Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 83/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung zur Erzieherin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona.

2

Die 1987 in Riga geborene Antragstellerin ist lettische Staatsangehörige. Sie ist Mutter einer in 2007 in Riga geborenen Tochter, die sie allein erzieht. Ihre Ehe mit dem Vater dieses Kindes wurde mit Urteil vom 27. März 2013 in Lettland geschieden.

3

In Lettland hatte die Antragstellerin am 31. August 2006 an der privaten Baltischen Hochschule für Psychologie und Management in der dortigen Abend-Abteilung ein Studium der Psychologie mit dem Ziel des Erwerbs des Bachelor-Grades und der fachlichen Qualifikation „Assistenzpsychologin“ aufgenommen. Für dieses Studium hatte sie Studiengebühren zu entrichten. Studienleistungen erbrachte sie dort bis zum 2. Oktober 2010. Immatrikuliert blieb sie bis zum 26. Juli 2011. Den angestrebten Abschluss erwarb sie nicht.

4

Im März 2012 nahm die Antragstellerin mit ihrer Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland. Von Mai 2012 bis August 2014 war sie in einem Hotel als Servicekraft und in einem Restaurant als Köchin beruflich tätig. Danach war sie etwa ein Jahr krankgeschrieben. Ab November 2015 belegte sie Sprachkurse. Am 24. März 2017 absolvierte sie erfolgreich die Prüfung für Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

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Am 1. März 2017 bewarb sich die Antragstellerin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona für die Ausbildung zur Erzieherin. Am 11. Mai 2017 bestand sie die dortige Aufnahmeprüfung. Die Schule konnte ihr nicht zum 1. August 2017, sondern erst zum 1. Februar 2018 einen Ausbildungsplatz anbieten, da sie mehr Bewerber als freie Ausbildungsplätze hatte.

6

Am 1. Februar 2018 begann die Antragstellerin ihre Ausbildung zur Erzieherin. Ihren bereits am 23. November 2017 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung für diese Ausbildung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. März 2018 ab, da kein unabweisbarer Grund für den Abbruch der in Lettland begonnenen Ausbildung vorgelegen habe. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 19. April 2018 wurde noch nicht entschieden.

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Am 20. April 2018 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für ihre Ausbildung ab sofort Ausbildungsförderung zu gewähren und über ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. März 2018 zu entscheiden.

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Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Mai 2018 bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens, längstens bis Januar 2019, für die Ausbildung zur Erzieherin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Den darüber hinaus gehenden Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

9

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss, soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

11

Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.

12

1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, dass die Antragstellerin mit ihrem Psychologiestudium in Lettland ihren Anspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe. Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung setze voraus, dass für den Abbruch der ersten Ausbildung ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen hätte. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde vorliegend nicht genügen, denn die Antragstellerin habe in Lettland bereits mehr als vier Hochschulsemester studiert, § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG. Die gesetzliche Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Antragstellerin ihre Ausbildung nicht bis zum Beginn des dritten Fachsemesters abgebrochen habe. Dass sie das Studium aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Ehemann und der infolgedessen eingetretenen finanziellen Probleme abgebrochen habe, stelle keinen unabweisbaren Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Dieser läge nur dann vor, wenn der vorliegende Grund die Wahl zwischen Abbruch und Fortsetzung der Ausbildung nicht zulassen würde bzw. es die gebotene Interessenabwägung schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der Ausbildung festzuhalten. Dass dies vorliegend der Fall sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere könne es nicht auf Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Ausbildung ankommen, denn finanzielle Gründe seien gerade kein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Der angefochtene Beschluss setze sich auch nicht mit der Widersprüchlichkeit der Angaben der Antragstellerin im Hinblick auf ihre finanzielle Situation auseinander. Sie habe einerseits vorgetragen, ihr Ehemann habe ohnehin das Einkommen der Familie verspielt, sodass sie ihr Studium selbst habe finanzieren müssen. Andererseits habe sie das Studium nach der Trennung im Februar 2010 jedenfalls bis Juli 2011 fortgeführt und noch bis Oktober 2010 Studienleistungen erbracht. Die Studiengebühren habe sie daher nach der Trennung wohl weiter bis Juli 2011 entrichtet, sodass die behauptete finanzielle Problematik wohl unabhängig von der Trennung eingetreten sei. Die Antragstellerin habe zudem angegeben, von November 2009 bis März 2012 als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Der angefochtene Beschluss setze sich nicht damit auseinander, weswegen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht ausgereicht hätten, das Studium zu finanzieren. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer etwaigen finanziellen Belastung durch die Trennungssituation und dem Studienabbruch sei nicht ersichtlich und wäre auch nicht ausreichend für die Annahme eines unabweisbaren Grundes. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein anderer unabweisbarer Grund für den Studienabbruch vorliege. Was der im angefochtenen Beschluss genannte „ehebedingte“ Grund für den Studienabbruch zu einem unabweisbaren i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG machen solle, werde nicht dargelegt und erschließe sich auch nicht. Sie, die Antragsgegnerin, nehme zur Kenntnis, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Trennung von ihrem Ehemann und die Erziehung ihres Kindes vor Schwierigkeiten gestellt gewesen sei. Ein unabweisbarer Grund liege gleichwohl nicht vor. Dies gelte auch, soweit die Antragstellerin vortrage, als Alleinerziehende vor besonderen Problemen bei der Erziehung ihres Kindes gestanden zu haben. Da sie für mehrere Jahre einer Tätigkeit als Verkäuferin nachgegangen sei und jedenfalls zeitweise auch parallel studiert habe, habe sie in dieser Zeit die Betreuung ihres Kindes jedenfalls grundsätzlich organisieren können. Weswegen dies nicht weiterhin möglich gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Auch die Annahme im angefochtenen Beschluss, dass die Antragstellerin ihre Studienleistungen nicht in Deutschland angerechnet bekäme und ein erneutes Studium der Psychologie aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht absolvieren könne, weswegen ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegeben sei, gehe fehl. Denn der unabweisbare Grund beziehe sich auf den Abbruch der vorangegangenen Ausbildung und nicht darauf, ob der Auszubildende einen Grund habe, eine neue Ausbildung zu beginnen. Im Hinblick auf die Annahme eines unabweisbaren Grundes gelte ein besonders strenger Maßstab. Es könnten auch nicht mehrere ggf. wichtige Gründe i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu einem unabweisbaren Grund kumuliert werden, wie es der angefochtene Beschluss anscheinend voraussetze. Der im angegriffenen Beschluss (BA S. 10) angenommene Fachrichtungswechsel sei im Übrigen schon tatbestandlich nicht gegeben, da die Antragstellerin keinen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebe.

13

Mit diesen Ausführungen erschüttert die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, eine einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin zu erlassen, nicht. Ob für den Abbruch des Studiums der Antragstellerin an der Baltischen Hochschule für Psychologie und Management in Riga ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen hat (so die Annahme des Verwaltungsgerichts) oder ob dies nicht der Fall war (so die Sichtweise der Antragsgegnerin), ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung. Bereits der Ausgangspunkt sowohl der Argumentation der Antragsgegnerin als auch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (BA S. 6), dass die Antragstellerin mit ihrem Psychologiestudium in Lettland ihren Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe und dass sich deshalb die Förderung der in Deutschland aufgenommenen schulischen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG richte, trifft nämlich nicht zu. Im Einzelnen:

14

a) Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 unter Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, dass es sich bei der von ihr in Lettland aufgenommenen Ausbildung um ein Teilzeit-Studienprogramm in der Abend-Abteilung der Baltischen Hochschule für Psychologie und Management handelte. Nach dem Vortrag der Antragstellerin in diesem Schriftsatz, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, fanden die Lehrveranstaltungen lediglich an vier Tagen in der Woche abends zwischen 18.00 und 21.30 Uhr, also für die Dauer von nur 14 Stunden pro Woche statt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass ein solches Abendstudium die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen, d.h. im Normalfall, nicht i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG voll in Anspruch nahm. Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin neben ihrem Studium zumindest zeitweise beruflich tätig war (so ihre Angaben in der Anlage 1 zu ihrem Förderungsantrag vom 23. November 2017, Bl. 3 der Sachakte, und gegenüber dem Verwaltungsgericht am 26. April 2018, Bl. 116 der Gerichtsakte). Für eine solche Teilzeitausbildung kann jedoch gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet werden. Die von der Antragstellerin in Lettland aufgenommene und ohne Abschluss abgebrochene Ausbildung war also keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung.

15

b) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (11 C 28.93, NVwZ-RR 1995, 285, juris Rn. 10 f. m.w.N.) ist die Anrechnung einer Ausbildung auf den Förderungsanspruch nach § 7 BAföG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG abhängig. Dies bedeutet, dass eine vollständig in Teilzeitform durchgeführte und deshalb gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht förderungsfähige Ausbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG keine Berücksichtigung findet (ebenso Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 8). In dem genannten Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht gegen die von der damaligen Vorinstanz (OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris) vertretene Auffassung ausgesprochen, § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG betreffe nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit der jeweiligen Ausbildung, sondern nur die Förderung im konkreten Fall. Diese Auffassung finde in Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift keine Stütze. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1995 (9 UE 570/93, juris Rn. 25 ff.) dieselbe Auffassung vertreten wie die vorinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, offensichtlich ohne das im Monat zuvor ergangene entgegenstehende höchstrichterliche Urteil vom 14. Dezember 1994, welches im Januar 1995 noch nicht veröffentlicht gewesen sein dürfte, zu kennen. Dieses von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 (S. 2) erwähnte Urteil vom 24. Januar 1995 steht somit, da bei seinem Erlass nicht mehr mit der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehend, einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen.

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c) Ist das Studium der Antragstellerin an der Baltischen Hochschule für Psychologie und Management somit, da vollständig in Teilzeitform durchgeführt, nicht im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen, stellen sich Fragen des § 7 Abs. 3 BAföG, insbesondere die vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin unterschiedlich beantwortete Frage des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes für den Abbruch dieser Ausbildung, nicht. Es stellt sich nicht einmal die Frage, ob für den Abbruch der damaligen Ausbildung ein wichtiger Grund vorlag. Damit ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen.

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2. Weiter macht die Antragsgegnerin geltend, dass es, sofern es auf einen etwaigen Leistungsausschluss nach § 10 Abs. 3 BAföG ankäme, weiterhin nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Antragstellerin an einer unverzüglichen Ausbildungsaufnahme vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres, nämlich zum 1. August 2017, gehindert gewesen sei. Sie habe die Ausbildung erst im Februar 2018 aufgenommen, obwohl sie die Aufnahmeprüfung bereits im Mai 2017 bestanden habe. Die Ausbildungsstätte biete die Ausbildung auch zum 1. August eines jeden Jahres an. Der angefochtene Beschluss setze unter Nennung einer „Auskunft der Ausbildungsstätte“ voraus, dass der nächstmögliche Ausbildungsbeginn erst im Februar 2018 gewesen sei. Diese Auskunft sei ihr, der Antragsgegnerin, unbekannt.

18

Auch mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung nicht. Die vom Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Beschlusses (BA S. 3) erwähnte Auskunft der Ausbildungsstätte ist der Vorsitzenden der Kammer am 27. April 2018 telefonisch erteilt worden. Den hierüber gefertigten Vermerk (Bl. 119 der Gerichtsakte) hat die Antragsgegnerin zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis erhalten. Der Senat hat der Antragsgegnerin jedoch im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 eine Kopie dieses Vermerks übersandt, aus welchem sich ergibt, dass die Antragstellerin angesichts der Bewerberlage nach ihrem im Mai 2017 bestandenen Aufnahmetest erst im Februar 2018 ihre Ausbildung aufnehmen konnte. Die Antragsgegnerin hat nach Erhalt dieses Vermerks nicht behauptet, dass dessen Inhalt unzutreffend sei. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 eine Bescheinigung der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona vom 22. August 2018 vorgelegt, wonach diese Ausbildungsstätte ihr keinen Ausbildungsplatz zum 1. August 2017 habe anbieten können, weil sie mehr Bewerber gehabt habe, als sie habe aufnehmen können. Erst zum 1. Februar 2018 habe ihr ein Ausbildungsplatz angeboten werden können.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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