Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 167/06

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 20. März 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.513,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die einkommensabhängige Beitragsfestsetzung aufgrund seiner freiwilligen Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk des Landes.

2

Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete Zulassungsantrag ist fristgerecht gestellt und begründet worden. Er hat jedoch keinen Erfolg.

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1. Der vorliegende Rechtsbehelf ist unzulässig, soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid für die Jahre 2007 und 2008 vom 19. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 wendet.

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Dieses ergänzende Rechtsschutzbegehren geht über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus und wäre nur aufgrund einer Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen Klagerweiterung überhaupt berücksichtigungsfähig. Eine solche kann im Berufungszulassungsverfahren nicht erfolgen. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur der erstinstanzliche Streitgegenstand. Die rechtskrafthemmende Wirkung des Zulassungsverfahrens (§ 124 a Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann nur in dem Umfang eintreten, in dem der Streitgegenstand durch die erstinstanzliche Entscheidung erfasst ist. Eine Klagerweiterung im Rechtsmittelverfahren ist daher vor Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht nicht zulässig (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16. März 2005 - 1 L 597/04 -, NordÖR 2005, 206 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148 -, zit. nach juris Rn. 9).

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2. Im übrigen hat der Zulassungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

6

a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 25.05.2009 - 2 L 45/08 -). Dieser Zulassungsgrund ist vom Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Die Darlegung erforderte eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen wären. Daran fehlt es hier. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung der Überdurchschnittlichkeit dieser Schwierigkeiten.

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b) Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist nicht ausreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen konkreten Rechtsfrage mit hinreichender Bestimmtheit. In der Zulassungsschrift wird außerdem nicht aufgezeigt, warum eine solche Frage für klärungsbedürftig gehalten wird. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89, zit. nach juris; Beschluss des Senats vom 10.10.2005 - 2 L 303/04 -).

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Im übrigen beantworten sich etwaige Rechtsfragen im vorliegenden Zusammenhang aus dem auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Befund, dass die Ausgestaltung des Versorgungssystems eines berufsständischen Versorgungswerkes nicht dem der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.1991 - 1 B 46/91 -, zit. nach juris Rn. 7).

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c) Auch mit dem auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützten Vorbringen dringt der Kläger nicht durch.

11

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

12

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen.

13

Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

14

So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu einer einkommensabhängigen Versorgungsabgabe auch als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes verpflichtet ist.

15

Die Auffassung des Klägers, die erstinstanzlich zugrunde gelegten Satzungsbestimmungen des Beklagten verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, teilt der Senat nicht. Der Kläger meint, dass es sich auch bei der Rechtsanwaltsversorgung um eine Sozialversicherung handele, die den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen sei. Da nach § 161 Abs. 2 SGB VI jeder Beitrag zwischen der Mindestbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI und der Beitragsbemessungsgrenze von dem freiwilligen Mitglied geleistet werden könne, gelte nichts anderes auch für die hier anzusetzenden Beitragssätze.

16

Der Senat vermag schon dem rechtlichen Ansatz des Klägers nicht zu folgen. Zwar sind die berufsständischen Versorgungseinrichtungen Teil des Gesamtsystems der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1989 - 9 S 3268/97 -, zit. nach juris Rn. 26). Sie sind jedoch keine Sozialversicherung i.S.d. § 51 Abs. 1 SGG und gehören damit nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, zit. nach juris, Rn. 5). Dem Bundesrecht widersprechendes und deshalb nach Art. 31 GG nichtiges Landesrecht kann damit nicht vorliegen. Denn die jeweiligen Regelungen der §§ 161, 167 SGB VI einerseits und der §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 1 RAVG i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 26 der Satzung des Beklagten andererseits betreffen nicht den gleichen Regelungsgegenstand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, zit. nach juris Rn. 4).

17

Soweit der Kläger anklingen lässt, dass seinerseits Bedenken gegen die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz bestehen könnten, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes in diesem Zusammenhang. Unabhängig davon ist aber auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtsanwaltsversorgung geklärt, dass das berufsständische Versorgungsrecht in die ausschließliche Landeskompetenz fällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, zit. nach juris Rn. 5).

18

Schließlich greift der Zulassungsantrag auch insoweit nicht, als der Kläger eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 103, 242, 258). Der Gesetzgeber verletzt daher das Gleichheitsgrundrecht nur dann, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41, 54; 104, 126, 144 f.; 112, 50, 67).

19

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG scheidet hier schon deshalb aus, weil die Bedeutung des Gleichheitssatzes für den Gesetzgeber im föderalen Bundesstaat darauf beschränkt ist, die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers zu garantieren (vgl. BVerfGE 93, 319, 351; 106, 225, 241; BVerwGE 78, 192, 205; BVerwG, Beschl. v. 08.11.1991 - 1 B 46/91 - zit. nach juris Rn. 5). Darüber hinaus besteht auch keine Vergleichbarkeit der freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen und den freiwilligen Mitgliedern des hiesigen Rechtsanwaltsversorgungswerkes. Unabhängig davon, dass zu dem Beklagten aufgrund der Anknüpfung an den Berufsstand des Rechtsanwalts ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Personenkreis überhaupt Zugang zur Mitgliedschaft und damit auch zur freiwilligen Mitgliedschaft und den daraus resultierenden Leistungen des Versorgungswerkes hat, machen die an den besonderen Interessen dieser Berufsgruppe orientierte Leistungsfähigkeit und die spezifischen Versorgungsbedürfnisse ein gewichtiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber den in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten aus. Darüber hinaus besteht der auch für den hier interessierenden Zusammenhang grundlegende Unterschied zwischen der freiwilligen Versicherung im gesetzlichen Rentenversicherungssystem und der des Beklagten darin, dass sich die Leistungen des Beklagten nicht aufgrund einer Umverteilung der Leistungen der Mitglieder ergeben, sondern auf der Grundlage eines Kapitaldeckungsverfahrens. Beispielsweise bezogen auf die Altersrente bedeutet dies, dass sich die Höhe der Leistungen des Beklagten unmittelbar an die individuell geleistete Versorgungsabgabe anknüpft (vgl. § 13 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung), während für die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar Entgeltpunkte entsprechend dem individuellen Leistungen ermittelt werden, diese aber nur ein Teilhaberecht an dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten vermittelt (vgl. § 63 SGB VI; BSG, Urt. v. 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R -, zit. nach juris Rn. 126). Dem entsprechend ergibt sich auch aus den aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft beim Beklagten geleisteten Abgaben ein anders ermittelter und in seiner Höhe unterschiedlicher Leistungsrückfluss zu Gunsten des Klägers als es bei einer entsprechenden freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Schließlich stellt auch der Umstand, dass dem anwaltlichen Versorgungssystem in der Form des Beklagten keine Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, also getragen von Steuermitteln, zufließen, einen wesentlichen Unterschied zwischen diesen Versorgungssystemen dar, der auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die vom Kläger angegriffene Differenzierung rechtfertigt.

20

Schließlich sei angemerkt, dass eine den Versicherungsschutz erhaltende freiwillige Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung wohl nach § 241 Abs. 2 SGB VI ohnehin nicht möglich wäre. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere über die Nachversicherung der Referendarzeiten des Klägers, dürften jedenfalls der gesetzlichen Voraussetzung lückenloser Beitragszeiten seit dem 1. Januar 1984 entgegenstehen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

23

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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