Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 93/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2009 verfügte Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei ihrer Visumspflicht nicht nachgekommen. Sie war zunächst am 31. März 2009 mit einem italienischen Schengen-Visum für touristische Zwecke in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 3. April 2009 in Dänemark einen ebenfalls armenischen Staatsangehörigen geheiratet. Am 6. April 2009 reiste die Antragstellerin erneut in das Bundesgebiet ein und zog zu ihrem Ehemann, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG ist. Das Verwaltungsgericht hat weiter in seinem Beschluss ausgeführt, der Antragsgegner habe bei der Prüfung, auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens abzusehen, auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Art. 6 Abs. 1 GG ermessensfehlerfrei entschieden. Außerdem fehle es an der für einen Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass die Antragstellerin sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Schließlich dürfte - so das Verwaltungsgericht - die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin nicht gegeben sein.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

5

Dies gilt zunächst mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im Eilverfahren anzulegenden Maßstäbe im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu Recht verneint und auch die Interessen der Ausländerin an der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der vorgesehenen Visumsverfahren abgewogen und letzterem - ohne dass dies im Ergebnis zu beanstanden wäre - den Vorrang eingeräumt.

6

Ein Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist - gemessen an dem Vorbringen der Antragstellerin - insofern nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ist es auch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 - 1 C 3/08 -). Dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ist auch durch das Verwaltungsgericht mit der angestellten Einzelfallbetrachtung hinreichend Rechnung getragen worden. Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass aufgrund der die Eheschließungsabsichten nicht offenlegenden Angaben der Antragstellerin im Visumsverfahren, sie bei der Beantragung der hier in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnis kein schützenswertes Vertrauen in einen Daueraufenthalt in Deutschland entwickeln konnte.

7

Im Übrigen bestehen auch aufgrund des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung des Antragsgegners i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

8

Auch das Vorbringen, die Auslegung des Begriffs der Einreise i.S. des § 39 Nr. 3 AufenthVO bedürfe der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. § 5 Abs. 2 AufenthG wird im zugrundeliegenden Fall nicht durch § 39 Nr. 3 AufenthVO verdrängt. Die Antragstellerin war nicht nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 AufenthV berechtigt, den von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 39 Nr. 3 AufenthV, wonach neben einem gültigen Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte verlangt wird, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, hier nicht einschlägig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Einreise zutreffend dahingehend ausgelegt, dass darunter jede Einreise in das Bundesgebiet, also auch die Wiedereinreise aus einem Schengenstaat - hier aus Dänemark -, zu verstehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.12.2008 - 19 CS 08.577, 19 C 08.3068 -; VGH Kassel, Beschl. v. 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, zit. nach juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2008 - 13 ME 131/08 -; offengelassen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2008 - 2 S 118.07 -, zit. nach juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf Benassi, InfAuslR 2008, S. 127). Mit der Neufassung des § 39 Nr. 3 AufenthG durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) sollte die Umgehung der Visumspflicht in Fällen wie dem hier zugrundeliegenden gerade ausgeschlossen werden. Die Ausnutzung eines Schengen-Visums für einen Kurzaufenthalt sollte nach dem Willen des Gesetzgebers künftig nicht mehr entgegen dem angegebenen Zweck für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt genutzt werden können. Die Beteiligung der Ausländerbehörden im Visumsverfahren sollte auf diese Weise sichergestellt werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.09.2008 - 1 B 1628/08 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien).

9

Auch der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die deutschen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin als unzureichend erachtet, ohne insoweit eine Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, verhilft der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die bloße Behauptung der Antragstellerin, über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, grundsätzlich zum Nachweis nicht ausreicht. Für den Nachweis im Visumsverfahren gilt regelmäßig, dass ein Sprachzertifikat des Sprachstandniveaus "A1" GER erforderlich ist (vgl. Hinweise des BMI v. 02.10.2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz). Auch für einen Nachweis im Bundesgebiet gelten grundsätzlich keine anderen Maßstäbe (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.08.2008 - 13 ME 131/08 -, zit. nach juris Rn. 5). Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe sich zur Ausländerbehörde begeben und dort das Gespräch in deutscher Sprache geführt, fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Aktenvermerk bzw. an der Glaubhaftmachung (offenkundig) vorhandener einfacher Sprachkenntnisse. Die angebotene Einvernahme der Antragstellerin durch den erkennenden Senat kommt wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) nicht in Betracht. Vermag der Beschwerdeführer eine von ihm darzulegende Tatsache nicht glaubhaft zu machen, geht dies zu Lasten (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.09.2008 - 2 M 511/08 -, Rn. 14, zit. nach juris).

10

Worauf die Antragstellerin schließlich die Auffassung stützt, die von dem Antragsgegner zugrunde gelegten rechtlichen Vorschriften seien nicht einschlägig, weil ihr Ehemann von der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, indem er mit der Antragstellerin die Ehe in Dänemark geschlossen habe, erschließt sich dem Senat nicht. Die Dienstleistungsfreiheit ist - wie alle Grundfreiheiten - nur auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anwendbar, zu denen auch der Ehemann der Antragstellerin als armenischer Staatsangehöriger nicht gehört. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Eheschließung nicht um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EGV. Leistungen in diesem Sinne sind nur solche, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Schließlich sind die behaupteten aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen aus dieser europarechtlichen Grundfreiheit weder ersichtlich noch dargelegt. Selbst in dem Fall in dem ein Antragsteller die europarechtlichen Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, ist diese nicht vorbehaltlos gewährt, sondern setzt (gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ebenfalls deutsche Sprachkenntnisse voraus.

11

Des Weiteren dringt die Antragstellerin mit ihren Einwänden gegen die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht durch. Gesichert ist der Lebensunterhalt, abhängig vom konkreten Bedarf, wenn eine insoweit anzustellende Prognose dahingehend ausfällt, dass künftig Einkünfte vorhanden sind, die eine dauerhafte und regelmäßige Sicherung des Bedarfs möglich erscheinen lassen, ohne öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32/07 -, zit. nach juris Rn. 19 ff.). Dabei bedarf es nicht des vollen Nachweises, sondern nur der notwendigen Gewissheit, die mit den dem Begriff immanenten Prognoseunsicherheiten einhergeht. Das Verwaltungsgericht hat hier - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - keinen Grad an Gewissheit verlangt, der eine Abhängigkeit der Antragstellerin betreffend die Sicherung ihres Lebensunterhalts von öffentlichen Mitteln absolut ausschließt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass - nachdem der Ehemann der Antragstellerin bislang überwiegend öffentliche Mittel in Anspruch genommen hatte - aufgrund zweier Provisionsbescheinigungen zu einer selbstständigen Tätigkeit eine ausreichende Prognosewahrscheinlichkeit nicht bestand.

12

Auch beim erkennenden Senat verbleiben Zweifel, ob mit Rücksicht auf die weiter vorgelegten Provisionsbescheinigungen des Ehemanns der Antragstellerin, für die Monate April und Mai 2009 nach einem - so die Antragstellerin urlaubsbedingten - zweimonatigem Ausbleiben von Einkünften des Ehemanns eine positive Prognose hinsichtlich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin angestellt werden kann. Diesen, insbesondere darauf gegründeten Bedenken, dass offenkundig die selbständige Tätigkeit des Ehemanns der Antragstellerin nur auf vertraglichen Beziehungen zu einer Vermögensberatungsgesellschaft bestehen, deren dauerhafte Anlage aber gerade nicht dargelegt ist, braucht jedoch nach dem oben Ausgeführten nicht weiter nachgegangen zu werden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.