Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 So 115/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2018 über die Festsetzung des dortigen Streitwerts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Klägervertreter begehren aus eigenem Recht die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht für das Klagverfahren erster Instanz festgesetzten Streitwerts.
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Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin, einer Bekleidungswaren-Einzelhandelskette, mit Bescheid vom 1. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 121.184,88 Euro (zzgl. weiteren „Kosten“ in Höhe von 1.211,85 Euro) fest; Hintergrund für diesen Betrag war die Vielzahl der Betriebsstätten der Klägerin, die in diesen Bescheid einbezogen worden waren. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben und dabei geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag sei (auch hinsichtlich der Einbeziehung von Betriebsstätten) verfassungswidrig. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) das geltende System des Rundfunkbeitrags im Wesentlichen als verfassungskonform eingestuft hatte, hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.
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Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 122.396,73 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG gestützt und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 25.1.2017, 6 C 7.16) ausgeführt, eine Erhöhung des Streitwerts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG sei nicht angebracht, weil diese Bestimmung in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden sei.
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Hiergegen richtet sich die vorliegende Streitwertbeschwerde der Klägervertreter, die unter Berufung auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Erhöhung des Streitwerts auf 367.190,19 Euro (= 3 x 122.396,73) begehren. Sie nehmen hierfür Bezug auf Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 OA 165/17).
II.
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1. Die zulässige Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren 3 K 2473/14 bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass sich in Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung von Rundfunkbeitragsbescheiden der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bemisst und nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen ist.
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Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.2016, 6 C 41.15; Beschl. v. 25.1.2017, 6 C 7.16) aus Gründen der Rechtseinheit an (ebenso: OVG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2018, 7 A 11938/17, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschl. v. 20.9.2016, 2 A 1005/15, juris Rn. 181; a. A.: OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.2017, a. a. O., NVwZ-RR 2018, 126, juris).
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Die Ausführungen der Klägervertreter in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2018 vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesetz gewordene Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG beruht auf der im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Stellungnahme des Bundesrates, der gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung (die Bestimmung sollte demnach lauten: „Ergibt sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. ...“) auf dem Grundsatz bestanden hat, dass bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die auf bezifferbare Geldleistungen gerichtet sind, „die Geldleistung als Streitwert anzusetzen ist“ (vgl. BT-Drs. 17/11471 vom 14.11.2012, S. 97 und S. 311 f.), und der dementsprechend eine Erhöhung dieser Streitwerte nur ausnahmsweise („in Fällen, in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist“, a. a. O, S. 312) zulassen wollte. Dies gebietet ein restriktives Verständnis von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (dem entspricht die Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, a. a. O. S. 347, die darauf hingewiesen hat, dass die vom Bundesrat empfohlene Fassung „tendenziell zu niedrigeren Gebühren führen würde als der Vorschlag der Bundesregierung“). Dabei ist auch dem Wortlaut der Norm Rechnung zu tragen, der darauf abstellt, dass „der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen ...“ haben muss. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Klagschrift vom 12. Mai 2014 beantragt, „den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2014 zu der Beitragsnummer ...“ aufzuheben. Aus diesem Antrag (als solchem) ergaben sich keine „offensichtlich absehbaren Auswirkungen“ auf künftige gegenüber der Klägerin ergehende Rundfunkbeitragsbescheide.
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2. Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
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