsregelung sei erforderlich, da die Eltern nicht in der Lage seien, selbst Vereinbarungen zum Umgang des Vaters mit dem Kind zu treffen. Der daraus resultierende Konflikt beeinträchtige das Kindeswohl. Angesichts des Alters des Kindes sei ein regelmäßiger Kontakt angezeigt. Die Mutter sei nicht erwerbstätig und betreue das Kind vorrangig. Sie empfinde den Vater als bevormundend und kontrollierend. Sie traue ihm die Betreuung des Kindes nicht zu. Unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit des Vaters, der mit teils sehr anspruchsvollen Arbeitszeiten in der Veranstaltungsbranche tätig sei, sei die Festlegung von zwei Terminen in der Woche realistisch. Der Vater könne am Mittwochvormittag das Kind betreuen und so am Nachmittag noch Termine annehmen. Er habe zugesagt, den Sonntag verlässlich freizuhalten, so dass er dann das Kind länger betreuen könne. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin der Ansicht, dass der Vater das Kind auch für einen Zeitraum von bis zu 8 Stunden betreuen könne.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter wies der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2025 - 15 UF 262/24 -, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück. Der Senat bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts auch nach Einholung weiterer fachlicher Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren. Er bejahte einen Regelungsbedarf trotz des täglichen Aufeinandertreffens des Vaters und des Kindes in der gemeinsamen Wohnung und sah die vom Amtsgericht getroffene Regelung als dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung an. Der Senat hat ferner ein sehr konflikthaftes Verhältnis zwischen den Eltern festgestellt, aufgrund dessen erhebliche Belastungen des Kindes zu befürchten sind, denen aber nicht mit der Regelung des Umgangs begegnet werden kann.

5

Nunmehr hat sich der Vater mit Schriftsatz vom 3. November 2025 an das Amtsgericht gewandt und eine Abänderung der Umgangsregelung begehrt. Er trägt vor, das Kind sei nunmehr zweieinhalb Jahre alt und besuche auf Veranlassung des Vaters werktäglich eine Kindertagesstätte von 8 bis 16 Uhr. Die Mutter lebe weiter in der Wohnung des Vaters. Zwischenzeitlich habe sie den Vater der Pädophilie verdächtigt, was das Jugendamt überprüft und für unbegründet befunden habe. Sie verweigere dem Vater den für den Mittwoch am Vormittag geregelten Umgang, da das Kind zu dieser Zeit in die Kita müsse. Eine Verlegung der Umgangszeit auf den Nachmittag habe sie abgelehnt. Der Vater wünsche eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell.

6

Hierauf hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. November 2025, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung des Beschlusses vom 22. November 2024 abgelehnt. Der Schriftsatz vom 3. November 2025 sei als Anregung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens von Amts wegen zu verstehen. Mit dieser Anregung trage der Vater aber keine Tatsachen vor, die es als möglich erscheinen ließen, dass aus triftigen Gründen des Kindeswohls eine Abänderung der Umgangsregelung geboten sei. Die Regelung sei vor einem halben Jahr vom Senat bestätigt worden. Die Wohnsituation und die berufliche Situation der Eltern sei unverändert. Einzig erkennbare Veränderung sei der Besuch der Kindertagesstätte. Hier sei aber nicht erkennbar, dass dadurch die Wahrnehmung des Umgangsrechts am Mittwoch erheblich erschwert würde. Er könne entscheiden, ob das Kind in der ihm zugewiesenen Zeit die Kindertagesstätte besuche. Das Umgangsrecht am Sonntag werde hiervon nicht berührt. Kindeswohlbezogene Gründe für eine Ausweitung des Umgangs bis zu einem Wechselmodell bringe der Vater nicht vor.

7

Hierzu hat der Vater mit Schriftsatz vom 27. November 2025 Stellung genommen und ergänzend ausgeführt, dass eine Abänderung der Umgangsregelung geboten sei, weil das Kind nunmehr zweieinhalb Jahre also damit fast doppelt so alt wie bei Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. November 2024 sei. Das Kind habe eine erhebliche Reifeentwicklung erlebt. Nunmehr nehme die Mutter seit Anfang des Jahres 2025 eine extreme Trennung vor und verhindere jegliche Begegnung des Vaters mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten. Sie schließe sich und das Kind hierzu im Zimmer ein oder lasse das Kind im verschlossenen Zimmer, wenn sie essen zubereite. Der Vater würde auch gerne einige Tage mit dem Kind in den Urlaub fahren. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts würde der Umgang am Mittwoch durch den Besuch der Kindertagesstätte erschwert. Der Vater müsse der Mutter das Kind aus der Hand reißen, um den Umgang wahrzunehmen oder aber das Kind unmittelbar aus der Kindertagesstätte abholen, nachdem die Mutter es für den Umgang dorthin gebracht habe. Das Kind sei jetzt in einem Alter, in dem das Wechselmodell gut umsetzbar sei. Der Vater habe eine gute Bindung zum Kind und gehe besser auf dessen Bedürfnisse ein als die Mutter. Gegebenenfalls möge dieses Schreiben als Beschwerde ausgelegt werden.

8

Auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 28. November 2025 mit dem Hinweis, dass das Amtsgericht auch weiterhin die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB nicht erkennen könne und der Bitte um Klarstellung, ob Beschwerde eingelegt werden soll, hat der Vater mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 ausdrücklich erklärt, dass er Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. November 2025 einlegt und dass aus seiner Sicht wegen der fortgeschrittenen Reifeentwicklung des Kindes, dem Einsperren des Kindes im Zimmer der Mutter und dem Besuch der Kindertagesstätte eine Abänderung der Umgangsregelung geboten sei.

II.

9

1. Die Beschwerde des Vaters ist zulässig.

10

a) Offenbleiben kann, ob der Vater bereits mit dem Schriftsatz vom 27. November 2025 eine zulässige Beschwerde eingelegt hat oder ob mit der Formulierung „Gegebenenfalls“ die Beschwerde unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden ist. Jedenfalls hat der Vater mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2025, das jedenfalls noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen ist, unbedingt erklärt, dass er Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. November 2025 einlegt.

11

b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Entscheidung, ein Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 Abs. 1 BGB nicht einzuleiten, eine diesen Verfahrensgegenstand regelnde Endentscheidung gemäß § 58 FamFG und es besteht eine Beschwer des Vaters, weil er durch die Entscheidung des Amtsgerichts in seinem aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Recht auf Umgang mit dem Kind betroffen ist (§ 59 Abs. 1 FamFG; vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39; OLG Hamburg FamRZ 2023, 219 mwN).

12

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

13

a) Der Senat ist mit der überwiegenden Rechtsprechung der Auffassung, dass die Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung abgelehnt werden kann, wenn keine Tatsachen vorgetragen werden, die das Erfordernis einer Abänderung der bestehenden Umgangsregelung für möglich erscheinen lassen.

14

Das Verfahren zur Regelung des Umgangs oder zur Abänderung einer Umgangsregelung ist ein Amtsverfahren, das nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen durch das Gericht eingeleitet wird; Anträge der Eltern sind insoweit als Anregungen im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1668 Rn. 36, FamRZ 2017, 532 Rn. 7 mwN; OLG Hamburg FamRZ 2023, 219 [221]; Prütting/Hammer FamFG, 6. Aufl. 2022, § 166 Rn. 11 mwN). Auf eine solche Anregung hat das Gericht in einem Vorverfahren zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser das gerichtliche Eingreifen von Amts wegen erfordert (Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 4a mwN; vgl. Staudinger/Coester, 2023, BGB § 1696 Rn. 153).

15

aa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist das Ermessen bei Anregung eines Elternteils stets auf Null reduziert, weil durch die begehrte Entscheidung die Elternrechte unmittelbar betroffen seien und der Grundrechtsschutz des betroffenen Elternteils durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen sei (OLG Koblenz FamRZ 2017, 898 mit Bezug auf BVerfG FamRZ 2008, 492; vgl. Lies-Benachib NZFam 2018, 581) oder die Entscheidung, ob die Abänderungsvoraussetzungen vorliegen, erst nach Durchführung des Verfahrens getroffen werden könne (OLG Koblenz FamRZ 2017, 898; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1993).

16

bb) Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung nimmt zwar ebenfalls an, dass das Ermessen bei einer Anregung eines Elternteils auf Abänderung einer Umgangsregelung dahingehend eingeschränkt ist, dass wegen der Betroffenheit des Elternteils in einem subjektiven Recht regelmäßig die Einleitung des Verfahrens geboten sein wird. Die Einleitung des Verfahrens kann nach dieser Auffassung aber abgelehnt werden, wenn sich die Anregung entweder als querulatorisch erweist (Prütting/Helms/Hammer FamFG, 6. Aufl. 2022, § 166 Rn. 11; vgl. Staudinger/Coester, 2023, BGB § 1696 Rn. 153) oder mit der Anregung keinerlei (neue) triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die begehrte Abänderung vorgebracht werden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2023, 219 [221]; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545; OLG Hamburg FamRZ 2021, 201 [202]; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1991 [1992]; Staudinger/Dürbeck, 2023, BGB § 1684 Rn. 381; Staudinger/Coester, 2023, BGB § 1696 Rn. 153; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 206 [207]; OLG Brandenburg FF 2020, 379 [Ls.]), erst recht dann, wenn die Anregung kurze Zeit nach Erlass der abzuändernden Regelung erfolgt (Prütting/Helms/Hammer FamFG, 6. Aufl. 2022, § 166 Rn. 11).

17

cc) Letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Der Gesetzgeber hat das Verfahren über die Regelung des Umgangs und die Abänderung einer Umgangsregelung bewusst als Amtsverfahren geregelt und die Einleitung des Verfahrens damit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Die Ansicht, dass dieses Ermessen bei Antrag eines Elternteils stets zugunsten der Einleitung eines Verfahrens ausgeübt werden müsse, übersieht, dass in die erforderliche Abwägung nicht nur die subjektiven Rechte des antragstellenden Elternteils, sondern auch des anderen Elternteils und des Kindes einzustellen sind. Nicht vollständig außer Betracht darf auch bleiben, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens erhebliche staatliche Ressourcen sowohl bei dem Gericht als auch beim anzuhörenden Jugendamt in Anspruch nimmt, was jedenfalls bei Verfahren mit geringer Aussicht auf ein staatliches Eingreifen als Ergebnis des Verfahrens besonderer Rechtfertigung bedarf. Dies und vorrangig die Interessen des anderen Elternteils und des Kindes, nicht durch ein neues Verfahren belastet zu werden, sowie auch das von § 1696 Abs. 1 BGB verfolgte Ziel, die Kontinuität von Regelungen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu wahren, können daher zu dem Ergebnis führen, dass eine Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, ermessensfehlerfrei möglich ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2023, 219 [221]).

18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Die vom OLG Koblenz herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die notwendige Ausgestaltung des Verfahrens können bereits deswegen nicht ohne Weiteres auf das Verfahren auf Abänderung des Umgangsrechts übertragen werden, weil die Entscheidung zu einem Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge und damit im Rahmen der strengen verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 GG erging, während Entscheidungen über das Umgangsrecht verfassungsrechtlich nur nach Art. 6 Abs. 2 GG zu überprüfen sind und insoweit regelmäßig ein zurückgenommener Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2022, 794 Rn. 22; BVerfGK 17, 407 [411] = FamRZ 2010, 1622). Zwar ist auch insoweit erforderlich, dass die Gerichte durch das Verfahren eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung sicherstellen (BVerfG FamRZ 2022, 794 Rn. 23; BVerfGK 17, 407 [411] = FamRZ 2010, 1622 [1623]; BVerfGK 9, 274 [278] = FamRZ 2007, 105). Diese kann aber bei Entscheidungen über die Abänderung einer Umgangsregelung gerade durch das vorangegangene Verfahren und die Darlegungen des Antragstellers bereits hinreichend gegeben sein. Während es bei der Anregung der erstmaligen gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts regelmäßig an einer Aufarbeitung des Sachverhalts fehlen wird, weshalb in diesen Fällen wohl stets die Einleitung eines Verfahrens geboten ist (vgl. Staudinger/Dürbeck, 2023, BGB § 1684 Rn. 381), ist der Sachverhalt bei Anregungen der Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung bereits durch das vorangegangene Verfahren ermittelt worden, sodass dem Gericht regelmäßig bereits umfangreiche Erkenntnisse als Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung vorliegen. Gleichzeitig regelt das Gesetz mit § 1696 Abs. 1 BGB eine erhöhte Schwelle für die begehrte Entscheidung dadurch, dass hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe festgestellt werden müssen. Von daher kann das Gericht mit Hilfe der Erkenntnisse des Vorverfahrens und der Angaben des Antragstellers bereits hinreichend abschätzen, ob das Verfahren überhaupt oder jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Abänderungsvoraussetzungen führen kann. Das wird umso mehr zu bejahen sein, je älter die Feststellungen aus dem Vorverfahren sind und je bedeutender die vom Antragsteller dargestellten Veränderungen sind.

19

b) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht zu Recht die Einleitung eines erneuten Verfahrens auf Abänderung der Umgangsregelung abgelehnt.

20

Der Vater hat seinen Abänderungsantrag im November 2025 und damit bereits nach ungefähr fünf Monaten seit der Beschwerdeentscheidung des Senats gestellt. Entgegen der Ansicht des Vaters ist insoweit nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts abzustellen, sondern auf die abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren, da dieses in Familiensachen vollständig als Tatsacheninstanz ausgestaltet ist. Das Beschwerdegericht überprüft nicht lediglich die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen, sondern es stellt den Sachverhalt selbständig und gegebenenfalls aufgrund eigener Ermittlungen fest. Der Senat hat seine Entscheidung dementsprechend nicht lediglich auf die Feststellungen des Amtsgerichts, sondern auch auf das Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und die vom Senat eingeholten Berichte der fachlich Beteiligten gestützt.

21

Der Vater legt mit seiner Anregung keine Änderung der Verhältnisse dar, die triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe aufzeigen, aufgrund derer die Umgangsregelung abzuändern wäre.

22

Allein das fortgeschrittene Alter des Kindes genügt hierfür nicht. Bei der Entscheidung des Senats war das Kind zwei Jahre alt, bei der Anregung etwa zweieinhalb Jahre, jetzt ist es zwei Jahre und acht Monate alt. Zwar verweist der Vater grundsätzlich zutreffend darauf, dass Kinder in diesem Alter in entsprechender Zeit eine relativ große Reifeentwicklung erleben. Konkrete Ausführungen zur Reifeentwicklung des Kindes enthält die Anregung des Vaters jedoch nicht. Außerdem verbleibt es bei der maßgeblichen Sachlage, dass es sich weiterhin um ein sehr junges Kind handelt, das noch nicht in einem Alter ist, um den Kindergarten zu besuchen. Ein geänderter Bedarf des Kindes bezüglich der Art, Dauer und Häufigkeit des Umgangs ist nicht ersichtlich. Auch im jetzigen Alter des Kindes entspricht ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit dem Vater in nicht zu großen Abständen dem Kindeswohl entsprechend, wie es schon in der bestehenden Umgangsregelung berücksichtigt worden ist.

23

Das vorgetragene veränderte Verhalten der Mutter bedingt keine Änderung der Umgangsregelung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeentscheidung bereits zugrundelag, dass die Mutter Türen in der Wohnung verschließt, um das Kind vom Vater außerhalb der Umgangszeiten zu trennen. Denn dies hatte der Vater der Verfahrensbeiständin gemäß ihrem Bericht vom 31. Januar 2025 mitgeteilt. Im Übrigen bezieht sich der Vater gerade auf das Verhalten der Mutter außerhalb der gerichtlich geregelten Umgangszeiten. In diesen Zeiten steht es ihr grundsätzlich zu, selbst zu bestimmen, ob das Kind Umgang mit dem Vater hat. Sofern sie durch diese behauptete extreme Trennung der Lebensverhältnisse trotz des Umstands, das sie und der Vater weiterhin in einer Wohnung leben, das Kind unangemessen belasten sollte, ist dies im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge, nicht aber des Umgangsrechts zu klären. Durch die Umgangsregelung kann lediglich festgelegt werden, in welchem Zeitraum der Vater, und in welchem die Mutter das Kind betreut. Regelungen darüber, wie die Mutter die Betreuung des Kindes außerhalb der Umgangszeit des Vaters durchzuführen hat, können im Umgangsverfahren aber gerade nicht getroffen werden. Der Vortrag des Vaters verdeutlicht vielmehr, dass sich an der tatsächlichen Lebenssituation seit der Beschwerdeentscheidung des Senats keine maßgeblichen Veränderungen ergeben haben. Weiterhin leben die Eltern in einer Wohnung voneinander getrennt, während das Verhältnis zwischen ihnen weiterhin in hohem Maße konflikthaft ist. Die Eltern sind bereits im Vorverfahren darauf hingewiesen worden, dass Belastungen des Kindes gerade aus dieser Wohn- und persönlichen Situation zwischen den Eltern entstehen, weshalb ihnen anzuraten ist, hierin eine Veränderung durchzuführen. Eine Regelung des Umgangs kann hier aber nicht zu einer Entspannung beitragen. Dies können nur die Eltern, indem sie - wie ihnen schon mehrfach empfohlen worden ist - eine räumliche Trennung herbeiführen und versuchen, ihren Konflikt zu befrieden.

24

Darüber hinaus lassen diese erkennbaren vielfachen und erheblichen Konflikte der Eltern die Regelung des Umgangs im vom Vater angestrebten Wechselmodell als äußerst fernliegend erscheinen, denn dieses führt zu einem erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, zu dessen Erfüllung eine entsprechende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern unerlässlich ist (vgl. BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rz. 30 f. mwN; BGH FamRZ 2020, 255 Rn. 24). Gerade diese Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bestand weder im Vorverfahren noch besteht sie nach dem Vortrag des Vaters. Im Gegenteil ist die Kommunikation der Eltern untereinander noch schlechter geworden.

25

Die berufliche Situation der Eltern ist ebenfalls unverändert. Insbesondere übt der Vater weiterhin seine zeitlich anspruchsvolle Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche aus, weshalb es im Vorverfahren notwendig war, Zeiträume zu finden, zu denen der Vater auch sicherstellen konnte, sich um das Kind kümmern zu können. Der zeitliche Umfang des geregelten Umgangs mit einem Tag am Wochenende und einem halben Tag unter der Woche entspricht dem Vorschlag des Vaters aus dem Termin vom 19. November 2024 im Vorverfahren, den er mit seinen Arbeitszeiten begründet hat. Das Jugendamt hat in diesem Termin sogar berichtet, dass er wegen der wechselnden Arbeitszeiten eigentlich keine festen Umgangstermine wolle. Abgesehen davon, dass der Vater schon nicht darlegt, wie er mit dieser zeitlichen Beanspruchung die Betreuung des Kindes im Wechselmodell gewährleisten könnte, ergibt sich auch sonst keine Veränderung, die überhaupt eine zeitliche Veränderung des geregelten Umgangs nahelegt.

26

Die nunmehr eingetretene Veränderung durch den Besuch der Kindertagesstätte begründet ebenfalls keine erkennbaren triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe, die Umgangsregelung abzuändern. Die am Sonntag geregelten Umgangstermine sind hiervon nicht betroffen. Zu Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass die vom Vater dargestellten Hinderungen, dem Umgang am Mittwoch wahrzunehmen, eine Frage der Durchsetzung des Umgangsrechts und nicht der Abänderung der Umgangsregelung sind. Entgegen seiner Auffassung muss der Vater das Kind nämlich weder der Mutter aus der Hand reißen oder es zu Beginn des Umgangsrechts aus der Kindertagesstätte abholen, kurz nachdem es von der Mutter dorthin gebracht worden ist. Denn nach der bestehenden Umgangsregelung muss die Mutter das Kind dem Vater an ihrer Wohnung um 9 Uhr übergeben. Ihr obliegt es daher, sicherzustellen, dass das Kind sich zu diesem Zeitpunkt übergabebereit in ihrer Wohnung befindet. Dies kann der Vater gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckung der Umgangsregelung erwirken. Einer Abänderung der Umgangsregelung bedarf es deshalb aber nicht.

27

Allein, dass das Kind dann die Kindertagesstätte an diesem Vormittag nicht besuchen kann, führt nicht zu triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen, die Umgangsregelung abzuändern. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vater selbst und in Kenntnis der bestehenden Umgangsregelung auf den Besuch dieser Kindertagesstätte gedrängt hat. Den zeitlichen Konflikt zwischen der Kindertagesstätte und seinem Umgangsrecht hat er somit bewusst in Kauf genommen. Soweit in Betracht kommt, deshalb den Umgang am Mittwoch zeitlich zu verschieben, so wäre dies eventuell den bestehenden Bedingungen besser angepasst, jedoch hat dies keine solch erheblichen und nachhaltigen Wirkungen auf das Kindeswohl, als dass triftige Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB zu bejahen wären.

28

Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Umgangsregelung bedingen. Der pauschal geäußerte Wunsch, mit dem Kind einige Tage in den Urlaub zu fahren, führt noch nicht zum Erfordernis, einen Ferienumgang zu regeln, zumal derzeit noch nicht einmal ein Umgang mit Übernachtung beim Vater stattgefunden hat.

III.

29

Da vorliegend nur eine Prüfung in einem Vorverfahren erfolgt, ist die Anhörung des Jugendamts nicht geboten. Die Mutter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, in der sie sich nicht geäußert hat. Das Kind ist altersbedingt noch nicht in der Lage, selbst im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Die Eltern hatten als gesetzliche Vertreter des Kindes Gelegenheit zur Stellungnahme.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

31

Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der Senat weicht in der Frage der Voraussetzungen der Einleitung des Verfahrens von den zitierten Entscheidungen des OLG Koblenz und OLG Brandenburg ab.

32

Der Verfahrenswert beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.


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