Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 So 66/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller, der durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2014, mit dem das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person eröffnet worden ist, gemäß § 313 InsO a.F. zum Treuhänder ernannt worden ist, hat in dieser Eigenschaft Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der er die Antragsgegnerin verpflichten will, ihm einen Kontoauszug für das Steuerkonto des Gemeinschuldners zur Verfügung zu stellen. Dem Entwurf der Klage ist zu entnehmen, dass die Massegläubiger kein direktes wirtschaftliches Interesse an der Klage haben könnten, er selbst dann nicht zur Insolvenzanfechtung berechtigt und verpflichtet sei, wenn sich aus der begehrten Auskunft ein solches Anfechtungsrecht ergeben sollte.
- 2
Gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Da die Antragsgegnerin ihm die Auskunft verweigert habe, müsse er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Den Gläubigern sei ein Prozesskostenvorschuss nicht zumutbar. Wirtschaftlich Beteiligte im Sinne eines ablesbaren Quotenerfolges gebe es für das beabsichtigte Klageverfahren nicht.
II.
- 3
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage als mutwillig zu betrachten ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, jedenfalls würde es ihr aller Voraussicht nach am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn der Antragsteller ist als Treuhänder gemäß § 313 InsO a.F. und damit Partei kraft Amtes lediglich zur Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners und ggfls. der ihm gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen Forderungen des Gemeinschuldners berufen, nicht aber darüber hinaus zur Ausübung dessen persönlicher damit nicht im Zusammenhang stehender Rechte auf Informationszugang. Damit setzt ein Auskunftsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin voraus, dass der Antragsteller als Partei kraft Amtes solches im Rahmen der Vermögensverwaltung und –verfügung oder Überwachung der Obliegenheiten des Gemeinschuldners geltend macht. Daran fehlt es vorliegend. Mit dem Klagentwurf wie mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller dargetan, dass weder er noch die Gläubiger des Insolvenzverfahrens ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der begehrten Auskunft hätten, insbesondere er selber weder ein Recht zur Insolvenzanfechtung noch eine Anfechtungspflicht habe (§ 313 Abs. 2 InsO a.F.). Damit fehlt ihm nach eigener Darstellung im Rahmen seiner Amtsausübung ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Information. Soweit sich der Antragsteller auf das in § 1 Abs. 2 HmbTG gewährte Jedermannsrecht auf Informationszugang und damit darauf beruft, dass es damit keines weiteren rechtlich geschützten Interesses für den Informationszugang bedürfe, verkennt er, dass § 116 Nr. 1 ZPO der Partei kraft Amtes nicht schlechthin die Führung eines jeden Prozesses durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglichen will, sondern voraussetzt, dass zumindest die Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses zur Führung des Prozesses im Rahmen der Amtstätigkeit anzunehmen ist. Daran fehlt es nach dem Vortrag des Antragstellers aber.
III.
- 4
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist insoweit nicht veranlasst, da sich die Höhe der für die Gerichtsverfahrenskosten geschuldeten Gebühr nicht nach einem Streitwert bemisst, sondern eine Festgebühr anfällt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.