Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 2/13

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung (2. des Tenors) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 wendet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 529,26 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über die endgültige Zulassung der Klägerin zum Studium bei der Beklagten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, gegen den Beschluss vom 7. Februar 2013, mit dem ihr zum einen die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO auferlegt wurden und das Verwaltungsgericht zum anderen die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

II.

2

Die Beschwerde ist teils unzulässig (1), teils zulässig aber unbegründet (2).

3

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung (Nr. 2. des Tenors) wendet, ist sie gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen konnte und ergangen ist.

4

2. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist, ist die Beschwerde zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

5

a) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, 155; bestätigt durch Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, n.v.), die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes für das Vorverfahren regelmäßig nicht notwendig i.S. des § 162 Abs. 2 S 2 VwGO bzw. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG, weil sich die Bedeutung des Widerspruchs im Regelfall darin erschöpft, den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern und es einem Studienplatzbewerber zumutbar ist, einen solchen Wiederspruch auch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Insoweit wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 28. Januar 2014 verwiesen.

6

b) Anders stellt sich die Sachlage aber dar, wenn nach Abschluss des auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Verfahrens des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes das Widerspruchsverfahren nicht nur formal betrieben werden soll oder muss, weil die Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine (endgültige) Zulassung zum Studium vorzunehmen nicht bereit ist. Solches ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Ergebnis) keinen Erfolg hatte. Aber auch dann, wenn die Hochschule, die eine Zulassung zum Studium aufgrund einer einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit vorgenommen hat, diesen Vorbehalt nach der Rückmeldung zum Folgesemester nicht von sich aus auflöst und eine endgültige Zulassung ausspricht, ist solchem Verhalten ihr Wille zu entnehmen, dass sie ohne Verpflichtung in einem Hauptsacheverfahren zur endgültigen Zulassung in dem Studienfach nicht bereit ist.

7

Bei solcher Sachlage, die eine inhaltliche Begründung des Widerspruches und damit die Darlegung erfordert, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Studium entgegen der Ansicht der Hochschule besteht, ist es dem Studienplatzbewerber nicht (mehr) zumutbar, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben. Denn zum einen handelt es sich bei dem dann inhaltlich zu beurteilenden Hochschulzulassungsrecht um eine rechtliche Spezialmaterie, bei der anwaltliche Hilfe zu suchen grundsätzlich nahe liegt, zum anderen erhält das Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Zulassung zum Studium für den Bewerber dann erhebliche Bedeutung, wenn es, gegebenenfalls nach Ausschöpfung des gerichtlichen Eilverfahrens, die einzige Möglichkeit ist, den geltend gemachten Anspruch gegenüber der Hochschule durchzusetzen.

8

So liegt es hier. Die Klägerin war nach erfolgreichem erstinstanzlichem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des noch von der Beklagten erwogenen Beschwerdeverfahrens im Wintersemester 2009/2010 ausdrücklich nur vorläufig zugelassen und immatrikuliert worden. Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen erfolgte auch die Immatrikulation im Folgesemester unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Erst mit nach der Erhebung der Untätigkeitsklage von dem Bevollmächtigten in Empfang genommenem Bescheid vom 25. Oktober 2010 hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen und die Klägerin endgültig zum Studium zugelassen. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Zulassung im ersten Semester musste die Klägerin, nachdem die Immatrikulation im Folgesemester ebenfalls unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgte, daraufhin davon ausgehen, dass die Beklagte auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Zulassung zum Studium vorzunehmen nicht bereit war. In der Folgezeit war es der Klägerin nicht mehr zuzumuten, das Widerspruchsverfahren durch bloße formelle Erhebung zu betreiben. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches auf uneingeschränkte Zulassung stellt sich nach der erneut unter Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgten Immatrikulation als notwendig i.S. des § 162 Abs. 2 S 2 VwGO dar.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG.

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