Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bs 28/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 14. Januar 2015 – auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller, der die Jahrgangsstufe 8 des XY-Gymnasiums (XYG) besucht, erstrebt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Leitung seiner Schule verpflichtet werden soll, ihn an der Frankreich-Austauschfahrt vom .. bis .. März 2015 teilnehmen zu lassen.

2

Gegen den Antragsteller wurden im Laufe des Jahres 2014 wegen verschiedener Vorfälle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 49 HmbSG verhängt, so im April ein Verweis wegen Vorfällen im Zusammenhang mit einer Physikarbeit, im Mai ein Ausschluss vom Unterricht am darauffolgenden Schultag wegen Formulierungen im Arbeitsblatt einer Geographiearbeit, die als Gewaltdrohungen gegenüber Klassenkameraden verstanden wurden, sowie im September die Umsetzung in eine Parallelklasse wegen der Beschädigung eines Teppichs in einem Schulgebäude mit Salpetersäure. Als der Antragsteller am 22. September 2014 einen Anmeldezettel für die Frankreich-Austauschfahrt abgab, erklärte ihm die Französisch-Lehrerin, er könne wegen des Verweises, den er erhalten habe, nicht mitfahren; sie habe schon bei der Ankündigung des Austausches erklärt, dass niemand mitgenommen werde, der schon einen Verweis habe. In einem E-Mail-Schreiben an sowie bei einem Gespräch mit dem Stiefvater des Antragstellers bestätigte die Schulleitung des XYG diese Entscheidung. Wegen eines weiteren Vorfalls Ende September / Anfang Oktober 2014 schloss die Klassenkonferenz den Antragsteller von der Teilnahme an einer Klassenreise der Jahrgangsstufe 8 (…) im Mai 2015 aus; über einen hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin soweit ersichtlich noch nicht entschieden.

3

Am 17. November 2014 wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht; die Antragsgegnerin solle verpflichtet werden, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Teilnahme an der Frankreich-Austauschfahrt zu entscheiden bzw. ihn auf diese Fahrt mitzunehmen.

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Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Januar 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Da es sich bei der Austauschfahrt um eine freiwillige Schulfahrt handle, habe der Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Teilnahmeantrag. Dieses Ermessen habe die Antragsgegnerin mit der Ablehnung des Antrags fehlerfrei ausgeübt. Die Praxis, nur solche Schüler an der Austauschfahrt teilnehmen zu lassen, die bislang keinen Verweis erhalten hätten bzw. in den beiden zurückliegenden Jahren disziplinarisch nicht negativ in Erscheinung getreten seien, sei nicht rechtsfehlerhaft. Dabei sei es unschädlich, wenn es hierüber nur eine mündliche Absprache mit der französischen Partnerschule gebe, denn es sei in sich schlüssig, dass bei freiwilligen Fahrten, bei denen eine Unterbringung der Schüler und Schülerinnen in Gastfamilien vorgesehen sei, das bisherige Verhalten berücksichtigt werde. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Teilnahme des Antragstellers nicht unverhältnismäßig, da er zuvor bereits mehrfach mit Ordnungsmaßnahmen habe belegt werden müssen. Die Vorfälle, die den Maßnahmen zugrunde gelegen hätten, würden vom Antragsteller als solche im wesentlichen nicht bestritten, er gebe nur seinen Lehrern eine Mitverantwortung hieran. Da das Interesse an einem vorkommnisfreien Gastaufenthalt schützenswert sei, sei es nicht zu beanstanden, dass der Entscheidung über die Teilnahme der hierfür geeignete Maßstab zugrunde gelegt werde, nämlich Schüler, deren soziales Verhalten zu einem Verweis oder einer anderen Ordnungsmaßnahme geführt hätten, nicht zur Teilnahme zuzulassen. Schwerwiegende Nachteile ergäben sich für den Antragsteller hieraus nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies hier nicht zu einer anderen Entscheidung führen, da der Antragsteller weder für seine Lehrer noch für seine Eltern, geschweige denn für die Lehrer in der Gastschule und die Gastfamilie einzuschätzen sei; von ihm ausgehende Störungen des schulischen Miteinanders seien auch für die Zukunft gegenwärtig nicht auszuschließen. Anderes folge weder aus nach Ansicht des Antragstellers vorliegenden formalen Verstößen der Schule gegen Ziffer 9.2 der Richtlinien für Schulfahrten noch daraus, dass bei Erteilung des Verweises im April 2014 nicht über die Konsequenzen hieraus für die Frankreich-Austauschfahrt gesprochen worden sei.

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

6

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe (Schriftsätze vom 5. und 16. Februar 2105), auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.

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1. Bei der hier in Rede stehenden Frankreich-Austauschfahrt handelt es sich nicht um eine Schulfahrt, an der grundsätzlich alle Schüler der betroffenen Klasse(n) teilnehmen müssen. In einem solchen Fall ergäbe sich aus der Teilnahmepflicht (§ 28 Abs. 2 HmbSG) grundsätzlich auch ein Teilnahmerecht des Schülers (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 1 Bs 77/14); ein Ausschluss eines Schülers von einer verbindlichen Schulfahrt dürfte – abgesehen von gesundheitlichen oder ähnlich zwingenden Gründen – nur im Wege einer Ordnungsmaßnahme nach § 49 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 HmbSG möglich sein. Bei Klassenfahrten, bei denen die Teilnahme wie im hier gegebenen Fall freiwillig ist, besteht hingegen von vornherein kein unmittelbarer Anspruch auf Teilnahme, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung der Schule über die Teilnahmeberechtigung. Hinsichtlich Organisation und Durchführung von Schulfahrten steht den Schulen ein sehr weiter Organisations- und Ermessensspielraum zu, der auch Raum für generalisierende und pauschalierende Regelungen lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5. 2014, 1 Bs 77/14). Bei freiwilligen Schulfahrten kann einzelnen Schülern aus vernünftigen Gründen auch außerhalb von Ordnungsmaßnahmen nach § 49 HmbSG die Teilnahme versagt werden.

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2. Solche vernünftigen Gründe liegen hier vor (a) und rechtfertigen den Ausschluss des Antragstellers von der Frankreich-Austauschfahrt (b). Dabei ist es sachgerecht, im Hinblick auf den erforderlichen Planungsaufwand und im Interesse der Kostenminimierung durch frühzeitige Buchung der Transportmittel (hier: Hin- und Rückflug) die Entscheidung über die Teilnahme relativ frühzeitig zu treffen, so dass die Entscheidung nach den zu diesem Zeitpunkt für die Schulleitung erkennbaren Umständen zu treffen ist.

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a) Bei der hier in Rede stehenden Austauschfahrt besuchen die Schüler des XYG den Unterricht in der Partnerschule in S. und sind einzeln in Gastfamilien untergebracht. Hierdurch können sie nicht ständig unter der Aufsicht der Lehrer des XYG oder weiterer Personen stehen, die sie nach Frankreich begleiten. Sowohl die Partnerschule als auch die Gastfamilien können erwarten, dass sich die Austauschschüler beanstandungsfrei verhalten. In dieser Hinsicht hat die Schule, deren Schüler ins Ausland fahren, umgekehrt eine gewisse Verantwortung. Nicht zuletzt im Interesse nachfolgender Schülerjahrgänge, die auch die Möglichkeit eines Schüleraustauschs in Anspruch nehmen wollen, besteht ein eigenes Interesse der hiesigen Schule – hier des XYG –, eine Partnerschaft mit einer ausländischen Schule nicht wegen des Fehlverhaltens einzelner Schüler zu belasten oder gar zu gefährden. Vor diesem Hintergrund stellt es eine sachgerechte Erwägung der Schule dar, Schüler, die in nicht zu weit zurückliegender Zeit wegen Fehlverhaltens aufgefallen sind, von der Teilnahme an der Austauschfahrt auszuschließen. Dabei spielt es nach Auffassung des Beschwerdegerichts keine entscheidende Rolle, ob es eine dahingehende Vereinbarung des XYG mit der französischen Partnerschule gibt oder ob diese Verfahrensweise allein eine Entscheidung des XYG darstellt, da es sich auch im letzteren Fall um eine im Grundsatz nicht zu beanstandende Verfahrensweise handeln würde. Gerade die schlechten Erfahrungen mit Schülern, die trotz vorangegangenen Fehlverhaltens auf die Frankreichfahrt mitgenommen worden seien, die die Französisch-Lehrerin Frau … in ihrer schulinternen Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 darstellt, zeigen, dass es sachgerecht ist, den vereinbarten oder auch "nur" selbst gesetzten Grundsatz anzuwenden.

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b) Dem Ausschlusskriterium, ein Schüler könne nicht mitfahren, wenn er in disziplinarischer Hinsicht in den beiden zurückliegenden Jahren negativ in Erscheinung getreten sei (so die im "Schülerbogen" des Antragstellers enthaltene Stellungnahme der Fachvertreterin Französisch, Frau …, vom 20. November 2014), liegt die nachvollziehbare prognostische Annahme zugrunde, dass bei einem solchen Schüler nicht die hinreichende Gewähr für ein beanstandungsfreies Verhalten während der Austauschfahrt bestehe. Dabei ist es für den vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob der angesetzte Zeitraum im Einzelfall zu streng sein mag, wenn sich z.B. ein Schüler vor knapp zwei Jahren ein einmaliges, mit einem Verweis geahndetes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen und sein Verhalten anschließend zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

11

Der von den verantwortlichen Personen des XYG gewählte Zeitpunkt für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung an der Frankreich-Austauschfahrt – im vorliegenden Fall etwa Ende September 2014 – ist sachgerecht. Eine solche Fahrt bedarf erheblicher organisatorischer Vorbereitungen. Aus Gründen der Kostenersparnis ist es zudem ratsam, möglichst frühzeitig klare Erkenntnisse über die genaue Zahl der Teilnehmer zu haben, um kostengünstige Reisetickets bestellen zu können. Daraus folgt, dass auch die Entscheidung über den Ausschluss eines Schülers wegen vorangegangenen Fehlverhaltens zu diesem Zeitpunkt getroffen werden muss. Die genannte Prognose über das voraussichtliche Wohl- oder Fehlverhalten eines Schülers während der Austauschfahrt ist somit notwendigerweise zu dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem über die Teilnahmeberechtigung entschieden wird. Auf ein anschließendes Wohlverhalten bis zur Austauschfahrt kommt es daher nicht mehr an.

12

Im Fall des Antragstellers, der – wie sich aus Zeugnissen und Protokollen über Lernentwicklungsgesprächen ergibt – schon in den zurückliegenden Schuljahren wiederholt Konflikte mit Mitschülern hatte, auch wenn dies nicht zu förmlichen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 HmbSG geführt haben mag, gab es seit April 2014 mehrere gravierende Vorfälle, die zu verschiedenen Maßnahmen gemäß § 49 HmbSG führten (Verweis, Ausschluss vom Unterricht für einen Tag, für zwei Wochen Besuch eines Parallelkurses im Fach Physik, Umsetzung in eine Parallelklasse). Dass es bei den Vorfällen nicht zur Beschädigung mehrerer Teppiche in einem Schulgebäude kam und dem Antragsteller letztlich auch nicht vorgeworfen wurde, er habe einen Karton hinter der Schulturnhalle in Brand gesetzt – insoweit trifft die Kritik des Antragstellers an der Darstellung im angefochtenen Beschluss (Seite 6) zu –, ändert nichts am Vorliegen etlicher erheblicher Fälle von Fehlverhalten, das sich teilweise gegen Lehrer richtete (Missachtung von Anweisungen, verbale und tätliche Beleidigungen), in einem anderen Fall (Geographiearbeit im Mai 2014) als Gewaltandrohung gegenüber Mitschülern aufgefasst wurde und bei der Beschädigung eines Teppichs mit Salpetersäure eine Sachbeschädigung und einen unangemessenen Umgang mit einem gefährlichen Stoff darstellte. Hieraus durften die für die Austauschfahrt verantwortliche Lehrerin und die Schulleitung des XYG im September 2014 den Schluss ziehen, dass es nicht verantwortet werden könne, den Antragsteller an der Austauschfahrt teilnehmen zu lassen.

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Selbst wenn das Verhalten des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt noch in die Entscheidung über die Teilnahme einbezogen würde, was – wie oben ausgeführt – nicht geboten ist, wäre die Verweigerung der Teilnahme nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Antragstellers scheint sich seit dem Herbst 2014 spürbar gebessert zu haben. In den "Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten" (Anlage zum Halbjahreszeugnis vom 29. Januar 2015) sind die drei Kriterien des Abschnitts "Soziale Kompetenzen" – respektvolles und hilfsbereites Verhalten gegenüber Mitmenschen, Einhalten von Gesprächsregeln im Unterricht und Übernahme von Aufgaben für die Gemeinschaft – jeweils mit der besten Bewertung "stimmt vollständig" bewertet. In die positive Bewertung mag sich auch die Stellungnahme der Pastorin vom 12. Januar 2015 einfügen, soweit von der wohl konfliktfreien Wochenendfreizeit im November 2014 berichtet wird, auch wenn sich die Zusammensetzung der Konfirmandengruppe von der Schulklasse unterscheiden wird, die der Antragsteller besucht. Nicht zuletzt zeigt die mit der Beschwerdebegründung übersandte auszugsweise Stellungnahme von "st…." eine positive Entwicklung des Verhaltens des Antragstellers. Gleichwohl ist dieser Stellungnahme auch zu entnehmen, dass die erreichte Veränderung innerhalb der Familie des Antragstellers noch fragil ist. (wird weiter ausgeführt) Vor dem Hintergrund der im Mai 2014 fachärztlich attestierten akuten emotionalen Instabilität des Antragstellers (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom …) ist die positiv zu würdigende Verhaltensänderung noch zu wenig gefestigt, um eine hinreichend sichere Prognose des Verhaltens des Antragstellers in ungewohnter Umgebung bei fremder Sprache und möglicherweise ungewohnten Verhaltensanforderungen treffen zu können.

14

3. Das weitere Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.

15

a) Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass vor einer belastenden Entscheidung – um eine solche handelt es sich bei dem Ausschluss eines Schülers von einer Schulfahrt – der Betroffene bzw. die Sorgeberechtigten anzuhören sind. Das ergibt sich nicht nur aus Ziffer 9.2 der Richtlinien für Schulfahrten, sondern unmittelbar aus § 28 Abs. 1 HmbVwVfG. Eine solche Anhörung im Sinn der Einräumung der Gelegenheit zur Äußerung kann hier unter Umständen in der Äußerung der Französisch-Lehrerin Frau … gesehen werden, die sie bei der Ankündigung der Austauschfahrt Mitte September vor der Klasse gemacht haben will, sie werde niemanden mitnehmen, der einen Verweis habe (vgl. schulinterne E-Mail der Lehrerin vom 4. November 2014). Das kann aber offenbleiben, da eine unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG durch nachträgliche Anhörung geheilt werden kann und hier geheilt worden ist; dabei ist es unerheblich, auf wessen Betreiben diese nachträgliche Anhörung zustande kam.

16

Zweck der Anhörung im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Ausschluss des Antragstellers von der Austauschfahrt konnte dabei aber nur sein, Einfluss auf die Entscheidung über die Teilnahme nehmen zu können, nicht aber, ein mögliches Fehlverhalten des Antragstellers als Reaktion auf die für ihn negative Entscheidung der Schule zu verhindern. Ob eine stärkere Einbindung oder zumindest Information der Sorgeberechtigten des Antragstellers hinsichtlich dessen Ausschluss von der Frankreich-Austauschfahrt sein anschließendes Fehlverhalten mit der Smartboard-Fernbedienung hätte verhindern können, spielt dementsprechend im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Streitigkeit keine Rolle; der Ausschluss von der Frankreichfahrt ist nicht mit diesem neuerlichen Fehlverhalten begründet worden.

17

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers brauchte bei der Erteilung des Verweises vom 24. April 2014 kein Hinweis auf die hieraus folgenden Konsequenzen für die Teilnahmeberechtigung an der Frankreich-Austauschfahrt in der Klasse 8 gegeben zu werden. Die Annahme liegt fern, dass hierin eine Behinderung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Verweis gelegen habe. Unabhängig davon beruht der Ausschluss des Antragstellers von der Frankreich-Austauschfahrt nicht allein auf dem Umstand, dass er diesen Verweis erhalten hat. Abgesehen davon, dass, wie weiter oben dargelegt, im Jahr 2014 mehrere Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 HmbSG gegen den Antragsteller verhängt worden sind, ist sachgerechterweise auf das Verhalten des Antragstellers abzustellen, das diesen Maßnahmen zugrunde lag. Dieses Verhalten hat er als solches nicht geleugnet.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 GKG.

19

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da der Antrag des Antragstellers, ihn zur Frankreich-Austauschfahrt zuzulassen, aus Zeitgründen auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, unterbleibt die für ein Eilverfahren übliche Halbierung des Hauptsachestreitwerts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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