Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bs 67/21

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Gebot, beim Joggen an Elbe, Alster und im Jenischpark an Wochenenden und Feiertagen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.

2

Aufgrund von §§ 10b Abs. 1, 8 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), in der Fassung vom 26. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 107) gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zu bestimmten Zeiten die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes. Für die Bereiche von Alster, Elbe und Jenischpark ist eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr angeordnet (vgl. § 10b Abs. 1 Nr. 30-33, 35-36, 48-51 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO – im Bereich des Jungfernstiegs in Nr. 37 von 10 Uhr bis 20 Uhr).

3

Am 12. März 2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht und vorgetragen, die situationsunabhängige Maskenpflicht sei nicht erforderlich. Als milderes Mittel käme eine einzelfallbezogene Maskenpflicht in Betracht. Er habe auch einen Anordnungsgrund, weil er angesichts der Befristung der Regelung wirksamen Rechtsschutz nur durch eine vorläufige Regelung erlangen könne. Zu seiner persönlichen Betroffenheit hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

4

Mit Beschluss vom 18. März 2021 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Verstöße des Antragstellers gegen die Maskenpflicht beim Laufen/Joggen an den genannten Orten sanktionsfrei zu dulden.

5

Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

7

Die Beschwerdebegründung erschüttert die tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts, die Regelung sei nicht angemessen.

8

Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) der Regelung argumentiert, der Nutzen der distanzunabhängigen Maskenpflicht für Jogger sei gering. Demgegenüber nehme das Zumutbarkeitsempfinden der Bevölkerung mit dem Fortgang der Corona-Pandemie kontinuierlich ab, sodass jeder weitere – auch für sich betrachtet kleine – Eingriff belastender wahrgenommen werde.

9

Dagegen legt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung den durchgreifenden Einwand dar, angesichts der geringen Eingriffsintensität habe der Verordnungsgeber die distanzunabhängige Maskenpflicht für angemessen halten dürfen. Diese Maskenpflicht beschränke sich auf begrenzte Zeiträume tagsüber an Wochenenden und Feiertagen. Außerdem sei der räumliche Geltungsbereich im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet minimal. Dem Antragsteller stünden hunderte Kilometer an Wander- und Waldwegen zur Verfügung, wo er ohne Maske und noch dazu in größerer Einsamkeit gehen, joggen oder verweilen könne. Zwar handele es sich bei den betroffenen Bereichen um besonders attraktive Wege, doch dies sei gleichzeitig der Grund, warum sie besonders stark frequentiert würden und es dort des Öfteren zu einem Gedränge komme.

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Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht nicht mehr an die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2006, 3 Bs 298/05, NJW 2007, 1225, juris Rn. 3 m.w.N.), sondern nimmt eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Diese führt zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg hat, weil er zwar zulässig aber unbegründet ist.

11

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass er während des Laufens/Joggens der nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48 - 51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, derzeit in der Fassung vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173) angeordneten Maskenpflicht nicht nachkommt, ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

12

Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung, als auch eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

13

Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17). Das Begehren des Antragstellers stellt sich angesichts der befristeten Geltung des § 10 b Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum Ablauf des 18. April 2021 (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, wobei eine Verlängerung der Maßnahme nicht ausgeschlossen erscheint) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.

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Das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch aus der Ähnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach § 123 VwGO der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, 4 VR 2/98, NVwZ 1998, 1065, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 9.3.2021, 3 EN 105/21, juris Rn. 21; Wysk in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 47 Rn. 94 m.w.N.). Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17). Jedoch könnten, wenn das Gebot, auf öffentlichen Wegen an Alster, Elbe und im Jenischpark einen Mund-Nasenschutz zu tragen, gegenüber dem Antragsteller für unwirksam erklärt würde, auch andere Personen durch Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie den sich für die Antragsgegnerin ergebenden Druck auf Gleichbehandlung die Bestimmung des § 10b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO faktisch außer Kraft setzen.

15

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Regelung in §§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30-33, 35-37, 48-51, 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dürfte nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein.

16

1. Die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellen eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche distanzunabhängige Maskenpflicht dar (vgl. allgemein zur Rechtslage seit Einführung des § 28a IfSG: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2020, 13 B 1731/20.NE, juris Rn. 23 ff.).

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2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Gebots sind eingehalten. Die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung ist gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen. Sie ist zudem befristet und tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft (§ 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO).

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3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Der Deutsche Bundestag hat – wie in § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzt – am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C) und deren Fortbestehen am 18. November 2020 bestätigt (Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C).

19

Das Gebot, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasenschutz zu tragen, ist eine Maßnahme, die der Bundesgesetzgeber in §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 zur Pandemiebekämpfung vorsieht.

20

Der Verordnungsgeber ist bundesrechtlich gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG verpflichtet, bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Schwellenwert wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 11. April 2021) deutlich überschritten, denn die 7-Tage-Inzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt nach dem täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts bei 123 (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/ 2021-04-11-de.pdf, S.4). Der Wert der 7-Tage-Inzidenz ist nach den Hamburger Erhebungen bzw. Berechnungen (vgl. www.hamburg.de/corona-zahlen) noch deutlich höher.

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4. Das aus §§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30-33, 35-37, 48-51 und 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgende Gebot dürfte auch verhältnismäßig sein. Das Gebot dient einem legitimen Zweck [hierzu unter a)] und der Verordnungsgeber durfte angesichts des ihm weiterhin zustehenden Einschätzungsspielraums [hierzu unter b)] davon ausgehen, dass es zur Erreichung dieses Zwecks geeignet [hierzu unter c)], erforderlich [hierzu unter d)] und angemessen [hierzu unter e)] ist.

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a) Das Gebot dient einem legitimen Zweck. Mit den in der Verordnung enthaltenen Schutzmaßnahmen verfolgt der Verordnungsgeber das in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgegebene Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, zielt der Verordnungsgeber darauf ab, die Kontakte in der Bevölkerung zu reduzieren, im Falle von Kontakten das Ansteckungsrisiko zu verringern und damit das Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. ausführlich: Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 603 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn.26).

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b) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der „zweiten Welle“ (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der „dritten Welle“ wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe zu (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Virusvariante.html – Stand 6. April 2021; OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).

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c) Das Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes erscheint geeignet, den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Maßnahme geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Dabei kommt es darauf an, ob die Maßnahme objektiv tauglich ist, den jeweiligen legitimen Zweck zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22). Hingegen ist der Nachweis nicht notwendig, dass der angegebene Zweck durch das eingesetzte Mittel vollständig erreicht wird; es genügt, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG, Stand: August 2020, Art. 20 Rn. 112 m.w.N.).

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Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschätzung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass das Gebot, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, geeignet ist, um das Infektionsrisiko in Hamburg zu verringern und das Infektionsgeschehen einzudämmen. Dazu hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Maskenpflicht u.a. in den Bereichen Alster, Elbe und Jenischpark solle kritische Begegnungen auf zweierlei Weise vermeiden: Erstens entfielen durch die Maskenpflicht Infektionsgefahren bei Begegnungen und zweitens nehme die Frequentierung der betroffenen öffentlichen Wege ab.

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Dass die Maßnahme geeignet ist, die Attraktivität der Bereiche Alster, Elbe und Jenischpark in den genannten Zeiträumen und damit auch das Besucheraufkommen zu mindern, liegt auf der Hand. Insbesondere Jogger, wie der Antragsteller, werden, um das Tragen einer Maske beim Laufen zu vermeiden, die genannten Bereiche zu den fraglichen Zeiten weniger stark aufsuchen als ohne die in Streit stehende Regelung.

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Die Antragsgegnerin darf auch davon ausgehen, dass die Maskenpflicht Infektionsgefahren bei Begegnungen in den genannten Bereichen verringert. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts ist der Hauptübertragungsweg des Coronavirus die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren wie z.B. der Temperatur und Luftfeuchtigkeit abhängig. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Mund-Nasenbedeckung kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Zwar kommen Übertragungen im Außenbereich insgesamt seltener vor, da bei Wahrung des Mindestabstands die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering ist. Wird der Mindestabstand von 1,5 m jedoch unterschritten, besteht nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts auch im Freien ein Übertragungsrisiko, und stellen Masken in einem solchen Fall einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen dar (Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 31. März 2021, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-tung.html).

28

Wissenschaftlich ist nicht geklärt, wie hoch das Infektionsrisiko durch Jogger einzuschätzen ist. Für ein sehr geringes Risiko spricht, dass sich Jogger schneller etwa als Spaziergänger fortbewegen, die Luftzirkulation in ihrem Umfeld deshalb erhöht sein dürfte und die möglichen Unterschreitungen des Mindestabstands zu anderen Personen nur von kurzer Dauer sein dürften. Für ein höheres Risiko spricht, dass Jogger aufgrund der körperlichen Anstrengung heftiger ein- und ausatmen und damit eine stärkere Zirkulation von Tröpfchen und Aerosolen verbunden sein dürfte. Jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch von der Unterschreitung des Mindestabstands von Joggern im Freien ein Infektionsrisiko ausgeht. Zur Bekämpfung dieses Risikos dürfte das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet sein. Diese Reduktion des Infektionsrisikos erscheint gegenwärtig umso wichtiger, als die zunehmende Verbreitung und Dominanz der wesentlich übertragbareren Variante B 1.1.7 (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Virusvariante.html, Stand 6. April 2021) in Deutschland die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich vermindert (S. 2 f. des Situationsberichts des RKI vom 11. April 2021, a.a.O.). Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen – nach § 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske – vorwiegend vor Tröpfchen, weniger vor Aerosolen schützen und ihre Filter- und Schutzwirkung umso mehr nachlässt, je feuchter die Maske durch Atmen oder Schweiß wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, BA S. 13).

29

d) Das Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes erscheint auch erforderlich, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Die Erforderlichkeit ist nur ausgeschlossen, wenn mildere aber zur Infektionsbekämpfung gleich effektive Maßnahmen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2014, 1 BvR 2998/11, BVerfGE 135, 90, juris Rn. 80, m.w.N.). Vorliegend ist gegenüber der distanzunabhängigen Maskenpflicht kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ersichtlich.

30

Die Antragsgegnerin darf annehmen, dass das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO allein nicht ausreichend ist, um die Infektionsgefahren zu vermindern. Wie bereits oben ausgeführt, geht das Robert Koch-Institut davon aus, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien möglich ist, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Folglich kommt die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien dann in Betracht, wenn der Verordnungsgeber annehmen darf, dass die an sich nach der Verordnung vorgesehenen Abstände aufgrund eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden (können). Diese Annahme trifft für die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu. An diesen Orten ist insbesondere an Wochenenden und Feiertagen typischerweise mit einem hohen Besucheraufkommen zu rechnen. Die Freizeitaktivitäten sind während der Corona-Pandemie stark eingeschränkt; die meisten Freizeiteinrichtungen sind seit längerem geschlossen und eine baldige Öffnung ist nicht absehbar. Deshalb bleibt vielen Hamburgern als einzige Freizeitbeschäftigung das Spazierengehen oder Laufen im Freien. Die (in einem Stadtstaat naturgemäß überschaubaren) Freizeitflächen sind daher schon seit längerem, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, stark frequentiert. Angesichts der mit der Jahreszeit steigenden Temperaturen wird sich dieser Trend fortsetzen. Die starke Nutzung der öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark ist allgemein und auch dem Gericht bekannt. Die Antragsgegnerin ist daher nicht verpflichtet, genaue Zahlen zur Nutzung dieser Bereiche vorzulegen; insbesondere musste und muss sie auch nicht im Einzelnen begründen, weshalb sie welche konkreten Wegeflächen zu welchen konkreten Zeiten in die Regelung über die Maskenpflicht einbezieht. Ist auf den genannten Flächen in den genannten Zeiten ein hohes Besucheraufkommen durch Spaziergänger und Jogger zu erwarten, darf die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es notwendig ist, das Abstandsgebot durch eine Maskenpflicht zu ergänzen. Denn in Bereichen mit einem hohen Besucheraufkommen treten typischerweise Situationen auf, in denen beim Spaziergehen oder Laufen der erforderliche Mindestabstand unterschritten wird, etwa bei Begegnungen oder Überholvorgängen.

31

Die distanzabhängige Maskenpflicht nach § 10b Abs. 1a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, wonach auf öffentlichen Wegen etc. die Maskenpflicht nach § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gilt, soweit die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m nicht einhalten, stellt kein gleich wirksames Mittel dar wie die distanzunabhängige Maskenpflicht nach § 10b Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Die Regelung betrifft Bereiche, in denen das Besucheraufkommen typischerweise nicht so hoch ist, dass die regelhafte Anordnung einer Maskenpflicht zusätzlich zum Abstandgebot erforderlich scheint. Kommt es jedoch - aufgrund besonderer Umstände - zur Unterschreitung des Mindestabstands, soll die dann geltende Maskenpflicht die Verringerung der Ansteckungsgefahr sicherstellen. Für die Bereiche an Alster, Elbe und im Jenischpark darf der Verordnungsgeber demgegenüber, wie oben ausgeführt, davon ausgehen, dass es an Wochenenden und Feiertagen typischerweise zur Unterschreitung des Mindestabstands kommt. In dieser Situation wäre es nicht möglich zu kontrollieren und durchzusetzen, dass Spaziergänger und Jogger bei jeder dieser Unterschreitungen sofort ihre Masken aufsetzen.

32

Auch die in § 10b Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorgesehene Möglichkeit, wonach die Polizei im Einzelfall auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen eine räumlich begrenzte Maskenpflicht anordnen kann, wenn dies aus Infektionsschutzgründen erforderlich ist, ist nicht gleich effektiv. Ihrem Sinn und Zweck nach dient diese Vorschrift dazu, der Polizei (obwohl typischerweise das Abstandsgebot zur Verringerung der Infektionsgefahr ausreicht) in besonderen Situationen ergänzend eine ausdrückliche Befugnis zur ergänzenden Anordnung einer Maskenpflicht an die Hand zu geben.

33

Schließlich stellt auch die Anordnung einer distanzunabhängigen Maskenpflicht nur für gute Wetterlagen kein milderes Mittel dar. Abgesehen davon, dass eine solche Maßnahme kaum rechtssicher in einer Verordnung geregelt werden könnte, ist davon auszugehen, dass angesichts der eingeschränkten Freizeitmöglichkeiten die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark an Wochenenden und Feiertagen auch bei schlechterem Wetter stark genutzt werden.

34

e) Das aus §§ 8, 10b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgende Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist voraussichtlich auch angemessen. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 265 m.w.N.). Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus der Grundrechtsausübung erwachsen können. Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen.

35

Nach diesen Maßstäben dürfte die Anordnung der distanzunabhängigen Maskenpflicht gegenüber dem Antragsteller zumutbar sein.

36

Das Ausmaß der Bedeutung der Maßnahme für den Infektionsschutz kann momentan nicht verlässlich eingeschätzt werden; es erscheint möglich, dass sie einen eher geringen Einfluss auf das Infektionsgeschehen in Hamburg hat. Derzeit fehlt es noch an ausreichendem Zahlenmaterial und belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, um beurteilen zu können, wie häufig Infektionen mit dem Coronavirus und seinen Mutationen im Freien tatsächlich auftreten. Die wenigen wissenschaftlichen Publikationen deuten darauf hin, dass Ansteckungen im Freien vor allem dann auftreten können, wenn Personen für längere Zeit zusammenstehen (und sich unterhalten). Bei einer schlichten Fortbewegung von Menschen im öffentlichen Raum wird die Ansteckungsgefahr als gering eingeschätzt (vgl. Dr. Scheuch: Wie ansteckend sind die Mutanten im Freien?, FAZ online-Artikel v. 28.2.2021, www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus). Das Robert Koch-Institut betont dagegen die Bedeutung der Einhaltung des Mindestabstands für die Übertragungswahrscheinlichkeit [hierzu und zum Folgenden s.o.]. Dieser wird aber aufgrund des hohen Besucheraufkommens in den fraglichen Bereichen zu den geregelten Zeiten vielfach unterschritten, und es erscheint ausgeschlossen, dass die Besucher dann jeweils ihrer Verpflichtung aus § 10b Abs. 1a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nachkommen und sofort ihren Mund-Nasenschutz aufsetzen. Ob und inwieweit das Infektionsrisiko durch Jogger als geringer einzuschätzen ist als durch Spaziergänger, erscheint ebenfalls ungeklärt. Die Anordnung einer distanzunabhängigen Maskenpflicht nur für Spaziergänger, nicht aber für Jogger dürfte im Übrigen aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten und mangelnder Akzeptanz der Bevölkerung in der Praxis nicht umsetzbar sein.

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Die Auswirkungen der distanzunabhängigen Maskenpflicht für den Antragsteller sind als gering einzustufen. Die Regelung greift zwar in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) ein und hat nicht nur Bagatellcharakter (vgl. Beschluss des Senats v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris). Jedoch handelt es sich insgesamt um einen sehr leichten Eingriff. Da die Regelung nur die Zeiten an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr betrifft, kann der Antragsteller die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark außerhalb dieser Zeiten zum Joggen nutzen. Innerhalb der fraglichen Zeiten kann er auf andere Laufstrecken ausweichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt. Die Regelung gilt jetzt seit gut einem Monat und ist bis Mitte April 2021 befristet. Auch wenn es zu einer Verlängerung kommen sollte, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung die sportlichen Aktivitäten des Antragstellers insgesamt nur einige Monate lang einschränken wird.

38

Gemessen an dem mit der Regelung bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte und im Lichte des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers erscheint der geringfügige Eingriff in die Rechte des Antragstellers als gerechtfertigt. Entgegen allen Erwartungen und Hoffnungen hat der relativ strikte Lockdown von November 2020 bis März 2021 nicht dazu geführt, dass die Infektionszahlen in Deutschland sinken. Vielmehr ist gegenwärtig ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen aufgrund einer nach wie vor stark ausgeprägten Viruszirkulation – auch der Virusvariante B.1.1.7 – zu befürchten. Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland – auch für die Freie und Hansestadt Hamburg – steigt seit Mitte Februar 2021 stark an. Etwa seit Mitte März 2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Der 7-Tage-R-Wert lag seit Anfang März 2021 über 1. Derzeit liegt er um 1, wobei der Einfluss der Osterfeiertage zu beachten ist.In diesem Zeitraum suchen meist weniger Personen einen Arzt auf, wodurch weniger Proben genommen, weniger Laboruntersuchungen durchgeführt und weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet werden. Die COVID-19-Fallzahlen steigen in allen Altersgruppen wieder an. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7. werden zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen führen (zum Vorstehenden: S. 2 f. des Situationsberichts des RKI vom 11. April 2021, a.a.O.). Intensivmediziner weisen anhand eines Simulationsmodell darauf hin, dass erst bei einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner getroffene zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht ausreichen dürften, um in Verbindung mit der Impfstrategie die Belastungen der Intensivstationen deutlich unterhalb der Maximalwerte des Januar 2021 zu halten (vgl. DIVI Prognosemodell, Stand: 8. April 2021, www.divi.de/register/divi-prognosemodell). Deshalb seien zusätzliche Schutzmaßnahmen bereits ab einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner erforderlich.

39

Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.). In einer Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie muss der Verordnungsgeber die Situation fortlaufend beobachten und evaluieren, um entscheiden zu können, ob Lockerungen im Hinblick auf die betroffenen (Grund-)Rechtspositionen bereits zugelassen werden können, und wenn ja, in welchen Bereichen und in welchem Umfang. Dabei wird er vor allem darauf abstellen, inwieweit Infektionsschutz gewährleistet werden kann, zudem aber auch den Rang der betroffenen Rechtsgüter sowie etwaige finanzielle, wirtschaftliche und soziale Folgen in den Blick nehmen. In diesem Zusammenhang ist nicht unbedingt allein der infektionsschutzrechtliche Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit zu beachten. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die Betroffenen und nicht zuletzt auch die öffentlichen Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten.

40

Zwar ist das Bedürfnis des Antragstellers nach einer weitergehenden Durchdringung der Infektionswege und der damit verbundene Wunsch nach zielgenaueren Maßnahmen verständlich. Jedoch ist dem Verordnungsgeber gegenwärtig angesichts der Virusvarianten und der weiterhin bestehenden Unklarheit über den Großteil der Infektionsorte und -ursachen die Auswahl zielgenauerer Maßnahmen (nach wie vor) nicht möglich. Vielmehr ist das Infektionsgeschehen weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur durch einzelne besondere „Treiber der Pandemie“ aufrechterhalten bzw. verstärkt wird. Es findet eine diffuse Ausbreitung von Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass bei einem Großteil der Fälle der Infektionsort bekannt ist (vgl. S. 2 des Situationsberichts des RKI vom 11. April 2021, a.a.O.). Darüber hinaus ist die Tatsachenlage zur Wirksamkeit der bisherigen Schutzmaßnahmen angesichts der Verbreitung der Virusvarianten unzureichend. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung einer distanzunabhängigen Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in bestimmten, stark frequentierten Bereichen des öffentlichen Raums als noch vom weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt und angesichts der geringen Eingriffsintensität nicht unangemessen. In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob in der Vergangenheit alle Anstrengungen unternommen wurden, um die Infektionswege aufzuklären. Denn im Rahmen der vorliegenden gefahrenabwehrrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es maßgeblich auf die aktuelle Gefährdungssituation in der jeweiligen Pandemiesituation und die dazu vorhandenen Erkenntnisse an (vgl. zur Erforderlichkeit von Ausgangsbeschränkungen: OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2021, 3 B 26/21, juris Rn. 48; VGH München, Beschl. v. 12.1.2021, 20 NE 20.2933, juris Rn. 42 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38) und nicht darauf, ob in der Vergangenheit alles unternommen wurde, um die Tatsachengrundlage zu verbessern.

41

5. Das aus § 10b Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgende Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes ist aller Voraussicht nach mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere folgt ein Verstoß nicht daraus, dass Fahrradfahrer, anders als Jogger, an den genannten Örtlichkeiten zu den fraglichen Zeiten keine Mund-Nasenbedeckung tragen müssen.

42

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.

43

Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Der Verordnungsgeber muss nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.1985, 2 BvL 17/83, BVerfGE 69, 150, juris Rn. 39).

44

Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht – auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes – ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der verordnungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 MN 479/20, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung v. 21.10.2020, Vf. 26-VII-20, juris Rn. 24). Sachgründe für eine Differenzierung können sich nicht nur aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit, sondern auch aus sonstigen relevanten Belangen, wie der Relevanz der jeweiligen Tätigkeit für das öffentliche Leben, ergeben (OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 105; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 36).

45

Gemessen an diesem Maßstab verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die distanz-unabhängige Maskenpflicht in den betreffenden Bereichen zwar für Spaziergänger und Jogger, nicht aber für Fahrradfahrer gilt (§ 10b Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Spaziergänger und Jogger gehören als Fußgänger zu einer anderen Gruppe von Verkehrsteilnehmern als Fahrradfahrer. Auch darf die Antragsgegnerin die von Fahrradfahrern ausgehenden Infektionsgefahren geringer einschätzen. In vielen Bereichen der in Rede stehenden öffentlichen Wege sind sie auf abgetrennten Radwegen unterwegs und teilen sich die Verkehrsfläche nicht mit Spaziergängern und Joggern. Auch bewegen sich Fahrradfahrer typischerweise noch schneller als Jogger, ohne jedoch vergleichbar schwer ein- und auszuatmen.

46

6. Die beiden zur Beschwerdeerwiderung eingereichten Schriftsätze des Antragstellers vom 12. April 2021 führen zu keinem anderen Ergebnis.

47

a) Dies gilt zunächst für den zuerst (um 01:42 Uhr) eingegangenen Schriftsatz (sechs Seiten mit 125 Seiten Anlagen).

48

Die dort auf den Seiten 1 bis 4 vorgetragenen Argumente sind für die vorliegende Entscheidung im Beschwerdeverfahren unerheblich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Soweit der Antragsteller dort auf Seite 5 ausführt, die Infektionslage, die Zahl der an Corona Verstorbenen und die Zahl der hospitalisierten Corona-Patienten seien stabil, so schlägt auch dies nicht durch. Der 7-Tage-Inzidenz-Wert bezogen auf 100.000 Einwohner ist bundesweit von 65 am 10. März 2021 auf 136 am 12. April 2021 angestiegen, er hat sich also mehr als verdoppelt (vgl. RKI, tägliche Lageberichte, Stand 12.4.2021, unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/). Die Zahl der Corona-Patienten, die auf Intensivstationen deutscher Krankenhäuser behandelt werden müssen, ist in der Zeit vom 13. März 2021 bis zum 12. April 2021 von 2.713 auf 4.642 und damit um 71 % gestiegen (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen, Stand 12.4.2021).

49

Soweit der Antragsteller dort auf S. 5 und 6 die Wirksamkeit von Masken hinsichtlich des Corona-Infektionsgeschehens in Frage stellt und dabei auf die (ohne Datum und ohne genaue Quelle zitierten) Gutachten von Prof. Dr. Ka... und Prof. Dr. Ku... Bezug nimmt, führt auch dies hier zu keiner anderen Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Es ist dem Beschwerdegericht bekannt, dass die Wirksamkeit von Masken in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auch unter Wissenschaftlern umstritten ist. Dies ändert jedoch nichts an dem Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, den dieser (auch angesichts der derzeitigen eher diffusen Infektionssituation) nicht überschreitet, wenn er (auch im Lichte der Bestimmung des § 4 Abs. 1 IfSG) der Auffassung des RKI folgt, dass das Tragen von Masken auch im Freien einen Beitrag zum Infektionsschutz leisten kann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird (s. o. unter „4.c)“).

50

b) Auch der zweite (um 16:33 Uhr eingegangene) Schriftsatz vom 12. April 2021 und die dortigen Anlagen führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Der offene Brief der Aerosolforscher vom 11. April 2021 zeigt zwar plausibel auf, dass die Infektionsgefahr in Innenräumen erheblich größer ist als unter freiem Himmel und dass sich Infektionsschutzmaßnahmen in besonderem Maße auf den Bereich der Innenräume konzentrieren sollten. Dieser Gesichtspunkt wird aber hier seitens des Beschwerdegerichts auch berücksichtigt (s. o. S. unter „4.e)“); selbst bei einem unterstellten eher geringen Nutzen einer Maskenpflicht im Freien bleibt die hier von dem Antragsteller angegriffene Regelung (in ihrem derzeitigen Ausmaß) noch angemessen, weil ihre Eingriffswirkung insofern gering ist, als diese zeitlich und örtlich stark begrenzt ist und der Antragsteller es selbst in der Hand hat, sich der Maskenpflicht beim Joggen zu entziehen, indem er entweder andere Laufstrecken wählt oder in den betroffenen Bereichen zu anderen (nach den vorliegenden Erfahrungen der Antragsgegnerin weniger frequentierten) Zeiten läuft.

51

Das Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung vom 7. Dezember 2020 enthält keine Erkenntnisse, die hier ein anderes Ergebnis nahelegen könnten. Im Gegenteil heißt es dort in der einleitenden Zusammenfassung, im Freien fänden so gut wie keine Infektionen durch Aerosolpartikel statt, allerdings könnten dort Tröpfcheninfektionen auftreten, „insbesondere in Menschenansammlungen, wenn Mindestabstände nicht eingehalten und/oder keine Masken getragen werden“. Auf eben solche (an den betreffenden Orten zu den betreffenden Zeiten nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin häufig vorkommenden) Situationen bezieht sich die hier streitgegenständliche Regelung.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Beschwerdegericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilverfahren ab.

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