Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 89/26
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 89/26 VG: 3 V 672/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n – Antragsgegner und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi- zepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwal- tungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 27. März 2026 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 13. März 2026 wird zurückgewiesen.
2 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Zwischenverfügung, die sie berechtigt, den Antragsgeg- ner nicht länger vorläufig in Obhut zu nehmen, bis über ihren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, der die aufschie- bende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Beendigung seiner vor- läufigen Inobhutnahme angeordnet hat, entschieden worden ist. Der Antragsgegner meldete sich am .2025 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in A. und nannte als Personalien B. , geboren am .2008. Er gab ferner an, Staatsangehöriger zu sein und sich unbegleitet in Deutschland aufzuhalten. Eine Auskunft aus dem Auslän- derzentralregister, die von der Antragstellerin eingeholt wurde, ergab, dass der Antrags- gegner dort mit den Personalien C. , geboren am .2004 registriert ist. Der Antrags- gegner hatte demnach unter diesen Personalien im September 2025 in Asyl beantragt und war an eine Aufnahmeeinrichtung in weitergeleitet wurden. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums an die Antragstellerin beruhen die im AZR eingetragenen Per- sonalien auf Eigenangaben des Antragsgegners; Ausweispapiere hatte er (auch) bei der Asylantragstellung nicht vorgelegt. Eine Nachfrage der Antragstellerin bei der Aufnahme- einrichtung in ergab, dass dem Antragsgegner dort auf die von ihm angegebenen Personalien ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden war. Dieselben Personalien erge- ben sich nach dem Vortrag der Antragstellerin aus einer Auskunft der Behörden an das LKA in einem Personenfeststellungsverfahren, das aufgrund der Finger- und Handflächenabdrücke des Antragsgegners durchgeführt worden war. Ein Sachbearbeiter des Jugendamts der Antragstellerin besprach diese Erkenntnisse am 08.01.2026 mit dem Antragsgegner, der dabei blieb, dass er minderjährig sei. In demselben Gespräch teilte der Sachbearbeiter dem Antragsgegner mündlich mit, dass das Jugendamt ihn als volljährig ansehe und die vorläufige Inobhutnahme hiermit beendet sei. Der Antragsgegner wurde gebeten, sich zu der Erstaufnahmeeinrichtung in zu begeben. Eine qualifizierte Inau- genscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII wurde nicht durchgeführt. Der Antragsgegner hat gegen die mündlich verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhut- nahme Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschie- benden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 21.01.2026 - 3 V 90/26 - hat das Verwaltungsgericht durch die Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrich- terin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf eines Monats nach Zu- stellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Jugendamt hätte nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine qualifizierte Inaugenscheinnahme vornehmen müssen, da keine Ausweispapiere des Antragsgegners vorlägen. Die Antrag- stellerin hat gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben.
3 Die Antragstellerin holte anschließend ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten ein. Das Gutachten kam bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt 29.01.2026 zu einem abso- luten Mindestalter von 17,6 Jahren und einem wahrscheinlichsten Lebensalter von circa 21 Jahren. Die Antragstellerin hat am 11.03.2026 beim Verwaltungsgericht (sinngemäß) die Abände- rung des Beschlusses vom 21.01.2026 dahingehend, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wird, beantragt. Ferner hat sie den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt, die sie berechtigt, den Antragsgegner während des Abänderungsverfahrens nicht länger vorläufig in Obhut zu nehmen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens und der sonstigen Erkenntnisse der Antragsgegner zweifelsfrei volljährig sei. Das im Gutachten als am wahr- scheinlichsten angesehene Lebensalter von circa 21 Jahren werde durch die Eigenanga- ben des Antragsgegners im Asylverfahren und durch die Auskunft der Behörden an das LKA bestätigt. Zudem verursache der Aufenthalt des Antragsgegners in der Jugendhil- feeinrichtung Probleme. Der Antragsgegner übe dort negativen Einfluss auf eine Gruppe straffällig gewordener Jugendlicher aus, halte sich nicht an die Hausregeln und sei häufig abgängig. Mit Beschluss vom 13.03.2026 - 6 V 672/26 - hat der Vertreter der Einzelrichterin, die den Beschluss vom 21.01.2026 erlassen hatte und mittlerweile an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet worden ist, den Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Minderjährigkeit des Antragsgegners weiterhin als möglich er- scheine, denn das im Gutachten festgestellte absolute Minderalter liege unter 18 Jahren. Das Verhalten der betroffenen Person in der Jugendhilfeeinrichtung sei im Rahmen von § 42a SGB VIII irrelevant; es komme nur auf die Voll- oder Minderjährigkeit an. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 wurde der Widerspruch des Antragsgegners gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 13.03.2026 am 20.03.2026 Beschwerde erhoben und verfolgt ihr Begehren auf Erlass einer Zwischenverfügung weiter. Zur Begrün- dung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen, dass der Antragsgegner bei einer Gesamt- betrachtung aller Indizien und Beweismittel zweifelsfrei volljährig sei, und dass die Unter- bringung des Antragsgegners in einer Jugendhilfeeinrichtung mit Gefahren für die Einrich- tung und deren Bewohner verbunden sei.
4 II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde unter Mitwirkung der Richterin am Verwal- tungsgericht , die derzeit zur Erprobung an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet und dort durch den Geschäftsverteilungsplan dem erkennenden Senat zugewiesen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Richterin den Beschluss erlassen hat, dessen Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren begehrt. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ist eine Richterin von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung ist nicht der Be- schluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2026, sondern der Beschluss des Verwal- tungsgerichts vom 13.03.2026. An Letzterem hat Richterin am Verwaltungsgericht nicht mitgewirkt. Der Beschluss vom 13.03.2026 hat auch nicht selbst über ein Rechtsmittel ge- gen den Beschluss vom 21.01.2026 entschieden. § 80 Abs. 7 statuiert kein Rechtsmittel- verfahren, so dass es in dem Verfahren, in dessen Rahmen der hier angefochtene Be- schluss von 13.03.2026 ergangen ist, nicht um die rechtsbehelfsmäßige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 21.01.2026 geht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.01.2025 – 2 B 278/24, juris Rn. 18). Somit sind die Voraussetzungen des § 41 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt. Eine Ausweitung der Ausschließungsgründe im Wege der Analogie wäre unzulässig (Meissner/ Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 54 Rn. 17 m.w.N.). III. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungs- gericht den Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen Anträge auf Erlass von Zwischenverfügungen (Hängebeschlüsse) abgelehnt werden, können mit der Beschwerde angefochten werden (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 – 1 B 335/25, juris Rn. 7 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Zwischenverfügung zu erlassen. Der Erlass einer Zwischenverfügung kommt nur in Betracht, wenn der Eilantrag bzw. hier der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO noch nicht entscheidungsreif ist, er nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bzw. hier des Abänderungsverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen und deshalb nicht bis zur endgültigen gerichtlichen
5 Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. hier im Abänderungsverfahren abgewartet werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 – 1 B 335/25, juris Rn. 10 m.w.N.). Dahinstehen kann, ob der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entscheidungsreif ist oder nicht. Denn obwohl der Abänderungsantrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmiss- bräuchlich erscheint (a)), kann eine Zwischenverfügung jedenfalls deswegen nicht erlas- sen werden, weil durch eine weitere Unterbringung des Antragsgegners in der Jugendhil- feeinrichtung während des Abänderungsverfahrens bei Durchführung einer Folgenabwä- gung keine schweren irreparablen Nachteile für öffentliche Interessen drohen (b)). a) Der Abänderungsantrag ist nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich. Ob er Erfolg haben wird, hängt von einer (summarischen) Gesamtwürdigung aller vorlie- genden Beweismittel und Erkenntnisse ab, die das Verwaltungsgericht zu treffen haben wird. Denn ob der Beschluss vom 21.01.2026, der die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs des Antragsgegners gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet hat, abzuändern und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen ist, hängt davon ab, ob das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse bei summarischer Prüfung die Minderjährigkeit des Antragsgegners weiterhin für möglich hält. Dabei wird es auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entscheiden haben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 19). Bei der Gesamtwürdigung wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein: Dass das medizinische Gutachten für sich genommen die Minderjährigkeit des Antragsgegners nicht ausschließt, muss nicht zwingend bedeuten, dass die Minderjährigkeit nicht dennoch auf- grund einer Gesamtschau des Gutachtens und weiterer Beweismittel oder Indizien zwei- felsfrei ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten hält jedes Alter des Antragsgegners von mehr als 17,6 Lebensjahren (am 29.01.2026) für möglich und ein Alter von circa 21 Jahren für am wahrscheinlichsten. Beweismittel und Indizien – wie z.B. frühere Eigenan- gaben des Antragsgegners oder Auskünfte der Behörden seines Heimatlandes – aus de- nen sich ein Alter von 21 Jahren ergibt, widersprechen dem Gutachten somit nicht, sondern halten sich im Rahmen dessen, was das Gutachten für möglich hält. Die vom Verwaltungs- gericht im angefochtenen Beschluss zitierten Grundsätze für die Frage, wann Beweismit- teln, die einem Gutachten widersprechen, Vorrang vor diesem eingeräumt werden darf, sind somit im vorliegenden Fall nicht passend. Der Umstand, dass die früheren Eigenan-
6 gaben des Antragsgegners und die von der Antragstellerin behauptete Auskunft der Be- hörden an das LKA auf dasselbe Geburtsdatum ( .2004) hindeuten und dieses Geburtsdatum mit dem Alter korrespondiert, dass das Gutachten für am wahrscheinlichs- ten hält (21 Jahre am 29.01.2026), ist somit durchaus von Bedeutung. Es ist jedoch auch möglich, dass das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, die weiteren Beweismittel und Indizien seien nicht ausreichend verlässlich, um ein Lebensalter, das über dem vom medizinischen Gutachten als absolute Untergrenze angesetzten Alter von 17,6 Jahren am 29.01.2026 liegt, als zweifelsfrei gesichert anzusehen. Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung kann nicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Zwischenverfügung vorwegge- nommen werden. b) Eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die dem Antragsgegner drohen, wenn die begehrte Zwischenverfügung erlassen, der Abänderungsantrag aber schließlich abge- lehnt wird, schwerer wiegen als die Nachteile, die der Allgemeinheit drohen, wenn die Zwi- schenverfügung nicht erlassen und dem Abänderungsantrag anschließend stattgegeben wird. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsgegner in der Jugendhilfeeinrichtung erhebliche Schwierigkeiten bereitet, wenn man den Vortrag der Antragstellerin zu seinem Verhalten als wahr unterstellt. Jedoch steht nach wie vor die Möglichkeit im Raum, dass der Antrags- gegner minderjährig sein könnte (s.o. a)). Es ist Aufgabe der Jugendhilfe, mit Jugendlichen auch dann zurecht zu kommen, wenn deren Verhalten problematisch ist. Erließe der Senat die beantragte Zwischenverfügung und stellte sich dann bei der weiteren Prüfung des Ab- änderungsantrags durch das Verwaltungsgericht heraus, dass seine Minderjährigkeit nach wie vor nicht auszuschließen ist, wäre einer möglicherweise minderjährigen Person die ihr nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ zustehende Jugendhilfe für die Zwischenzeit unwiderbringlich vorenthalten worden. Wird die beantragte Zwischenverfü- gung hingegen nicht erlassen und gibt das Verwaltungsgericht später dem Abänderungs- antrag statt, weil es den Antragsteller für zweifelsfrei volljährig hält, wäre lediglich einer Person vorübergehend Jugendhilfe gewährt worden, bis ihre Voll- oder Minderjährigkeit geklärt ist. Letzteres ist eine Folge, die der Gesetzgeber hinnimmt, wenn er in §§ 42a, 42f SGB VIII regelt, dass Personen, die behaupten unbegleitete minderjährige Ausländer zu sein, bis zur Klärung ihres Alters vorläufig in Obhut zu nehmen sind (vgl. zu dieser Syste- matik BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 5 C 11/17, juris Rn. 29 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 05.04.2017 – 12 BV 17.185, juris Rn. 31; Schwedler, in: BeckOGK SGB VIII, § 42f Rn. 3; Kepert/ Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42a Rn. 5). Dabei
7 macht das Gesetz keine Ausnahme für Personen, deren Verhalten in der Jugendhilfeein- richtung problematisch ist. IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwi- schenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine ei- genständige Kostenfolge auslöst (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 – 1 B 335/25, juris Rn. 10 m.w.N.). Dr. Maierhöfer Dr. Koch Schröder
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Referenzen
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- 3 V 90/26 1x (nicht zugeordnet)
- § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 6 V 672/26 1x (nicht zugeordnet)
- § 42a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 54 1x
- ZPO § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes 1x
- 2 B 278/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 335/25 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- 21 Jahre am 29.01 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 42a, 42f SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 11/17 1x
- 12 BV 17.18 1x (nicht zugeordnet)