Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 51/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2018, soweit er den Antragsteller betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet:
- 2
1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM)
2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL)
3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL)
4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)2-3;
5) Masterstudiengang International Business (IB)
6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM)
7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV)
8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB)
- 3
Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. September 2017 vorgenommenen Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2018 (Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019) betrug die Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL) 41 Studienplätze für das Sommersemester 2018 und 40 Studienplätze für das Wintersemester 2018/2019. In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018 vom 3. Januar 2018 (Hochschulanzeiger Nr. 130/2018 vom 12. Januar 2018, S. 2, Zulassungshöchstzahlensatzung) ist dementsprechend für diesen Studiengang die Zulassungszahl 41 (Sommersemester 2018) bzw. 40 (Wintersemester 2018/2019) festgesetzt (Nr. 1.2.1 der Kapazitätsunterlagen).
- 4
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers, der bei der Antragsgegnerin keinen Studienplatz erhalten hatte, mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, dass die hier anzuwendende Zulassungshöchstzahlensatzung ordnungsgemäß zustande gekommen, genehmigt und bekannt gemacht worden sei. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 AKapG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Die Zulassungshöchstzahlensatzung sei jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar, da die jährliche Aufnahmekapazität nach den Berechnungen des Gerichts höher anzusetzen sei.
- 5
Das Verwaltungsgericht ist u. a. deshalb zu einer erheblich höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats nach §§ 17 und 18 LVVO anerkannt und den von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge niedriger berechnet hat. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Kapazität im Bachelorstudiengang Log/TBWL im Wege der horizontalen Substituierung mit anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen um neun weitere Studienplätze erhöht, so dass es von einer Kapazität von 104 Studienplätzen im Studienjahr ausgegangen ist, von denen 94 Studienplätze als kapazitätswirksam vergeben anerkannt wurden.
- 6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
- 7
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
- 8
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hierzu unter 1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher dem Antragsteller zugewiesen werden kann (hierzu unter 2.).
- 9
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem dargelegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u. a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier.
- 10
Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass im Rahmen der horizontalen Substitution zwei Studienbewerber, die im Sommersemester 2018 von der Antragsgegnerin durch außergerichtlichen Vergleich in dem Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zugelassen worden seien, nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese kapazitätsdeckend zu akzeptieren gewesen seien, da das Verwaltungsgericht selbst eine Jahresaufnahmekapazität im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management von 96 Studienplätzen errechnet habe, die Satzung für das Sommersemester 41 Studienplätze vorgesehen habe und nur 34 Bewerber immatrikuliert worden seien. Die Antragsgegnerin legt damit nachvollziehbar dar, dass die beiden Studienbewerber damit möglicherweise innerhalb der Kapazität zugelassen worden sind. Die Antragsgegnerin legt zudem hinreichend dar, dass damit (bei Korrektur der von der Antragsgegnerin diesbezüglich vorgenommenen Rechnung) mindestens ein Studienplatz weniger für den Studiengang zur Verfügung steht als das Verwaltungsgericht berechnet hat.
- 11
2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat.
- 12
Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018, d.h. für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/2019 (vgl. § 1 der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft von 98 Studienplätzen. Da 94 Studienplätze bereits kapazitätswirksam besetzt sind, stehen für das Wintersemester 2018/2019 noch 4 weitere Studienplätze zur Verfügung (hierzu unter a]). Nach der vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Verteilung unter den neun Antragstellern, denen von der Antragsgegnerin kein Studienplatz zugewiesen werden konnte, steht dem Antragsteller dieses Verfahrens kein Studienplatz zur Verfügung (hierzu unter b]).
- 13
a) Für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft stehen 98 Studienplätze zur Verfügung.
- 14
Gegen die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin im Satzungswege vorgenommenen Festsetzung der Zulassungszahlen bestehen keine Bedenken. Ihre Befugnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen kann die Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 2 und 4 AKapG ableiten und damit auf eine (formal-) gesetzliche Grundlage stützen. Die Hochschule kann danach die Zulassung durch Festsetzung von Zulassungszahlen im Satzungswege beschränken, wenn – wie dies für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre der Fall ist – Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Aufnahmekapazitäten überschreiten wird. Der Gesetzgeber hat in dem Maßgabenkatalog des § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG und durch seinen in § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG enthaltenen Verweis auf die Vorgaben namentlich der Kapazitätsverordnung die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Kriterien selbst geregelt und diese nicht in das Belieben der Hochschulen gestellt (vgl. zur Kritik an der früheren Gesetzesfassung: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 19 ff.). Damit ist auch hinreichend sichergestellt, dass bei der Festsetzung der Zulassungszahlen dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wie es nunmehr mit dem gebotenen Stellenwert und ohne Beschränkung auf eine bloß „angemessene“ Befriedigung der Nachfrage nach Studienplätzen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AKapG zum Ausdruck gelangt (vgl. zur Kritik an der früheren Gesetzesfassung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 16), Rechnung getragen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2018, 3 Nc 89/17). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Zustandekommens der Satzung sind nicht zu beanstanden.
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aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind.
- 16
Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird.
- 17
Aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG ergibt sich, dass Lehrleistungen im Rahmen einer vertraglich geregelten Kooperation kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind bzw. nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn und soweit als Ersatz für die unberücksichtigt bleibende Lehrleistung im gleichen Umfange zusätzliche Lehraufträge erteilt werden. Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin zudem möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck des Ausbildungskapazitätsgesetzes sowie der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO, der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das für die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n. v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen nachfragen. Angesichts von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG und im Hinblick darauf, dass die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 14).
- 18
Es liegt auch ein wirksamer Kooperationsvertrag vor. Im Hinblick auf die Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai vom 14. Oktober 2011 bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnenden ohne Vollmacht des Präsidenten der Antragsgegnerin unterschrieben hätten, noch ist ersichtlich, dass es zur Wirksamkeit der Änderung einer Feststellung der Übereinstimmung des deutschen und des chinesischen Textes bedurft hätte. § 55 Abs. 2 HmbHG, wonach die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf, ist vorliegend nicht einschlägig, weil es sich nicht um die Einrichtung oder Änderung eines hochschulübergreifenden Studiengangs handelt. Soweit es zutreffend sein sollte, dass die Studierenden in diesem Studiengang weder ein Semesterticket noch einen Studierendenausweis erhalten und ihnen die Teilnahme an Wahlen vorenthalten wird, wäre dies keine Frage der Zuordnung des Studiengangs zu der Lehreinheit Department Wirtschaft, sondern eine Frage der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen.
- 19
bb) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen.
- 20
aaa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt ohne Lehrermäßigungen insgesamt 553,50 LVS. Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 LVVO 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen:
- 21
Stellennummer
Stellengruppe
Leitzeichen
Stellenumfang
Deputat je Stelle
verfügbare LVS
1.
665
W2
W/Prof1
1,00
18,00
18,00
2.
1465
C3
W/Prof2
1,00
18,00
18,00
3.
658
C3
W/Prof3
1,00
18,00
18,00
4.
659
C2
W/Prof4
1,00
18,00
18,00
5.
1463
W2
W/Prof5
1,00
18,00
18,00
6.
1464
C3
W/Prof6
1,00
18,00
18,00
7.
1466
C3
W/Prof7
1,00
18,00
18,00
8.
1467
W2
W/Prof8
1,00
18,00
18,00
9.
668
W2
W/Prof9
1,00
18,00
18,00
10.
1468
C2
W/Prof10
1,00
18,00
18,00
11.
1469
W2
W/Prof11
1,00
18,00
18,00
12.
1470
W2
W/Prof12
1,00
18,00
18,00
13.
681
W2
W/Prof13
1,00
18,00
18,00
14.
682
C3
W/Prof14
1,00
18,00
18,00
15.
686
W2
W/Prof15
1,00
18,00
18,00
16.
1020
W2
W/Prof16
1,00
18,00
18,00
17.
374
W2
W/Prof17
1,00
18,00
18,00
18.
2474
W2
W/Prof17a
0,75
13,5
13,50
19.
1471
W2
W/Prof18
1,00
18,00
18,00
20.
1472
W2
W/Prof19
1,00
18,00
18,00
21.
1473
C3
W/Prof20
1,00
18,00
18,00
22.
701
W2
W/Prof21
1,00
18,00
18,00
23.
1477
W2
W/Prof22
1,00
18,00
18,00
24.
1475
W2
W/Prof23
1,00
18,00
18,00
25.
1476
W2
W/Prof24
1,00
18,00
18,00
26.
1474
C3
W/Prof25
1,00
18,00
18,00
27.
611
W2
W/Prof26
1,00
18,00
18,00
28.
797
W2
W/Prof27
1,00
18,00
18,00
29.
2732
W2
W/Prof29
1,00
18,00
18,00
30.
1295
W2
W/Prof30
1,00
18,00
18,00
31.
3256
W2
W/Prof31
1,00
18,00
18,00
Summe:
553,50
- 22
Das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v... D... besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS war nicht zu berücksichtigen, da diese Stelle am Berechnungsstichtag (1.9.2017) nicht mehr im Verwaltungsgliederungsplan enthalten war.
- 23
bbb) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 72,88 LVS (Verminderungen gemäß §§ 16,17 LVVO) bzw. 2 LVS (Entlastungen nach § 18 LVVO) können nicht anerkannt werden.
- 24
Ermäßigungen der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich.
- 25
(1) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 72,88 LVS (Verminderungen gemäß §§ 16,17 LVVO) können nicht anerkannt werden.
- 26
Für die Ermäßigungen nach §§ 16 (Aufgaben in der Forschung), 16a (Promovierendenbetreuung) und 17 (sonstige Aufgaben) LVVO stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Juli 2016 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 geschehen. Darin sind gemäß der Tabelle 1 der Vereinbarung 1.050 LVS als Forschungskontingent, 24 LVS für die Promovierendenbetreuung und 1.502 LVS für besondere Aufgaben vorgesehen. Diese Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilt werden. Die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente erfolgt schließlich auf Ebene der Fakultäten.
- 27
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Verteilungsentscheidung des Präsidiums unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG und damit rechtswidrig zustande gekommen, indem das Präsidium „vorab“ Lehrentlastungen im Umfang von insgesamt 149 LVS konkreten Forschungsprojekten und 181 LVS konkreten Hochschulfunktionen zugewiesen bzw. vorbehalten hat. Es ist aber allein Aufgabe des jeweiligen Dekanats, dem die betroffenen Professorinnen und Professoren der entsprechenden Fakultät angehören, über den konkreten Umfang der Lehrverminderung zu entscheiden.
- 28
Diese jedenfalls teilweise rechtswidrige Verteilungsentscheidung auf der zweiten Stufe führt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – auf der dritten Stufe zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Dekanate (hier: des Beschlusses des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales vom 7. August 2017) mit der Folge, dass die dort beschlossenen Lehrentlastungen nicht zu berücksichtigen sind. Denn die Dekanate sind bei ihrer Entscheidung über die Verteilung der Lehrentlastungen aufgrund der vorab vom Präsidium „vergebenen“ Kontingente prima facie von einer unzutreffenden, erheblich geringeren Verteilungsmasse ausgegangen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin dürfte das Dekanat den Vorababzug auch für bindend erachtet haben. So heißt es in dem Beschlussvorschlag für die Sitzung des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales am 7. August 2017 zu § 16 LVVO u. a.: „Das Präsidium der HAW Hamburg hat auf seiner Sitzung am 22. Juni 2017 die Kontingentierung der Forschungsfreistellung für das Forschungsjahr 2018 (...) beschlossen. Neben den Kontingenten für die ‚Competence Center‘ und die Projekte ‚Lehr-Lern-Coaches‘ sowie ‚Lehre lotsen‘ beinhaltet der Beschluss für die Förderung von Forschungsprojekten im Forschungsjahr 2018 ein Kontingent in Höhe von 150 LVS sowie ein Kontingent von 9 LVS für Forschungssemester für die Fakultät Wirtschaft und Soziales. In den Department-Übersichten sind zusätzlich zu der Vergabe von Forschungsfreistellungen für die Forschungsprojekte und Forschungssemester, die in einem Antragsverfahren vom Forschungsausschuss der Fakultät begutachtet und gerankt worden sind, die vom Präsidium als Kontingent ausgereichten und von den jeweiligen Bereichen personalisierten Entlastungsstunden für die Profilierungsbereiche (= Competence Center) und die Projekte „Lehr-Lern-Coaches“ sowie „Lehre lotsen“ aufgeführt.“ Zu § 17 LVVO heißt es u. a: „Damit steht der Fakultät Wirtschaft und Soziales neben den vom Präsidium für hochschulweite Funktionen vorgesehenen Entlastungen für das Studienjahr 2018 ein Volumen in Höhe von 272,22 LVS (...) zu.“ In der Anlage 1 zum Beschlussvorschlag heißt es in den Erläuterungen: „Diese Übersicht enthält nur diejenigen Deputatsminderungen, die der Fakultät unmittelbar zur Verfügung stehen, dazu kommen Minderungen des Präsidiums für Hochschulfunktionen (...).“ Dementsprechend wurden die Entscheidungen des Präsidiums – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – schlicht umgesetzt.
- 29
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die hier maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsnormen darstellen, die dem Schutz des Rechts von Studienbewerbern auf Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten dienen sollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, n. v.). Denn je mehr – wie hier – die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Abwägungsspielräume der Verwaltung zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, NordÖR 2017, 311 [Ls.], juris Rn. 20; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, NordÖR 2012, 54 [Ls.], juris Rn. 29).
- 30
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt der Verfahrensfehler auch nicht lediglich zu einer Teilaufhebung. Unabhängig von der Frage, ob eine Ermessensentscheidung überhaupt teilbar ist – § 46 VwVfG ist bei Ermessensentscheidungen gerade nicht anwendbar (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 46 Rn. 32) –, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorwegabzug keinen Einfluss auf die Verteilung der übrigen LVS hatte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätten bei einer größeren Verteilungsmasse etwa ganz andere, größere Forschungsvorhaben in den Blick geraten können und/oder eine Bündelung der Ermäßigungen oder Aufhebungen der Lehrverpflichtung auf weniger, möglicherweise andere Personen in Betracht kommen können. Erst Recht kann – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – nicht angenommen werden, dass die Anzahl der dem Department Wirtschaft zugewiesenen LVS in ihrer Gesamtgröße gleich geblieben wäre. Das Department Wirtschaft ist eines von vier Departments (Department Pflege und Management, Department Public Management, Department Soziale Arbeit, Department Wirtschaft), das der Fakultät Wirtschaft und Soziales zugeordnet ist. Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ohne den Vorwegabzug dem Department weniger oder mehr LVS Entlastungen zuerkannt worden wären.
- 31
(2) Die geltend gemachte Verminderung nach § 18 LVVO ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen. Nach § 18 LVVO kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 %, bei mindestens 70 um bis zu 18 % und bei mindestens 90 um bis zu 25 %. Nach § 18 LVVO steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte im Ermessen, was zum einen das Wort „kann“ deutlich macht und sich daraus ergibt, dass die Höhe der Ermäßigung nicht genau festgelegt ist, sondern nur Höchstvorgaben („bis zu ...“) vorgegeben sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.). Diese Ermessensausübung wird nicht bereits wirksam durch die Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2016 (Hochschulanzeiger Nr. 115/2016, S. 1) eingeschränkt (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.). Dort heißt es, dass der in § 18 LVVO eingeräumte Ermessensspielraum aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes vollständig zugunsten der bzw. des Schwerbehinderten auszuschöpfen sei. Aus dem Grad der Behinderung kann jedoch nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Erwägungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der konkreten Schwerbehinderung auf die Lehrfähigkeit anzustellen. In Bezug auf die vorliegende Entscheidung der Antragsgegnerin, die Lehrverpflichtung in einem Fall um 2 LVS zu ermäßigen, liegt zwar ein Protokoll über eine Sitzung des Dekanats vom 7. August 2017 vor, wonach die kommissarische Dekanin über die Gespräche berichtet habe, die sie mit vier Antragstellenden geführt habe. In ihnen habe sie sich einen Eindruck darüber verschafft, inwieweit die Art und Schwere der Behinderung der Antragstellenden unmittelbare Auswirkungen auf die dienstlichen Aufgaben und insbesondere auf die Lehrverpflichtung habe. Die jeweils zur Gewährung empfohlene Minderung des Deputats sei in die Beschlussvorlage eingeflossen. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht die erforderliche spezifische Begründung – auch unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.) – für die hier geltend gemachte Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS erkennen. Im Gegenteil heißt es im Beschlussvorschlag: „Die Höhe der Entlastung regelt die Umsetzungs-Richtlinie der HAW Hamburg zur LVVO.“ Eine Entscheidung über Lehrentlastungen nach § 18 LVVO, die offenbar ausschließlich an der Richtlinie ausgerichtet ist, ist aber ermessensfehlerhaft (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.).
- 32
ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 42 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen:
- 33
Stellennummer
Stellengruppe
Leitzeichen
Stellenumfang
Deputat je Stelle
verfügbare LVS
1.
3278
E13
W/Int1
1,00
0,00
0,00
2.
1486
E12
W/TP1
1,00
9,00
9,00
3.
1489
E12
W/TP2
1,00
9,00
9,00
4.
1492
E10
W/TP3
1,00
0,00
0,00
5.
1490
E11
W/TP4
0,50
4,00
2,00
6.
1491
E11
W/TP5
0,50
4,00
2,00
7.
1493
E11
W/AIM1
1,00
4,00
4,00
8.
3319
E11
W/KonzAIM
1,00
0,00
0,00
9.
47
A15
W/PA1
1,00
12,00
12,00
10.
2702
E13
W/Promo1
0,50
3,00
0,00
11.
2952
E13
W/BIL1
1,00
4,00
4,00
12.
2953
E13
W/BIL2
0,50
0,00
0,00
13.
2958
E13
W/BIL3
1,00
0,00
0,00
14.
2954
E13
W/BIL5
0,25
0,00
0,00
15.
3049
E13
W/BIL6
0,75
0,00
0,00
16.
3264
E13
W/AIMIB
0,50
0,00
0,00
17.
3275
E11
W/MARK
0,50
0,00
0,00
18.
3202
E13
W&S/DM/W1
1,00
0,00
0,00
19.
3213
E13
W&S/DM/W2
1,00
0,00
0,00
20.
3244
E13
W&S/DM/W4
1,00
0,00
0,00
Summe:
42,00
- 34
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung, wobei Mindest- und Höchstverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 sowie § 14 Abs. 2 LVVO zu beachten sind. Dementsprechend ergeben sich die in der Tabelle angegebenen Deputate aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen. Ergänzend gilt Folgendes:
- 35
Die Stellen mit dem Leitzeichen W/Int1 (Nr. 3278, Herr S...), W/AIMIB (Nr. 3264, Herr E...) und W/MARK (Nr. 3275, Frau D...) bleiben unberücksichtigt, da es sich hierbei um Stellen ohne Lehrdeputat handelt.
- 36
Für die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP1 (Nr. 1486, Herr M...) sind gemäß der zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültigen Stellenbeschreibung 9 LVS zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP2 (Nr. 1489, Frau P...). Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erhöhung um jeweils 1,6 LVS wird nicht gefolgt. Es ist davon auszugehen, dass die in der Stellenbeschreibung vorgesehene dazugehörige Vor- und Nachbereitung bzw. darüberhinausgehende Unterstützung von Lehrveranstaltungen entweder Teil der mit 9 LVS bemessenen Lehrtätigkeit sind oder es sich hierbei um Hilfstätigkeiten handelt, die nicht unter § 2 Abs. 1 LVVO fallen.
- 37
Die Stelle W/TP3 (Nr. 1492, Herr L...) bleibt unberücksichtigt, da es sich hierbei um eine Stelle ohne Lehrverpflichtung handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2007, 3 Nc 40/07, n. v.). Dies geht aus der vorgelegten Stellenbeschreibung hervor. Für die Stelle W/KonzAIM (Nr. 3319, derzeit nicht besetzt) ist ausweislich der Stellenbeschreibung ebenfalls keine Lehrverpflichtung vorgesehen.
- 38
Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP4 bzw. W/TP5 (Nr. 1490, Fr. E..., bzw. Nr. 1491, Fr. S...) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbständigen Lehre auf 2 SWS (= LVS) in die Kapazitätsberechnung ein, obwohl in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 109/16, n. v.). Dass die 0,5-Stelle mit dem Leitzeichen W/TP5 mit 0,628 besetzt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist allein die in der Stellenbeschreibung vorgesehene Lehrverpflichtung. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sind die in der Stellenbeschreibung jeweils angesetzten 4 LVS für Lehrassistenz nicht zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 LVVO ist Lehrverpflichtung die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit). Bei der vorgesehenen Lehrassistenz handelt es sich aber nicht um die eigenständige Durchführung von Lehrtätigkeit oder um eine eigenständige Betreuung, sondern um Mithilfe bei fremder Lehrtätigkeit bzw. um die Hilfe bei der Betreuung.
- 39
Für die Stelle W/AIM1 (Nr. 1493, Herr C...) sind gemäß der zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültigen Stellenbeschreibung 4 LVS zu berücksichtigen.
- 40
Die Stelle W/PA1 (Nr. 47, Herr L...) fließt mit 12 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Insoweit ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung maßgeblich. Nach der vorliegenden Stellenbeschreibung für die mit Herrn L... besetzte Stelle beträgt die Lehrverpflichtung 12 LVS.
- 41
Die bis zum 31. Juli 2018 (W/Promo1, Nr. 2702, Frau F...) bzw. 30. September 2018 (W/BIL2, Nr. 2953, Herr G...) bzw. 31. Dezember 2018 (W/BIL6, Nr. 3049, Frau W...) befristeten Stellen sind nicht kapazitär zu berücksichtigen, da diese Stellen noch im Berechnungszeitraum wegfallen und diese Veränderung schon am Berechnungsstichtag (1.9.2017) bekannt gewesen ist, § 21 Abs. 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 72/17, n. v.). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29). Die Stelle W/BIL3 (Nr. 2958, Herr W...) enthält zwar einen kw-Vermerk, jedoch erst ab dem 31. August 2023. Für die Stelle ist jedoch ausweislich der Stellenbeschreibung keine Lehrverpflichtung vorgesehen.
- 42
Die Stelle W/BIL1 (Nr. 2952, Herr Z...) fließt hingegen mit 4 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin kann dem Stellenplan nicht entnommen werden, dass diese Stelle noch im Berechnungszeitraum wegfällt. Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen. Der Vermerk im Stellenplan genügt dieser Kennzeichnungspflicht nicht. Dort heißt es lediglich: „Interner Vermerk: Finanzierungsende Zukunftsfonds 3 J.“. Hiermit wird weder zum Ausdruck gebracht, dass die Stelle tatsächlich mit dem Finanzierungsende durch den Zukunftsfonds wegfällt, noch ergibt sich hieraus ein Zeitpunkt. Gleiches gilt für die Stelle W/BIL5 (Nr. 2954, Herr K...). Auch hier genügt der interne Vermerk „Neuschaffung einer 0,25 Stelle aus den Mitteln des Zukunftsfonds 2015 (BIL) bis 30.09.2018“ nicht der Kennzeichnungspflicht. Für diese Stelle ist jedoch ausweislich der Stellenbeschreibung keine Lehrverpflichtung vorgesehen.
- 43
Bei den Stellen W&S/DM/W1 (Nr. 3202, Herr F...), W&S/DM/W2 (Nr. 3213, Frau F...) und W&S/DM/W4 (Nr. 3244, Herr F...) handelt es sich um Drittmittelbeschäftigte, die nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).
- 44
ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 AKapG, § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 AKapG, § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 AKapG, § 10 Satz 3 LVVO ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt.
- 45
Die Lehrauftragsstunden sind für das Wintersemester 2016/2017 mit 107,50 LVS statt mit 83,50 (Abschnitt 4.1) zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2016/2017 18 erteilte Lehrauftragsstunden wegen der Vakanz der Stelle W/Prof.28 unberücksichtigt gelassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die geltend gemachte Vakanz dieser Stelle nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdegericht (Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, n. v.) hat die Stelle für das Wintersemester 2016/2017 berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt: „Hingegen ist das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v... D... besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS zu berücksichtigen. Zwar ist diese Stelle im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen, aber das Datum des Wegfalls der Stelle ist unklar. Die Anmerkung im Verwaltungsgliederungsplan ‚Buchung des Stelleninhabers ab dem 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 auf der Stelle 270 (Prof.-Pool)‘ ist für die Stelle (Leitzeichen W/Prof.28, Nr. 60827) wenig aussagekräftig. In einer von der Antragsgegnerin eingereichten Email vom 16. Juni 2016 von Herrn K... (Personalcontrolling der Antragsgegnerin) heißt es, Herr Prof. Dr. v... D... werde ‚bis zum 28.02.2017 auf der W/Prof.28 (Finanzierung HSP-Mittel) bleiben.‘ Auch dies sagt über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls der Stelle nichts aus. Für ein Wegfallzeitpunkt vor Beginn des Berechnungszeitraums und damit für eine Anwendung von § 5 Abs. 2 KapVO gibt es keine Anhaltspunkte. Bei einem Wegfall der Stelle im Berechnungszeitraum oder dem darauffolgenden Jahr käme zwar grundsätzlich die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO in Betracht, was aber gemäß § 21 Abs. 3 voraussetzen würde, dass der Zeitpunkt des Wegfalls festgelegt ist, woran es hier, wie gezeigt, fehlt.“ Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin diesbezüglich nicht weiter vorgetragen. Die Antragsgegnerin durfte auch nicht 6 LVS im Hinblick auf die geltend gemachte Vakanz der Stelle W/IL1 (Frau F...) herausrechnen. Denn die Antragsgegnerin durfte in Bezug auf das Wintersemester 2016/2017 nicht von einer Vakanz der Stelle ausgehen. Das Beschwerdegericht (Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, n. v.) hat betreffend das Wintersemester 2016/2017 bezüglich der Stelle W/IL1 ausgeführt, dass diese gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt bleibt, da sie mit einem „kw-Vermerk“ versehen ist und laut Verwaltungsgliederungsplan am 31. Dezember 2016, also im Berechnungszeitraum entfallen soll.
- 46
Für das Sommersemester 2017 sind mit der Antragsgegnerin 100,50 LVS (Abschnitt 4.2) zu veranschlagen, woraus sich mit den Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2016/2017 ein Durchschnittswert von 104 LVS ergibt.
- 47
eee) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 699,50 LVS (553,50 + 42 + 104) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf (E) gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt 30,88 LVS:
- 48
Nicht der Lehreinheit
zugeordneter StudiengangLehreinheit
CAq
SF
Aq / 2
CAq * SF
* Aq / 2Renewable Energy MA
Department Umwelttechnik
0,1600
0,9884
12,0
1,90
Wirtschaftsinformatik BA
Department Informatik
1,4791
0,8614
21,0
26,76
Nachhaltige Energiesysteme
im Maschinenbau MADepartment Maschinenbau
und Produktion./.
./.
./.
./.
Public Management BA
Department Public Management
0,0400
0,9660
57,5
2,22
Summe:
30,88
- 49
(1) Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (6.2.1) 0,1600. Der Schwundfaktor ergibt sich mit 0,9884 aus der eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinaus will, dass der bei der Berechnung der voraussichtlichen Zulassungszahlen erhöhend berücksichtigte Schwund nicht wieder herauszurechnen ist, widerspricht diese Auffassung sowohl ihrer eigenen ständigen Praxis als auch der ständigen Praxis des Senats (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, n. v.; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 101/11, n. v.). Die Ausführungen in der Beschwerde geben keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen liefern keine Argumentationen für ihre jeweiligen Auffassungen, wohingegen mit der hiesigen Praxis berücksichtigt wird, dass der Dienstleistungsexport nicht nur in das erste Fachsemester des jeweiligen nicht zugeordneten Studiengangs, sondern auch in dessen höhere Fachsemester mit ihren geringeren Studierendenzahlen gelangt. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl können gemäß § 11 Abs. 2 KapVO entweder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat erklärtermaßen auf die Zulassungszahlen abgestellt. Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 52; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, HRZ 5, Nr. 1, 81 [2016], juris Rn. 15 – zu den tatsächlichen Zulassungszahlen) Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 (Amtl. Anz. 2017, 29) 24 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12,0 ergibt. Hieraus folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. KapVO vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,90 LVS.
- 50
(2) Des Weiteren werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M19 ( „Betriebswirtschaft 4“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“), M27 („Wahlpflichtmodul II“), M28 („Wahlpflichtmodul III“), M29 („Projekt“) und M30 („Bachelora“) erbracht.
- 51
Allerdings ist der Curricularanteil in der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricular-normwert-Berechnung (Nr. 6.2.1) auf 1,4791 (statt 1,5125) zu berichtigen. Zwar sind sämtliche Module in die Berechnung einzustellen. Dies gilt insbesondere für die Module M26 – M28 (Wahlpflichtmodul I – III), bei denen es sich u. a. um Wahlpflichtmodulangebote aus dem Department Wirtschaft handelt, die gewählt werden können, aber nicht gewählt werden müssen (vgl. § 6 Abs. 6 der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 20. November 2014). § 11 Abs. 1 KapVO verhält sich – anders als bei den sog. „freien Wahlbereichen“ – zu zwar nur wählbaren, aber vorhandenen Wahlpflicht-Modulangeboten des exportierenden Departments nicht. Allerdings bieten die vorgesehenen Gruppengrößen in den Modulen M25, M26, M27, M28 und M29 Anlass zur (Teil-)Korrektur des Curricularnormwerts. Die in den genannten Modulen vorgesehenen Gruppengrößen unterschreiten mit 10 Personen für das Seminar, 5 Personen für die Praktika, 10 für den seminaristischen Unterricht und 3,33 für das Projekt erheblich die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011 i. d. F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehenen Spannen von 18 – 24 (Seminar), 10 – 15 (Praktika), 36 – 45 (seminaristischer Unterricht) und 12 – 20 (Aktivierende Lernformen – das Projekt ist nicht als Kleingruppenprojekt gekennzeichnet; hiervon geht – wie aus den Erläuterungen zu der Curricularnormwert-Berechnung hervorgeht – auch die Antragsgegnerin selbst nicht aus). Zwar kann hiervon nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Abweichung für das Modul M25 wird von der Antragsgegnerin jedoch gar nicht begründet und die für die Module M26 – M29 vorgenommene Begründung nennt keine pädagogisch-didaktischen Erwägungen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Hamburg, Beschl. v. 5.1.2010, 3 Nc 49/09, n. v.), sondern verweist lediglich auf einen – unzutreffenden – rechnerischen Ansatz, in dem sie ausführt, dass die Veranstaltungen studiengangübergreifend angeboten werden und sich daraus eine Anteilsquote von jeweils 0,33 ergebe. Da aus einem Angebot von 12 – 15 Vorlesungen/Praktika bzw. Projekten die 12 jeweils meistgewählten Veranstaltungen angeboten würden, sei eine Gruppengröße von 30 bzw. 15 bzw. 10 Studierenden zugrunde zu legen, die sodann noch einmal zu dritteln sei. Der bei der Lehreinheit bestehende Lehraufwand ist jedoch nicht geringer, weil er möglicherweise nicht von allen Studierenden dort nachgefragt wird. Denn wie viele bzw. ob alle Studierende den von einer Lehreinheit erbrachten Lehraufwand in Anspruch nehmen, ist für den Curricularnormwert nicht von Belang, sofern der Lehraufwand zumindest auch bei der betreffenden Lehreinheit anfällt. Dementsprechend regelt – entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG – § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2018, 3 Nc 102/17, NordÖR 2018, 506, juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung nicht zu akzeptieren und die Gruppengröße zu verdreifachen bzw. – mangels anderweitiger Erkenntnisse – jeweils auf einen Wert im mittleren Bereich der in der Richtlinie vorgesehenen Spannen festzusetzen (Seminar: 20; Praktikum: 15; seminaristischer Unterricht: 40; Projekt: 15). In einem weiteren Schritt sind bei M29 die LVS von 3 auf 6 zu korrigieren, da die Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik vom 20. November 2014 in § 6 Abs. 4 für das Projekt 6 SWS vorsieht. Ein Grund für eine Abweichung hiervon ist nicht ersichtlich. Schließlich sind die jeweiligen Anrechnungsfaktoren entsprechend den Vorgaben der Richtlinien zu korrigieren und die zu berechnenden Curricularanteile (LVS ./. Gruppengröße x Anrechnungsfaktor) für den Fremd-Anteil entsprechend der Vorgaben der Antragsgegnerin zu halbieren (M25) bzw. zu dritteln (M26 – M29). Danach ergeben sich für die Module M25 – M29 folgende Werte:
- 52
Modul-Nr.
Lehrveranstaltungsart
Gruppengröße
Anrechnungsfaktor
LVS
Curricular-Anteil
Anteil Wirtschaft
M25
Seminar
20
1,00
2
0,1000
0,0500
M26
Praktikum
15
1,00
2
0,1333
0,0444
M26
semU
40
1,00
2
0,050
0,0167
M27
Praktikum
15
1,00
2
0,133
0,0444
M27
semU
40
1,00
2
0,050
0,0167
M28
Praktikum
15
1,00
2
0,133
0,0444
M28
semU
40
1,00
2
0,050
0,0167
M29
Projekt
15
1,00
6
0,400
0,1333
- 53
Hieraus folgt addiert – auch mit den nicht zu beanstandenden Anteilen aus den anderen Modulen – ein Curricularanteil von 1,4791.
- 54
Weitere Korrekturen sind nicht vorzunehmen: Die Gruppengrößen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit für die weiteren Praktika eine Gruppengröße von 10 vorgesehen ist, liegt diese am unteren Ende der in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte vorgesehenen Spanne von 10 – 15 für Praktika. Es gibt keinen zwingenden Grund, bei zulassungsbeschränkten Studiengängen den oberen Wert der Spanne zugrunde zu legen. Soweit in Beschwerdeerwiderungen bei einzelnen Lehrveranstaltungen die prozentuale Aufteilung zwischen Eigen- und Fremdanteil angegriffen wird, erweisen sich diese Angriffe als unsubstantiiert, da keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten bestehen. Dass der Curricularanteil in Höhe von 5,4416 den CNW von 5,44 übersteigt, ist nicht zu beanstanden. Denn bei einer Kürzung auf zwei Nachkommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 5,44 gerundet würde. Schließlich ist auch keine proportionale Kürzung des Fremdanteils aufgrund einer etwaigen Überschreitung des CNW angesichts einzelner Korrekturen vorzunehmen. Denn eine proportionale Kürzung des Fremdanteils setzt eine schlüssige Ausfüllrechnung voraus. Stellt ein Antragsteller hingegen einzelne Bezugsgrößen mit Erfolg in Frage, ist der Curricularanteil zu substituieren, was sich sowohl zu Gunsten (Erhöhung der Gruppengröße) als auch zu Lasten (Erhöhung der Semesterwochenstundenzahl) der Studienbewerber auswirken kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2018, 3 Nc 69/17, n. v.).
- 55
Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,8614 aus der eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung.
- 56
Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. Die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 sieht für das Wintersemester 42 Zulassungen vor, so dass sich der Wert Aq / 2 von 21,0 ergibt.
- 57
(3) Die von der Lehreinheit Department Wirtschaft für den der Lehreinheit Department Maschinenbau und Produktion zugeordneten Masterstudiengang Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau im Rahmen des Moduls 8 („Wahlpflichtmodul“) vorgesehenen Lehrleistungen werden nicht anerkannt. Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Bei der Veranstaltung „Umweltmanagement, -wirtschaft und virtuelle Kraftwerke“ handelt es sich weder um eine originäre Veranstaltung des Departments Wirtschaft, noch ist diese Veranstaltung aufgrund einer wirksamen Kooperationsvereinbarung zu erbringen. Denn die vorliegende Vereinbarung zwischen dem Department Maschinenbau und Produktion und dem Department Wirtschaft vom 30. Oktober 2017 betraf ausweislich von § 3 Satz 1 nur das Wintersemester 2017/2018 und der Hinweis in § 3 Satz 2, wonach eine Verlängerung von beiden Seiten angestrebt werde, ist handschriftlich durchgestrichen worden. Damit liegt ungeachtet der Frage, ob eine Kooperationsvereinbarung ausreichend i. S. d. § 11 Abs. 1 KapVO wäre, keine gültige Vereinbarung vor.
- 58
(4) Schließlich werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Public Management zugeordneten Bachelorstudiengang Public Management im Rahmen der Module 11 („Wahlpflichtmodul Diversität und Interkulturelle Kompetenz“) und 22 („Wahlpflichtmodul III“) erbracht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann der Vereinbarung zwischen dem Department Wirtschaft und dem Department Public Management vom 26. Juni 2017 der Inhalt dieses Dienstleistungsexports entnommen werden. Danach verpflichtet sich das Department Wirtschaft Lehrexport in Höhe von 4 LVS an das Department Public Management für den Bachelorstudiengang Public Management zu leisten. Hierbei handelt es sich um die von Herrn L... zu lehrenden Veranstaltungen Schul- und Hochschulrecht (Modul 22) sowie Rechtliche Aspekte von Migration und kultureller Vielfalt (Modul 11). Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (6.2.4) 0,0400. Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,9660 aus der eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Public Management sowohl im Winter- als auch im Sommersemester statt. In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 sind für diesen Studiengang für das Sommersemester 24 und für das Wintersemester 91 Zulassungen festgesetzt, woraus sich der Wert Aq / 2 von 57,5 ergibt.
- 59
Hieraus folgt entsprechend Anlage 1 Nr. I.2. KapVO der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 30,88 LVS. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) beträgt demnach, berechnet auf ein Semester, 668,62 LVS (699,50 – 30,88).
- 60
cc) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.
- 61
aaa) Der Ausbildungsaufwand wird gemäß § 13 Abs. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport) herauszurechnen sind. Hiernach ergeben sich aufgrund den in Anlage 2 Abschnitt II. lfd. Nr. 1.2, 1.16, 1.17, 1.36, 2.11, 2.12, 2.15 und 2.22 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i. V. m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, juris Rn. 33; vgl. auch § 1 Abs. 2 der Satzung über Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 9. August 2016 [Amtl. Anz. Nr. 68, S. 1462], zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 11. August 2017) folgende Curriculareigenanteile (CAp):
- 62
Studiengang
Gesamtcurriculum
Fremdanteil
CNW
CAp
AIM
4,5222
0,0000
4,5222
4,5222
Log/TBWL
4,5222
0,0000
4,5222
4,5222
M/TBWL
4,5222
0,0000
4,5222
4,5222
IWA*
6,2012
5,3011
6,2012
0,8212
IB
2,1667
0,0000
2,1667
2,1667
ILM
2,1667
0,0000
2,1667
2,1667
MV
2,1667
0,0000
2,1667
2,1667
MTMTB
2,5000
0,8333
2,5000
1,6667
- 63
* Es wurden – da unerheblich – weder die Summe des Gesamtcurriculums noch der Fremdanteil rechnerisch überprüft und ggf. angepasst.
- 64
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Curriculareigenanteil für den der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehenden Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel, der von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der University of Shanghai für Science and Technology (USST) angeboten wird, nur einen geringen Teil des CNW ausmacht, da der überwiegende Teil der Lehre von der USST erbracht wird. Allerdings ist der von der Antragsgegnerin errechnete Curriculareigenanteil von 0,9001 auf 0,8212 nach unten zu korrigieren. Denn die LVS in den von der Antragsgegnerin zu erbringenden Lehrveranstaltungen sind auf jeweils 4 zu reduzieren. Ausweislich der Prüfungs- und Studienordnung der chinesisch-deutschen Bachelorstudiengänge beträgt die reguläre Vorlesungszeit 20 Wochen pro Semester (§ 2 Abs. 3 Satz 4), wobei hinsichtlich des Umfangs der Lehrveranstaltungen jeweils 80 Stunden anzusetzen sind (vgl. den Studienplan zu § 22). Hieraus errechnet sich ein Curriculareigenanteil von 0,7112 (80 ./. 20 = 4 ./. 45 = 0,0889 * 8 = 0,7112), zu dem der Anteil der Antragsgegnerin bei den Bachelor-Thesen in Höhe von 0,11 (vgl. die Erläuterung) zu addieren ist (0,7112 + 0,11 = 0,8212). Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt (Nr. 7.8). Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht. Ebenso wenig sind die CAp-Werte zu korrigieren. Soweit die CAp-Werte von je 4,5222 für die drei Bachelorstudiengänge AIM, Log/TBWL und M/TBWL den CNW von 4,52 übersteigen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn bei einer Kürzung auf zwei Nachkommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 4,52 gerundet würde.
- 65
bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 3,5863:
- 66
Studiengang
Curriculareigenanteil
(CAp)Anteilquote
(Zp)CA!X!
(CAp*zp)AIM
4,5222
0,2180
0,9858
Log/TBWL
4,5222
0,2170
0,9813
M/TBWL
4,5222
0,2160
0,9768
IWA
0,8212
0,0610
0,0501
IB
2,1667
0,0710
0,1538
ILM
2,1667
0,0740
0,1603
MV
2,1667
0,0700
0,1517
MTMTB
1,6667
0,0730
0,1217
Summe:
1,0000
3,5815
- 67
Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 373,374 LVS (2 x 668,62 LVS / 3,5815).
- 68
dd) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle, wobei das Gericht – wie die Antragsgegnerin – keinen Schwundfaktor über 1,0 und für die Studiengänge IB und MV einen Schwundfaktor von 0,9500 („Zielprojek.“) statt dem sich aus der Berechnung ergebenden höheren Schwundfaktor angesetzt hat, ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität:
- 69
Studiengang
Lehrangebot
(gewichtet)Anteilquote
(Zp)Aufnahmekapazität
vor Schwund (Ap)Schwundfaktor
(SFp)Aufnahmekapazität
nach Schwund (Ap/SFp)AIM
373,3740,2180
81,3955
0,8586
94,800
Log/TBWL
0,2170
81,0222
0,8623
93,961
M/TBWL
0,2160
80,6488
0,8788
91,772
IWA
0,0610
22,7758
0,8651
26,327
IB
0,0710
26,5096
0,9500
27,905
ILM
0,0740
27,6297
1,0000
27,630
MV
0,0700
26,1362
0,9500
27,512
MTMTB
0,0730
27,2563
1,0000
27,256
Summe:
1,0000
- 70
Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität von (gerundet) 94 Studienplätzen zur Verfügung.
- 71
ee) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich im Wege der horizontalen Substituierung. Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Übertragung freigebliebener Studienplätze gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG zu unterbleiben hätte, bestehen nicht. Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind.
- 72
Soweit der von der Antragsgegnerin mit der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehen ist, nämlich hinsichtlich der von den Lehrpersonen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistung und dem insoweit nachgefragten Lehrangebot, ist dieser in die horizontale Substituierung einzubeziehen, weil insoweit von der Austauschbarkeit der Lehrleistung auszugehen ist.
- 73
Da nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 1 KapVO) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2018, also des Sommersemesters 2018 und des Wintersemesters 2018/2019 in Streit steht, müssen auch die Studiengänge berücksichtigt werden, in denen nur im Sommersemester Studierende zugelassen werden.
- 74
Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Nachträgliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist. Darüber hinaus sind auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule davon ausgehen darf, dass die Studienplatzvergabe materiell rechtmäßig ist und sie darauf vertrauen darf, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 80/17, n. v.).
- 75
Hiernach ist von folgender Anzahl kapazitätswirksamer Immatrikulationen auszugehen:
- 76
Studiengang
Immatrikulationen lt.
Erstsemesterliste
SoSe 2018Immatrikulationen lt.
Erstsemesterliste
WS 2018/19Immatrikulationen aufgrund
gerichtl. Entscheidung
zum SoSe 2018Immatrikulationen aufgrund
gerichtl. Entscheidung
zum WS 2018/19
ΣAIM
34
48
3
4
89
Log/TBWL
43
45
6
0
94
M/TBWL
46
42
11
0
99
IWA
0
45
0
0
45
IB
0
18
0
0
18
ILM
0
22
0
1
23
MV
24
0
6
0
30
MTMTB
24
0
0
0
24
- 77
Dabei legt das Beschwerdegericht für das Sommersemester 2018 die mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns zugrunde, die ganz überwiegend mit den im Beschwerdeverfahren übersandten Erstsemesterlisten übereinstimmen.
- 78
Im Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB) ist von 24 kapazitätswirksamen Immatrikulationen im Sommersemester 2018 auszugehen. Zwar enthält die erstinstanzlich eingereichte Erstsemesterliste 26 eingeschriebene Studierende. Die zum Sommersemester 2018 zugesandte Erstsemesterliste enthält jedoch nur 24 Studierende, auch die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. März 2019 übersandte Erstsemesterliste enthält nur 25 Studierende. Die Einschreibung mit der Matrikel-Nummer 2393263 ist bereits deshalb nicht einzubeziehen, weil der Betroffene bereits am 9. März 2018 und damit vor Vorlesungsbeginn am 12. März 2018 exmatrikuliert war. Die Einschreibung mit der Matrikel-Nummer 2383115 ist zwar erst am 31. August 2018 exmatrikuliert worden, so dass diese Einschreibung, da nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen außer Betracht bleiben, grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Allerdings wertet das Beschwerdegericht Unstimmigkeiten bei den Listen – wie das Verwaltungsgericht – kapazitätsfreundlich zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 113/16, n. v.). Soweit die im Sommersemester 2018 erfolgten Überbuchungen in den Bachelorstudiengängen Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL: +2) und Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL: + 6) in Rede stehen, sind in Anbetracht der von der Antragsgegnerin nachvollziehbar begründeten Überbuchungen im Wintersemester 2018/2019 (unter Berücksichtigung der Annahmequote früherer Wintersemester) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass den erfolgten Zulassungen im vorangegangenen Sommersemester abweichend hiervon unsachgemäße Erwägungen zugrunde liegen könnten.
- 79
Eine Antragstellerin betreffend den Studiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM), 6 Antragstellerinnen und Antragsteller betreffend den Studiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL), 11 Antragstellerinnen und Antragsteller betreffend den Studiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL) und 6 Antragstellerin und Antragsteller betreffend den Studiengang Marketing und Vertrieb (MV) sind aufgrund stattgebender Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und damit kapazitätswirksam immatrikuliert worden. Zwei weitere Antragstellerinnen betreffend den Studiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM; 19 ZE 78/18 und 19 ZE 60/18) sind aufgrund außergerichtlicher Vergleiche immatrikuliert worden, ohne dass dies auf Anraten des Gerichts geschehen ist. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts akzeptiert das Beschwerdegericht diese als kapazitätswirksam, da diese Zulassungen innerhalb der mit Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für das Studienjahr 2018 festgesetzten Zulassungszahl (42) erfolgten.
- 80
Für das Wintersemester 2018/2019 legt das Beschwerdegericht die mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns zugrunde, die ganz überwiegend mit den im Beschwerdeverfahren übersandten Erstsemesterlisten übereinstimmen.
- 81
Im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL) ist von 42 statt 41 kapazitätswirksamen Immatrikulationen auszugehen. Hier enthält die im Beschwerdeverfahren übersandte Erstsemesterliste eine Immatrikulation mehr als die im erstinstanzlichen Verfahren übersandte Liste. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 übersandte Erstsemesterliste zeitlich mit der im lokalen Nachrückverfahren erfolgten Immatrikulation am 9. Oktober überschnitten hat. Zeitlich spätere Einschreibungen, die dem Verfahrensablauf geschuldet sind, sind aber grundsätzlich als kapazitätswirksam anzuerkennen. Die Überbuchungen in den Studiengängen Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM: +7), Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL: +5) und Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL: +2) sind anzuerkennen, da die Antragsgegnerin aufgrund von nachvollziehbar begründeten Überbuchungen (vgl. den Schriftsatz vom 19. Oktober 2018) nach § 5 Abs. 1 HAWAZO mehr Bewerberinnen und Bewerber immatrikuliert hat als jeweils in der Zulassungshöchstzahlensatzung festgesetzt waren. Die Überbuchungen in dem Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) können demgegenüber nicht akzeptiert werden. Die Antragsgegnerin verweist nach wie vor lediglich auf die vertragliche Absprache (§ 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags für den Betrieb der drei gemeinsamen Studiengänge des ‚Joint College‘ in Shanghai), wonach Überbuchungen von bis zu 3 Studierenden zulässig sind, und darauf, dass die Überbuchungen allein in der Sphäre der chinesischen Partneruniversität lägen. Die Hintergründe für diese vertragliche Vereinbarung und die Verfahrensweise (z. B. Überbuchungen entsprechend der Reihenfolge des Eingangs, nach Leistung etc.?) werden nach wie vor nicht erläutert. Dies wäre aber erforderlich, um überprüfen zu können, ob die Überbuchungen als kapazitätswirksam anerkannt werden können.
- 82
Die das Wintersemester 2018/2019 betreffenden (vorläufigen) Immatrikulationen aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsverfahren sind wie folgt zu berücksichtigen: Von den in der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. März 2019 eingereichten Anlage B6a (anonymisierte Fassung: B6g) aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM) – vorläufig – immatrikulierten 4 Studierenden sind alle 4 Studierende zu berücksichtigen, da insoweit mit Beschlüssen vom heutigen Tage die Beschwerden der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden sind, da die Antragsgegnerin die stattgebenden Beschlüsse nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen hat. Von den 9 in der Anlage B6b (anonymisierte Fassung: B6g) aufgelisteten Studierenden, die aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) – vorläufig – immatrikuliert wurden, sind sämtliche Studierende abzuziehen, weil insoweit noch Beschwerdeverfahren anhängig sind. Schließlich sind von den 3 in der Anlage B6c (anonymisierte Fassung: B6g) aufgelisteten Studierenden, die aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL) – vorläufig – immatrikuliert wurden, ebenfalls sämtliche Studierende abzuziehen, weil insoweit noch Beschwerdeverfahren anhängig sind. Im Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM) wurde gemäß der als Anlage B6f (anonymisierte Fassung: B6g) eingereichten Liste 1 Studierender nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs auf Anregung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert. Dieser Studienplatz ist damit als zusätzlich belegt zu berücksichtigen.
- 83
Nach diesen Maßgaben steht weitere Lehrkapazität in der Lehreinheit Department Wirtschaft zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin bei dem Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) von der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AKapG Gebrauch gemacht hat. Danach kann die Hochschule in Studiengängen, in denen – wie es hier aufgrund von § 4 der Kooperationsvereinbarung mit der USST der Fall ist – nur in jedem zweiten Jahr eine Aufnahme in das Studium erfolgt, im ersten der beiden Jahre die Zulassungszahl doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des Studiengangs entspricht und im zweiten der beiden Jahre eine Zulassungszahl von 0 festsetzen sowie den Studiengang in der Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit einer Anteilsquote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre festgesetzten Zulassungszahl entspricht. Dementsprechend bedarf es bei der auf ein bzw. das jeweilige Studienjahr bezogenen Ermittlung der Auslastung des Studiengangs im Rahmen der horizontalen Substituierung eines Korrektivs. Diese Korrektur ist dergestalt vorzunehmen, dass die im ersten Jahr erfolgten Immatrikulationen gleichmäßig auf die beiden Studienjahre zu verteilen sind, so dass im ersten Jahr – wie hier – nur die Hälfte der Immatrikulationen zum Ansatz kommt. Soweit das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 16. Juni 2017 (3 Nc 113/16 u. a., n. v.) demgegenüber die für den Studiengang errechnete Aufnahmekapazität zwecks Berücksichtigung der Situation verdoppelt hat, hält er hieran – weil nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße systemgerecht – nicht weiter fest.
- 84
Studiengang
Aufnahmekapazität
Immatrikulationen p.a.
Differenz
(gerundet)SFp
CAp
Ungenutzte LVS
(Differenz * SFp * CAp)AIM
94,800
89
6
0,8586
4,5222
23,297
Log/TBWL
93,961
94
0
0,8623
4,5222
0
M/TBWL
91,772
99
-7
0,8788
4,5222
-27,819
IWA
26,327
(45 ./. 2)
22,54
0,8651
0,8212
2,842
IB
27,905
18
10
0,9500
2,1667
20,584
ILM
27,630
23
5
1,0000
2,1667
10,834
MV
27,512
30
-2
0,9500
2,1667
-4,117
MTMTB
27,256
24
3
1,0000
1,6667
5,000
Summe:
30,621
- 85
Die zur Verfügung stehende Lehrkapazität ist sodann für Studienplätze in den noch streitbefangenen Studiengängen Log/TBWL und M/TBWL aufzuteilen. Dabei werden zunächst die Anteilquoten der streitbefangenen Studiengänge prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt und jeder Studiengang erhält zunächst den entsprechenden Anteil an der unverbrauchten Lehrleistung (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 128). Dieses Lehrangebot wird sodann zu weiteren Studienplätzen für den Zielstudiengang umgerechnet, indem es zunächst durch dessen Curricularanteil dividiert wird. Der so errechnete Wert ist dann durch Division mit dem Schwundfaktor des Zielstudiengangs zu korrigieren, woraus sich die Zahl der zusätzlichen Studienplätze für den Zielstudiengang ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343 [Ls.], juris Rn. 96):
- 86
Studiengang
Ungenutzte LVS
Anteilquote
(gewichtet)Curricularanteil (CAp)
Schwundfaktor (SFp)
Zusätzliche Aufnahmekapazität
(LVS * Anteilquote ./. CAp ./. SFp)Log/TBWL
30,6210,501
4,5222
0,8623
3,934
M/TBWL
0,499
4,5222
0,8788
3,845
Summe:
1,0000
- 87
Hiernach stehen im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) und im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre (M/TBWL) jeweils 4 weitere Studienplätze zur Verfügung. Damit stehen für die Studiengänge Log/TBWL 98 (94 + 4) und M/TBWL 96 (92 + 4) Studienplätze zur Verfügung, von denen 94 (Log/TBWL) und 99 (M/TBWL) bereits kapazitätswirksam vergeben sind. Dies bedeutet, dass für 4 der 9 Studienbewerber für den Studiengang Log/TBWL Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 88
b) Nach der vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Verteilung unter den neun Antragstellern, denen bislang kein Studienplatz zugewiesen werden konnte, steht dem Antragsteller dieses Verfahrens kein Studienplatz vorläufig zur Verfügung.
- 89
Die Verteilung nimmt das Beschwerdegericht nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die Verteilungskriterien des HZG vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, n. v.). Im vorliegenden Fall verteilt das Beschwerdegericht die vier Studienplätze unter Leistungsgesichtspunkten. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben Hochschulreife mit folgenden Durchschnittsnoten erlangt und belegen ausweislich der Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin folgende Rangplätze:
- 90
Az.
Durchschnittsnote
HochschulberechtigungRangplatz Leistung
3 Nc 49/18
2,8
162
3 Nc 50/18
3,5
269
3 Nc 51/18
3,4
257
3 Nc 52/18
2,7
137
3 Nc 54/18
2,8
165
3 Nc 55/18
3,5
266
3 Nc 56/18
2,9
168
3 Nc 64/18
3,0
205
3 Nc 88/18
2,7
139
- 91
Damit erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 Nc 49/18, 3 Nc 52/18, 3 Nc 54/18 und 3 Nc 88/18 vorläufig die vier Studienplätze.
- 92
In diesem Zusammenhang war der Antragsteller auch nicht anstelle eines dieser Studienbewerber aufgrund des geltend gemachten Härtefalls zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ob bei einer Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im Beschwerdeverfahren eine Härtefallquote überhaupt zum Tragen kommt, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls in der Person des Antragstellers nicht vor. Ein grundsätzlich in Betracht kommender Härtefall wegen besonderer familiärer Umstände des Bewerbers ist nicht hinreichend nachgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass die Eltern des Antragstellers pflegebedürftig sind und der Antragsteller – als einzig in Betracht kommende Person – die Pflege übernommen hat (vgl. § 3 Nr. 2.2 der Härterichtlinie der Antragsgegnerin). Aus dem Ärztlichen Attest bezüglich der Mutter des Antragstellers vom 28. Juni 2018 geht hervor, dass diese unter einem schweren depressiven Erschöpfungssyndrom leide und es der Herausnahme aus ihren unsicheren Wohnverhältnissen bedürfe. Danach ergibt sich weder eine Pflegebedürftigkeit noch eine zu leistende Pflege durch den Antragsteller. In dem betreuungsrechtlich-psychiatrischen Gutachten bezüglich seines Vaters vom 6. Februar 2018 wird eine gesetzliche Betreuung angeregt, da auch der Vater an einer depressiven Störung leide. Abgesehen davon, dass eine Betreuungsbedürftigkeit nicht mit einer Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden kann und ein rechtlicher Betreuer nicht zwingend Pflegeperson sein muss, ergibt sich aus den Unterlagen des Antragstellers nicht, ob inzwischen – über ein Jahr nach dem Gutachten – überhaupt eine Betreuung eingerichtet worden ist. Vor diesem Hintergrund sind auch keine sonstigen gleichgewichtigen familiäre Umstände (vgl. § 3 Nr. 2.6 der Richtlinie) nachgewiesen, zumal im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nachweise strenge Maßstäbe anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 1 der Richtlinie; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2018, 3 Nc 1/18, NordÖR 2018, 506 [Ls.], juris Rn. 12).
III.
- 93
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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