Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 So 87/16

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

2

Der Kläger studierte bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Finanzen und Versicherung mit dem Schwerpunkt Recht. Mit Bescheid vom 16. April 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bachelorarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden sei. Sie wies ihn darauf hin, dass die Bachelorarbeit nach der einschlägigen Prüfungsordnung einmal wiederholt werden könne. Der Kläger erhob Widerspruch und – nachdem die Beklagte binnen eines halben Jahres hierüber nicht entschieden hatte – Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Bewertung aus dem angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bachelorarbeit erneut zu bewerten.

3

Mit Bescheid vom 29. April 2016 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2016 das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Ferner hat es die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.

4

Gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 17. Juni 2016 richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers, mit der er eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,-- Euro erstrebt. Zur Begründung bezieht er sich auf Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, nachdem der nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 GKG an sich als Einzelrichter zuständige Berichterstatter das Verfahren gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.

7

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist.

8

Danach ist vorliegend ein Streitwert in Höhe von 7.500,-- Euro festzusetzen, wie dies das Verwaltungsgericht auch richtig getan hat. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013). Hiernach wird für Streitigkeiten über eine „noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung“ bzw. über „Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen“, ein Streitwert in Höhe von 7.500,-- Euro vorgeschlagen.

9

Da der Streit vorliegend in erster Linie die prüfungsrechtliche Bewertung einer Teilleistung betraf, liegt die Heranziehung von Abschnitt 36 des Streitwertkatalogs („Prüfungsrecht“) näher als die von dem Bevollmächtigten des Klägers angestrebte Heranziehung von Abschnitt 18 des Streitwertkatalogs, der ganz allgemein das „Hochschulrecht“ bzw. das „Recht zum Führen akademischer Grade“ betrifft. Soweit (hochschul-) prüfungsspezifische Bewertungen im Streit stehen, sind die Regelungen des Abschnitts 36 des Streitwertkatalogs gegenüber den Regelungen des Abschnitts 18 des Streitwertkatalogs, der vor allem Streitigkeiten um den Zugang zur Hochschule und zu Hochschulprüfungen erfasst, spezieller (anders – nämlich umgekehrt – allerdings: VGH München, Beschl. v. 6.11.2013, 7 C 13.2242, juris Rn. 3).

10

Es erscheint im Übrigen sachgerecht, sich bei der Streitwertfestsetzung vorliegend an Nr. 36.1 und nicht an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs zu orientieren. Zwar handelt es sich bei der Bachelorprüfung in der Regel um eine "berufseröffnende Prüfung", für die in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs ein Wert in Höhe von 15.000,-- EUR vorgeschlagen wird. Dieser hohe Streitwert dürfte jedoch dem Streit um eine Prüfung in einem Masterstudiengang vorzubehalten sein, um den qualitativen Unterschied zwischen Bachelor und Master auch kostenmäßig zu verdeutlichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2010, 2 ME 343/09, JurBüro 2010, 250, juris Rn. 9). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier aufgrund der für den Kläger noch gegebenen Wiederholungsmöglichkeit – nicht das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Raum steht.

11

Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und darüber, dass Kosten nicht erstattet werden, beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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