Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 88/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 11. Februar 2009 verfügte Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und näher begründet, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides das Individualinteresse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, überwiege.

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Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, sein Bruder, der ein Restaurant in K. betreibe und wegen einer "jetzt festgestellten" schweren Erkrankung die Unterstützung des Antragstellers benötige, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Soweit damit Gründe vorgetragen werden sollen, die erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingetreten sind, steht dies der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zwar muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Tatsachen sind aber dennoch vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, wenn sie vom Beschwerdeführer fristgerecht vorgetragen werden und nicht von ihm gerade in Heilung der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel selbst herbeigeführt worden sind (vgl. zu letzterem Beschl. des Senats v. 30. März 2006 - 2 M 170/05 -). Der Antragsteller ist nicht auf das alternativ einschlägige Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen. Denn Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 5 B 266/08 -, zit. nach juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, zit. nach juris Rn. 3; OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 -, zit. nach juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 42; sowie zur alten Rechtslage des Beschwerdezulassungsverfahrens: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.1999 - 3 M 79/99 -, zit. nach juris Rn. 35). Mit dieser Auslegung wird auch dem Beschleunigungsgedanken des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 Rechnung getragen.

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Dennoch hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es ist schon in der Sache nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der Bruder des Antragstellers unter einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die die vom Antragsteller beschriebenen Auswirkungen haben könnte.

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Darüber hinaus rechtfertigt aber auch die geltend gemachte Absicht des Antragstellers, den erkrankten Bruder bei der Führung dessen Geschäfts unterstützen zu wollen, keine andere Entscheidung. Das vom Antragsteller damit geltend gemachte Interesse ist auch im weitesten Sinne unter dem Aspekt des Familiennachzugs ausländerrechtlich nicht schutzwürdig. Es kann weder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG begründen noch unter dem Aspekt eines Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben bedeutsam sein. Die vorgetragene Unterstützung bei der Führung eines Betriebes mag der wirtschaftlichen Absicherung des Erkrankten dienen. Das damit verfolgte Ziel betrifft jedoch nicht die persönliche Lebenshilfe, die für die Annahme einer notwendigen schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft Voraussetzung ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.02.2008 - 13 S 97/07 -, zit. nach juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2006 - 11 ME 197/06 -, zit. nach juris Rn. 12). Ein das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegendes Interesse des Antragstellers kann auf diese Absichten daher nicht mit Erfolg gestützt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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