Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 114/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 geändert:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für verschiedene Umbaumaßnahmen an einem Gebäude.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße, das mit einem denkmalgeschützten Ensemble bebaut ist, bestehend aus einer zweigeschossigen Reihenvilla (Kutscherhaus), einer eingeschossigen Remise und einem ehemaligen Mietstall. Das Grundstück der Beigeladenen grenzt südlich an das Grundstück der Antragstellerin und ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Harvestehude/Rotherbaum vom 6. September 1955 (HmbGVBl. S. 294), der insoweit u.a. die Ausweisung W 2 g und „das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden“ trifft. Außerdem gilt für die Grundstücke die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 66).
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Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 eine Baugenehmigung für den Ausbau des Daches auf zwei Vollgeschosse, den rückseitigen Umbau eines Balkons in einen Wintergarten im 1. OG und den Einbau eines Aufzuges im Treppenraum an der Gebäudevorderseite. Der Baugenehmigungsbescheid enthält zudem u.a. eine planungsrechtliche Befreiung für das weitere Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um zwei auf fünf Vollgeschosse. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegen den Bescheid Widerspruch. Bereits mit Bescheid vom 4. Mai 2015 hatte die Beigeladene von der Antragsgegnerin für ihr Änderungsvorhaben eine Genehmigung nach § 8 DSchG erhalten. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 ebenfalls Widerspruch.
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Am 23. Februar 2017 hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017 den Antrag abgelehnt, da der Widerspruch keinen Erfolg haben dürfte. Denn die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung vor-aussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Festsetzungen des Baustufenplans zur Zahl der Vollgeschosse und zur geschlossenen Bauweise seien nicht nachbarschützend. Daher könne sich die Antragstellerin auf eine fehlende Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht berufen. Ebenso wenig werde sie in ihrem Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets verletzt. Eine vom Plangeber intendierte Gebietsprägung werde nicht mit der Begründung dargelegt, der Plangeber habe durch die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und dem Verbot, das Bauvolumen von 1939 zu vergrößern, die Nachbarn vor überdimensionalen Bauvorhaben und einer zunehmenden Verdichtung schützen wollen. Die konkrete örtliche Situation könne nur insoweit gebietsprägend sein als sie Eingang in den Planungswillen und ihren Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen gefunden habe. Jedenfalls letzteres sei hier nicht der Fall. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folge nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung. Durch das Vorhaben sei zwar eine zunehmende Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin, insbesondere im Dachbereich der Remise, zu erwarten, jedoch seien diese Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung nicht unzumutbar. Bereits durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise sei mit einer Verschattung zu rechnen. Daneben unterliege die Remise in nicht unerheblichem Maße bereits dem Schattenwurf der eigenen Gebäude der Antragstellerin. Die Belichtungssituation der Remise sei zudem auf die eigene, übertiefe Bauweise der Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin zurückzuführen. Die dem Verschattungsgutachten vom 3. Februar 2017 zu entnehmenden Werte seien nicht geeignet, die Annahme einer durch die zunehmende Verschattung der Gebäudeteile der Antragstellerin eintretende Unzumutbarkeit zu begründen. Dem stehe schon entgegen, dass dort nicht hinreichend zwischen der Verschattung durch die Bestandsbebauung und durch die genehmigte Bebauung unterschieden werde. Das Vorhaben dürfte zudem keine erdrückende Wirkung auf das Gebäude der Antragstellerin haben. Eine solche folge nicht aus den unterschiedlichen Zahlen der Vollgeschosse und der sich daraus ergebenden Höhenunterschiede. Der Baustufenplan dürfte hinsichtlich der Festsetzung betreffend die Zahl der Vollgeschosse funktionslos geworden sein. Beinahe alle insoweit in die Betrachtung einzustellenden Wohngebäude in der Brahmsallee verfügten über eine drei- bis viergeschossige Bauweise. Gemessen daran komme dem Wohngebäude der Beigeladenen mit nunmehr fünf genehmigten Vollgeschossen keine optisch so massive Wirkung zu, die für die Antragstellerin zu einer Situation des „Eingemauertseins“ führen würde.
II.
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Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil es die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und - wie von der Antragstellerin beantragt - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Januar 2017 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 2. Dezember 2016 gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO anzuordnen. Denn die von ihr mit der Beschwerde dargelegten Gründe stellen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erheblich in Zweifel, dass bei der gebotenen Abwägung das Aussetzungssetzungsinteresse der Antragstellerin hinter das Interesse der Beigeladenen, die Bauarbeiten an dem Vorhaben fortführen zu können, zurückzutreten hat, weil die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten verletzen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht darauf, eine typische Prägung des Baugebiets, die entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Nachbarschutz vermittelt, ergebe sich aus der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für ein W 2 o-Gebiet und der Anforderung, dass das Bauvolumen von 1939 nicht vergrößert werden dürfe. Derartige Festsetzungen dienten nämlich gerade dem Zweck, die Nachbarn vor überdimensionalen Bauvorhaben und einer zunehmenden Verdichtung zu schützen.
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Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise, geprägt. Zusätzlich ist auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, zu berücksichtigen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR, 2009, 308, juris Rn. 14).
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Die Eigenart des vorliegenden Baugebiets wird durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse von zwei und der Anforderung, das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden, hinsichtlich des zulässigen Umfangs der baulichen Anlagen nicht - wie die Antragstellerin meint - in dem Sinne geprägt, dass dort nur eine aufgelockerte, eher kleinmaßstäbliche Bebauung zulässig sei. Hiergegen spricht bereits, dass nach dem Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum entgegen der Annahme der Antragstellerin in dem Wohngebiet keine offene sondern geschlossene Bauweise festgesetzt ist, so dass die bebaubare Fläche nach der Baustufentafel zu § 11 BPVO nicht 3/10 sondern 5/10 beträgt. Die festgesetzte bebaubare Fläche, die das Bauvolumen ebenso wie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse mitbestimmt, liegt damit über der heute gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in Wohngebieten gültigen Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4. Die festgesetzte geschlossene Bauweise spricht ebenfalls für eine verdichtete Bauweise. Außerdem hat der Plangeber auf die Festsetzung einer hinteren Baulinie verzichtet. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Anforderung, das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden, nach dem maßgeblichen Willen des Plangebers der Erhaltung einer aufgelockerten, eher kleinmaßstäblichen Bebauung dienen würde. Soweit die Antragstellerin die Häuserstruktur in der B. Straße vordringlich durch großzügige Stadtvillen mit maximal drei Geschossen geprägt sieht, geht sie an der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass es nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris Rn. 7) für den Gebietsprägungserhaltungsanspruch grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Bebauung ankommt. Gebietsprägend kann nur sein kann, was auch Eingang in den Planungswillen und seinen Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben. Abgesehen davon setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Wohngebäude in der B. Straße tatsächlich über eine drei- bis viergeschossige Bebauung verfügten, so dass die Festsetzung von nur zwei zulässigen Vollgeschossen funktionslos geworden sein dürfte (Bl. 14 BA). Wäre diese Feststellung zutreffend, würde es auch aus diesem Grund an der von der Antragstellerin geltend gemachten typischen Prägung des Baugebiets fehlen.
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2. Ohne Erfolg bleibt die weitere Einwendung der Antragstellerin, durch den Ausbau des Dachgeschosses zu einem fünfgeschossigen Gebäude sei eine erdrückende Wirkung zu befürchten, weil das Nebeneinander der ein- bzw. zweigeschossigen Gebäude B. Straße und des fünfgeschossigen Vorhabens wegen ihrer Höhendifferenz und der ohnehin schon bestehenden räumlichen Enge in einem auffälligen Missverhältnis stehe. Die geschlossene Bauweise führe in Verbindung mit der Größe und Kubatur des Vorhabens zu einer Massivität, die sich rücksichtslos auf die angrenzenden Nachbargrundstücke auswirke.
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Das damit angesprochene Gebot der Rücksichtnahme, das hier aus § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen folgt, beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst gesprochen werden, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 248/08, juris Rn. 10).
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Dass das Vorhaben wegen seiner Höhe die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigt, weil es ihnen förmlich „die Luft nimmt“ oder ein Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehen lässt, ist nicht festzustellen. Die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin sind mit ihren Freiräumen in Ost-West-Richtung ausgerichtet. Außerdem wird in nördlicher Richtung die geschlossene Bauweise nicht eingehalten, was eine gewisse weitere Entlastung von einer bedrängenden Lage verschafft. Das im Süden liegende Vorhaben ändert an dieser Situation durch den genehmigten Dachausbau nichts Entscheidendes. Die beeinträchtigenden Auswirkungen des Vorhabens beruhen lediglich auf der geänderten Dachform von einem Satteldach zu einem breiteren Mansarddach. Dabei fällt das Mansarddach im Vergleich zu der vorherigen Dachform 0,60 m niedriger aus. Die Höhendifferenz zwischen dem Mansarddach und dem seitlich daneben liegenden Dachfrist des Satteldaches der Reihenvilla der Antragstellerin beträgt 5,70 m. Dieser Höhenunterschied in der Dachlandschaft ist nicht ungewöhnlich und auch in der konkreten Lagesituation mit keiner erdrückenden oder abriegelnden Wirkung verbunden.
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3. Schließlich kann die Antragstellerin die Beschwerde nicht damit begründen, das Vorhaben wirke sich rücksichtslos aus, weil es zu einer erheblichen Verschlechterung der Belichtungssituation ihres Gebäudes führen werde. Sie macht geltend, dass mit dem Verschattungsgutachten vom 3. Februar 2017 ausreichend belegt werde, dass mit einer erheblichen zusätzlichen Verschattung durch die Gebäudeerhöhung und die Vergrößerung des Bauvolumens zu rechnen sei. In dem Gutachten werde im Übrigen deutlich zwischen der Situation vor und nach den Umbaumaßnahmen differenziert.
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Im Anschluss an die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, juris Rn. 10) hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation gewährleistet. Gemessen daran geben die in dem „Verschattungsgutachten zum Bauvorhaben B. Straße“ vom 3. Februar 2017 getroffenen Prognosen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass von dem Vorhaben für die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin unzumutbare Verschattungen ausgehen werden. Das bereits genehmigte Bauvorhaben B. Straße der Antragstellerin sieht eine Stahl-Glas-Konstruktion (Remise) vor, die das Kutscherhaus und den Stall verbinden und die als ergänzender Wohnraum dienen soll. Der Gutachter kommt bei seinen Auswertungen u.a. zu folgenden Ergebnissen:
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„Es wird erkennbar, dass die Veränderungen zum 17. Januar nur gering sind, und sich teilweise im Bereich von fünf Minuten und weniger befinden.“ Es sei „mit einer zusätzlichen Verschattung der Brandwand im niedrigen zweistelligen Prozentbereich zu rechnen …, die sich aller Voraussicht nach vor allem auf die Belichtung des ersten Obergeschosses und der Dachgeschosse des Kutscherhauses“ auswirke.
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„Zum 20. März … werden auf der Dachfläche des Verbindungsbereiches zwischen Kutscherhaus und Pferdestall insbesondere im nördlichen Bereich Rückgänge von bis zu 30 Prozent erreicht. Infolge der bereits in der Ausgangssituation geringeren Besonnung der südlichen Dachbereiche fallen die Rückgänge im direkt angrenzenden Bereich zum Haus B. Straße geringer aus. Im Bereich des Pferdestalls sind unterdessen leichte Rückgänge von fünf bis acht Prozent zu erwarten, bei denen zudem von einer vergleichsweise günstigen Ausgangslage auszugehen ist. Die zusätzliche Verschattung der nördlich angrenzenden Brandwand … stellt sich in ihrem Flächenanteil im Vergleich zu der Situation vom 17. Januar ähnlich dar.“
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Gegen die Annahme einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragstellerin durch eine vorhabenbedingte Verschattung ihres Grundstücks spricht bereits maßgeblich die Tatsache, dass insoweit die Grundstücksituation insgesamt in den Blick zu nehmen ist, aber der hauptsächlich betroffene Verbindungsbau (Remise) auf dem Grundstück der Antragstellerin flächenmäßig nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Hauptnutzung der Antragstellerin im Kutscherhaus unterliegt nach dem Gutachten nur geringfügigen Verschattungen durch das Vorhaben der Beigeladenen. Für den Pferdestall gilt nichts anderes. Die nach dem Gutachten zu erwartenden stärkeren Verschattungen im nördlichen Bereich betreffen zum einen nur den Verbindungsbau und zum anderen eine Himmelsrichtung, die für eine angemessene Belichtung und Besonnung eines Grundstücks von nachrangiger Bedeutung ist, da nach Norden ausgerichtete Räume ohnehin recht dunkel bleiben.
III.
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Die von der Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung erhobene Anschlussbeschwerde, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig erklärt hat, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht legt gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO die im Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 enthaltene Formulierung ihres Prozessbevollmächtigten „… beantrage ich auf die Beschwerdeschrift vom 31.05.2017 hin zu erkennen …“ als Anschlussbeschwerde aus, mit der sie sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie zwar einen Antrag gestellt, diesen aber inhaltlich nicht eigenständig begründet habe.
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2. Diese Anschlussbeschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2006, NVwZ 2007, 604, juris Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 46; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 46 ff.).
- 20
Die Anfechtung der Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil diese nicht gleichzeitig ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt hat. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist als Anschlussrechtsmittel ausnahmsweise zulässig, wenn das Gericht wegen eines durch einen Verfahrensbeteiligten eingelegten Rechtsmittels ohnehin mit der Hauptsache befasst ist (siehe OVG Bautzen, Beschl. v. 3.3.2010, NVwZ-RR 2010, 624, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, a.a.O., § 158 Rn. 3 m.w.N.). Denn wenn das Beschwerdegericht - wie hier - mit dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin als Hauptsache ohnehin befasst ist, sprechen keine Gründe der Verfahrensökonomie dagegen, dass bei dieser Gelegenheit auch die Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO einer Rechtskontrolle unterliegt.
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3. Die Anschlussbeschwerde ist begründet. Die Beigeladene wendet sich zu Recht dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu ihren Gunsten mit dem Argument abgelehnt hat, sie habe zwar einen Sachantrag gestellt, dieser sei aber nicht in einer Weise begründet worden, die die Erörterung des Streitstoffs wirklich fördere, so dass es nicht der Billigkeit entspreche, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
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Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat gemäß § 162 Abs. 3 VwGO in der Regel zu erfolgen, wenn sich der Beigeladene in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 27.12.1985, VBlBW 1987, 68; v. 20.1. 2011, VBlBW 2011, 279, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 16.1. 1990, NVwZ-RR 1990, 665, juris Rn. 8). Wer das Kostenrisiko übernimmt, muss nicht auch noch eine beachtliche Förderung des Verfahrens leisten, damit seine Kosten im Fall des Obsiegens - wie beim obsiegenden Hauptbeteiligten - erstattet werden können (siehe Jeromin/Praml in: Gärditz, VwGO, 2013, § 162 Rn. 26 f.). Seine gegenteilige Rechtsauffassung kann das Verwaltungsgericht nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.7.1996, 7 KSt 7/96, juris Rn. 3; v. 7.6.1995, NJW 1995, 2867, juris Rn. 7; v. 17.2.1993, 4 C 16/92, juris Rn. 3) in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde stützen, in denen im Allgemeinen eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO nur in Betracht kommt, wenn der Beigeladene sich durch die Stellung eines Antrags und durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde übernimmt der Beigeladene, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, noch kein Kostenrisiko, weil er an den Kosten des Revisionsverfahrens - wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat - nur beteiligt werden kann, wenn er nach der Zulassung der Revision einen Sachantrag stellt. Für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde fallen keine Kosten an, an denen der Beigeladene beteiligt werden könnte (siehe zum Ganzen Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 71).
IV.
- 23
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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