Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 L 763/25 A
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Klageverfahren VG 35 K 6.../24 A nicht in den Iran abgeschoben werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der am 28. November 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag des Antragstellers iranischer Staatsangehörigkeit, der bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) darauf gerichtet ist,
- 2
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass er nicht in den Iran abgeschoben werden darf, bis über sein Klageverfahren VG 35 K 6.../24 A rechtskräftig entschieden ist,
- 3
und über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Er ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.).
- 4
I. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere statthaft. Vorliegend hat der Antragsteller mit Antrag vom 19. April 2024 lediglich das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – beantragt (sog. isolierter Folgeschutzantrag). Ein solcher Antrag hindert die Ausländerbehörde jedoch nicht an einer Abschiebung des Ausländers, denn er führt nicht zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung auf Basis der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung – hier aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. Januar 2021 im Verfahren 6... (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2017 – 18 B 1033/17 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Nds, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 13 ME 438/17 –, juris Rn. 19 ff., jeweils im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vollstreckungshindernisse nach § 71 Abs. 5 AsylG a.F. nur auf Asylfolgeanträge, nicht jedoch auf isolierte Folgeschutzanträge). Die Sicherung dieses Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann aber im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfolgen, indem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig bis zum Abschluss der Prüfung der geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 627/21 –, juris Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 16. Januar 2017 – OVG 12 S 88.16/OVG 12 M 95.16 –, BA S. 2 f.; HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 1 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. April 2024 – VG 31 L 20/24 A –, BA S. 2; Beschluss vom 1. September 2023 – VG 6 L 210/23 A –, BA S. 5 f.; vgl. zur Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Entscheidung über isolierte Folgeschutzanträge sogleich unter II.). Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen: Es sind keine Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit der als Verpflichtungsklage statthaften (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und nach der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 13. Mai 2024 auch fristgerecht binnen der zweiwöchigen Klagefrist am 27. Mai 2024 erhobenen Klage im Hauptsacheverfahren (VG 35 K 6.../24 A) ersichtlich.
- 5
II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung – den Anordnungsgrund – als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts – den Anordnungsanspruch – glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
- 6
1. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots gegenüber der Antragsgegnerin zusteht.
- 7
a) Der Antrag richtet sich gegen die richtige Antragsgegnerin. Das Bundesamt ist für die Entscheidung über isolierte Folgeschutzanträge zuständig.
- 8
Zwar fallen Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Ausländerbehörde (vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG). Jedoch gilt dies nicht, sofern sich die Zuständigkeit des Bundesamtes aus Maßgaben des Asylgesetzes ergibt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG; s. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 – BVerwG 1 C 28.24 –, juris Rn. 27 dazu, dass – aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Abgrenzung der Kompetenzen – die ursprüngliche Zuständigkeit des Bundesamtes für eine Maßnahme nicht bereits die Befugnis zu deren Aufhebung impliziert). Eine solche spezielle – die Grundregel des § 71 Abs. 1 AufenthG verdrängende – Kompetenzzuweisung an das Bundesamt enthält § 42 Satz 1 AsylG. Danach ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden. Diese Maßgabe begründet die Zuständigkeit des Bundesamtes für isolierte Folgeschutzanträge (anders bei isolierten Anträgen auf Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 – BVerwG 1 C 28.24 –, juris). Dies gilt unabhängig von etwaigen Änderungen der Sachlage seit der erstmaligen Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten und ungeachtet des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – BVerwG 1 C 60/20 –, juris Rn. 53; OVG Schl.-H., Beschluss vom 19. Dezember 2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 25; OVG Nds., Beschluss vom 7. Juni 2017 – 13 ME 107/17 –, juris Rn. 17; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 16. Januar 2017 – OVG 12 S 88.16/OVG 12 M 95.16 –, BA S. 2 f.; HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 12; Faßbender, in: BeckOK/MigR [Januar 2026], § 42 AsylG Rn. 6 ff.; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 42 AsylG Rn. 7; Broscheit, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 42 AsylG Rn. 3). Die an anderer Stelle im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck kommende Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. z.B. § 72 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) beschränkt sich mithin auf Konstellationen, in denen die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG nicht besteht (vgl. Wittmann, in: BeckOK/MigR [Januar 2026], § 72 AsylG Rn. 54). Es überzeugt – trotz der Begrenzung des Begehrens auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote – nicht, bei isolierten Folgeschutzanträgen bereits die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Asylgesetzes abzulehnen und infolgedessen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde entsprechend § 71 Abs. 1 AufenthG zu bejahen (so aber – jedoch ohne Auseinandersetzung mit § 42 Satz 1 AsylG – VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2026 – A 13 K 11053/25 –, juris Rn. 16 f.). Ein solches Verständnis widerspräche dem Sinn des § 42 Satz 1 AsylG. Aus dessen Maßgabe lässt sich vielmehr schließen, dass ein hinreichender Konnex des isolierten Folgeschutzantrags zum ursprünglichen Asylantrag anzunehmen ist, der die Zuständigkeit des Bundesamtes entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG rechtfertigt. Die im Asylerstverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG begründete Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote wirkt mithin wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindungswirkung fort, so dass auch weiterhin von einer "asylrechtlichen Streitigkeit" auszugehen ist (so ausdrücklich für isolierte Folgeschutzanträge HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 5). Auch nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens entscheidet daher allein das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (deutlich OVG Thür., Beschluss vom 14. Juli 2023 – 4 EO 365/23 –, Rn. 18 f.; Wittmann, in: BeckOK/MigR [Januar 2026], § 72 AsylG Rn. 54). Eine Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt hingegen grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – BVerwG 1 C 14/05 –, BeckRS 2006, 25765 Rn. 12; Keßler, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 72 AufenthG Rn. 14; Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 72 AufenthG Rn. 10).
- 9
b) Der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Antragstellers ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die veränderten Umstände eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommen lassen, also erfordern oder jedenfalls ermöglichen (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 989 [991]; Falkenbach, in: BeckOK/VwVfG [Januar 2026], § 51 Rn. 33). Dies ist hier der Fall.
- 10
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entwicklung der psychischen Erkrankungen des Antragstellers im Verhältnis zu dem bereits im Gerichtsverfahren bezüglich seines abgelehnten Asylantrags insofern erfolgten Vortrag (vgl. 35 K 6.../21) eine "nachträgliche" Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt oder inwiefern die im Zusammenhang mit dem isolierten Folgeschutzgesuch eingereichten Atteste über seine Erkrankung "neue" Urkunden i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für diese Beurteilung Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 51 Rn. 91; Falkenbach, in: BeckOK/VwVfG [Januar 2026], § 51 Rn. 42 f.).
- 11
Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) haben sich nach Stellung des isolierten Folgeschutzgesuchs jedenfalls Umstände betreffend sein Herkunftsland Iran in entscheidungserheblicher Weise geändert. Die seit dem 28. Februar 2026 geführten kriegerischen Auseinandersetzungen im Iran führen dazu, dass infolge der besonderen Vulnerabilität des Antragstellers im hiesigen Einzelfall die Gewährung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ernsthaft in Betracht kommt.
- 12
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die individuellen Umstände des Antragstellers sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung "zwingend" sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, juris Rn. 13 ff.). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 – juris UA S. 2 f. m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, juris Rn. 13).
- 13
Aus den Angaben des Antragstellers in seinen früheren Asylverfahren (vgl. Az.: 6... und 6...) und dem hier streitgegenständlichen isolierten Folgeantragsverfahren (Az.: 6...) sowie in den zugehörigen gerichtlichen Verfahren (VG 35 K 6.../21 A [bzgl. des den Asylantrag ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 11. Januar 2021 im Verfahren 6...] und VG 35 K 6.../24 A [bzgl. des den isolierten Folgeschutzantrag ablehnenden Bescheids vom 7. Mai 2024 im Verfahren 6...]) ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zum hiesigen Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage ist, die Mittel zu seiner Existenzsicherung im Iran selbst zu erwirtschaften oder mit externer Unterstützung zu erlangen.
- 14
Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt. Er leidet ausweislich der eingereichten und aussagekräftigen Atteste unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F 43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10; F 33.2) bzw. einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2; vgl. u.a. Atteste der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des X... vom 22. November 2019, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P...vom 5. Februar 2020, der Psychiatrischen Institutsambulanz des Q... vom 14. Dezember 2022, der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q... vom 21. Dezember 2023 und 15. April 2024, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 27. November 2023, 3. Juni 2024 und 17. November 2025). Er war infolge dieser Erkrankungen seit 2019 wiederholt und insgesamt mehrere Monate lang stationär bzw. teilstationär in Behandlung (vgl. die Beschreibungen des Behandlungsverlaufs im Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 1 sowie im Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 4). Dabei betonen die Atteste wiederholt – neben anderen Symptomen (z.B. Suizidgedanken, Selbstverletzungen, Störung der Emotionsregulation und Schlafproblemen) – insbesondere die aus seiner Erkrankung resultierenden massiven Beeinträchtigungen seiner sozialen Funktionsfähigkeit: So leide der Antragsteller unter Antriebsverlust, leichter Erschöpfbarkeit, innerer Leere, Konzentrationsschwierigkeiten, reduzierter Auffassungsgabe, Schreckhaftigkeit, verlangsamtem Denken, Orientierungslosigkeit und Vergesslichkeit (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q... vom 21. Dezember 2023; Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 3. Juni 2024; Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 6). Die ärztlichen Stellungnahmen schildern nachvollziehbar und konsistent, dass der Antragsteller isoliert und zurückgezogen lebe, keine sozialen Beziehungen habe, jegliche Interaktion (selbst Blickkontakt oder flüchtige Berührungen) mit Menschen ihm große Schwierigkeiten bereite und Kontakte mit Fremden Misstrauen und Ängste in ihm auslösten (vgl. z.B. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 2, 4 f.; Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 2 f.). Er benötige – und erhalte seit Jahren – dauernde Unterstützung im Umgang mit Behörden und der praktischen Bewältigung seines Alltags (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 4; Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5). Jedenfalls zwischenzeitlich war der Antragsteller auch unter Betreuung gestellt, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr zur Regelung seiner Angelegenheiten in der Lage war (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. April 2020 – 4...; s. auch Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P... vom 25. März 2020, S. 4). Seine Eigeninitiative sei erheblich beeinträchtigt. Er wirke oftmals geistesabwesend (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 4, 6). Selbst im therapeutischen Kontext sei es erst nach Monaten möglich gewesen, mit ihm ins Gespräch zu kommen (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie i... vom 16. April 2025, S. 4). In der Gesamtschau zeichnen die Stellungnahmen und Erläuterungen ein übereinstimmendes Bild von ausgeprägten sozialen Rückzug sowie gewichtigen globalen Einschränkungen in der Lebensführung (vgl. z.B. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 2 f.: "sozialphobische Ängste mit ausgeprägtem Meideverhalten und massiver Alltagsbeeinträchtigung"). Es ist daher bereits auf Basis seines derzeitigen – ärztlich und medikamentös (aktuell Quetiapin, Pipamperon) behandelten – gesundheitlichen Zustands nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr in den Iran dazu in der Lage wäre, eine (auskömmliche) Erwerbstätigkeit zu finden und auszuüben.
- 15
Es ist daher auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller in der Lage wäre, die im Iran – trotz des Bestehens eines Krankenversicherungssystems (ergänzt durch Zuschüsse von Wohltätigkeitsorganisationen) – weiterhin regelmäßig in nicht unbedeutendem Umfang erforderlichen (Zu-)Zahlungen für medizinische Behandlungen bzw. Medikamente leisten zu können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 179 ff.; zu den zuletzt massiven Preissteigerungen bei Medikamenten Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 26).
- 16
Zudem sind psychische Erkrankungen im Iran zwar generell (auch medikamentös) behandelbar (vgl. UK Home Office, Country policy and information note: medical and healthcare issues, Iran, Juni 2024, Ziffer 25). Allerdings erscheint es angesichts der bereits in den ersten Kriegswochen erfolgten Schäden an der medizinischen Infrastruktur des Iran und der seither zunehmenden (sachlichen wie personellen) Kapazitätsengpässe im Gesundheitssektor derzeit ungewiss, in welchem Umfang der Antragsteller – selbst bei Annahme der Finanzierbarkeit der gesundheitlichen Versorgung – nach seiner Rückkehr tatsächlich betreut und behandelt werden könnte (vgl. Deutsche Welle, "Iran-Krieg: Chronisch Kranke kämpfen ums Überleben", 16. März 2026; https://www.dw.com/de/iran-krieg-chronisch-kranke-k%C3%A4mpfen-ums-%C3%BCberleben/a-76381037; The Lancet, "The human consequences of Epic Fury", 14. März 2026, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(26)00497-6/fulltext?rss=yes; WHO, "Health impact of the escalation of conflict in the Middle East", 5. März 2026, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/health-impact-of-the-escalation-of-conflict-in-the-middle-east; diese und nachfolgende Links zuletzt abgerufen am 19. März 2026). Unabhängig davon, ob die Folgen einer unzureichenden Behandlung im Falle des Antragstellers die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigten, wäre für diesen Fall jedenfalls mit einer weiteren Verschlechterung seiner – bereits gewichtigen – Beschwerden zu rechnen. Denn bereits in der Vergangenheit führten mangelhaft behandelte Phasen des Antragstellers zu einer massiven Exazerbation seines Krankheitsbilds (vgl. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5: "Im Dezember 2023 habe sich die Situation nach ihren Angaben [Anm.: der betreuenden Sozialarbeiterin] derart verschärft, dass Herr M... ‚verwirrt auf der Straße, nur in Decken gehüllt‘ aufgefunden und daraufhin zwangsweise psychiatrisch untergebracht worden sei."; zu diesem Vorfall auch Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q... vom 21. Dezember 2023; vgl. zudem Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P... vom 5. Februar 2020, S. 1, 3 [Einlieferung ins Krankenhaus nach ausgebliebener Medikamenteneinnahme]: "Der Patient berichtet, er wolle Kanzlerin Merkel treffen, um ihr Geld zu geben, damit diese den Präsidenten des Iran töte. […] So habe der Patient Kontakt zu einigen Millionen Menschen im Iran. Er müsse den Ayatollah umbringen, um selbst Präsident werden zu können, dann werde endlich alles besser."). Die ärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025 rechnet infolge seiner hohen Labilität bei externen Stressoren in jedem Fall mit einer "erheblichen Verschlechterung" seines Gesundheitszustands bei einer Abschiebung (vgl. a.a.O., S. 5). Auch im jüngsten Attest wird die Bedeutung "einer Stabilisierung der äußeren Lebenssituation" für den Antragsteller betont (vgl. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5). Es sprechen damit – nicht zuletzt angesichts der derzeitigen Krisensituation im Iran – auf Basis seines Gesundheitszustands gewichtige Anhaltspunkte dagegen, dass der Antragsteller selbständig für seinen Lebensunterhalt im Iran sorgen könnte.
- 17
Neben seiner psychischen Erkrankung reduzieren noch weitere Faktoren die Aussicht des Antragstellers, im Iran seine Grundbedürfnisse befriedigen zu können. So habe er stets im Irak gelebt, wo er auch geboren worden sei. Zum Iran habe er keinerlei Verbindung. Weiterhin ist Kurdisch (Sorani) seine Muttersprache, in der auch die Anhörungen beim Bundesamt erfolgten. Es bleibt unklar, in welchem Umfang er sich auch in Farsi bzw. Arabisch verständigen kann (laut Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2021 im Verfahren 6..., S. 6 f. verfüge er in diesen Sprachen jedenfalls über Grundkenntnisse). Die Schule habe er lediglich wenige Jahre lang (ca. bis zur 3. Klasse) besucht und einen Beruf nicht erlernt. Diese von der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellten sprachlichen Defizite und der geringe Ausbildungsstand des Antragstellers mindern die Chancen auf eine (auskömmliche) Erwerbstätigkeit und Integration im Iran abermals. Die Berufserfahrung als ungelernter Bauarbeiter im Irak (vor seiner Erkrankung) vermag dies nicht zu kompensieren. Seit seiner Ausreise aus dem Irak vor mehr als zehn Jahren war der Antragsteller jedenfalls nicht mehr beruflich tätig.
- 18
Es ist infolge der besonderen Vulnerabilität des Antragstellers angesichts der derzeitigen Herausforderungen im Iran auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er durch Unterstützung Dritter seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern könnte. Der Antragsteller vermag zunächst nicht mit familiärer Unterstützung im Iran zu rechnen. Er verfügt dort nach seinen insofern konsistenten Angaben über keinerlei verwandtschaftliches Netzwerk, da er vor seiner Flucht nach Europa ausschließlich im Irak gelebt habe. Seine Eltern seien zwischenzeitlich verstorben. Sofern er in Skandinavien offenbar über einzelne Verwandte (Onkel/Bruder) verfügt, vermag daraus angesichts seiner gewichtigen Einschränkungen nicht bereits auf eine hinreichende Existenzsicherung im Iran geschlossen werden. Zu weiteren Verwandten habe er jedenfalls keinen Kontakt mehr, wobei auf Basis seiner Angaben unklar bleibt, inwiefern seine weiteren Geschwister überhaupt noch leben.
- 19
Auch sonstige (nicht-)staatliche Unterstützung führt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Absicherung des Antragstellers: Zwar ist im Iran die Grundversorgung regelmäßig gewährleistet, wozu neben – einem hier fehlenden – familiären Netzwerk staatliche Hilfen (z.B. Grundeinkommen, Wohnbeihilfen), das islamische Spendensystem und die Unterstützung privater NGOs beitragen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 25 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 175 ff.). Die mithin im Iran – entgegen den Ausführungen des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 23. April 2025, S. 2) – grundsätzlich verfügbare Unterstützung bei der Existenzsicherung lässt angesichts der aktuellen Kriegsfolgen und der besonderen Lebenssituation des Antragstellers dennoch nicht darauf schließen, dass eine Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ausreichend gewährleistet ist: So gibt es keine besonderen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, in deren Obhut sich der unterstützungsbedürftige Antragsteller begeben könnte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 26; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 178). Weiterhin erscheint fraglich, in welchem Umfang die staatlichen bzw. nicht-staatlichen Hilfsprogramme in der derzeitigen Krisensituation im Iran generell bzw. für den Antragsteller verfügbar sind (vgl. zu Einschränkungen der Hilfsleistungen an Bedürftige infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage bereits in der Vergangenheit BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 178). Die Versorgung der Armen liegt im Iran grundsätzlich in weiten Teilen in der Verantwortung der Gesellschaft (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 17). Die bereits zu konstatierenden negativen Folgen der Kampfhandlungen, etwa im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Lebensmitteln (vgl. NY Times, "War in Iran Could Lead to Food Shortages in Region, Experts Warn", 10. März 2026, https://www.nytimes.com/2026/03/10/world/middleeast/iran-war-food-prices.html; Deutsches Ärzteblatt, "Hohe Preise und Hunger: Welternährungsprogramm warnt vor Folgen des Iran-Kriegs", 10. März 2026, https://www.aerzteblatt.de/news/hohe-preise-und-hunger-welternahrungsprogramm-warnt-vor-folgen-des-iran-kriegs-71da4699-a84c-4111-8ba5-90d726b0a1b2), die Entwicklung der Wirtschaft (vgl. ndr.de, "Gespenstische Ruhe inmitten des Krieges: ‚Teheran ist wie ausgestorben‘", 12. März 2026, https://www.ndr.de/nachrichten/info/gespenstische-ruhe-inmitten-des-krieges-teheran-ist-wie-ausgestorben,insideiran-100.html) oder die massiven innerstaatlichen Fluchtbewegungen (vgl. tagesschau.de, "Mehr als drei Millionen Vertriebene in Iran", 12. März 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/vertriebene-iran-100.html) lassen auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der staatlichen und nichtstaatlichen Hilfsangebote erwarten. Insbesondere die Versorgungslage schutzbedürftiger Gruppen verschlechtere sich bereits (vgl. tagesschau.de, "Mehr als drei Millionen Vertriebene in Iran", 12. März 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/vertriebene-iran-100.html). Zudem erscheint es angesichts des Fehlens eines familiären oder sonstigen Netzwerks sowie seiner gewichtigen Schwierigkeiten im Hinblick auf Organisation, Kommunikation und Kontaktaufnahme (vgl. oben) äußerst zweifelhaft, dass der Antragsteller in der Lage wäre, sich eigenständig und erfolgreich um Unterstützungsangebote – so sie allgemein (noch) zur Verfügung stehen – zu bemühen. Die ärztlichen Stellungnahmen beschreiben wiederholt, dass die notwendigen Behandlungsmaßnahmen und behördliche Angelegenheiten derzeit von der den Antragsteller betreuenden Sozialarbeiterin übernommen werden (vgl. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5). Ohne ein solches individuelles Helfersystem – für dessen Verfügbarkeit nicht zuletzt angesichts des derzeit kriegsbedingt ansteigenden humanitären Bedarfs im Iran keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen – ist vor dem Hintergrund des besonderen Risikoprofils des Antragstellers von der ernsthaften Gefahr seiner Verelendung auszugehen.
- 20
Infolge des fehlenden familiären oder sonstigen Netzwerks, seiner massiven Einschränkungen in der eigenverantwortlichen Lebensführung und der kriegsbedingten Erschwernisse ist bisher auch nicht hinreichend erkennbar (oder seitens der Antragsgegnerin dargetan), dass eine (spekulative) Unterstützung durch die Verwandtschaft in Skandinavien, Rückkehr-/Reintegrationsprogramme im Iran oder eine Niederlassung in kurdisch geprägten Landesteilen eine hinreichende Absicherung für den Antragsteller bedeuteten.
- 21
c) Aus den obigen Darlegungen ergibt sich mithin auch, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nicht nur ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des diesbezüglichen Verfahrens (vgl. b)), sondern aller Voraussicht nach auch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
- 22
d) Es bedarf mithin keiner Entscheidung darüber, inwiefern auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussichtlich vorliegen. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 11).
- 23
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da er vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Antragsgegnerin seinem Wiederaufgreifensbegehren entgegentritt, muss er jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen und bedarf daher zur Wahrung seiner Rechte einer gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. April 2024 – VG 31 L 20/24 A –, BA S. 5).
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 25
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 123 4x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1033/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 438/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 627/21 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 88.16 2x (nicht zugeordnet)
- 12 M 95.16 2x (nicht zugeordnet)
- 8 Q 2642/06 3x (nicht zugeordnet)
- 31 L 20/24 2x (nicht zugeordnet)
- 6 L 210/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- AufenthG 2004 § 71 Zuständigkeit 3x
- § 5 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 28.24 2x
- § 42 Satz 1 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 6x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 60/20 1x
- 13 ME 107/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 72 Beteiligungserfordernisse 4x
- § 72 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 13 K 11053/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 EO 365/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 3x
- NVwZ 2021, 989 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 10/21 2x
- 1 B 128.02 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 15.12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)