Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 So 45/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2014 geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 13.631,34 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Februar 2014 der Antragsgegnerin vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die am 14. Januar 2013 ausgeschriebene Stelle einer Oberamtsanwältin bzw. eines Oberamtsanwalts mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegnerin wurden die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen auferlegt. Mit Beschluss vom 21. März 2014 setzte das Verwaltungsgericht Hamburg unter Zulassung der Beschwerde den Streitwert auf 27.262,68 Euro fest. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, eine Halbierung des nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG festzusetzenden Streitwerts komme nicht in Betracht. Eine Halbierung ergebe sich weder daraus, dass die Antragstellerin nicht die eigene Beförderung, sondern lediglich die Freihaltung der Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung begehre noch aus dem Umstand, dass lediglich ein Eilverfahren durchgeführt werde.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

II.

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Die nach § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist auf 13.631,34 Euro festzusetzen.

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1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Bemessung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren um Beförderungsstellen grundsätzlich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Streitwertberechnung für (Hauptsache)Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen (§ 52 Abs. 5 Satz 4 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586, bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG alte Fassung), vorzunehmen ist, ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2010, 1 Bs 66/10, juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris, Rn. 40). Der Senat steht hiermit in Übereinstimmung mit dem für Konkurrentenverfahren von Richtern zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 39; v. 23.5.2014, 3 Bs 48/14). Eine Festsetzung des Auffangwertes gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, die ebenfalls vertreten wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.4.2013, 3 C 13.298, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.3.2014, 2 B 518/13, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.2.2014, OVG 7 S 4.14, juris Rn. 11; im Grundsatz ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2013, 4 S 439/13, juris Rn. 4 ff.) hält der Senat nicht für sachgerecht. Konkurrentenverfahren haben letztlich immer die eigene Beförderung und nicht lediglich die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Ziel. Deshalb bestehen für die Bemessung des Streitwerts beim Antrag auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Heranziehung des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. genügend Anhaltspunkte im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2004, 1 Bs 525/04).

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2. Für den typischen Fall eines beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens, in dem lediglich die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch vorläufige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle begehrt wird, ist jedoch lediglich die Hälfte des Wertes festzusetzen, den § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. für ein Hauptsacheverfahren vorsieht (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); auch insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (Beschl. v. 22.10.2013, 1 Bs 251/13; Beschl. v. 6.9.2010, 1 Bs 177/10) fest.

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Der Streitwert ist nicht wegen Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Wert des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. anzuheben (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013). Ein beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren, in dem lediglich die vorläufige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle beantragt wird, nimmt die Hauptsache nicht vorweg (so auch VGH Kassel, Beschl. v 9.1.2012, 1 B 1932/11, juris Rn. 7; a. A. OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013, 2 B 11209/13, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2013, 6 L 56.13, juris Rn. 7). Zwar übernimmt in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten das gerichtliche Eilverfahren regelmäßig die Funktion eines Hauptsacheverfahrens und darf nach Prüfungsintensität und Kontrolldichte nicht hinter einem solchen zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 30 ff.). Auch führt ein Unterliegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel dazu, dass der ausgewählte Konkurrent befördert wird. Das rechtfertigt aber nicht, als Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren den vollen Wert des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG anzusetzen, denn das nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1 GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers ist nach dem erstrebten Ziel, nicht aber nach dem Ergebnis des Rechtsstreits zu bemessen. Das Rechtsschutzziel im o.a. beamtenrechtlichen Eilverfahren ist nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. In der Hauptsache geht es dem Antragsteller um die eigene Beförderung oder doch wenigstens um die erneute Bescheidung über sein Beförderungsbegehren. Diese Rechtsschutzziele können auch mit einem erfolgreichen gerichtlichen Eilverfahren nicht erreicht werden. Entsprechend dem auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beschränkten Rechtsschutzziel kann ein erfolgreiches Eilverfahren lediglich zur vorläufigen Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle, nicht aber zur Beförderung führen. An ein erfolgreiches Eilverfahren schließt sich auch nicht notwendig eine neue Auswahlentscheidung an; vielmehr werden mit Rechtsfehlern behaftete Auswahlverfahren nach Hinweisen oder Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oft abgebrochen.

7

Dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. November 2012 (2 VR 5/12, juris Rn. 40) den Streitwert „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ auf den (vollen) 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Beförderungsamtes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. festgesetzt hat, bewegt den Senat nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht näher begründet, weshalb es keine Reduzierung des Streitwerts für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vorgenommen hat. Im übrigen würde sich angesichts der weiterhin stark divergierenden Streitwertfestsetzungen (vgl. auch Hoof, ZBR 2007, 338 ff.) auch dann keine einheitliche Streitwertpraxis ergeben, wenn sich der Senat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anschlösse.

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3. Die konkrete Berechnung bestimmt sich nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es auf das bei Antragstellung laufende Kalenderjahr ankommt und gesetzlich bereits bestimmte allgemeine Änderungen (z.B. Besoldungserhöhungen), die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, zu berücksichtigen sind (§§ 40, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG, BR-Drs. 517/12 S. 374). Da in Hamburg neben dem Grundgehalt keine familienunabhängige Sonderzahlung mehr geleistet wird, kommt es auf das im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Endgrundgehalt der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe, hier A 13, an (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013, 2 B 11209/13, juris Rn. 15 ff.; Hartmann, GKG Stand 2014, zu § 52 Rn. 30). Obwohl in § 52 Abs. 5 GKG anders als in der bisherigen Fassung der Norm nicht mehr ausdrücklich auf das Endgrundgehalt Bezug genommen wird, legt der Senat der Bemessung des Streitwerts nach wie vor - pauschal - die Höchststufe der Besoldungsgruppe und nicht - konkret - die für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden maßgebliche Stufe zugrunde. Dass mit der Gesetzesänderung ein derartiger Systemwechsel beabsichtigt gewesen wäre, findet in der Gesetzesbegründung keine Stütze (vgl. BR-Drs. 517/12 S. 374). Für diese Auslegung sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen, da anderenfalls bereits im beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren jeweils zu ermitteln wäre, in welche Besoldungsstufe des angestrebten Amtes ein Beförderungsbewerber einzustufen wäre. Da gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG für ein Hauptsacheverfahren der halbe Jahresbetrag anzusetzen wäre, ist für den Wert des Eilverfahrens die Hälfte, also ein Viertel des Jahresbetrags, zugrunde zu legen. Ausgehend von 4.543,78 Euro (vgl. HmbBesG, Anlage VI Nr. 1 in der für das Jahr 2013 geltenden Fassung) ergibt das den festgesetzten Betrag.

III.

9

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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