Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 4 B 273/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 4 B 273/25 VG: 8 V 902/25 Beschluss In der Disziplinarsache – Antragsteller und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 10. Februar 2026 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – vom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2 Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht. Der Antragsteller ist Lehrer für die Sekundarstufe II (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst der Antragsgegnerin und wurde zuletzt am Gymnasium eingesetzt. Er ist seit dem 2005 im Schuldienst und seit dem .2008 Beamter auf Lebenszeit. Zusätzlich zur Lehrtätigkeit nahm er an der Schule verschiedene Aufgaben wahr, u.a. die des Sicherheitsbeauftragten und Gefahrstoffverantwortlichen. Ab dem .2015 war er zudem „Fachberater Chemie“ der senatorischen Behörde für Kinder und Bildung, wobei die jeweils für 5 Jahre befristete Übertragung dieser Aufgabe soweit ersichtlich am .2025 ausgelaufen ist. Hierfür wurde dem Antragsteller eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 gewährt. Seine dienstlichen Leistungen wurden durchgängig mit der Gesamtnote „hervorragend“ beurteilt. Im April 2023 wandte sich der ehemalige Schüler des Gymnasiums A. an die senatorische Behörde für Kinder und Bildung. Er berichtete, dass der Antragsteller auf einer Exkursion im Sommer 2021 in alkoholisiertem Zustand mehrfach den Arm um eine Schülerin sowie seine Hand auf das Gesäß einer Schülerin gelegt habe. Zudem hätten einige Schülerinnen das Auto des Antragstellers im Bikini gewaschen. Im September 2023 ergänzte der A. die Vorwürfe dahingehend, dass auf der Exkursion das Campingmobil des Antragstellers gemütlich ausgestattet und als „Bumms-Mobil“ bezeichnet worden sei, wobei er allerdings nicht wisse, von wem das ausgegangen sei. Auf einem Infoabend für die neunten Klassen hätten er und eine Mitschülerin zusammen mit dem Antragsteller einen Infostand betreut. Anschließend habe der Antragsteller sie zu einem „Feierabend- Bier“ eingeladen, das er aus einem Kühlschrank in der Schule geholt habe. Die Senatorin für Kinder und Bildung der Antragsgegnerin leitete bereits am 30.06.2023 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein; die Einleitungsverfügung wurde diesem am 04.07.2023 zugestellt. Der Antragsteller nahm zur Einleitungsverfügung dahingehend Stellung, dass es sich bei dem Ausflug im Sommer 2021 um eine von den Schülerinnen und Schülern organisierte private Veranstaltung seines damaligen Leistungskurses gehandelt habe. Ein Bekannter von ihm habe ein Grundstück an einem Badesee zur Verfügung gestellt, auf dem man gezeltet habe. Wegen des Badesees seien Schülerinnen mit Bikinis bekleidet gewesen; dass sie in dieser Kleidung sein Auto gewaschen hätten, sei nicht auf Anweisung von ihm

3 geschehen. Er sei nicht in einem Maße alkoholisiert gewesen, das seine Aufsichtsfähigkeit oder Vorbildfunktion eingeschränkt hätte. Sexuelle Belästigungen oder Handlungen hätten nicht stattgefunden. Er fügte eine Stellungnahme der Schülerin B. bei, die dies bestätigte. Die Antragsgegnerin vernahm in der Folge die Schülerinnen C. und D. als Zeuginnen. Diese schilderten den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Das Waschen des Autos sei vom Antragsteller initiiert worden, der sie dabei gefilmt habe. Abends habe man zusammen Alkohol getrunken. Der Antragsteller habe dabei „mehr als nur zwei Bier“ getrunken und sei in einem Zustand gewesen, in dem er z.B. „nicht mehr fahren“ hätte dürfen. Die Alkoholisierung sei aber nicht extrem gewesen; einen Krankenwagen hätte der Antragsteller z.B. bei Bedarf schon noch rufen können. Er habe Schülerinnen in den Arm genommen sowie an der Taille, an der Schulter und am Oberschenkel berührt. Als der A. den Antragsteller darauf angesprochen habe, dass dieses Verhalten unangemessen sei, habe dieser zwar verbal widersprochen, sich aber zurückgezogen und während des restlichen Ausflugs Distanz gehalten. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens habe der Antragsteller Kontakt zu ihnen und der B. aufgenommen und sie gebeten, für ihn günstige Stellungnahmen abzugeben. Die Zeugin C. berichtete zudem, dass jemand ihr von hinten auf den Po gehauen habe, sie aber nicht wisse, wer das gewesen sei. Der Antragsteller habe ungefragt Fotos von ihr beim Kochen gemacht und ihr diese über WhatsApp geschickt. Es habe auch andere Situationen in der Schule gegeben, in denen der Antragsteller ihr „zu nahe gekommen“ sei. Die ehemalige Schulleiterin gab gegenüber der Antragsgegnerin an, in der Vergangenheit hätten zwei „Nähe-Distanz-Gespräche“ mit dem Antragsteller stattgefunden, über die es aber keine Unterlagen mehr gebe. Im Jahr 2016 habe die ehemalige Schülerin E. ihr von einem vergangenen sexuellen Verhältnis mit dem Antragsteller berichtet. Allerdings habe die Schülerin diese Angaben nicht unterschreiben wollen. Die senatorische Behörde dehnte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 05.10.2023, dem Antragsteller zugestellt am 06.10.2023, auf die neuen Vorwürfe aus, enthob den Antragsteller vorläufig des Dienstes und erteilte ihm Hausverbot für das Schulgelände. Die Vernehmung der Zeugin E. im Disziplinarverfahren ergab im Wesentlichen Folgendes: Der Antragsteller hatte die Zeugin von 2005 bis 2007 unterrichtet. In den Jahren 2008 und 2009, als sie volljährig, aber noch Schülerin des Gymnasiums war, hatte sie ein sexuelles Verhältnis mit dem Antragsteller. Es ist etwa 20-mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Zum Ende des Abiturs hat sie sich vom Antragsteller getrennt. Allerdings hatten sie nach ihrer Schulzeit noch bis 2012 Kontakt – auch sexueller Art – zueinander.

4 Mit Beschluss vom 01.12.2023 (8 V 2822/23) setzte das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung wegen formeller und materieller Fehler aus. In der Folgezeit vernahm die Antragsgegnerin weitere Zeuginnen und Zeugen und überprüfte die Chemiesammlung des Gymnasiums , für die der Antragsteller bis zur Erteilung des Hausverbots verantwortlich gewesen war. Mit Verfügung vom 08.05.2024 dehnte sie das Disziplinarverfahren auf Vorwürfe des Alkoholkonsums während der Dienstzeit und eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Chemikalien aus. Nach Anhörung des Antragstellers und Einholung von Stellungnahmen des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten enthob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.01.2025 (an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressiert) den Antragsteller erneut vorläufig des Dienstes. In dem Bescheid werden folgende Vorwürfe erhoben: „1. wiederholtes grenzüberschreitendes Verhalten: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass Ihr Mandant Schülerinnen wiederholt körperlich zu nah gekommen ist. Es wird davon ausgegangen, dass er wiederholt Schülerinnen an Arm, Schulter/Nacken, Taille, Oberschenkel und Gesäß berührt hat. Dieses Verhalten beschränkt sich zeitlich nicht nur auf die Exkursion nach im Juli 2021 und auch nicht nur auf Schülerinnen eines einzelnen Jahrgangs (vgl. Zeugenaussagen der Zeug:innen D. , C. , E. , F. , G. , A. , H. ). 2. Beziehung mit Sexualkontakten zu einer volljährigen Schülerin: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass Ihr Mandant 2008/2009 eine Beziehung mit Sexualkontakten mit der damals volljährigen Zeugin E. hatte, als diese noch Schülerin seiner Schule war. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Einlassung Ihres Mandanten (Ihr Schreiben an das VG Bremen vom 26.01.2024, Az. 8 V 2822/23) sowie den Aussagen der Zeuginnen E. und I. . 3. Konsum von Alkohol während der Unterrichtszeit und auf schulischen Veranstaltungen: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen hat Ihr Mandant wiederholt selbst Alkohol während der Schulzeit und auf schulischen Veranstaltungen konsumiert. Zudem ist davon auszugehen, dass er wiederholt Möglichkeiten geschaffen hat, bei denen Schüler:innen während der Unterrichtszeit und bei schulischen Veranstaltungen Alkohol konsumieren konnten. Es ist von einer Billigung des zum Teil übermäßigen Alkoholkonsums von Schüler:innen und von einer Zurverfügungstellung von Alkohol und Aufforderung zum Alkoholkonsum durch Ihren Mandanten auszugehen. Auch dieses Verhalten beschränkt sich nicht auf Einzelfälle oder einzelne Jahrgänge (vgl. Zeugenaussagen der Zeug:ihnen D. , C. , F. , G. , J. , K. , A. , H. ). 4. nicht ordnungsgemäße Lagerung von Chemikalien: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen hat Ihr Mandant seit Beginn seiner Tätigkeit am Gymnasium Chemikalien an die Schule verbracht, die (mitunter im Laufe der Zeit) aufgrund ihres Gefährdungspotentials an einer Schule nicht verwendet oder gelagert werden dürfen. Die Lagerung der Chemikalien erfolgte zudem entgegen der einschlägigen Vorgaben. Aufgrund seiner Stellung als Sammlungsleiter der Chemiesammlung und als Gefahrstoffverantwortlicher

5 und Sicherheitsbeauftragter des Gymnasiums war Ihr Mandant für die ordnungsgemäße Lagerung der Chemikalien und die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Diese Annahme ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den E-Mails der Kolleg:innen des Gymnasiums über die Chemikalienfunde inklusive der angefertigten Fotografien der Fundorte sowie aus den Aussagen der Zeug:innen L. , M. , N. und O. . 5. Lagerung anderer Gegenstände: Nach aktuellem Stand der Ermittlungen sind auch andere gefährliche Gegenstände oder Gegenstände mit einem gefährlichen Erscheinungsbild Ihrem Mandanten zuzuordnen. So ist davon auszugehen, dass Ihr Mandant Munition, eine Anscheinswaffe, Schwarzpulver, Gasmasken, einen Sprengsatz-Nachbau und eine Glasflasche mit einer klaren Flüssigkeit mit der Aufschrift „Darstellungsmittel, Geländekampfstoff" und „Hautkampfstoff Übung" in die Schule verbracht hat und dort zum Teil offen einsehbar, zum Teil neben Chemikalien oder Silvesterböllern, gelagert hat. Diese Annahme ergibt sich aus den E-Mails der Kolleg:innen des Gymnasiums über die Funde inklusive der angefertigten Fotografien der Fundorte sowie aus den Aussagen der Zeug:innen L. , M. , N. und O. .“ Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.11.2025 die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Die vorläufige Dienstenthebung begegne ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Bezüglich des angeblichen grenzüberschreitenden Verhaltens und des Konsums von Alkohol seien die Vorwürfe im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Es fehlten Angaben zu Zeit, Ort, Häufigkeit und Dauer des vorgeworfenen Verhaltens, insbesondere soweit der Vorwurf der Grenzüberschreitung ausdrücklich über den Ausflug im Sommer 2021 hinausgehe. Bzgl. des Vorwurfs des Alkoholkonsums fehle sogar jedwede Schilderung eines konkreten Geschehens. Im Hinblick auf die übrigen, hinreichend bestimmten Vorwürfe sei die vorläufige Dienstenthebung materiell rechtswidrig. Es sei bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Die unstreitige einvernehmliche sexuelle Beziehung zu einer volljährigen Schülerin in den Jahren 2008/2009 sei zwar ein schuldhafter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und als innerdienstliche Pflichtverletzung zu qualifizieren. Eine schuldhafte innerdienstliche Pflichtverletzung (Verstoß gegen §§ 33, 36 BeamtStG) sei voraussichtlich auch in der unsachgemäßen Lagerung von Chemikalien in der Schule zu sehen. Zwar sei im Einzelnen unklar, inwieweit sich der Zustand der Chemiesammlung zwischen der Erteilung des Hausverbots gegenüber dem Antragsteller und der Überprüfung durch die Antragsgegnerin verändert habe und wer außer dem Antragsteller noch Zugang zu der Sammlung hatte. Es sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls eine regelmäßige Kontrolle der Sammlung unterlassen und nicht alle Bestimmungen zur Lagerung von Chemikalien

6 beachtet habe. Bezüglich des Vorwurfs des Verbringens bzw. Lagerns anderer Gegenstände in die bzw. in der Schule sei hingegen zu berücksichtigen, dass die Gefährlichkeit dieser Gegenstände von der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt worden sei und dass die Aufbewahrung privater Gegenstände des Antragstellers im Schulgebäude allgemein bekannt gewesen und geduldet worden sei. Bei der Prognose, welche Maßnahme im Disziplinarverfahren voraussichtlich verhängt werden werde, stehe die sexuelle Beziehung zu der volljährigen Schülerin in den Jahren 2008/2009 im Vordergrund. Denn sie sei die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung des Antragstellers. Die Vorwürfe bezüglich der Chemiesammlung wögen hingegen nicht so schwer, dass die Höchstmaßnahme in Betracht käme. Die Antragsgegnerin habe keine Ausführungen zum konkreten Grad der Gefahr durch die unsachgemäße Lagerung von Chemikalien gemacht. Hingegen habe der Antragsteller, der Chemielehrer und Fachgutachter sei, dazu eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Sexuelle Beziehungen von Lehrkräften zu Schülerinnen oder Schülern könnten zwar grundsätzlich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, selbst wenn sie einvernehmlich seien. Ein Automatismus bestehe aber nicht; es komme stets auf die Einzelfallumstände an. Sexuelle Beziehungen zu minderjährigen Schülerinnen oder Schülern führten nach überwiegender Rechtsprechung in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler hingegen – wie hier – im gesamten Zeitraum der Beziehung volljährig gewesen sei und keine Erschwernisgründe vorlägen, müsse dies mildernd berücksichtigt werden. Sonstige Erschwernisgründe lägen nicht vor: Die betroffene Schülerin sei die Beziehung mit dem Antragsteller selbstbestimmt und freiwillig eingegangen. Die Darstellung, sie sei damals psychisch labil gewesen und der Antragsteller habe eine Zwangslage ausgenutzt, habe der Antragsteller bestritten; eine Aufklärung sei seitens der Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 66 Abs. 3 BremDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung zu Unrecht ausgesetzt hat. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BremDG). Es reicht nicht aus, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso

7 wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Notwendig ist vielmehr, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das Disziplinargericht werde auf die Höchstmaßnahme erkennen (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Für die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers kommt allein dieser Tatbestand in Betracht. Die übrigen Alternativen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG sind offensichtlich nicht einschlägig, da der Antragsteller weder Ruhestandsbeamter noch Beamter auf Probe oder Widerruf ist. Auf § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen und daher auch kein auf diesen Tatbestand bezogenes Ermessen ausgeübt, so dass auch das Gericht sich nicht mit dieser Vorschrift auseinandersetzen muss. Nach § 62 Abs. 1, 2 BremDG ist die vorläufige Dienstenthebung vom Gericht auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; ihre Rechtswidrigkeit braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ihre Rechtmäßigkeit. Es genügt vielmehr, dass das eine ebenso wenig auszuschließen ist wie das andere (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 14 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Mithin hat das Gericht in Fällen der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BremDG – neben der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung – zu prüfen, ob es bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Ist es hingegen mindestens ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12, juris Rn. 19). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht es zurecht nach summarischer Prüfung als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden wird. Welche Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden wird, ist offen.

8 1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorwürfe wegen wiederholtem grenzüberschreitendem Verhalten und wegen des Konsums von Alkohol während der Unterrichtszeit und auf schulischen Veranstaltungen sowie wegen einer „Billigung des zum Teil übermäßigen Alkoholkonsums von Schüler:innen“ und der „Zurverfügungstellung von Alkohol und Aufforderung zum Alkoholkonsum“ seien im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkret bestimmt, wendet die Beschwerde nichts ein. 2. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Aufbewahren privater Gegenstände durch den Antragsteller im Schulgebäude sei allgemein bekannt und (auch von der Schulleitung) geduldet gewesen und könne daher eine Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigen, wendet die Beschwerde ebenfalls nichts ein. 3. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die einvernehmliche sexuelle Beziehung des Antragstellers zu einer volljährigen Schülerin in den Jahren 2008 und 2009 werde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, überzeugen nicht. a) Zweifellos stellt das – vom Antragsteller eingeräumte – sexuelle Verhältnis, das er in den Jahren 2008 und 2009 mit der Frau E. unterhielt, ein Dienstvergehen dar. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Ausführungen der Beschwerde dazu, dass dieses Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sei, gehen mithin am angefochtenen Beschluss vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht das Vorliegen eines Dienstvergehens in Abrede gestellt, sondern war nur der Auffassung, es lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und verhältnismäßige Sanktion dafür sein wird. b) Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine sexuelle Beziehung einer Lehrkraft zu einer Schülerin oder einem Schüler wiege selbst bei Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers und Einvernehmlichkeit so schwer, dass regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei, kann sich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung stützen. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche „Regelvermutung“ v.a. in Bezug auf sexuelle Beziehungen mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern angenommen wird (vgl. z.B. Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 63; OVG NW, Urt. v. 03.11.2023 – 31 A 1600/21.O, juris Rn. 132 f.; OVG RP, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 11426/11, juris Rn. 37). Obergerichtliche Rechtsprechung, die diese Regel auch auf einvernehmliche Beziehungen mit volljährigen Schülerinnen und Schülern erstreckt, führt die Beschwerde nicht an. Dem erkennenden

9 Senat ist eine solche Rechtsprechung ebenfalls nicht bekannt. Zudem muss bei der Prognoseentscheidung über die vorläufige Dienstenthebung auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Es genügt nicht, dass das der Beamtin oder dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). c) Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Schweregrad der Dienstpflichtverletzung in Fällen macht, in denen ein Lehrer „die ihm anvertrauten Schüler:innen sexuell missbraucht, zu ihrem Nachteil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige unpassende und unangemessene Weise den Schüler:innen körperlich nähert“, legt sie die Relevanz für den vorliegenden Fall nicht dar. Dass der Antragsteller zu Lasten der Frau E. einen der Straftatbestände der §§ 174 bis 176d, 182, 223 bis 229 StGB verwirklicht hat, ist nicht ersichtlich. Der Begriff der „sonstigen unpassenden und unangemessenen körperlichen Annährung“ ist viel zu vage, um ihn bei der disziplinarischen Maßnahmebemessung pauschal mit gesetzlich klar definierten Straftaten gleichzustellen. d) Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht hätte die Volljährigkeit der Frau E. bei der Prognose der voraussichtlich zu verhängenden Maßnahme nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigen dürfen. Einvernehmliche sexuelle Handlungen mit volljährigen Schülerinnen und Schülern sind disziplinarrechtlich weniger schwerwiegend als solche mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern (OVG NW, Urt. v. 14.04.2021 – 3d A 1050/20.O, juris Rn. 100). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsordnung sexuelle Beziehungen im Rahmen von Dienst- und Ausbildungsverhältnissen auch anhand der Voll- oder Minderjährigkeit der betroffenen Personen bewertet (vgl. nur § 174 Abs. 1 StGB, der für die Strafbarkeit darauf abstellt, dass die sexuellen Handlungen an oder von einer Person unter 18 Jahren vorgenommen werden). Auch wenn die dienstrechtlichen Pflichten einer Lehrkraft in diesem Zusammenhang zweifellos über das Strafrecht hinausgehen und eine sexuelle Beziehung zu einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler daher trotz fehlender Strafbarkeit unstreitig ein Dienstvergehen darstellt, ist ebenso evident, dass die Disziplinarbehörden und -gerichte sich bei der Bemessung der angemessenen und verhältnismäßigen Sanktion nicht völlig von der vorgenannten Wertung freimachen dürfen. bb) Zudem sind die einem gerechten Ausgleich zuzuführenden widerstreitenden öffentlichen Interessen und privaten Grundrechte bei sexuellen Verhältnissen von

10 Lehrkräften zu volljährigen Schülerinnen und Schülern in wesentlichen Aspekten anders als bei Verhältnissen zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Gefahren für den Schulfrieden, den reibungslosen Unterrichtsablauf und das Vertrauen in die unvoreingenommene Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkraft bestehen zwar in beiden Fällen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern, das durch sexuelle Beziehungen von Lehrkräften zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern schwer belastet wird, spielt bei Beziehungen zu volljährigen Schülerinnen und Schülern hingegen keine Rolle mehr. Der Auftrag der Schule zur Erziehung auch auf „sittlichem Gebiet“ spielt gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern eine deutlich geringere Rolle als gegenüber Minderjährigen. Volljährige haben ein grundrechtlich (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, welches dem Grunde nach auch das Recht einschließt, unter anderen volljährigen Personen den Partner oder die Partnerin für einvernehmliche sexuelle Handlungen frei und selbstbestimmt auszuwählen (vgl. grundlegend EGMR, Urt. v. 22.10.1981 – 7525/76, Dudgeon ./. UK, Ziff. 60 f.; Urt. v. 26.10.1988 – 10581/83, Norris ./. Irland, Ziff. 46 f.; für das GG vgl. auch Di Fabio, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, Stand 108. EL. August 2025, Art. 2 Abs. 1 Rn. 200). Diese unterschiedliche Interessenlage steht zwar einer disziplinarischen Ahndung sexueller Beziehungen zwischen volljährigen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften nicht entgegen, muss aber bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden. cc) Wenn die Beschwerde der Auffassung ist, es gebe einen „über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort[wirkenden]“ „Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht“, offenbart sie ein befremdliches, nicht mit dem Grundgesetz vereinbares Menschen- und insbesondere Frauenbild. Die Sexualität volljähriger Menschen – und insbesondere auch junger volljähriger Frauen – ist kein Eigentum der Eltern. Sie darf von den Betroffenen frei und selbstbestimmt ausgeübt werden. Ein irgendwie gearteter „Anspruch“ der Eltern bezüglich der Wahl der Sexualpartner durch ihre volljährigen Kinder besteht daher nicht. dd) Zutreffend ist hingegen der Vortrag der Beschwerde, dass „selbst bei volljährigen Schüler:innen […] Lehrer:innen gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis“ besteht. Dies rechtfertigt – wie bereits ausgeführt – die Einstufung eines sexuellen Verhältnisses zwischen diesen Personen als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und damit als Dienstvergehen. Es ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Ungleichheitsverhältnis weniger stark ausgeprägt ist als gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern und dass dies Einfluss auf die

11 Maßnahmebemessung hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller Frau E. während der Zeit, in der die sexuelle Beziehung stattfand, nicht unterrichtet hat. Dies mindert die Gefahr, die von dieser Beziehung für den Schulbetrieb ausging. e) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann eine angebliche „Anbahnung“ der sexuellen Beziehung durch den Antragsteller schon bevor Frau E. volljährig wurde nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht erschwerend gewertet werden. Das Vorbringen der Beschwerde, schon als Frau E. 16 Jahre alt war, habe der Antragsteller ihr „gesteigerte Aufmerksamkeit“ gewidmet, habe versucht, „Gemeinsamkeiten hervorzuheben“, habe ihr gesagt, dass sie „besonders sei“ und habe sich auch außerhalb des Unterrichts „extra Zeit“ genommen, um ihr „Dinge zu erklären“, ist viel zu vage, um daraus dem Antragsteller einen konkreten Vorwurf dienstpflichtwidrigen Verhaltens zu machen. Gleiches gilt für den Vortrag, Frau E. und der Antragsteller hätten sich schon vor Volljährigkeit der Frau E. „nach der Schule“ getroffen (Wann? Wo? Wozu?), er habe Frau E. „durchdringend angeschaut bzw. angestarrt“ und sich nicht so verhalten, „wie ein Lehrer sich verhalten sollte“. Das einzige konkrete Verhalten, das die Beschwerde dem Antragsteller insoweit vorwirft, ist, mit Frau E. außerhalb der Unterrichtszeit einen Ausflug zu einer Ausstellung nach Oldenburg unternommen zu haben. Der Antragsteller trägt diesbezüglich allerdings vor, er habe damals seiner gesamten Klasse angeboten, eine Ausstellung zur Reaktorkatastrophe von Tschernobyl in Oldenburg anzusehen, aber nur die Schülerin E. habe daran Interesse gehabt. Er habe das Einverständnis ihrer Eltern zu der Exkursion eingeholt. Sollte es sich so zugetragen haben, wäre das Verhalten des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dies wäre – wenn es entscheidungserheblich sein sollte – im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Aus derzeitiger Sicht ist das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme offen. Dass sexuelle Handlungen erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Frau E. stattgefunden haben, räumt auch die Antragsgegnerin ein. f) Soweit die Beschwerde darauf hinweist, „[k]örperliche Distanz ha[be] das Verhältnis zwischen Lehrer:innen und Schüler:innen auch dann zu prägen, wenn die Schülerin oder der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist“, legt sie die Relevanz dieser Aussage für den vorliegenden Fall nicht dar. Denn die Beschwerde erläutert nicht, wieso das Einverständnis der im gesamten fraglichen Zeitraum volljährigen Frau E. in die sexuelle Beziehung mit dem Antragsteller nur „vordergründig“ gewesen sein sollte. Sie definiert noch nicht einmal, was sie mit „vordergründig“ meint. Eine auf dem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung basierende Rechtsordnung bewertet das Einverständnis volljähriger Personen zu sexuellen Handlungen mit anderen volljährigen Personen nicht danach, ob es „vordergründig“ oder „hintergründig“ ist, sondern danach, ob es frei, selbstbestimmt und nicht von Willensmängeln beeinflusst ist. Nach den Feststellungen des

12 Verwaltungsgerichts ist die Zeugin E. die Beziehung zum Antragsteller selbstbestimmt und freiwillig eingegangen. Konkrete Beweismittel, die für etwas anderes sprechen, benennt die Beschwerde nicht. g) Der erkennende Senat kann seiner Prognose, welche Maßnahme gegen den Antragsteller voraussichtlich verhängt werden wird, nicht zugrunde legen, dass die Frau E. damals psychisch labil gewesen sei, der Antragsteller diese Zwangslage ausgenutzt habe, Frau E. wegen der Beziehung damals an Bulimie erkrankt sei und sie noch heute psychisch darunter leide. Im Disziplinarverfahren findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 11/10, juris Rn. 72). Bislang gibt es weder dafür, dass Frau E. damals psychisch labil und in einer Zwangslage war, noch dafür, dass die Beziehung zum Antragsteller kausal für eine eventuelle damalige Bulimie-Erkrankung und/oder eventuelle aktuelle psychische Probleme der Frau E. war bzw. ist, belastbare Anhaltspunkte. Zwar mag die Frau E. dies in ihrer Vernehmung so geschildert haben. Zum Nachweis psychischer Erkrankungen und ihrer Ursachen genügt in einem Gerichtsverfahren die Selbstauskunft der betroffenen Person jedoch nicht. Es bedarf eines Dokuments, das von einer Ärztin, einem Arzt, einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten stammt (OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2025 – 2 B 210/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B 320/23, juris Rn. 19). Ein solches Dokument liegt dem erkennenden Gericht nicht vor. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe Einsicht in eine aktuelle Stellungnahme der derzeitigen Psychotherapeutin der Frau E. nehmen können, sehe aber „[v]on der Einführung der Stellungnahme in das Verfahren […] aus Rücksicht auf die dort beschriebene aktuelle psychische Verfassung der Zeugin“ ab. Das erkennende Gericht sieht aus Rücksicht auf den Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren davon ab, seiner Entscheidung eine psychotherapeutische Stellungnahme zugrunde zu legen, die ihm nicht vorliegt und von deren Inhalt es sich daher nicht selbst überzeugen konnte. h) Auch aus den kurzen Auszügen aus Chatnachrichten des Antragstellers an die Frau E. , die die Beschwerdebegründung zitiert ohne die Nachrichten von Frau E. , auf die der Antragsteller offensichtlich antwortete, ebenfalls wiederzugeben, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, die Frau E. sei durch das Verhältnis erheblich belastet gewesen und der Antragsteller habe dies gewusst. Aus ihnen

13 ergeben sich lediglich Andeutungen zu nicht näher spezifizierten körperlichen und psychischen Problemen („Was hat Dein Körper? Ist was kaputt?“; „Du sollst deswegen nicht leiden“), ohne dass Rückschlüsse auf deren Art, Ausmaß und Ursache möglich sind. Zudem lassen sie auf gewisse Beziehungsprobleme schließen, nicht jedoch ohne Weiteres auf eine erhebliche Belastung eines Beteiligten („Ich finde das irgendwie nicht fair, dass ich immer vorgeworfen bekomme: es tut weh, das…zu hören…Ich weiß nicht, ob Du verstehen kannst, dass ich gerade keine Zeit auf derartig tiefgreifende Konversationen habe. Ich habe mich neben der Arbeit kurz gemeldet. Da kann ich jetzt nicht längeres erzählen. Das scheint dich aber nicht zu erfreuen. Vielleicht lass ich es in Zukunft…“ - Auslassungen durch die Antragsgegnerin). Ob sich aus dem vollständigen Chatverlauf weitreichendere Schlüsse ziehen lassen, muss und darf das Beschwerdegericht nicht aufklären. Im Hinblick auf § 66 Abs. 3 BremDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO wäre es die Aufgabe der Beschwerde gewesen, den vollständigen Verlauf ohne Kürzungen und Auslassungen vorzutragen. i) Dahinstehend kann, ob sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und Frau E. ergibt, dass die Anbahnung und Aufrechtrechthaltung der Beziehung nicht ausschließlich von der Frau E. ausgegangen ist, sondern auch der Antragsteller immer wieder den Kontakt gesucht hat und die Beziehung aufrechterhalten wollte. Denn es ist gerade das Wesen einer einvernehmlichen Beziehung, dass beide Seiten sie eingehen und aufrechterhalten wollen. j) Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die sexuelle Beziehung relativ lang angedauert hat (etwa ein Jahr während der Zeit, als Frau E. Schülerin war) und dass es relativ häufig (mindestens 20-mal) zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dies wird bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen sein. Es rechtfertigt aber angesichts der oben unter a) bis i) dargelegten, gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden Gesichtspunkte nicht die Annahme, der Antragsteller werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. 4. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorwürfe in Bezug auf angebliches Verbringen bzw. unsachgemäßes Lagern von Chemikalien und anderen gefährlichen Gegenständen und Stoffen ins bzw. im Schulgebäude würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, überzeugen nicht. a) Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren umfangreich und konkret zu den betroffenen Chemikalien, Stoffen und Gegenständen, der Art ihrer Lagerung, den Gründen,

14 aus denen sie diese Lagerung für nicht ordnungsgemäß hält, und den dadurch ihrer Ansicht nach verursachten Gefahren vorgetragen. Sie hat dazu insbesondere eine 36-seitige Stellungnahme der Fachschaft Chemie des Gymnasiums vom 07.11.2025 vorgelegt. Deren Inhalt spricht durchaus dafür, dass die Vorwürfe schwer genug wiegen könnten, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Denn es ist dort von akuten und schwerwiegenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Lehrer- und Schülerschaft die Rede, die durch das Verhalten des Antragstellers verursacht worden sein sollen. b) Allerdings ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht im Disziplinarverfahren die Schilderung der Antragsgegnerin bzw. der Fachschaft Chemie für zutreffend halten wird. Ob sie zutrifft oder ob die gegenteilige Darstellung des Antragstellers – der ebenfalls Chemielehrer ist – sich als zutreffend erweisen wird, ist offen. aa) Unklar ist bereits, inwieweit bewiesen werden kann, dass die von der Antragsgegnerin und der Fachschaft Chemie behaupteten Zustände auf ein Verhalten des Antragstellers zurückgehen. Die Überprüfung der Chemiesammlung hat soweit ersichtlich im April und Mai 2024 stattgefunden. Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt schon seit 6 Monaten (06.10.2023) in der Schule Hausverbot. Es ist z.B. nicht ausgeschlossen, dass die Pikrinsäure, deren trockene Lagerung die Fachschaft Chemie beanstandet, bis zu dem Zeitpunkt, als dem Antragsteller Hausverbot erteilt wurde, feucht war und erst danach ausgetrocknet ist, weil niemand die Aufgabe des Antragstellers, sich darum zu kümmern, übernommen hat. Auch ist offen, wer in der Zeit vom 06.10.2023 bis April/ Mai 2024 Zugang zur Chemiesammlung und damit auch Gelegenheit, deren Zustand zu verändern, hatte. Der Vortrag des Antragstellers, die Schlüssel zur Sammlung seien für alle Kolleginnen und Kollegen zugänglich, ist nicht unplausibel. Schließlich müssen die Chemielehrkräfte auch nach dem Hausverbot für den Antragsteller weiter Zugang zu der Sammlung gehabt haben, um sie für den Unterricht verwenden zu können. Zudem war der Schrank, in dem am 08.05.2024 der Sprengstoff „Dipikrylamin“ zusammen mit weiteren explosiven, leicht entzündlichen, ätzenden bzw. giftigen Stoffen vorgefunden wurde, unverschlossen. Das spricht gegen die Annahme, niemand hätte zwischen dem Weggang des Antragstellers am 06.10.2023 und dem 08.05.2024 den Inhalt dieses Schranks verändern können. bb) Zudem bestehen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme der Fachschaft Chemie, Auch wenn der Antragsteller (bis zum 06.10.2023) für die Betreuung der Chemiesammlung und deren Sicherheit allein verantwortlich gewesen sein mag, ist es schwer vorstellbar, dass nicht auch andere Lehrkräfte für Chemie die Sammlung aufgesucht und genutzt haben. Sollten in dieser Sammlung wirklich aufgrund unzähliger

15 Missstände so akut lebens- und gesundheitsgefährdende Zustände geherrscht haben, wie in der Stellungnahme der Fachschaft Chemie behauptet, läge die Vermutung nahe, dass andere Lehrkräfte beim Aufsuchen und Benutzen der Sammlung zumindest einige dieser Mängel bemerkt hätten und eingeschritten wären. Dass es soweit ersichtlich über mehrere Jahre keine nennenswerten Beanstandungen gegen die Art und Weise, wie der Antragsteller die Sammlung betreute, gab, und nun, nachdem das Verwaltungsgericht Ausführungen zu den vom Antragsteller angeblich verursachten Gefahren vermisst hat, die Fachschaft Chemie plötzlich eine 36-seitige Stellungnahme verfasst, in der unzählige schwerste Missstände in der Sammlung und schwerste Lebens- und Gesundheitsgefahren behauptet werden, wirft Fragen auf. Diesen Fragen wird im Disziplinarverfahren (z.B. durch Zeugenvernehmungen) nachzugehen sein, falls sie entscheidungserheblich sein sollten. cc) Wenn man trotz der unter aa) und bb) dargestellten Bedenken unterstellt, die Sammlung habe sich in dem von der Antragsgegnerin bzw. der Fachschaft Chemie geschilderten Zustand befunden und dies sei auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen, ist dennoch offen, in welchem Ausmaß dies fachlichen Sicherheitsstandards widersprach und ob daraus die von der Antragsgegnerin und der Fachschaft behaupteten, schweren und akuten Lebens- und Gesundheitsgefahren folgten. Die Fachschaft, deren Mitglieder zweifelsohne fachlich dazu qualifiziert sind, begründet ihre Einschätzung zwar substantiiert. Allerdings hat der Antragsteller, der ebenso fachlich qualifiziert ist, substantiiert Gegenteiliges vorgetragen (Bl. 654 bis 658 der Disziplinarakte, Bd. II.). Mangels eigener chemischer Sachkunde des Gerichts dürfte dies im Hauptsacheverfahren – wenn der Umstand entscheidungserheblich sein sollte – die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern. Dessen voraussichtliches Ergebnis kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der einen oder anderen Richtung prognostiziert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren streitwertunabhängig sind (§ 77 Satz 1 BremDG i.V.m. Nr. 40, 60 der Anl. zu § 77 Satz 1 BremDG). Dr. Maierhöfer Traub Lange

Zitiert von

Die Suche ist derzeit nicht verfügbar; die Liste der zitierenden Entscheidungen kann momentan nicht geladen werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Suche nach zitierenden Entscheidungen öffnen

Referenzen