Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 239/23

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 239/23 VG: 4 V 1283/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. November 2023 beschlossen: Der Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Prozessführung zugelassen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 14. August 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

2 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2023 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und keinen Reisepass zu besitzen. Er ist drogenabhängig. Am 24.08.2022 meldete sich der Antragsteller bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer und gab als Geburtsdatum den 2006 an. Eine am 30.08.2022 durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Altersfeststellung (§ 42f SGB VIII) durch Mitarbeitende des Jugendamtes der Stadtgemeinde Bremen kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller volljährig sei. Durch einen Bescheid des Jugendamtes vom 30.08.2022 wurde die vorläufige Inobhutnahme beendet. Der Antragsteller verließ die Jugendhilfeeinrichtung und meldete sich am 09.09.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung für Erwachsene in Bremen. Er erklärte, einen Asylantrag nicht stellen zu wollen. Im Verwaltungsvorgang zum Verteilungsverfahren befindet sich ein an den Antragsteller adressiertes Anhörungsschreiben des Migrationsamtes der Stadtgemeinde Bremen vom 13.09.2022 zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG. Eine Stellungnahme des Antragstellers dazu ist weder beim Migrationsamt noch bei der Antragsgegnerin eingegangen. Von Oktober 2022 bis März 2023 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft. Am 08.03.2022 verurteilte das Amtsgericht Bremen (Jugendrichter) den Antragsteller wegen Diebstählen und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht ging dabei unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Antragsteller bei Begehung der Taten im September und Oktober 2022 16 Jahre alt war.

3 Mit Bescheid vom 05.06.2023 verteilte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an die Aufnahmeeinrichtung der Landes Nordrhein-Westfalen in Bochum. Eine Zwangsmittelandrohung enthält der Bescheid nicht. Der Antragsteller hat am 20.06.2023 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 05.06.2023 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil er als Minderjähriger nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege. Das Amtsgericht Bremen habe ihn im Strafverfahren und in einem Unterbringungsverfahren nach PsychKG als minderjährig behandelt. Einen Bescheid über das Ergebnis der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII und die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme habe er nicht erhalten. Nach Akteneinsicht sei festzustellen, dass sich ein solcher Bescheid auch nicht im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befinde. Das Anhörungsschreiben zur Verteilung habe er ebenfalls nicht erhalten. Er sei in Bremen an verschiedene Jugend- und Suchthilfemaßnahmen (u.a. ) angebunden und könne daher nicht ohne Gefährdung seines Wohls und seiner Gesundheit verteilt werden. Vom 05. bis zum 06.06.2023 sei er wegen Kokainintoxikation und Schnittverletzungen, die er sich selbst zugefügt habe, in einem Krankenhaus in Bremen untergebracht gewesen. Ab September 2023 habe er einen Platz in einem speziell auf Geflüchtete mit traumatischen Erlebnissen und Suchmittelkonsum zugeschnittenen Behandlungsprogramm, das es außer in Bremen nur an sehr wenigen Standorten in Deutschland gebe. Mit Beschluss vom 14.08.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Verteilungsbescheid sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Für die Kammer stehe fest, dass der Antragsteller volljährig sei. Der Bescheid des Jugendamtes vom 30.08.2023 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme wegen Volljährigkeit sei bestandskräftig. Substantiierte Einwände gegen diesen Bescheid habe der Antragsteller nicht erhoben. Die Behauptung, er kenne diesen Bescheid nicht, sei unglaubhaft. Wegen dieses Bescheides habe er die Jugendhilfeeinrichtung verlassen müssen; auch das Amtsgericht erwähne den Bescheid im Strafurteil vom 08.03.2023. Soweit das Amtsgericht von Minderjährigkeit ausgehe, sei dies für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Worauf das Amtsgericht seine Alterseinschätzung stützt, sei nicht ersichtlich. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob die im Gerichtsverfahren – d.h. nach Veranlassung der Verteilung – vorgelegten Unterlagen überhaupt berücksichtigt werden können. Denn aus ihnen ergebe sich nicht substantiiert, dass gesundheitliche Gründe einer Verteilung entgegen stünden. Der Klinikaufenthalt vom 05. auf den 06.06.2023 habe nur der Krisenintervention gedient, nicht einer Behandlung.

4 Die Suchtmittelabhängigkeit könne auch in anderen Bundesländern behandelt werden. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Therapeutin oder Sozialarbeiterin sei nicht substantiiert vorgetragen. Soweit das Amtsgericht Bremen dem Antragsteller Auflagen zur Inanspruchnahme bestimmter Jugendhilfe-, Suchthilfe- und Bildungsangebote in Bremen gemacht habe, sei der Bewährungsbeschluss nach einem Wohnortwechsel anzupassen. Ein Deutschkurs und eine Berufsqualifizierungsmaßnahme könnten von vornherein keinen „zwingenden Grund“ gegen eine Verteilung darstellen. Ob der Antragsteller im Verteilungsverfahren ordnungsgemäß angehört wurde, könne dahinstehen. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliegen sollte, sei dieser nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Denn auch im Gerichtsverfahren habe der Antragsteller – wie ausgeführt – keine der Verteilung entgegenstehenden Umstände nachgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den erstinstanzlichen Antrag weiter. II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (1.). Er ist auch begründet: Bei summarischer Prüfung ist es derzeit als offen anzusehen, ob der Verteilungsbescheid rechtswidrig oder rechtmäßig ist (2.). Angesichts der offenen Erfolgsaussichten überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verteilungsbescheides (3). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. a) Prozessunfähigkeit steht der Zulässigkeit des Eilantrags vorliegend nicht entgegen. Zwar ist der Antragsteller nach eigenem Vortrag minderjährig. Seine Behauptung ist mit den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu widerlegen (s.u. Ziff. 2). Somit steht nicht fest, dass der Antragsteller prozessfähig ist (vgl. § 62 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 104 ff. BGB bzw. § 80 Abs. 1 AufenthG). Auch aus algerischem Recht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 EGBGB; Bier/ Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. EL März 2023, § 62 VwGO Rn. 15) kann der Antragsteller keine Geschäfts- und Prozessfähigkeit herleiten, denn die volle Geschäftsfähigkeit tritt in Algerien erst mit der Vollendung des 19. Lebensjahres ein (Hausmann/ Odersky, Int. Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 21; Nelle, in: Bergmann/ Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Algerien, S. 28). Die fehlende Prozessfähigkeit hat der Senat von Amts wegen zu beachten (§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO).

5 Der Antragsteller ist aber in – zumindest entsprechender – Anwendung von § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Eilverfahren zur Prozessführung zuzulassen (zu den Voraussetzungen vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 56 Rn. 17). Es liegt kein endgültiges, unbehbares Fehlen einer Prozessvoraussetzung vor. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann im Klageverfahren noch geheilt werden, indem entweder ein gesetzlicher Vertreter die Klageerhebung genehmigt oder nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt wird (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 62 Rn. 2, 8 – auch zur [entsprechenden] Anwendung von § 57 Abs. 1 ZPO auf den Kläger einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt). Die Zulassung zur Prozessführung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zur Abwendung von Gefahr in Verzug für den Antragsteller geboten. Die Entscheidung über den – abgesehen von der Prozessunfähigkeit – zulässigen und begründeten Eilantrag zurückzustellen, bis ein gesetzlicher Vertreter gefunden oder ein Prozesspfleger bestellt ist, würde dem Schutzbedürfnis des Antragstellers und damit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Prozessfähigkeit zuwiderlaufen. Gerade weil der Antragsteller möglicherweise minderjährig ist, ist es zu seinem Schutz geboten, schnellstmöglich Klarheit dahingehend zu schaffen, dass er bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt in Bremen bleiben darf. Schon im Eilverfahren eine Frist zur Beseitigung des Mangels der Prozessfähigkeit (vgl. § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 56 Rn. 16, 18) zu setzen, scheidet daher im vorliegenden Fall aus (vgl. auch VG München, Beschl. v. 09.07.2015 – M 16 S 15.30913, juris Rn. 12). Die Fristsetzung zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit muss im Klageverfahren erfolgen, das insoweit zusammen mit dem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als Einheit zu betrachten ist. Die Beschränkung des § 56 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Senat erlässt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein „Endurteil“, sondern eine ihrer Natur nach vorläufige Regelung durch Beschluss. Belastungen sind mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkkung für den Antragsteller nicht verbunden. b) Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass es an einer wirksamen Bekanntgabe des Verteilungsbescheides fehlen würde, falls der Antragsteller minderjährig ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts kann der Adressat zusammen mit anderen Einwänden gegen dessen Rechtmäßigkeit in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend machen (vgl. mit ausführlicher Begründung VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2018 – 4 V 2213/18, juris Rn. 8 f.).

6 2. Ob der Verteilungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist bzw. ob er wirksam bekannt gegeben wurde, stellt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offen dar. Die Beschwerde macht zu recht erhebliche, im Eilverfahren nicht aufklärbare Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts geltend, wonach der Antragsteller volljährig sei. Der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen nur volljährige und begleitete minderjährige Ausländer. Für die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist § 42b SGB VIII lex specialis (OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 B 148/18, juris Rn. 9; Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18, juris Rn. 11). Wie hinsichtlich aller Tatsachen aus denen sich ergibt, dass eine Person zu dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verteilenden Personenkreis zählt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 9), trägt die Behörde auch für die Volljährigkeit des Betroffenen bzw. das Vorliegen einer „Begleitung“ im Sinne des § 42b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die materielle Beweislast. Das bedeutet, dass das Gericht die Klage gegen einen nach § 15a AufenthG erlassenen Verteilungsbescheid nur abweisen darf, wenn es zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Ausländer entweder volljährig oder begleitet ist. Der Eilantrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Gericht nach summarischer Prüfung zu der Prognose gelangt, dass es diese Überzeugung im Hautsacheverfahren voraussichtlich gewinnen wird (vgl. entsprechend für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt eingereist“ OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 8). Anders als bezüglich der Frage, ob zwingende Gründe bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), besteht bezüglich der Frage, ob eine Person überhaupt zu dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verteilenden Kreis zählt, keine Beschränkung auf vor Veranlassung der Verteilung vorgetragene Umstände (OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 – 2 B 250/20, juris Rn. 11 am Ende). Nach summarischer Prüfung ist offen, ob der – unstreitig unbegleitete – Antragsteller voll- oder minderjährig ist. Die Frage muss im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden. Volljährigkeit des Antragstellers steht im Verteilungsverfahren nicht allein deshalb fest, weil das Jugendamt Bremen mit Bescheid vom 30.08.2022 die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers mit der Begründung beendet hat, dieser habe sich im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42f SGB VIII als volljährig erwiesen. Die im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG tätig werdenden Behörden sind an die jugendhilferechtliche Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII nicht gebunden. Darauf, ob der Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme dem Antragsteller bekannt

7 gegeben worden ist, kommt es deshalb für das Verteilungsverfahren nicht an. Das jugendhilferechtliche Altersfeststellungsverfahren ist im ausländerrechtlichen Verteilungsverfahren (nur) insoweit von (mittelbarer) Bedeutung, als die im Verteilungsverfahren handelnden Behörden und Gerichte die bei der jugendhilferechtlichen Altersfeststellung gewonnenen Erkenntnisse jenseits formaler Bindungen berücksichtigen dürfen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2017 – 1 B 331/16, juris Rn. 11). Ein Berücksichtigen der im jugendhilferechtlichen Verfahren gewonnen Erkenntnisse setzt indes voraus, dass diese Erkenntnisse den im ausländerrechtlichen Verteilungsverfahren tätig werdenden Behörden und Gerichten bekannt sind. Daran fehlt es vorliegend. Der Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und nicht in der Gerichtsakte. Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthält nur eine Mitteilung des Jugendamtes darüber, dass die vorläufige Inobhutnahme beendet wurde, weil der Antragsteller als volljährig eingeschätzt worden sei. Die Gründe für die Einschätzung lassen sich dieser Mitteilung nicht entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren gegen den Verteilungsbescheid wurde der Bescheid des Jugendamtes ebenfalls nicht vorgelegt. Versuche des Senats, den Verwaltungsvorgang des Jugendamtes über das Altersfeststellungsverfahren beizuziehen, sind gescheitert. Das Jugendamt hat dem Senat mitgeteilt, dass der Vorgang nicht auffindbar sei. Auch die Antragsgegnerin, der die (Rechts-)Aufsicht über (kommunale) Jugendamt obliegt, vermochte es nicht, sich diesen Verwaltungsvorgang zu beschaffen und ihn dem Senat vorzulegen. Da der Bescheid des Jugendamtes nicht vor Gericht angegriffen wurde, kann der Senat auch durch Beiziehung von Gerichtsakten keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Die Gründe, aus denen der Antragsteller im jugendhilferechtlichen Verfahren als volljährig eingeschätzt wurde, sind mithin vollständig unbekannt. Andere Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Antragsteller sich im Klageverfahren als zweifelsfrei volljährig herausstellen wird, liegen nicht vor. Ebensowenig liegen allerdings Umstände vor, die dies ausschließen. Das Jugendgericht, diverse Hilfseinrichtungen und sein Psychiater halten den Antragsteller für minderjährig. Die Gründe dafür sind allerdings ebenfalls nicht bekannt. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Lebenslauf in den im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen sind nicht in sich widersprüchlich. Er hat sein bisheriges Leben in der Beschwerdebegründung (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 14.09.2023, Bl. 48 f. OVG-Akte), gegenüber dem Jugendrichter (S. 2 f. des Urt. v. 08.03.2023, Bl. 18 f. VG-Akte) und gegenüber seinem Psychiater (S. 1 f. des Attestes v. 12.09.2023, Bl. 59 f. OVG-Akte) übereinstimmend geschildert und dabei auch

8 zeitliche Angaben zu den einzelnen Lebensabschnitten gemacht. Zwar weist seine Erzählung gewisse Lücken auf (v.a. im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Ausreise aus Marokko und der Ankunft in Bremen). Diese sind aber nicht so groß, dass eine schlüssige Klärung im Hauptsacheverfahren auszuschließen ist. Sollte das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu der Erkenntnis gelangen, dass der Antragsteller minderjährig ist bzw. dies zumindest im Juni 2023 war, wäre der Verteilungsbescheid zudem nicht wirksam bekannt gegeben worden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2018 – 4 V 2213/18, juris Rn. 15). 3. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des Verteilungsbescheides gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Der Senat hat hier die negativen Folgen, die für den Antragsteller eintreten würden, wenn er zunächst der Verteilung nachkommen müsste, er sich aber im Hauptsacheverfahren als minderjährig herausstellen würde, mit den negativen Folgen zu vergleichen, die für die Allgemeinheit eintreten würden, wenn der Antragsteller zunächst in Bremen verbleiben dürfte, er sich im Hauptsacheverfahren aber als volljährig und der Verteilungsbescheid sich auch im Übrigen als rechtmäßig herausstellen würde. Der Antragsteller ist drogenabhängig und steht nach Jugendstrafrecht unter Bewährung. Er nimmt derzeit in Bremen – zum Teil auf Weisung des Jugendgerichts – verschiedene Therapie-, Hilfs- und Bildungsangebote in Anspruch. Müsste er der Verteilung nach Bochum vorläufig nachkommen, müsste er diese Maßnahmen (zumindest vorläufig) abbrechen. Dieser erhebliche Nachteil könnte nicht wieder vollständig rückgängig gemacht werden, wenn der Verteilungsbescheid im Klageverfahren aufgehoben würde. Zudem hätte diese Belastung dann einen Minderjährigen und damit eine besonders schutzbedürftige Person getroffen. Im Vergleich dazu wöge im Fall einer Klageabweisung die ungerechtfertigte finanzielle Belastung für das Land und die Stadtgemeinde Bremen durch den Aufenthalt des Antragstellers während des Klageverfahrens weniger schwer. Außer Betracht bleiben muss insoweit die Gefahr, dass der Antragsteller in Bremen neue Straftaten begeht. § 15a AufenthG dient einer gleichmäßigen Verteilung der finanziellen Lasten durch die Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer, nicht dem Schutz der öffentlichen Sicherheit des Landes, aus dem der Betroffene wegverteilt wird. Mit der vorstehenden Interessenabwägung trifft der Senat keine Aussage dazu, ob falls der Antragsteller sich im Klageverfahren als volljährig herausstellt die von ihm geltend gemachten Bindungen zu Bremen berücksichtigt werden können, obwohl sie erst nach der

9 Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vorgetragen wurden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B 253/22, juris Rn. 10 – 13). Ebenso bedarf es derzeit keiner Entscheidung, ob diese Bindungen bedeutsam genug wären, um einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG darzustellen. Die Frage, ob sich aus ihnen ein Vollstreckungshindernis ergibt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B 253/22, juris Rn. 15), stellt sich schon deswegen nicht, weil der Verteilungsbescheid eine Zwangsmittelandrohung nicht enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG. Der Umstand, dass dem angefochtenen Verteilungsbescheid keine Zwangsmittelandrohung beigefügt ist, vermindert den Streitwert nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B 136/23, juris Rn. 17, 19). Dr. Maierhöfer Traub Stybel

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2367/25
16. Dezember 2025
12 S 2367/25 16. Dezember 2025

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