Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 S 149/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 149/20 VG: 2 E 543/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – g e g e n den Bezirksrevisor für die Fachgerichte als Vertreter der Staatskasse, Am Wall 198, 28195 Bremen - PV 2041 (2024) - – Antragsgegner und Beschwerdeführer – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 17. Juli 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetschervergütung durch das Verwaltungsgericht, über die nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Vergütung im angefochtenen Beschluss zurecht auf 87,47 Euro festgesetzt. Streitig ist allein die Berücksichtigung einer Fahrkostenpauschale in Höhe von 6,- Euro. Diesen Betrag hat das Verwaltungsgericht zurecht zugunsten der Antragstellerin
2 festgesetzt. Die Antragstellerin hat nach § 14 JVEG i.V.m. Ziff. I. Satz 1, Ziff. II. 3. a) aa) der zwischen ihr und der Freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Dolmetschervergütungsvereinbarung (im Folgenden: DVV-HB) einen Anspruch auf eine Fahrtkostenpauschale in dieser Höhe. 1. Ist zwischen dem Dolmetscher und dem Land, vor dessen Gericht der Dolmetscher tätig wurde, eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG geschlossen worden, ist allein diese und nicht mehr das JVEG Maßstab für die Vergütungsfestsetzung (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 07.04.2016 – L 15 RF 31/15, juris Rn. 16). 2. Nach Ziff. I. Satz 1 DVV-HB erhält der Dolmetscher für seine Tätigkeit unabhängig von der tatsächlichen Fahrtzeit und Fahrtstrecke die unter Ziff. II DVV-HB genannte Vergütung. Nach Ziff. II. 3. a) erhält der Dolmetscher zur Abgeltung seiner Fahrtkosten, soweit ihm tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind, eine Pauschale, die unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel ist und bei Fahrten innerhalb der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven 6,- Euro (aa), im Übrigen 26,- Euro (bb) beträgt. Die Voraussetzungen liegen vorliegend im Hinblick auf eine Pauschale in Höhe von 6,- Euro vor. a) Die Antragstellerin ist durch einen Mitarbeiter am 28.02.2020 in einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen als Dolmetscher tätig geworden. b) Der Mitarbeiter ist zu dem Termin mit seinem PKW angereist. Dadurch sind Fahrtkosten „tatsächlich entstanden“ im Sinne der Ziff. II. 3. a) DVV-HB. Im Hinblick auf entsprechende Argumente des Antragsgegners weist der Senat zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten auf Folgendes hin: Der zu § 5 JVEG vertretenen Auffassung, dass bei Nutzung einer Zeitkarte des ÖPNV oder eines Fahrrads keine erstattungsfähigen Fahrtkosten tatsächlich entstanden seien (so z.B. für Zeitkarten Bay. LSG, Beschl. v. 30.07.2012 – L 15 SF 439/11, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2009 - I-10 W 32/09, juris Rn. 6 ff. a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 25.03.1993 – 14 W 73/93, juris Rn. 2; für Fahrräder Bleutge, in: Dörndorfer/Neie/ Wendtland/ Gerlach, BeckOKKostenR, § 5 JVEG Rn. 6; Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG/ FamGKG/ JVEG, 4. Aufl. 2019, § 5 JVEG Rn. 1), folgt der Senat jedenfalls für den Anwendungsbereich der DVV-HB nicht. aa) Das in der Rechtsprechung zu § 5 JVEG gegen eine Berücksichtigung von Zeitkarten angeführte Argument lautet, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die
3 einzelne Anreise zum Gerichtstermin nicht möglich ist (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 30.07.2012 – L 15 SF 439/11, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2009 - I-10 W 32/09, juris Rn. 6 ff.). Im Rahmen der DVV-HB verfängt diese Erwägung indes nicht. Ziff. II. 3. a) DVV-HB arbeitet im Unterschied zu § 5 Abs. 1 JVEG nicht mit einer Erstattung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in individuell tatsächlich angefallener Höhe, sondern mit Pauschalbeträgen, deren Gewährung lediglich voraussetzt, dass überhaupt Kosten (egal in welcher Höhe) angefallen sind. Dass aber auch derjenige, der mit einer Zeitkarte zum Gerichtstermin fährt, dies wirtschaftlich betrachtet nicht kostenlos tut, steht außer Zweifel. bb) Im Hinblick auf Fahrräder ist zu berücksichtigen, dass Ziff. II. 3. a) DVV-HB die Fahrtkostenpauschale ausdrücklich „unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel“ gewährt. Dies unterscheidet die Dolmetschervergütungsvereinbarung von § 5 JEVG, der im Grundsatz nur regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel (Abs. 1) und eigene oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge (Abs. 2) als erstattungsfähig anerkennt. Es kann auch nicht eingewandt werden, bei der Benutzung eines Fahrrads entstünden keine Kosten. Ein Fahrrad muss angeschafft und unterhalten werden; außerdem verliert es durch die Nutzung an Wert. Dass das Kostenrecht solche finanziellen Nachteile grundsätzlich als „tatsächlich entstandene Kosten“ anerkennt, zeigt sich daran, dass die Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 2 JVEG gerade auch Anschaffungs- und Unterhaltungskosten sowie den Wertverlust des Kraftfahrzeugs abdecken soll (vgl. Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 46). In einem Fahrtkostenerstattungssystem, das – wie Ziff. II. 3. a) DVV-HB – zum einen auf Pauschalierung und zum anderen (im Gegensatz zu § 5 JVEG) auf völlig freier Wahl des Beförderungsmittels beruht, gibt es mithin keinen Grund dafür, dass nicht auch die Benutzung eines Fahrrads eine Kostenpauschale auslösen sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Pauschale – wie hier – so niedrig bemessen ist, dass ihre Gewährung für die Benutzung eines Fahrrads auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig erscheint. cc) Die Vergütungsvereinbarung ohne greifbaren Anhaltspunkt in ihrem Wortlaut so auszulegen, dass Dolmetscher, die mit dem Fahrrad fahren oder als besonders intensive Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel Zeitkarten besitzen, bei der Kostenerstattung leer ausgehen, wäre überdies nur schwer mit dem landesverfassungsrechtlichen Auftrag der Freien Hansestadt Bremen zum Schutz der Luft und zum sparsamen Umgang mit Energie (vgl. Art. 11a Abs. 1 Satz 2 BremLVerf) vereinbar. Denn bei einer solchen Auslegung böte die Vergütungsvereinbarung einen finanziellen Anreiz, die weniger energiesparende und mehr Schadstoffe verursachende Anreise mit dem PKW zu wählen.
4 dd) Lediglich beim zu Fuß gehen kann begrifflich nicht mehr von einer „Fahrt“ und der Benutzung eines „Beförderungsmittels“ gesprochen werden, so dass auch keine „Fahrtkosten“ im Sinne der Ziff. II. 3. a) DVV-HB entstehen können. c) Die Fahrt hat innerhalb der Stadtgemeinde Bremen stattgefunden. Unerheblich ist insoweit, dass der Mitarbeiter der Antragstellerin die Fahrt nicht vom Geschäftssitz der Antragstellerin, sondern von seiner Wohnung aus angetreten hat. Denn dadurch sind keine Mehrkosten im Sinne des § 5 Abs. 5 JVEG, auf den Ziff. I Satz 3 DVV-HB Bezug nimmt, entstanden. aa) Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass maßgeblicher Abreiseort für die Berechnung der Fahrtkostenpauschale nicht die Wohnung des Mitarbeiters, sondern der Geschäftssitz der Antragstellerin ist. Nach Ziff. I Satz 2 DVV-HB erfolgen Ladungen ausschließlich über die in der Vergütungsvereinbarung angegebene Adresse des Dolmetschers. Dies ist vorliegend die Geschäftsadresse der Antragstellerin. Mehrkosten, die durch eine Anreise von der Wohnung des Mitarbeiters entstanden sind, könnten daher nur unter den Voraussetzungen der Ziff. I. Satz 3 DVV-HB i.Vm. § 5 Abs. 5 JVEG geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Antragstellerin hat dem Verwaltungsgericht nicht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt, dass der Mitarbeiter von seiner Privatadresse aus anreisen wird. Daher könnte die Anreise von der Privatadresse nur dann der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt werden, wenn der Mitarbeiter „durch besondere Umstände genötigt“ gewesen wäre, von seiner Wohnung aus anzureisen. Dies war hier nicht der Fall. Namentlich stellt es keinen besonderen Umstand dar, dass es sich um einen freien Mitarbeiter der Antragstellerin handelt, der über keinen Arbeitsplatz am Geschäftssitz der Antragstellerin verfügt. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausführt, ist diese Fallgestaltung für die bei ihm eingesetzten Dolmetscher geradezu typisch. Der Senat weist für zukünftige Fälle darauf hin, dass seine Auffassung die Geltendmachung höherer Kosten durch ein Dolmetscherbüro wegen der Anreise eines freien Mitarbeiters von seinem Wohnort aus keineswegs generell ausschließt. Das Dolmetscherbüro ist lediglich gemäß Ziff. I. Satz 3 DVV-HB i.V.m. § 5 Abs. 5 JVEG gehalten, dies unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht anzuzeigen, das dann entscheiden kann, ob es trotz der Mehrkosten die Ladung aufrechterhält oder nicht (vgl. zu dieser Verfahrensweise Bleutge, in: Dörndorfer/Neie/ Wendtland/ Gerlach, BeckOKKostenR, § 5 JVEG Rn. 32). bb) Vorliegend sind durch die Anreise des Dolmetschers von seiner Wohnung anstatt vom Geschäftssitz der Antragstellerin indes keine Mehrkosten entstanden, da beide Orte in der Stadtgemeinde Bremen liegen. Die Vergütungsvereinbarung differenziert bei der
5 pauschalen Fahrtkostenerstattung nur nach „Fahrten innerhalb der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven“ und sonstigen Fahrten (vgl. Ziff. II. 3. a) aa) und bb) DVV-HB). Innerhalb der jeweiligen pauschalen Erstattungsstufe kommt es auf die zurückgelegte Fahrtstrecke nicht an (vgl. auch Ziff. I Satz 2 DVV-HB). Mithin wäre die Fahrtkostenpauschale von 6,- Euro, die die Antragstellerin für die Anreise des Mitarbeiters von seiner Privatanschrift aus geltend macht, in derselben Höhe entstanden, wenn der Mitarbeiter vom Geschäftssitz der Antragstellerin aus angereist wäre. Nicht gefolgt werden kann dem Antragsgegner nämlich, wenn er vorträgt, bei einer Anreise vom Geschäftssitz der Antragstellerin aus wären keine Fahrtkosten entstanden, weil es für die Strecke von dort zum Gericht „schlicht keine sinnvolle Verkehrsmittelwahl außer zu Fuß zu gehen“ gebe. Die Vergütungsvereinbarung sieht eine Mindestentfernung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Fahrtkosten nicht vor. Vielmehr regelt Ziff. I Satz 1 DVV-HB ausdrücklich, dass die Vergütung unabhängig von der Fahrtstrecke ist. Es mag angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Geschäftssitz der Antragstellerin und dem Gericht praktisch betrachtet sehr naheliegen, zu Fuß zu gehen. Kostenrechtlich geboten ist diese Fortbewegungsart indes nicht (Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 46). Der Dolmetscher hätte auch z.B. ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug (Parkplätze befinden sich unmittelbar vor dem Eingang des Gerichtszentrums) benutzen dürfen, wodurch ihm – wie oben unter b) ausgeführt – Fahrtkosten tatsächlich entstanden wären und ein Anspruch auf eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 6,- Euro ausgelöst worden wäre. Die freie Wahl unter den zugelassenen Beförderungsmitteln (nach § 5 JVEG: öffentliche Verkehrsmittel oder eigenes KfZ; nach Ziff. II. 3. a) Satz 2 DVV-HB: jedes Beförderungsmittel) wird nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs eingeschränkt (Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1; LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2009 – 24 Qs 60/08, juris Rn. 22). Eine generelle Pflicht, die Anreiseart zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, besteht – anders als noch nach § 9 ZuSEG – nicht (BayLSG, Beschl. v. 07.01.2015 – L 15 SF 210/14, juris Rn. 32 ff.; LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2009 – 24 Qs 60/08, juris Rn. 21). Vor dem Hintergrund, dass die Zusatzkosten lediglich 6,- Euro betragen, kann es schwerlich als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, wenn ein Dolmetscher innerhalb Bremens oder Bremerhavens nicht zu Fuß zum Terminsort geht, sondern lieber ein anderes Transportmittel benutzt. d) Der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Ziff. I., III. 3. a) DVV-HB steht nicht entgegen, dass sie dazu führt, dass Dolmetscher in bestimmten Fällen eine
6 Fahrtkostenpauschale in Höhe von 6,- bzw. 26,- Euro verlangen können, obwohl ihnen nach § 5 JVEG keine oder nur eine geringere Fahrtkostenerstattung zustünde. Zwar darf in einer Vergütungsvereinbarung keine Vergütung vereinbart werden, deren Höhe die gesetzliche Vergütung überschreitet (§ 14 JVEG). Der vom Gesetzgeber mit der Zulassung von Vergütungsvereinbarungen verfolgte Zweck, die Abrechnung zu vereinfachen (vgl. BT- Drs. 15/1971, S. 15), könnte indes nicht erreicht werden, wenn Vergütungsvereinbarungen so ausgestaltet werden müssten, dass jeder einzelne Vergütungsbestandteil in jedem denkbaren Einzelfall zwingend geringer ausfällt als nach dem Gesetz. Namentlich die vom Gesetzgeber ausdrücklich für zulässig erachtete Pauschalierung von Fahrtkosten (vgl. BT- Drs. 15/1971, S. 15) wäre dann nicht möglich. Denn es ist jeder Pauschalierung immanent, dass die Pauschale in einigen Fällen geringer und in anderen Fällen höher sein kann als die tatsächlichen Fahrtkosten, auf deren Ersatz § 5 JVEG im Grundsatz abstellt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gesamtvergütung eines Dolmetschers nach der DVV-HB in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht höher als die gesetzliche Gesamtvergütung ist (vgl. auch Bay. LSG, Beschl. v. 28.11.2016 – L 15 RF 35/16, juris Rn. 27: Vereinbarung ist nicht zu beanstanden, wenn die vereinbarte Vergütung die sich aus dem JVEG ergebende Vergütung „regelmäßig nicht überschreiten“ kann). Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Stundensatz für die Dolmetschertätigkeit um 20 Euro und der Stundensatz für die Reise- und Wartezeiten um 30 bis 35 Euro unter dem gesetzlichen Stundensatz liegen, während bei der Fahrtkostenerstattung maximal 6,- bzw. 26,- Euro mehr als nach dem JVEG geltend gemacht werden können, gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 S 149/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 543/20 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 2x
- JVEG § 14 Vereinbarung der Vergütung 3x
- L 15 RF 31/15 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 14x
- L 15 SF 439/11 2x (nicht zugeordnet)
- 10 W 32/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 JEVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 ZuSEG 1x (nicht zugeordnet)
- L 15 SF 210/14 1x (nicht zugeordnet)