Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 233/08
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25. September 2008 (Az. 6 A 978/07) wird abgelehnt.
Gründe
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Das als isolierter Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ausgelegte Begehren hat keinen Erfolg.
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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Das Begehren des Antragstellers wird als isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er von dem Kläger persönlich und nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten gestellt ist. Denn der so verstandene Prozesskostenhilfeantrag unterliegt selbst - im Gegensatz zum Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht dem Anwaltszwang (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 67 Rn. 7 a.E. m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 76). Grundsätzlich ist damit ein sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag geeignet, ein nach der Entscheidung über ihn eingelegtes Rechtsmittel auch dann zulässig zu machen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist an sich bereits abgelaufen ist. Denn in diesem Fall ist im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren (§ 60 VwGO).
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Es ist bereits fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2008 umfassende Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ist nicht geeignet, die Bedürftigkeit ab Antragstellung im November 2008 glaubhaft zu machen.
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Darauf kommt es hier jedoch nicht an, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung seiner Auffassung nach zuzulassen sei. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. den Beschl. des erkennenden Senats v. 21.12.2007 - 2 L 297/06 -, zit. nach juris Rn. 6 m.w.N.).
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Dass die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist, weil dem angefochtenen Urteil die Rechtsbe-helfsbelehrung fehlte, ist nicht festzustellen. Sowohl das Original wie auch eine bei den Akten befindliche Abschrift sind vollständig. Der Beklagte hat nach seinen Angaben ebenfalls eine vollständige Ausfertigung erhalten. Demgegenüber konnte der Kläger das angeblich fehlerhafte Exemplar nicht vorlegen, da er dies "zerrissen" habe.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 4. Oktober 2008 zugestellt. Zwar hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2008 und 14. November 2008, letzterer ist am 17. November 2008 beim Rechtsmittelgericht eingegangen, hinreichend i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass er jedenfalls wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Ziff. 5 VwGO geltend machen will. Aufgrund seines Vorbringens kann aber nicht festgestellt werden, dass ein entsprechender Zulassungsantrag mit hinreichender Sicherheit erfolgversprechend wäre.
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Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht am Termin zur mündlichen Verhandlung hat teilnehmen können. Insofern kann offen bleiben, ob - wie der Kläger behauptet - ihm die mit Schreiben vom 16. September 2008 übersandte Zugfahrkarte nicht zugegangen ist. Nachdem der Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 11. September 2008 eine umfassende Reiseentschädigung geltend gemacht hat, ihm aber die weiter zu den notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise zu rechnenden unvermeidbaren Tagegelder und Übernachtungskosten (vgl. Ziff. 1.1.2 der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 12. Juni 2006, Amtsbl. M-V S. 447) nicht bewilligt bzw. deren Bewilligung (konkludent) abgelehnt worden ist, war der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, an dem auf den 25. September 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
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Der Kläger hat aber nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das wegen dieses Verfahrensfehlers nicht hat vorgebracht werden können. Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge verlangt grundsätzlich dem Darlegungserfordernis genügende Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Dies jedenfalls dann wenn - wie hier - sich die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Aspekte bezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 5 B 129/91 -, zit. nach juris Rn. 4 f. m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O. § 124 Rn. 323 m.w.N., vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 - L 7 SO 2173/06 NZB -, zit. nach juris).
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Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich konkret dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht auf als unvollständig bezeichnete Schriftsätze Bezug genommen hat und seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Anrechnung von bereits in einem früheren Studiengang erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen stehen, vom Kläger nicht vorgelegt worden sind. Unabhängig davon, dass - entgegen dem vom Kläger vermittelten Eindruck - eine Beglaubigung der Unterlagen seitens des Gerichts vom Kläger nicht verlangt worden war, hat der Kläger diese Unterlagen jedenfalls innerhalb der o.g. Frist wiederum auch nicht in einfacher Fax-Ablichtung vorgelegt.
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Das Antragsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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