Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 112/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung, die die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen hat.
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Die Antragstellerin ist die Pächterin einer Fläche im Hangfuß des Hanges oberhalb des Hafens A., die mit einem Gebäude und umgebender befestigter Freifläche bebaut ist. Die baulichen Anlagen werden als Gaststätte, dem so genannten Imbiss X., genutzt.
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Westlich des Hafens A. stürzte im Jahr 2005 ein Steilhang in die Ostsee. Daraufhin wurde der mit einer Treppe zum Hafen und weiteren baulichen Anlagen bebaute Hang geologisch untersucht mit dem Ergebnis, dass unter bestimmten, jederzeit möglichen äußeren Umständen der Hang ins Rutschen kommen kann. Zu diesen Untersuchungen gehört das Gutachten "Untersuchungen, Erhebungen und Maßnahmevorschläge für die weitere Entwicklung des Gefährdungsbereiches in der Ortslage A. nach dem Steilküstenabbruch vom 9.3.2005 - 2 Bearbeitungsabschnitt" der B. GmbH und des Ingenieur-Büros C. vom Mai 2007. Das Gutachten kommt unter "6.7 Zusammenfassende Bewertung" zu folgendem Ergebnis: " Der Steilhang ist im vorgegebenen Untersuchungsabschnitt nicht standsicher! Das ist ursächlich auf folgende Faktoren zurückzuführen: heterogene geologische Lagerungsverhältnisse; Ausbildung einer Störungszone im Verlauf der Senkenlage mit der Strasse 'Am Hafen'; stark seewärts einfallende Schichtgrenzen, Steilheit des Hanges (zwischen 23 und 32 [Grad], quellenartig austretendes Grundwasser im Hangbereich unterhalb 10 m HN, breiiger bis weicher Hangschutt bis 6 m Mächtigkeit am Hangfuß. Beim Zusammentreffen mehrerer geologischer und klimatischer Einflussfaktoren wie z.B. hohe Grundwasservorsättigung, starke Schneefälle, starker Frost-/Tauwetterwechsel, Regen und Sturm kann der Hang derartig geschwächt werden, dass ein Steilhangabbruch nicht ausgeschlossen werden kann!".
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Auf der Grundlage dieser Untersuchungen wurde beschlossen, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die vorgeschlagenen Steilhangsicherungsmaßnahmen wurden durch Prof. Dr. Ing. D. begutachtet (Stellungnahme zur Planung von Hangsicherungsmaßnahmen im Bereich der Ortschaft Lohme auf Rügen vom 21.11.2008). Die Antragsgegnerin beauftragte die E. GmbH mit ergänzenden Untersuchungen zur Hangstabilität, die diese mit einem umfassenden Gutachten vom 02.04.2009 vorlegte. Dieses Gutachten wurde mit Stand 15.05.2009 überarbeitet. Das Gutachten kommt hinsichtlich des Hanges im Böschungsbereich zu der Feststellung, dass dieser im Bereich u.a. des Imbiss X. nicht hinreichend standsicher ist. Es wurden Sicherheitsmaßnahmen vorgeschlagen.
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Auf der Grundlage dieser Untersuchungen, Berechnungen und Stellungnahmen hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an. Dabei wies die Antragsgegnerin auf kleinere Abbrüche bzw. Rutschungen in den Jahren 2005-2008 hin. Die Antragstellerin verwies auf die bereits erfolgten Sicherungsmaßnahmen und darauf, dass in den Sommermonaten eine Gefährdung wegen niedrigerer Niederschlagsmengen gegenüber den Wintermonaten, in denen der Hang stabil gewesen sei, geringer sei. Mit Bescheid vom 08.06.2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung des Imbiss X. und einer näher dargestellten Verkehrsfläche. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde auf die gutachterlich nachgewiesene mangelnde Standsicherheit des Hanges hingewiesen, die Gefährdung für Leib und Leben der Besucher sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dargelegt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung näher begründet.
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Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.06.2009 ab. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung sei § 58 LBauO M-V. Die baulichen Anlagen erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen aus § 12 LBauO M-V an die Standsicherheit, wie sich aus den vorgelegten Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergebe. Ob § 16 LBauO M-V einschlägig sei, könne wegen § 3 Abs. 1 LBauO M-V offen bleiben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend einzelfallbezogen begründet.
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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin rügt und unter Berufung auf kritische Äußerungen zum Gutachten und zur Stellungnahme der E. GmbH durch Prof. Dr. Ing. D. und Herrn Dipl. Ing. C. die Unrichtigkeit der dort gemachten Schlussfolgerungen geltend macht. Tatsächlich bestehe keine Gefahr durch einen Hangrutsch, weil die geophysikalischen Umstände für die Annahme eines solchen Abrutschens nicht vorlägen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald zu Ziffer 2 vom 26.06.2009 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 08.06.2009 wieder herzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie tritt der Rechtsauffassung der Antragstellerin zur fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin entgegen und hält auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungen und Gutachten die Gefahr eines Hangrutsches für hinreichend belegt.
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Der Senat hat am 04.08.2009 einen Erörterungstermin mit Augenscheineinnahme durchgeführt.
II.
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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.06.2009 bleibt ohne Erfolg. Aus den vom Beschwerdegericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde zu legenden Gründen der Beschwerde (§146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass die angegriffene Entscheidung zu ändern ist.
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Die Beschwerde folgt dem Verwaltungsgericht insoweit, als die Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagungsverfügung in § 58 Abs. 1 LBauO M-V gesehen wird. Der Senat kann daher offen lassen, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist oder ob nicht wenigstens für die Nutzungsuntersagung betreffend die baulichen Anlagen die spezielle Bestimmung des § 80 Abs. 2 LBauO M-V als Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist.
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Die Angriffe der Beschwerde gegen die Zuständigkeit der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerin meint, die Gefahrenabwehr könne nur auf der Grundlage des Bodenschutzgesetzes erfolgen, weil der Hangabrutsch eine schädliche Bodenveränderung darstelle, verkennt die Beschwerdebegründung, dass sich die angefochtene Verfügung nicht als eine Maßnahme zur Verhinderung des Abrutschens des Hangs darstellt, sondern als eine solche, die der durch einen befürchteten Hangabrutsch Leib und Leben von Menschen drohenden Gefahr begegnen will. Bereits die Schutzrichtung der Maßnahme hat mit dem Schutzzweck des Bodenschutzgesetzes nichts gemein. Aus welchen Gründen eine bauordnungsrechtliche Maßnahme von der allgemeinen Ordnungsbehörde zu erlassen wäre, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, die sich in diesem Punkt mit den einschlägigen anderslautenden Bestimmungen der Landesbauordnung M-V und dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V nicht auseinandersetzt.
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Die Angriffe der Beschwerdebegründung gegen das Verständnis der in den Verwaltungsvorgängen vorgefundenen Gutachten durch das Verwaltungsgericht führen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LBauO M-V nach den von ihm ausgewerteten Gutachten als nicht (mehr) vorliegend angesehen. Die Beschwerdebegründung vermag die für die angegriffene Entscheidung tragende Überlegung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Wegfalls der Standsicherheit nicht ernsthaft zu erschüttern. Aus den von der Beschwerdebegründung herangezogenen Äußerungen des Univ.-Prof. Dr. Ing. D. ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 12 und 3 LBauO lägen nicht vor.
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Den Ausführungen von Prof. Dr. D. lässt sich entnehmen, dass das rechnerische Verfahren, das Grundlage des von der Antragsgegnerin verwendeten Gutachtens des Prof. Dr. Ing. F. ist, und die dort gefundenen rechnerischen Ergebnisse nicht angezweifelt werden (vgl. Schreiben des Prof. Dr. Ing. D. an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren 3 M 122/09 vom 14.07.2009, Bl. 212 GA). Zweifel äußert Prof. Dr. Ing. D. nur insoweit, als sich nach seiner wissenschaftlichen Auffassung die Standsicherheit eines Hanges rechnerisch nur bis zu einem gewissen Grad abschätzen lässt und sichere Erkenntnisse weitere durch Beobachtung ermittelte Werte verlangen. Der Senat versteht diese Äußerung so, dass nach Auffassung von Prof. Dr. Ing. D. die Wahrscheinlichkeit des Rutschens eines Hanges nicht allein auf der Grundlage von Berechnungen beurteilt werden kann. Um diese Frage geht es bei der Anwendung des § 12 LBauO M-V und damit im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall aber nicht. Maßgeblich ist, ob die bauliche Anlage, die Gegenstand einer Nutzungsuntersagung geworden ist, im Sinne des § 12 Abs. 1 LBauO M-V standsicher ist. Eine gesetzliche Definition der Standsicherheit fehlt. Es kann aber zur Auslegung des § 12 Abs. 1 LBauO M-V jedenfalls dann auf die einschlägigen technischen Regeln, wie sie sich in den einschlägigen -Vorgaben finden, zurückgegriffen werden, wenn diese ihrerseits in der nach § 3 Abs. 3 LBauO M-V öffentlich bekanntgemachten Liste der technischen Baubestimmungen enthalten sind. In der Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung vom 29.08.2006 "Liste der technischen Baubestimmungen" (ABl. M-V 2006, 597) findet sich die DIN 1054, aus der sich nach dem Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. vom 21.11.2008 ergibt, dass bei Hängen, unabhängig, ob sie künstlich angelegt sind oder auf natürliche Weise entstanden sind, eine rechnerische Standsicherheit verlangt wird. Dabei handele es sich um eine anschauliche und bewährte Sicherheitsdefinition. Ausgehend von der technischen Festlegung, dass ein Wert von 1,0 einen wenigstens rutschgefährdeten Hang beschreibt (Stellungnahme Prof. Dr. Ing. D. vom 21.11.2008 S. 4) hat sich in der bisherigen Praxis ein Wert von 1,4 als die Standsicherheit ausreichend beschreibend herausgebildet. Den Erläuterungen des Prof. Dr. Ing. F. im Erörterungstermin zu seiner gutachterlichen Stellungnahme entnimmt der Senat, dass mit diesem Wert ein 40%iger Sicherheitszuschlag im Verhältnis zum Wert 1,0 als Wert eines rutschgefährdeten Hanges verbunden ist. Der Senat hält diesen Wert für die Auslegung des § 12 Abs. 1 LBauO M-V für maßgeblich. Auch die von Wissenschaft und Technik anerkannte technische Regel DIN 4084: 1981-07 kennt diesen Wert. Dies spricht ebenfalls dafür, die in § 12 Abs. 1 LBauO geforderte Standsicherheit an diesen Wert anzukoppeln. Die Berechnungsmethode ist in der neuen DIN 4084: 2009-01 vollständig geändert worden, doch ist sie so gefasst, dass "bei der Bemessung von Bauteilen nach dem Konzept mit Teilsicherheitsbeiwerten wieder ungefähr zu den Abmessungen (gekommen wird), die man nach dem alten Konzept mit einem globalen Sicherheitsbeiwert erhalten hätte (so "Stellungnahme zur Frage der derzeitigen Standsicherheit des Hanges oberhalb des Hafens von A." des Prof. Dr. Ing. D. vom 04.08.2009). Das versteht der Senat so, dass der bisherige Wert von 1,4 als für die Standsicherheit weiterhin verwendet werden kann. Aus dem zitierten Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. vom 21.11.2008 ergibt sich für den Senat weiter, dass eine rechnerische Standsicherheit mit Werten zwischen 1,1 und 1,2 in Expertenkreisen für ausreichend gehalten wird, wenn eine Stabilisierung des Hanges stattgefunden hat. Der Senat zieht daraus jedenfalls im summarischen Verfahren den Schluss, dass die von Prof. Dr. Ing. F. für die von ihm ermittelte Standsicherheitslinie herangezogene rechnerische Sicherheit von 1,4 gegenwärtig geeignet ist, den Tatbestand der Standsicherheit in § 12 Abs. 1 LBauO M-V näher zu beschreiben, wenn es sich um einen nicht stabilisierten Hang handelt.
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Die Angriffe der Beschwerde sind darauf gegründet, dass der Antragsgegnerin vorgeworfen wird, sie habe der Nutzungsuntersagungsverfügung eine Berechnung zugrundegelegt, die auf unzureichender, weil allein rechnerischer Grundlage eine Bruchwahrscheinlichkeit des Hanges in A. ermittelt habe. Dies trifft nicht zu. Prof. Dr. Ing. F. hat im Erörterungstermin für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Berechnungen nicht die Wahrscheinlichkeit des Rutschens des Hanges zum Gegenstand hatten, sondern die Standsicherheitslinie ergeben sollte, die die Flächen mit einer rechnerischen Standsicherheit von 1,4 von den Flächen trennt, die eine geringere Standsicherheit aufweisen. Über die Rutschgefährdung des Hanges habe er keine Berechnungen angestellt. Der Beschwerdebegründung ist zuzugeben, dass sich der Wortlaut der gutachterlichen Stellungnahme der E. Gmbh teilweise auch in ihrem Sinne verstehen lässt. Doch wird dadurch das für den Senat maßgebliche Ergebnis der Berechnungen, die Standsicherheitslinie, nicht in Frage gestellt. Auch die Antragsgegnerin hat in der Nutzungsuntersagungsverfügung auf eine Rutschgefährdung des Hanges hingewiesen, ohne dass dadurch rechtlich das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LBauO M-V in Frage gestellt wird.
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Die Einwände der Beschwerdebegründung gegen die den Berechnungen von Prof. Dr. Ing. F. zugrundegelegten Grundwasserstände lassen nicht erkennen, dass die Berücksichtigung mehrjähriger Messungen fehlerhaft ist. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geringere Grundwasserstände als von Prof. Dr. Ing. F. bei seinen Berechnungen zugrundegelegt ergeben, doch kann der Senat nicht erkennen, dass sich darin ein langfristiger Trend ausdrückt, der die sichere Voraussage erlaubt, die niedrigen Grundwasserpegel würden auf Dauer die Standsicherheit erhöhen, so sie sich denn überhaupt auf die Standsicherheit auswirken, was jedenfalls Prof. Dr. Ing. F. verneint, ohne dass dies substantiiert von der Beschwerdebegründung in Zweifel gezogen wird.
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Unabhängig davon kommt bereits das Gutachten der B. GmbH/Ingineur-Büro C. vom Mai 2007 zu dem Ergebnis, dass die Standfestigkeit des Hanges bei Vorliegen bestimmter klimatischer und geologischer Faktoren nicht mehr gegeben ist, zudem der Hangfuß offensichtlich nicht aus festen Material besteht. Bereits aus diesem Gutachten ergibt sich die Gefahr eines Hangrutsches, die durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gebannt werden soll. Anders als in den Stellungnahmen von Prof. Dr. Ing. D. angenommen ist es jedenfalls im Frühjahr 2008 zu Rutschungen gekommen, die eine Sperrung der Gaststätte der Antragstellerin und des Cafe G. notwendig machten. Von einem stabilen Hang kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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Das B./C. Gutachten 2007 und die tatsächlichen Abläufe machen deutlich, dass im vorliegenden Fall nicht eine abstrakte Gefahr abgewehrt werden soll. Vielmehr liegt eine konkrete Gefahr vor, weil zum einen die bauordnungsrechtliche Standsicherheit und zum anderen ein stabiler Hang nicht vorliegt. Dass die Gefahr des Abrutschens des Hanges auch von äußeren Umständen abhängt, die ihrerseits natürlichen Ursprungs und damit nicht kontrollierbar sind, aber auch nicht immer vorliegen werden und zum anderen einige technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen wurden, verringert die Gefahr nur unwesentlich.
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Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird von der Beschwerde zu Unrecht in Zweifel gezogen. Wie bereits dargelegt, dient die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen, die den Imbiss X. besuchen würden, wäre er offen. Damit dient die Gefahrenabwehrmaßnahme dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter, hinter denen das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Ausübung ihres Berufes und der Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb des Imbiss zu verdienen, zurückstehen muss. Dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Verfügung nicht bis zum Abschluss der Sommersaison gewartet hat, ist unter diesen Umständen nicht unverhältnismäßig, weil, wie bereits dargelegt, die Standsicherheit der baulichen Anlage Imbiss X. nicht gegeben ist. Auf die Wahrscheinlichkeit des Abrutschens des Hanges kommt es insoweit nicht an.
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Selbst wenn die Unterlassung von Nutzungsuntersagungsverfügungen betreffend andere baulichen Anlagen im Hang selbst und jenseits des Hangfußes rechtswidrig sein sollte, kann die Antragstellerin daraus für sich rechtlich nichts herleiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.
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